Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 4 K 16.564

published on 06/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Dez. 2016 - W 4 K 16.564
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus.

1.Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …35/13 der Gemarkung K* … (H* …weg 13, 63* … K* …*). Sein Grundstück ist mit einem Wohnhaus bestehend aus Untergeschoss und Erdgeschoss bebaut. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …35/27 der Gemarkung K* … (B* …straße 25, 63* … K* …; Baugrundstück). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die Barbara Straße und das bebaute Grundstück Fl.Nr. …35/14 getrennt. Die Grundstücke befinden sich in einer ausgeprägten Hanglage, wobei der Anstieg Richtung Norden erfolgt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlicher Wingert - Teil V“. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest sowie für das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Geschosse „zwingend Untergeschoss und ein Vollgeschoss“ (UI) sowie eine Traufhöhe von bergseitig 3,50 m und talseitig 6,20 m.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 genehmigte das Landratsamt Aschaffenburg den Beigeladenen den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Baugrundstück. Der Bescheid enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der Geschossigkeit (zulässig U + I, geplant U + II + Staffelgeschoss) und hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Traufhöhe (bergseits geplant 8,83 m im Mittel; talseits geplant 11,30 m im Mittel). Mit Tekturgenehmigung vom 30. Juni 2016 genehmigte das Landratsamt Aschaffenburg die Änderung von fünf Wohneinheiten (WE) auf vier WE sowie die Änderung des Grundrisses des Erdgeschosses und die Erweiterung der Garage/des Fahrradraums.

Dem Kläger wurden die Genehmigungen nicht zugestellt.

2.Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016, bei Gericht eingegangen am 27. Mai 2016, ließ der Kläger Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 ließ er zuletzt beantragen:

Die Baugenehmigung des Landratsamts Aschaffenburg vom 10.03.2015 und die Tekturgenehmigung des Landratsamts Aschaffenburg vom 30.06.2016 für das Bauvorhaben B* …straße 25 in 63* … K* … werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Kläger werde durch das Bauvorhaben in seinen Rechten verletzt. Die Klage sei zulässig. Dem Kläger stehe die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ab Kenntnisnahme vom Baubeginn zur Verfügung. Vom Baubeginn habe der Kläger erstmals Ende Juni 2015 Kenntnis genommen. Der Kläger sei klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB tatbestandlich die Würdigung nachbarlicher Interessen verlange, die nicht von vorne herein auf die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke beschränkt seien. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich direkt auf die noch unbebauten Grundstücke Fl.Nrn. …35/15 und …35/11 aus, die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzten. Die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben seien. Es fehle an einem für die Befreiung erforderlichen atypischen Sonderfall, der als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorliegen müsse. Die für das vorliegende Bauvorhaben und die Präzedenzfälle auf den Grundstücken H* …weg 7A und H* …weg 9 erteilten Befreiungen seien Hinblick auf die Hanglage gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 31. Juli 1972 sei das Hanggelände jedoch charakteristisch für das gesamte Baugebiet. In Kenntnis der Hangsituation aller Baugrundstücke habe sich die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans darauf festgelegt, in einer als zwingend bezeichneten Festsetzung die Geschossigkeit auf ein Untergeschoss und ein Vollgeschoss (U + I) und die Traufhöhe bergseits auf max. 3,50 m und talseits auf max. 6,20 m zu beschränken. Dabei handele es sich ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan vom 31. Juli 1972 und der Bebauungsplanänderung vom 10. September 2002 um einen Grundzug der Planung im Sinne eines städtebaulichen Konzepts für das Hanggelände. Von diesen Festsetzungen könne nicht befreit werden, ohne einen Grundzug der Planung zu verändern. Zudem sei die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung ermessensfehlerhaft. Zwar lasse die Befreiungsvorschrift eine Befreiung in mehreren vergleichbaren Fällen zu. Die Bindung an den Gleichheitssatz sei jedoch ermessensfehlerhaft, wenn die vorgefundenen Präzedenzfälle bereits die Grundzüge der Planung berührten. Halte man den Bebauungsplan im Hinblick auf den Gleichheitssatz für funktionslos, weil hinsichtlich Geschossigkeit und Höhen nur noch eine Regelbefreiung in Betracht komme, sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB objektiv rechtswidrig. Das überdimensionierte Mehrfamilienwohnhaus füge sich mit seiner Geschossigkeit U + II + Staffelgeschoss und seiner Traufhöhe von 8,83 m im Mittel bergseits und 11,30 m im Mittel talseits nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Durch die objektive Rechtswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 BauGB oder nach § 34 Abs. 1 BauGB werde der Kläger zugleich in seinen eigenen Rechten verletzt. Denn der im Bebauungsplan getroffenen zwingenden Festsetzung über die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die Traufhöhen im Hanggelände komme eine unmittelbar nachbarschützende Wirkung zu. Diese ergebe sich zum einen aus der Begründung zum Bebauungsplan vom 31. Juli 1972, wonach die Festsetzungen zur Geschossigkeit und zur Traufhöhe nicht nur dem Ortsbild, sondern im Hinblick auf das Oberlieger-/Unterliegerverhältnis der einzelnen Grundstücke auch dem Nachbarschutz dienten. Dies werde bestätigt durch die Begründung der Bebauungsplanänderung vom 10. September 2002. Nach Ziffer fünf der Begründung stelle die Bebauung mit einem Einzel- oder Doppelhaus ein städtebauliches Konzept des Bebauungsplans dar, dem aufgrund der Hanglage gemäß der zwingenden Festsetzung von einem Untergeschoss und einem Vollgeschoss auch eine nachbarschützende Wirkung zukomme. Der Kläger habe auf seinem Grundstück plankonform gebaut. Auch als nicht unmittelbar angrenzender Grundstücksnachbar könne er sich darauf berufen, dass von der Geschossigkeit und der Traufhöhe des Bebauungsplans eine weitere Befreiung erteilt worden sei, die rechtswidrig sei. Das Gebot der Rücksichtnahme komme gegenüber dem Kläger insofern zum Tragen, als die an sein Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. …35/15 und …35/11 noch unbebaut seien. Aufgrund der Bezugswirkung der bisher erteilten Befreiungen müsse er mit überdimensionierten Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft rechnen, die neue Maßstäbe setzten und mit Blick auf seine plankonforme Bebauung erdrückende Ausmaße annehmen könnten.

3.Das Landratsamt Aschaffenburg beantragte für den Beklagten, die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Landratsamts sei der Kläger nicht Nachbar im Sinne von Art. 66 BayBO. Zwischen dem Baugrundstück und dem Anwesen des Klägers liege die Barbara Straße und ein weiteres bebautes Grundstück. Aufgrund der Entfernung zum Baugrundstück und der extremen Hanglage des nach Norden ansteigenden Baugebiets sei das Anwesen des Klägers in keiner Weise von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben berührt.

4.Die Beigeladenen ließen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei offensichtlich nicht in seinen subjektiv öffentlich-rechtlich geschützten Positionen verletzt, da zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und seinem Grundstück nicht nur die B* …straße, sondern noch ein weiteres bebautes Grundstück liege. Noch nicht einmal die Sicht vom klägerischen Grundstück werde auch nur im Ansatz beeinträchtigt. Der Kläger verkenne, dass den Beigeladenen ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zustehe. Wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft entsprechende Befreiungen von der Geschossigkeit und der Höhe des Bauwerks erteilt worden seien, so habe die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob entsprechende Befreiungen zur Ausnutzung des Grundstücks auch für das streitgegenständliche Grundstück erteilt werden könnten. Die diesbezüglichen Vorschriften seien nicht nachbarschützend, wie die Kammer bereits festgestellt habe.

5.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage, die sich gegen die Baugenehmigung vom 10. März 2015 i.d.F. der Tekturgenehmigung vom 30. Juni 2016 richtet, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

I.Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage.

1. Der Kläger hat zwar die Jahresfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO eingehalten. Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche Baugenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden, so dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung:grundsätzlich die Jahresfrist für eine Klageerhebung läuft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1974 - IV C 2.72, BVerwGE 44, 294 - juris Rn. 25). Für den Nachbarn läuft danach ab dem Zeitpunkt, zu dem er sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, eine Klagefrist von einem Jahr.

Aus der Bauakte (BV 827/14) ergibt sich, dass mit den Baumaßnahmen Ende Mai 2015 begonnen wurde (vgl. Bildmaterial vom 27. Mai 2015; Bl. 97 d.A.). Der Nachbar konnte daher frühestens ab diesem Zeitpunkt von dem Vorhaben sichere Kenntnis erlangt haben. Mit der Klageerhebung am 27. Mai 2016 ist daher die Jahresfrist gewahrt.

Auch eine Verwirkung ist nicht zu verzeichnen. Zwar kann eine Verwirkung grundsätzlich schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten. Allerdings kann eine aus Treu und Glauben herzuleitende Verpflichtung des Nachbarn zu aktivem Tun lediglich dann bestehen, wenn ihm nicht nur die Tatsache der Erteilung der Genehmigung bekannt wird, sondern auch deren Umfang und Folgen für seine Rechte zumindest erkennbar sind (vgl. VGH BW, U.v. 14.5.2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 38). Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass dies vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO der Fall war.

2. Fraglich ist jedoch, ob der Kläger klagebefugt ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dies bestimmt sich im Wesentlichen nach der Reichweite des baurechtlichen Nachbarbegriffs und den Auswirkungen des Vorhabens. Erfasst sind räumlich alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können, wobei die Lage, die Art und die Auswirkungen des Vorhabens ausschlaggebend sind (Simon/Busse, BayBO, 123. EL Aug. 2016, Art. 66 Rn. 60).

Der Kläger ist nicht unmittelbar Grundstücksnachbar, da sein Grundstück Fl.Nr. …35/13 und das Baugrundstück Fl.Nr. …35/27 nicht unmittelbar aneinandergrenzen. Auch sind unmittelbare Wirkungen auf das Grundstück des Klägers, ausgehend vom Bauvorhaben, etwa in der Form von Lärmeinwirkungen, nicht erkennbar. Soweit der Klägerbevollmächtigte sich auf die mittelbaren Auswirkungen des Bauvorhabens durch eine Vorbildwirkung beruft, die sich etwa aufgrund in der Zukunft zu erteilender Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auf die Nachbargrundstücke des Klägers zeigen könnte, kann er damit nicht die mögliche Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift geltend machen. Eine derartig weite Betrachtungsweise, die die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Entwicklung im Baugebiet insgesamt ermöglicht, ist allenfalls im Rahmen des sog. Gebietserhaltungsanspruchs anerkannt. Dieser gewährt mit Blick auf das zugrunde liegende Verhältnis der Eigentümer im Baugebiet als Schicksalsgemeinschaft - beruhend auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses - im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung die Möglichkeit, gebietsfremde Nutzungen abzuwehren (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 2 CS 16.737 - juris Rn. 3 m.w.N.). Ein Nachbar desselben Plangebiets kann sich mit dem Gebietserhaltungsanspruch gegen die Zulassung ihrer Art nach in dem jeweiligen Gebiet unzulässige Vorhaben wenden. Darüber hinaus ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO jedoch an die Möglichkeit einer Verletzung konkreter Rechtspositionen durch ein Bauvorhaben aufgrund der tatsächlich gegebenen Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers gebunden.

An derartigen Auswirkungen fehlt es vorliegend. Vielmehr gibt es für die Bebauung der Grundstücke Fl.Nrn. …35/11 und …35/15 unter Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und einer Bezugnahme auf das hier gegenständliche Bauvorhaben keinen Hinweis. Es ist dem Kläger zuzumuten, gegebenenfalls direkt gegen diese Vorhaben vorzugehen, sollte von ihnen eine Verletzung der Rechte des Klägers ausgehen.

Eine Übertragung der Grundsätze des bundesrechtlichen Nachbarschutzes und des darauf fußenden Gebietserhaltungsanspruchs scheidet vorliegend bezüglich der erteilten Befreiungen hinsichtlich Geschossigkeit und Traufhöhe auch schon deshalb aus, weil dadurch das Maß der baulichen Nutzung tangiert ist und insofern keine Ausnahmen von den allgemein geltenden Grundsätzen zum Nachbarschutz anerkannt sind.

II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger durch die Baugenehmigung vom 10. März 2015 und die Tekturgenehmigung vom 30. Juni 2016 nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Als Wohngebäude ist das streitgegenständliche Vorhaben grundsätzlich im Gebiet des Bebauungsplans „Nördlicher Wingert - Teil V“ zulässig, vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 30 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, da der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Dem Kläger steht gegen das streitgegenständliche Vorhaben aber auch nicht ein § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch aus dem sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 (4 B 86/01, NVwZ 2002, 295 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Leitsatz aufgestellt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthält, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittelt. Nach dem speziellen Gebietserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben an sich in dem konkreten Baugebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig, also mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart vereinbar, aber gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, weil das Vorhaben der allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebietstyps widerspricht (BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; vgl. auch Decker, JA 2007, 55/57; Stühler, BauR 2011, 1576/1580). Erweist sich das (ausnahmsweise) zulässige Vorhaben aber (generell) als gebietsunverträglich, soll es vom Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.

Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur bereits umstritten, ob ein derartiger spezieller Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt existiert (zweifelnd etwa BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 8; befürwortend BayVGH, B.v. 4.11.2009 - 9 CS 09.2422 - juris Rn. 11 f.; offen lassend BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 13).

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung bezieht (BayVGH, B.v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall soll eine Wohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet genehmigt werden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken könnte.

Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.3.2014 - 2 B 256/14 - juris Rn. 14). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere fällt das Bauvorhaben in seinem Umfang bezogen auf die vorhandene Gebietsprägung nicht offensichtlich aus dem Rahmen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 122. EL 2016, § 15 BauNVO Rn. 17). So finden sich insbesondere am Hunger Weg Gebäude, die mehrere Wohneinheiten beinhalten und in ihrer Größe dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbar sind.

2. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist im Übrigen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geschossigkeit und der zulässigen Traufhöhe erteilt worden, so dass die Frage der Beeinträchtigung des Nachbarn über § 31 Abs. 2 BauGB erfasst wird.

2.1.Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der den Beigeladenen erteilten Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschossigkeit und der Traufhöhe in subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung keine Rechte des Klägers.

2.2.Vorliegend geht die Kammer wie bereits im Verfahren W 4 K 11.973 davon aus, dass die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans („Zwingend Untergeschoß und 1 Vollgeschoß mit Dachneigung 0 - 32°; Traufhöhe bergs. 3,50 m und talseitig 6,20 m“) nicht nachbarschützend ist. Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die o.g. Festsetzungen als nachbarschützend gewollt waren. Da aus der Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans keine weiteren Unterlagen der Gemeinde K* … vorhanden sind (vgl. E-Mail vom 2. Januar 2012; Gerichtsakte im Verfahren W 4 K 11.973), ist auf den Bebauungsplan und seine Begründung abzustellen. Die Kammer hat bereits im Urteil vom 24. April 2012 im Verfahren W 4 K 11.973, dem eine gleichgelagerte Fragestellung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlicher Wingert - Teil V“ zugrunde lag, festgestellt, dass jedes Indiz dafür fehlt, dass die Gemeinde K* … mit der Festsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse eine planungsrechtliche Schutzwirkung zugunsten der jeweiligen Grundstücksnachbarn begründen wollte. An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Die Begründungen zum Bebauungsplan sowohl aus dem Jahr 1972 als auch aus den Jahren 1987 und 2002 (Änderungen des Bebauungsplans) enthalten zwar eine Bezugnahme auf die Hanglage und die „UI“-Bebauung, jedoch keinerlei Hinweise auf eine Einbeziehung nachbarlicher Interessen bzw. die wechselseitige Verpflichtung zur Einhaltung der Festsetzungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es der Gemeinde bei der Festsetzung zu den Vollgeschossen wie auch zur zulässigen Traufhöhe um die Wahrung eines einheitlichen Ortsbildes und damit um ausschließlich gestalterische städtebauliche Belange ging (vgl. Überschrift zu Ziffer 5. der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans i.d.F. vom 10. September 2002: „Geplante Nutzung und städtebauliches Konzept“).

2.3.Wenn von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit worden ist, hat der Nachbar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung oder Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 - juris Rn. 5). Es ist folglich nicht entscheidungserheblich, ob durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden oder eine städtebauliche Vertretbarkeit gegeben ist.

Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Befreiung wegen Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse und der Traufhöhe ist gegenüber dem klägerischen Anwesen nicht rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 78).

In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab.

Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Zwischen dem Grundstück des Klägers Fl.Nr. …35/13 und dem Baugrundstück Fl.Nr. …35/27 befindet sich das bebaute Grundstück Fl.Nr. …35/14 in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Anwesen sowie die Barbara Straße. Das Wohngebäude des Klägers ist von dem neu errichteten Gebäude der Beigeladenen etwa 50 Meter entfernt. Eine erdrückende Wirkung ist allein schon deshalb nicht zu verzeichnen. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Ein solcher Fall ist offensichtlich nicht gegeben.

Ebenso entfallen aufgrund der Entfernung der Anwesen wesentliche Beeinträchtigungen der Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar unter dem Blickwinkel ausreichender Belichtung und Besonnung grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. 164). Im Hinblick darauf, dass das Vorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe zum Grundstück des Klägers offensichtlich einhält bzw. überhaupt keine abstandsflächenrechtliche Relevanz gegeben ist, scheidet eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens unter diesem Gesichtspunkt aus.

Soweit eine visuelle Beeinträchtigung des Klägers durch die Solaranlage auf dem Dach des Wohngebäudes der Beigeladenen geltend gemacht wird, reicht das nicht für die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Drittschutz besteht nur dann, wenn die Befreiung als rücksichtslose Zurücksetzung der Nachbarinteressen zu werten ist, weil das zugelassene Vorhaben als unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B.v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BauR 2012, 756). Hiervon kann jedoch nicht die Rede sein, zumal eine schöne Aussicht grundsätzlich keinen bauplanungsrechtlichen Schutz genießt.

3. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vo
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfa
published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe
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Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.