Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2016 - W 4 K 16.15
Gericht
Tenor
I.
Die Verfügung der Beklagten vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten vorgenommene Abstufung einer Straße.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...46 der Gemarkung Mainstockheim. Dieses Grundstück befindet sich hinter der zur Hauptstraße zugewandten geschlossenen Bebauung und ist durch die Straße „Graben-damm“ erschlossen. Das bislang ca. zur Hälfte befestigte Grundstück stellt der Kläger auf einer Fläche von unter 300 m² den Anliegern der Hauptstraße als Parkplatz zur Verfügung.
Aufgrund des großen Bedarfs an Parkplätzen im Bereich der Hauptstraße beabsichtigte der Kläger eine Erweiterung des auf seinem Grundstück bestehenden Parkplatzes auf eine Fläche von über 300 m². Ein entsprechender Bauantrag wurde im Mai 2014 gestellt. Eine Baugenehmigung wurde durch das Landratsamt Kitzingen bisher nicht erteilt, nachdem die Beklagte ihr Einvernehmen verweigert hatte.
Gemäß Bekanntmachung der Beklagten vom
Die Verfügung der Beklagten wurde am
Unter dem
die am
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Klage sowohl zulässig, als auch begründet sei. Der Kläger sei klagebefugt. Die Umstufung der Straße verletze den Kläger auch in seinen Rechten. Die Beklagte begründe die Umstufung mit einer Änderung der Verkehrsbedeutung der Straße sowie mit überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls aufgrund sicherheitsrechtlicher Bedenken. Die Verkehrsbedeutung der Straße habe sich indes nicht geändert. Die Beklagte verkenne zudem, dass die Anliegernutzung durch den Abstufungsverwaltungsakt vollständig unmöglich gemacht werde. Die Abstufungsentscheidung der Beklagten sei auch abwägungsfehlerhaft. Die Beweggründe der Beklagten seien widersprüchlich. Die Einschränkung des Anliegergebrauchs auf bisherige Nutzungen lasse jeden sachlichen Unterscheidungsgrund vermissen. Der Ausschluss des Zufahrtverkehrs zukünftiger Nutzungen und Nutzungsänderungen sei darüber hinaus unverhältnismäßig.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig. Auf eine bestandsgeschützte Nutzung könne sich der Kläger nicht berufen, da er entgegen seinem Vortrag die Genehmigungsfreifläche von 300 m² überschreite.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Umstufungsverfügung der Beklagten vom
Die hiergegen vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters fehlt es dem Kläger nicht an einer Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO.
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anlieger oder Nutzer einer Straße, wenn es um die Erreichbarkeit seines Grundstücks jedenfalls in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit etwa durch eine Einziehung der Straße wegfällt oder durch eine Umstufung in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger oder Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist, klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist (vgl. BayVGH
Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zwar hat danach der Straßenanlieger keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Jedoch schließt diese Regelung nur den absoluten Anspruch auf Aufrechterhaltung des gegebenen, widmungsgemäßen, straßenrechtlichen Zustands aus (vgl. auch Herber in Kodal, Straßenrecht, Kapitel 11, Rn. 42.2). Keinesfalls kann daraus jedoch geschlossen werden, dass der Anlieger generell keine Abwehrrechte gegen rechtswidrige Einziehungs- oder Umstufungsverfügungen hat. Denn die Regelung des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG findet ihre Grenze in Art. 14 Abs. 1 GG. Ob im Ergebnis eine Rechtsverletzung durch die Umstufungsverfügung vorliegt, ist mithin eine Frage der Begründetheit.
Vorliegend ist der Kläger Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...46 der Gemarkung Mainstockheim. Er kann dieses Grundstück ausschließlich durch die Straße „Grabendamm“ erreichen. Durch die von der Beklagten verfügte Umstufung dieser Straße von einer Gemeindestraße (Ortsstraße) in einen selbstständigen Geh- und Radweg wird dem Kläger jedenfalls die derzeitige Nutzung seines Grundstücks als Parkplatz unmöglich gemacht, so dass die Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO scheitert.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 7 Abs. 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift ist eine Straße, hat sich die Verkehrsbedeutung geändert, in die entsprechende Straßenklasse umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Art. 7 Abs. 1 BayStrWG nennt somit drei Fallkonstellationen, in denen eine Umstufung erfolgen soll: im Fall der ursprünglichen Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung einer Straße, im Fall der nachträglichen Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße und in dem Fall, dass nachträglich aus Gründen des öffentlichen Wohls absichtlich eine Veränderung der Verkehrsbedeutung herbeigeführt wird. In allen drei Fällen setzt die Umstufung das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist, voraus. Es muss also bereits eine Widmung vorliegen.
Zwischen den Beteiligten ist vorliegend unstrittig, dass die Straße „Grabendamm“ als Ortsstraße gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet ist. Eine Umstufung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in einen selbstständigen Geh- und Radweg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG konnte daher durch die Beklagte nur dann vorgenommen werden, wenn einer der eben genannten Fälle vorliegen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
a)
Eine ursprüngliche Fehleinschätzung der Verkehrsbedeutung der Straße „Grabendamm“ wird von der Beklagten nicht behauptet, auch sonst sind insoweit Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass dieser Fall gegeben ist.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch kein Fall der nachträglichen Änderung der Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße „Grabendamm“ vor. Voraussetzung ist nämlich, dass eine Änderung in den Verhältnissen festzustellen ist, die für die Einstufung maßgeblich waren (vgl. Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 10 Rn. 12).
Vorliegend führt die Beklagte in der Begründung der Umstufungsverfügung vom
Wesentliche Komponente bei der Einstufung des „Grabendamms“ als Ortsstraße i. S. d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG war somit die Erreichbarkeit der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und der Gartengrundstücke, die im Flurbereinigungsverfahren angelegt wurden. Dass insoweit nunmehr eine Änderung in den Verhältnissen stattgefunden hat, d. h. dass der „Grabendamm“ nicht mehr erforderlich ist für die Nutzung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und auch nicht mehr in Anspruch genommen wird für die anliegenden Gartengrundstücke, wird von der Beklagten selbst nicht ernsthaft behauptet und ist für die Kammer auch nicht erkennbar. Von einer Änderung in den Verhältnissen, die für die Einstufung maßgeblich waren, kann daher keine Rede sein.
c)
Auch eine Umstufung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kommt nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht in Betracht.
Voraussetzung für eine solche Umstufung aus Gründen des öffentlichen Wohls ist nämlich, dass ein Interesse der Allgemeinheit existiert an der Umstufung und dieses größer ist als das Interesse an einer Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs. Mit anderen Worten: Die für die Umstufung sprechenden Gründe müssen überwiegen. Dabei ist es naheliegend, dass es sich um gewichtige Gründe handeln muss, denn beim Bestehen einer öffentlichen Straße als Sache im Gemeingebrauch besteht, so lange ein allgemeines Verkehrsbedürfnis anerkannt wird, ein nicht unbedeutendes öffentliches Interesse.
Aus dem tatbestandlichen Erfordernis des Überwiegens folgt, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung aller einschlägigen öffentlichen und privaten Belange erforderlich ist. In die Abwägung müssen alle von der Einziehung in positiver oder negativer Hinsicht berührten Belange eingestellt, gewichtet und abgewogen werden, insbesondere auch die Nebenfolgen und Nebenwirkungen, die sich aus der Umstufung ergeben, und die Auswirkungen auf private Belange (vgl. VGH Baden-Württemberg
Die Beklagte hat vorliegend im Rahmen ihrer Entscheidung vom 24. November 2015
Im Übrigen konnte die Kammer auch bei der Ortsbesichtigung, die sie im Rahmen des Verfahrens W 4 K 14.1366 durchgeführt hat, ganz erhebliche Gründe des Allgemeinwohls, die eine Umstufung der Straße „Grabendamm“ in einen selbstständigen Geh- und Radweg rechtfertigten könnten, nicht erkennen. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat der „Grabendamm“ im maßgeblichen Teil eine Breite von 4 m. Zu erreichen ist er lediglich über die Schlossstraße. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der „Graben-damm“ auf Höhe des querenden Wassergrabens (ungefähr auf Höhe Anwesen Hauptstraße 108) durch einen rot-weißen Absperrpfosten für den Verkehr gesperrt ist, findet auf dem „Grabendamm“ folglich nur Anliegerverkehr, jedoch kein Durchgangsverkehr statt. Es wäre deshalb Verpflichtung der Beklagten gewesen, im Rahmen der erforderlichen Abwägung darzulegen, inwieweit durch den Anliegerverkehr überhaupt eine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern stattfinden kann. Ausführungen hierzu fehlen völlig.
Nach alldem hat vorliegend eine sachgerechte und vollständige Abwägung, soweit dies verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Straße für Zwecke des Straßenverkehrs überhaupt nicht stattgefunden.
3.
Der Kläger wird hierdurch auch, wie oben ausgeführt, in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
4.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.