Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2016 - W 4 K 16.395

published on 18/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2016 - W 4 K 16.395
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts. Mit Kaufvertrag vom 19. November 2015 (URNr. M …15/2015) veräußerten die Kläger in ihrem Eigentum stehende Grundstücke an Herrn S* … A* … Bei den Grundstücken handelte es sich nach dem Wortlaut des Kaufvertrags um

a) Fl.Nr. …03 Gartenland, Grünland zu 310 m²,

b) Fl.Nr. …04 Gartenland, Grünland zu 300 m²,

c) Fl.Nr. …06 Aschaffenburger Straße 57, Wohnhaus (teilweise auf Fl.Nr. …16), Nebengebäude, Hofraum, Garten zu 646 m²

d) Fl.Nr. …16 Aschaffenburger Straße 57, Gebäude- und Freifläche zu 513 m².

Unter dem 7. März 2016 übte der Freistaat Bayern, vertreten durch die kreisfreie Stadt Aschaffenburg, sein gesetzliches Vorkaufsrecht bezüglich folgender Teilflächen aus:

a) Ca. 45 m² aus Fl.Nr. …03, entlang des Gailbaches (Fl.Nr. …13) zwischen Grundstück Fl.Nrn. …02 und …04 b) Ca. 45 m² aus Fl.Nr. …04, entlang des Gailbaches (Fl.Nr. …13) zwischen Grundstück Fl.Nrn. …03 und …06 c) Ca. 15 m² aus Fl.Nr. …06, an der nord-östlichen Ecke, angrenzend im Osten an den Gailbach (Fl.Nr. …13) und im Norden an Fl.Nr. …04 d) Ca. 15 m² aus Fl.Nr. …16, im Bereich des überdeckelten Gailbaches, parallel zur Grundstücksgrenze Fl.Nr. …15 (Ziffer 1 des Bescheids).

Unter Ziffer 2 wurde erklärt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert der Teilflächen in Höhe von 5,00 EUR pro m² betreffend der Teilflächen aus Fl.Nrn. …03, …04 und …06 bzw. 18,00 EUR pro m² betreffend der Teilflächen aus der Fl.Nr. …16 erfolge, im Übrigen zu den vertraglichen Bedingungen des notariellen Kaufvertrages vom 19. November 2015.

Unter dem 11. April 2016 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,

Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde erklärt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts einen wirksamen Stadtratsbeschluss vorausgesetzt hätte, der jedoch nicht erfolgt sei. Es sei auch nicht ersichtlich und widersprüchlich, wer letztlich als Behörde die Regelung getroffen habe. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch deshalb unzulässig, weil diese nicht innerhalb der geltenden Zweimonatsfrist ausgeübt worden sei. Der Gailbach sei auch nicht in eine der Ordnungen nach Art. 39 BayNatSchG einzuordnen. Mit den widerstreitenden Kläger- und Käuferinteressen setze sich der Bescheid nicht auseinander. Erst recht nicht mit der Problematik, dass nur in einem Teilbereich des Vertrages per Ausübung das Vorkaufsrecht eingetreten sei. Auch sämtliche Ausführungen zu den Wertverhältnissen der betroffenen Grundstücke im Bescheid seien völlig falsch. Der Bescheid stelle eine unzulässige Enteignung oder einen unzulässigen enteignungsgleichen Eingriff in Rechtspositionen der Kläger dar.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Vorkaufsrecht sei innerhalb der Zweimonatsfrist ausgeübt worden. Die materiellen Voraussetzungen des Art. 39 BayNatSchG lägen vor. Der Gailbach sei entgegen der Auffassung der Kläger ein oberirdisches Gewässer i.S.d. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG und kein bloßer Be- und Entwässerungsgraben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte seit Jahren konsequent das Vorkaufsrecht an oberirdischen Gewässern ausübe. Auch am Gailbach seien in den vergangenen Jahren bereits mehrfach Flächen auf diesem Wege erworben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2016 rechtmäßig ist und die Kläger nicht ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 66 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. Art. 39 BayNatSchG. Danach steht u.a. dem Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht zu beim Verkauf von Grundstücken, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Dieses hat der Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde, hier also die Kreisfreie Stadt Aschaffenburg auszuüben (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG, Art. 9 Abs. 1 GO), wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen (Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG).

Bedenken formeller Art gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehen entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht.

Insbesondere ist die Zwei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG gewahrt. Danach kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ausgeübt werden. Mit dem Begriff der „Mitteilung“ nimmt die Vorschrift Bezug auf Art. 39 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i.V.m. § 469 BGB. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Mitteilung über den Inhalt des Vertrags an den Vorkaufsberechtigten i.S.v. § 469 BGB stets gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde, hier also der Kreisfreien Stadt Aschaffenburg, abzugeben. Genauere Bestimmungen zum Inhalt der Mitteilung enthält das Gesetz zwar nicht, jedoch ist als Mindestvoraussetzung schon aus der Vorschrift des § 469 BGB („Inhalt des geschlossenen Vertrags“) zu fordern, dass alle vertraglichen Bestimmungen sowie die Wirksamkeitsvoraussetzungen mitgeteilt werden (vgl. BayVGH v. 8.12.2011 - 14 BV 10.559 - Rn. 23 = NuR 2012, 510). Das fristauslösende Ereignis ist somit die positive Kenntnis der Kreisverwaltungsbehörde/der Kreisfreien Stadt von den vertraglichen Bestimmungen.

Unter Berücksichtigung dessen hat das Notariat K* … - Dr. M* … - dem Beklagten mit Schreiben vom 23. November 2015 zwar mitgeteilt, dass zwischen den Klägern und Herrn A* … ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, die vertraglichen Bestimmungen allerdings, d.h. die notarielle Urkunde, über den Kaufvertrag, ging bei der Stadt Aschaffenburg ausweislich des Einlaufstempels am 22. Januar 2016 ein, so dass die gesetzlich normierte Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG zweifellos gewahrt ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Klägervertreters, vor Ausübung des Vorkaufsrechts hätte es eines Stadtratsbeschlusses bedurft. Angesichts der Größe der Stadt Aschaffenburg und der Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit, aber auch angesichts der zu erwartenden Verpflichtungen, die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen, handelt es sich vorliegend bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zweifellos um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, die der Oberbürgermeister unproblematisch gemäß Art. 39 Abs. 2 GO der Verwaltung übertragen konnte.

Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Soweit der Klägervertreter ausführt, der Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG sei vorliegend nicht gewahrt, vermag er damit nicht durchzudringen. Dem Klägervertreter ist zwar zuzugestehen, dass ein Verwaltungsakt nur dann dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, wenn auch die Behörde erkennbar ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Dies ist vorliegend aber unzweifelhaft der Fall, denn die Stadt Aschaffenburg hat in der Ausübungserklärung eindeutig darauf hingewiesen, dass der Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisfreie Stadt Aschaffenburg, das gesetzliche Vorkaufsrecht ausübe. Dies entspricht der im Gesetz gewählten Formulierung (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG) und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, wie bereits erwähnt, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BayNatSchG, wobei das Vorliegen der in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG geregelten Rechtfertigungsgründe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVGH v. 3.5.2016 - 14 B 15.205 - Rn. 41 = juris). Einen Beurteilungsspielraum hat die handelnde Behörde somit nicht. Zur Rechtfertigung der Ausübung des Vorkaufsrechts kann es allerdings grundsätzlich schon ausreichen, wenn lediglich förderliche Auswirkungen auf die in Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG genannten Rechtfertigungsgründe festzustellen sind (vgl. BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 6 = NuR 2015, 427). Hierbei darf sich die Behörde auch grundsätzlich von dem Leitsatz leiten lassen, dass nach allgemeiner Erfahrung die Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele durch den Eigentumserwerb seitens der öffentlichen Hand besser gefördert wird, als durch entsprechende Maßnahmen von Privatpersonen, insbesondere im Rahmen zivilrechtlicher Vereinbarungen, wie etwa Bewirtschaftungsvereinbarungen (BayVGH v. 9.3.2015 - 14 ZB 13.2250 - Rn. 7 ff. = NuR 2015, 427).

Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayNatSchG normierten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall alle gegeben. Insbesondere handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägervertreters beim Gailbach um ein fließendes Gewässer i.S.d. Art. 1 BayWG, § 2 Abs. 1 WHG, denn dieser entspringt, wie der Beklagte glaubhaft vorgetragen hat, unterhalb des Weißberges südlich von Gailbach. Auf seinem Weg zur Mündung in den Main wird er von mehreren Bächen, u.a. auch dem Billingersbach gespeist, so dass von einem Be- und Entwässerungsgraben, wie der Klägervertreter meint, nicht die Rede sein kann.

Dass der Gailbach streckenweise verrohrt ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, da nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung durch die Verrohrung nicht die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG v. 27.1.2011 - 7 C 3/10 - juris). Im Übrigen ist ein Be- bzw. Entwässerungsgraben ein künstlich hergestelltes Gewässer, welches für gewöhnlich nur vorübergehend wasserführend ist und der Be- oder Entwässerung dient (vgl. Engelhardt/Fischer-Hüftle/Egner/Brenner, BayNatSchG, Art. 39 Rn. 6a). Genau das trifft für den Gailbach aber nicht zu.

Es liegen auch entsprechende Rechtfertigungsgründe für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG in der Form von zukünftigen naturschutzfachlichen Belangen vor, zumal dies Klägerseits nicht ernsthaft bestritten wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) und sieht von einer weiteren Darstellung ab.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte auch entsprechend den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG. Die Rechtsfolge des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG besteht in der Einräumung einer Ermessensentscheidung, welche gemäß den Grundsätzen des Art. 40 BayVwVfG zu treffen ist, jedoch nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergänzen, jedoch nicht gänzlich austauschen oder gar erstmalig Ermessen ausüben darf.

Unter Berücksichtigung dessen kann vorliegend von einem gänzlichen Ermessensausfall oder einem Übersehen ermessensentscheidender Sachverhaltsaspekte in tatsächlicher Hinsicht nicht die Rede sein. Bei der Beurteilung, ob die Behörde Ermessen ausgeübt hat, kommt der dem Bescheid beigefügten Begründung indizielle Bedeutung zu (vgl. BayVGH v. 2.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - Rn. 11).

Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu Ermessensaspekten zeigen in ausreichender Weise, dass sich der Beklagte der Eröffnung einer Ermessensentscheidung im Kern bewusst war. Ebenso wird eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Dies zeigt, dass die Behörde im Grundsatz erkannt hat, dass berechtigte private Belange zumindest auf der Käuferseite im Raum stehen und den Inhalt der Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Ermessenswege beeinflussen können. Den Vorwurf des Klägervertreters im Klageschriftsatz vom 11. April 2016, der Beklagte habe sich mit den widerstreitenden Kläger- und Käuferinteressen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt, kann das Gericht deshalb nicht nachvollziehen.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägervertreters, sämtliche Ausführungen zu den Wertverhältnissen der betroffenen Grundstücke seien im Bescheid völlig falsch. Denn die nach Art. 39 Abs. 8 BayNatSchG vorgenommene Verkehrswertermittlung durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der Kreisfreien Stadt Aschaffenburg vom 15. Februar 2016 ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen klägerseits auch nicht substantiiert angegriffen. Wenn der Klägervertreter in diesem Zusammenhang meint, es hätte ein Quadratmeterpreis von 141,32 EUR angesetzt werden müssen, verkennt er, dass es sich bei den Fl.Nrn. …03, …04 und …06 um Grünflächen handelt, die bis unmittelbar an den Gailbach heranreichen. Sie befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und sind im Flächennutzungsplan, wie der Gutachterausschuss überzeugend ausführt, als Grünland sowie als Überschwemmungsbereich des Gailbachs dargestellt. Die Annahme eines Bodenwerts von ca. 5,00 EUR pro m² ist deshalb ebenso wenig zu beanstanden, wie die Annahme von 18,00 EUR pro m² für das Grundstück Fl.Nr. …16, zumal das Vorkaufsrecht im Bereich des Flurstücks Nr. …16 lediglich für den nicht überbauten Bereich des Bachlaufs ausgeübt wurde.

Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 03/05/2016 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2.
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.

(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.