Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67

published on 17/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren die Aufnahme in die Liste der Pflegeeltern des Beklagten sowie die Unterlassung des Beklagten, gegenüber anderen Trägern der Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger seien als Pflegeeltern nicht geeignet.

Am 1. August 2014 reichten die Kläger beim Beklagten - nach vorheriger mündlicher Absprache - Unterlagen bezüglich der Aufnahme von Pflegekindern ein. In diesem Zusammenhang beantworteten die Kläger auch Fragen zu ihren Vorstellungen bezüglich der Aufnahme eines Pflege- oder Adoptivkindes. Die erweiterten Führungszeugnisse der Kläger enthielten jeweils keine Eintragung. Die Kläger legten zudem in eigens formulierten Schreiben ihre Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes dar.

Im Rahmen einer Stellungnahme kam eine Mitarbeiterin des Beklagten nach einer Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen sowie familiären Verhältnisse der Kläger zu dem Ergebnis, die Kläger seien als Pflegeeltern i.S.d. § 33 SGB VIII geeignet.

Auf der Grundlage entsprechender Entscheidungen durch das Amtsgericht - Familiengericht - G. brachte der Beklagte das Kind F. im Rahmen der Vollzeitpflege in der Familie der Kläger unter.

Aufgrund der Angabe des Stiefsohns des Klägers zu 2) bei der Polizeiinspektion K., das Pflegekind F. werde im Haushalt der Kläger angeblich geschlagen, wurde das Pflegekind F. am 28. September 2015 in Obhut genommen. Dies erläuterte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 12. November 2015 und teilte mit, bis zur Klärung dieser Sache werde von einer weiteren Belegung der Kläger als Pflegefamilie abgesehen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 ließen die Kläger vortragen, das Pflegekind F. sei bei ihnen regelrecht aufgeblüht. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen sei nach fast einem Jahr eingestellt worden. Da sich die Vorwürfe als unwahr herausgestellt hätten, werde gefordert, die Kläger wieder in die Datei der Pflegefamilien aufzunehmen.

Auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten führte in einem Aktenvermerk die Polizei, Station G. a. M., am 5. November 2016 aus, dass bis 2008 gegen den Kläger zu 2) im Landkreis K. mehrere Strafverfahren eingeleitet worden seien. Er habe ab dem 1. Juli 2004 bis 2. Dezember 2005 in der Justizvollzugsanstalt Würzburg eine Freiheitsstrafe abgebüßt. Seit dem 14. Januar 2008 seien gegen den Kläger zu 2) im Landkreis M.-Sp. mehrere Strafverfahren eingeleitet worden. Aktuell bearbeite die Polizeistation G. ein Sammelverfahren gegen den Kläger zu 2) wegen Beleidigung in vier Fällen und übler Nachrede in zwei Fällen.

In einem Schreiben vom 11. November 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, sie würden grundsätzlich nicht mehr seitens des Beklagten als Pflegestelle belegt werden. Es lägen Informationen über den Kläger zu 2) vor, die seine Eignung als Pflegevater grundsätzlich ausschlössen. Zudem sei wegen der seit über einem Jahr bekannten massiven innerfamiliären Probleme der Klägerin zu 1) mit ihren leiblichen Söhnen F. und M. auch die Klägerin zu 1) nicht mehr als Pflegemutter geeignet. Für den jüngeren Sohn F. werde Jugendhilfe durch den Beklagten gewährt. Beide Söhne lehnten den Kontakt zur Mutter und zum Stiefvater gänzlich ab, als Gründe würden Streit sowie Gewalterfahrungen in der Vergangenheit angegeben. Es stünde Aussage gegen Aussage und die Vorwürfe gegen den Kläger zu 2) hätten sich keinesfalls als unwahr herausgestellt. Die Kläger wiesen die Schuld für die Probleme innerhalb der eigenen Familie einzig den beiden Söhnen der Klägerin zu 1) zu und sähen keinerlei eigenen Anteil, der zu einem solchen krassen Bruch geführt hätte. Diese absolut unreflektierte Haltung disqualifiziere die Kläger gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG als Pflegeeltern für fremde Kinder, die selbst oft aus zerrütteten Verhältnissen kämen und viel Verständnis für ihre Verhaltensauffälligkeiten bräuchten. Sollten sich die Kläger bei den Pflegediensten der umliegenden Landkreise bewerben, nähmen die dortigen Kolleginnen und Kollegen immer Rücksprache mit dem zuständigen Amt am Wohnort der Bewerber. Der Beklagte werde auf Anfragen der Kolleginnen und Kollegen dann die Einschätzung bezüglich der fehlenden Eignung der Kläger als Pflegeeltern, wie oben dargelegt, mitteilen.

Mit Schreiben vom 24. August 2017 ließen die Kläger nochmals darlegen, dass sich die Vorwürfe gegen den Kläger zu 2) in keiner Weise bestätigt hätten. Wenn man den Bericht zu dem Pflegekind F. heranziehe, könne im Gegenteil eine positive Entwicklung des Kindes festgestellt werden. Dies gelte auch bei der eigenen gemeinsamen Tochter der Kläger. Für den leiblichen Sohn der Klägerin zu 1) ergäben sich nunmehr auch bei der jetzigen Pflegefamilie dieselben Probleme wie in der eigenen Familie. Die Aussage von F. sei daher neu zu beurteilen, da die Wahrscheinlichkeit sehr groß sei, dass er die Behauptungen gegenüber seinem Stiefvater, dem Kläger zu 2), lediglich erhoben habe, um aus der Familie genommen werden zu können. Der Kläger zu 2) habe sicherlich klar die Grenzen aufgezeigt, jedoch niemals mit Gewalt.

Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2017 mit, die Kläger würden nicht mehr als Pflegestelle durch den Beklagten belegt werden. Das im Rahmen der Eignungsprüfung als Pflegestelle vorgelegte erweitere Führungszeugnis des Klägers zu 2) vom 1. Juli 2014 weise nur deshalb keinen Eintrag auf, weil die Verurteilung durch das Amtsgericht Würzburg mehr als zehn Jahre zurückliege. Wären die Straftaten, insbesondere die Freiheitsstrafe, dem Beklagten früher bekannt gewesen, wäre kein Pflegekind vermittelt worden. Denn darin sei der Versagungsgrund für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG erfüllt. Darüber hinaus habe der Beklagte seit zwei Jahren Kenntnis von innerfamiliären Problemen zwischen der Klägerin zu 1) und ihren beiden inzwischen volljährigen Söhnen M. und F. Das Verhältnis sei massiv zerrüttet, beide Söhne seien frühzeitig ausgezogen und lehnten jeglichen Kontakt zur Mutter und zum Stiefvater ab. Als Gründe hierfür gäben beide Söhne Streit- und Gewalterfahrungen in der Vergangenheit mit den Klägern an. Auch wenn das von F. eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) im Oktober 2016 eingestellt worden sei, bleibe der Sachverhalt ungeklärt offen, es stehe Aussage gegen Aussage. Die Entscheidung, die Kläger von der Liste der Pflegeelternbewerber zu nehmen, sei mehrfach mit Fachkollegen und dem Sachgebietsleiter diskutiert und gemeinschaftlich getroffen worden. Im Falle einer Pflegeelternbewerbung der Kläger in anderen Landkreisen oder Städten erfolge in der Regel ein übergreifender fachlicher Austausch der Pflegekinderdienste.

II.

Die Kläger ließen am 16. Januar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und zuletzt beantragen,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger in die Liste der Pflegeelternbewerber aufzunehmen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber anderen Trägern der Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger wären als potentielle Pflegeeltern ungeeignet/nicht berücksichtigungsfähig.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten bereits ein Pflegekind namens F. in ihrer Familie aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lebten auch der Sohn der Klägerin zu 1), F. und die gemeinsame Tochter der Eheleute der Kläger im Anwesen der Familie in … Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Sohn F. sei ausgezogen. Er habe sich in eine andere Familie aufnehmen lassen, da er glaube, hier problemloser leben zu können. Dabei habe er behauptet, in der Vergangenheit Gewalterfahrung durchlebt zu haben. Diese Behauptungen seien zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form konkretisiert oder bewiesen worden. In der Familie, in der F. aufgenommen worden sei, sei es ebenfalls zu erheblichen Problemen gekommen. Die Kläger wollten erneut ein Pflegekind aufnehmen, was ihnen jedoch vom Beklagten verwehrt werde. Der Beklagte verkenne die Tatsache, dass die Taten des Klägers zu 2) zeitlich sehr weit zurücklägen und noch nicht einmal in einem erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden dürften. Die Taten lägen so weit zurück, dass sie keine Aussagekraft mehr über den Kläger zu 2) besäßen. Zudem sei zwischen Ermittlung und Verurteilung zu entscheiden, was die Behörde unterlasse. Ein Versagungsgrund gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG liege gerade nicht vor, was jedoch vom Beklagten fehlerhaft angenommen werde. Zudem verkenne der Beklagte, dass der ältere Bruder ausgezogen sei, weil er eine Gewalttätigkeit des Klägers zu 2) behaupte, die jedoch nicht habe bewiesen werden können. Das gleiche Schema habe nun der jüngere Sohn der Klägerin zu 1) angewandt, um an sein Ziel, ein Leben mit mehr Freiheit, zu gelangen. Es seien Behauptungen aufgestellt worden, die zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise belegt werden könnten. Das Verhalten des jüngeren Sohnes, welches der Unterzeichner im Verfahren vor dem Familiengericht erlebt habe, habe einen sehr selbstbewusst und nicht verängstigt auftretenden Jugendlichen gezeigt, der alle sonstigen Beteiligten vorgeführt habe. Das Verfahren sei zum Schluss von der Richterin nicht einmal mehr bearbeitet worden, es habe sich durch Zeitablauf erledigt. Den Klägern sei bewusst, dass sie keinen Anspruch auf ein Pflegekind hätten. Einen Anspruch sehe das Gesetz nicht vor. Jedoch hätten die Kläger einen Anspruch auch gegenüber dem Beklagten, dass dieser die Kläger zumindest auf die Liste der Pflegeelternbewerber zu nehmen habe, sofern keine Gründe hiergegen sprächen. Weil derartige Gründe nicht gegeben seien, sondern fehlerhaft von der Beklagten angenommen worden seien, habe die Behörde die Kläger wie andere Bewerber gleich zu behandeln und auf die Liste zu nehmen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte von falschen Erwägungen ausgehe, habe er es zu unterlassen, weiterhin zu behaupten, die Kläger seien nicht in der Lage, ein Pflegekind aufzunehmen. Diese Behauptungen habe der Beklagte gegenüber anderen Jugendämtern, bei denen sich die Kläger ebenfalls vorgestellt hätten, aufgestellt. Daraufhin seien die Kläger auch dort nicht berücksichtigt worden. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Aufnahme in die Pflegeliste. Ob sie dann vom Beklagten berücksichtigt werden würden, sei eine andere Frage, jedoch hätten die Kläger zumindest eine Möglichkeit, bei anderen Ämtern berücksichtigt zu werden und nicht als unfähig vorverurteilt zu gelten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er führte zur Begründung aus: Es bestehe kein einklagbarer Rechtsanspruch auf ein Pflegekind. Eben so wenig bestehe aber auch ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine Liste von Pflegeelternbewerber. Bei einer solchen Liste handele es sich nämlich um ein rein internes Instrument, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Bereithaltung einer ausreichenden Zahl an Pflegepersonen gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII gerecht zu werden. Eine solche Liste entfalte keinerlei Außenwirkung und fuße ausschließlich auf der fachlichen Einschätzung von Pflegeelternbewerbern aufgrund einer Vorprüfung und Aktenkunde. Ein einklagbarer Rechtsanspruch bestehe ausschließlich auf die Erteilung einer Pflegeerlaubnis im Einzelfall, sofern keine Versagungsgründe vorlägen. Darum gehe es den Klägern jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ziele die Klage auf eine Art generelle Unbedenklichkeitsbescheinigung ab, welche dann gegenüber anderen Jugendämtern Verwendung finden solle. Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis sei stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Eine mangelnde Eignung der Kläger aus fachlicher Sicht sei im vorliegenden Fall ausschließlich gegenüber den Bevollmächtigten der Kläger thematisiert worden. Beide Kanzleien hätten die Kläger zum jeweiligen Zeitpunkt rechtlich vertreten, so dass es sich nicht um Dritte im Sinne des Klageantrags handele. Eben so wenig handele es sich um eine Behauptung, sondern vielmehr um eine fachliche Einschätzung. Hinsichtlich der beantragten Unterlassungsanordnung könnten die Kläger somit kein Rechtsschutzbedürfnis vorbringen.

Hierauf ließen die Kläger erwidern, die Liste der Pflegeelternbewerber entfalte sehr wohl Außenwirkung. Die Liste werde geführt, um bei Nachfrage von Dritten diesen eine Auswahl anzubieten. Ein rein interner Gebrauch der Listen werde bestritten. Als Beispiel werde das Jugendamt Würzburg genannt, bei dem sich die Kläger ebenfalls beworben hätten, jedoch mit Hinweis auf eine Einschätzung des Beklagten abgelehnt worden seien. Durch die fehlerhafte Einschätzung der Beklagten seien die Kläger bei allen Ämtern im Umkreis gebrandmarkt, woran man eine Außenwirkung eindeutig erkennen könne.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die einschlägigen Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des Klagebegehrens ist, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung haben klarstellen lassen, zum einen ihr Begehren auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber und zum anderen ihr Begehren, dass das Jugendamt Main-Spessart des Beklagten zu unterlassen habe, ge-genüber anderen Trägern der Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger seien als potentielle Pflegeeltern ungeeignet.

1. Das Begehren der Kläger auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet, da die Kläger keinen derartigen Anspruch haben.

Die Kläger können ihr Begehren nicht auf § 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) - SGB VIII - stützen. Die Vorschrift des § 44 SGB VIII differenziert in Abs. 1 danach, ob eine Aufnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen über Tag und Nacht in einem Haushalt auf Veranlassung des Jugendamtes oder ohne eine solche Veranlassung erfolgt. Dieser Differenzierung folgend bedarf es einer Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur, wenn die Aufnahme eines Pflegekindes ohne Veranlassung durch das Jugendamt erfolgen soll. Demgegenüber sind die Aufnahmen, die auf Vermittlung des Jugendamtes erfolgen, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht erlaubnispflichtig, da eine Überprüfung des Wohls des Kindes in der Pflegestelle im Vermittlungsverfahren durch das Jugendamt durchgeführt werden kann.

Für die Fälle der erlaubnispflichtigen Aufnahme von Pflegekindern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt sich zweifelsfrei, dass Pflegepersonen nicht abstrakt und gleichermaßen im Vorfeld bestimmt werden können, sondern jeweils nur bezogen auf ein bestimmtes Kind oder einen bestimmten Jugendlichen (VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 20; Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 44 Rn. 8). Eine Überprüfung der generellen Eignung von potentiellen Pflegeeltern hat die Norm demgemäß nicht im Blick. Soweit die Übernahme eines Pflegekindes konkret im Raum steht, ist der öffentliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet zu prüfen, ob einer zu Pflege bereiten Person eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden kann. Hierbei ist entscheidend auf das Wohl des pflegebedürftigen Kindes oder Jugendlichen abzustellen. Nach § 44 Abs. 2 SGB VIII ist nämlich eine beantragte Pflegeerlaubnis zwingend zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Da die Kläger jedoch gerade keine Pflegeerlaubnis für ein bestimmtes Kind oder einen bestimmten Jugendlichen begehren, ist ein Anspruch nach § 44 SGB VIII nicht gegeben. Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf, von dem Beklagten eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung als minus zur Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu erhalten. Unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 16. April 2018 (Akte Bl. 25) ausdrücklich klarstellt, dass eine solche nicht eingeklagt ist, ergibt sich ein hierauf bezogene Anspruch weder aus § 44 SGB VIII noch aus einer anderen Vorschrift des Achten Buchs Sozialgesetzbuch. Mit deren Erteilung würde sich nämlich der öffentliche Träger der Jugendhilfe unter Zugzwang setzen, tatsächlich an den Inhaber einer solchen Bescheinigung ein Kind oder einen Jugendlichen zu vermitteln (VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 21). Dies widerspräche aber der von § 44 SGB VIII vorgesehenen kindbezogenen Einzelfallentscheidung (VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ergibt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII bedarf einer Erlaubnis nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt über Tag und Nacht aufnimmt. Unabhängig davon, dass eine Vermittlung durch das Jugendamt denknotwendigerweise ein konkretes Pflegeverhältnis voraussetzt und folglich ebenso wenig einen Anspruch auf eine generelle Prüfung oder Aufnahme auf eine Liste potentieller Pflegeeltern ermöglicht, fehlt es den Klägern für einen Anspruch auf Berücksichtigung als Pflegeeltern im Rahmen einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII - als Form der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) - von vornherein schon an den normativ verankerten Voraussetzungen. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht dem Inhaber des Personensorgerechts zu (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 30; VG München, U.v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 18; VG Bayreuth, G.v. 20.10.2016 - B 3 K 15.888 - juris Rn. 29) und kann auch nur von diesem gerichtlich geltend gemacht werden (VG Bayreuth, G.v. 20.10.2016 - B 3 K 15.888 - juris Rn. 29 m.w.N.).

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII. Nach Absatz 1 der Vorschrift haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Eger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 79 Rn. 6). Nach Absatz 2 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - im Sinne einer Konkretisierung der Gesamtverantwortung - gewährleisten, dass die zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (Eger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 79 Rn. 6; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 79 Rn. 3). Weitergehende Vorgaben enthält § 79 Abs. 2 SGB VIII bezüglich der konkreten Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung nicht. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Wahrnehmung der Gesamtverantwortung im Einzelfall ist § 79 SGB VIII jedoch in seinem Rechtsgehalt lediglich objektiv-rechtlicher Natur (BVerwG, U.v. 17.7.2009 - 5 C 25/08 - NVwZ-RR 2010, 19/24 Rn. 44; Tammen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 79 Rn. 7; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 79 Rn. 7a; Kunkel/Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 79 Rn. 24). Es besteht kein einklagbares subjektives Recht, mit dem die öffentlichen Jugendhilfeträger gerichtlich gezwungen werden können, die Verantwortung wahrzunehmen und etwa bestimmte Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen bereitzustellen (Tammen in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 79 Rn. 7), weshalb ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste potentieller Pflegeelternbewerber auf der Grundlage dieser Norm ausscheiden muss.

Ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ergibt sich auch nicht aus der konkreten Ausgestaltung der Gewährleistungsverantwortung - in Form einer Liste zukünftiger Pflegeelternbewerber - in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG).

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass zu Erfüllung der aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entspringenden Gewährleistungsverantwortung eine Liste geführt werde, auf der potentielle Pflegeelternbewerber vermerkt werden, um im Bedarfsfalle einen schnellen Rückgriff auf diese zu ermöglichen. Pflegeelternbewerber würden nach Prüfung der grundsätzlichen Eignung auf die Liste aufgenommen werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2019, S. 4). Ein solches Vorgehen kann nicht beanstandet werden, da § 79 Abs. 2 SGB VIII bezüglich der Art und Weise der Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung keine weiteren Vorgaben macht. Demgemäß teilt auch die von dem Beklagten geführte Liste der Pflegeelternbewerber den Rechtscharakter des § 79 Abs. 2 SGB VIII als objektiv-rechtliches Verwaltungsinternum und ist insoweit isoliert für sich betrachtet nicht geeignet, einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Aufnahme auf diese zu vermitteln.

Allenfalls bei Verletzung des Gleichheitsgebotes in der Verwaltungspraxis (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung) kann sich ein Anspruch auf Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber ergeben (vgl. zum Gleichheitsgebot in der Verwaltungspraxis grundsätzlich BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379). Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufnahme von Pflegeelternbewerbern auf die Liste in einer bestimmten Art und Weise praktiziert, so darf er hiervon in einem gleichliegenden Fall zulasten anderer Pflegelternbewerber grundsätzlich nur bei genereller Aufgabe der bisherigen Praxis abweichen (vgl. allgemein hierzu BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379). Maßstab hierfür ist die tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. grundsätzlich BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379). In solchen Fällen ist durch das vorangegangene Verhalten der Verwaltung eine Bindung eingetreten, der im Hinblick auf die Gleichheit vor dem Gesetz nur durch eine praxiskonforme Teilhabe Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.08.2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot in der Verwaltungspraxis festgestellt werden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass grundsätzlich alle Pflegeelternbewerber nach Überprüfung deren grundsätzlicher Eignung durch den Beklagten auf die Liste aufgenommen werden würden. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte allerdings zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger aufgrund mangelnder Eignung nicht auf die Liste der Pflegeelternbewerber aufgenommen werden können. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Es spricht zunächst einiges dafür, dass dem Beklagten bei der abstrakten weil von einem konkreten Pflegeverhältnisses losgelösten Überprüfung der Eignung potentieller Pflegeeltern - bezüglich der Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber - ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehen kann (so selbst für die Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson i.S.d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall VG Augsburg, U.v. 3.8.2016 - Au 3 K 15.1172 - juris Rn. 44; wohl auch VG Frankfurt, U.v. 7.5.2008 - 7 E 3108/07 - juris Rn. 22). Dafür spricht nicht zuletzt, dass eine Nichtaufnahme auf die Liste gerade nicht zu einem endgültigen Ausschluss der Tätigkeit als Pflegeelternbewerber im Rahmen einer Vollzeitpflege führt. Vielmehr bleibt es den Pflegeelternbewerbern unbenommen, unabhängig von der Aufnahme auf die Liste ein konkretes Pflegeverhältnis zu benennen und dadurch zu einer konkreten Prüfung im Einzelfall anhand des Maßstabes des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu gelangen. Hierbei verkennt die Kammer jedoch auch die faktische Wirkung einer solchen Liste nicht. Die Wahrscheinlichkeit, als Pflegeeltern zum Zuge zu kommen, kann - auch unter Berücksichtigung der Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass nicht jede Pflegeperson auf der Liste tatsächlich auch berücksichtigt werden könne - bei einer Aufnahme auf die Liste als deutlich höher eingeschätzt werden als bei einem eigenständigen Vermittlungsversuch der potentiellen Pflegeeltern. Letztlich kann die Frage des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes jedoch dahinstehen, da sich selbst ohne die Anerkennung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung potentieller Pflegeeltern und unter Zugrundelegung des Maßstabs nach § 44 Abs. 2 SGB VIII die Entscheidung des Beklagten als rechtlich tragfähig erweist. Nach dieser Vorschrift kommt es nämlich auf die Frage an, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gewährleistet ist oder nicht.

Dies setzt voraus, dass bei der Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung für das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht.

Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wäre das Wohl eines Kindes bzw. Jugendlichen bei den Pflegeeltern unter keinen Umständen gewährleistet, wenn die Pflegeperson wegen einer Straftat rechtskräftig nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden ist.

Darüber hinaus sind in Bayern bei der Frage der Gewährleistung des Wohls des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle maßgeblich die Versagungsgründe aus Art. 35 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 2018 (GVBl. S. 670) - AGSG - zu berücksichtigen. Diese landesgesetzliche Regelvermutung steht mit Bundesrecht im Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 12 C 09.953 - juris Rn. 6). § 49 SGB VIII bestimmt ausdrücklich, dass das Landesrecht das Nähere über die Pflege eines Kindes in Familien und in Einrichtungen regelt.

Gemäß Art. 35 Satz 1 AGSG ist die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist nach Art. 35 Satz 2 AGSG insbesondere zu versagen, wenn

  • 1.eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,

  • 2.

  • 3.

  • 4.Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,

  • 5.

  • 6.

  • 7.

Art. 35 AGSG enthält somit einen nicht abschließenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen ist. Art. 35 AGSG bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sein Grundgedanke kann aber auch auf den vorliegenden Fall als allgemeingültiger Mindeststandard angewendet werden.

Bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist die Auffassung des Beklagten, dass bei den Klägern nach den Kriterien von § 44 Abs. 2 SGB VIII in i.V.m. Art. 35 AGSG das Wohl eines Kindes bzw. eines Jugendlichen nicht gewährleistet ist, fachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Zwar steht ein Ausschluss aus dem Kreis potentieller Pflegepersonen des Klägers zu 2) mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Katalogstraftat (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) nicht fest. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege zu versagen, wenn die Pflegeperson rechtskräftig wegen einer Straftat aus den Bereichen der Straftaten gegen den Personenstand (§§ 171, 174 StGB), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff. StGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 ff. StGB) verurteilt wurde. Zwar wurde der Kläger zu 2) vom Amtsgericht Würzburg rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die dieser auch vom 1. Juli 2004 bis zum 2. Dezember 2005 in der Justizvollzugsanstalt Würzburg verbüßt hat, jedoch handelte es sich bei den rechtskräftigen Straftaten, die der Haftstrafe zu Grunde lagen (Versicherungsbetrug, Diebstahl, mehrfaches Führen oder Zulassen/Anordnen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung) (Behördenakte Heftung 1, Bl. 28), nicht um solche Katalogstraftaten, die in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzt werden. Im Übrigen waren die genannten Straftaten verbüßt und zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung der Kläger auf Aufnahme auf die Liste im August 2014 - nach Ablauf der Tilgungsfrist - aus dem Führungszeugnis gelöscht (§§ 45 ff. BZRG), sodass - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem Kläger zu 2) die Taten und die Verurteilung im Rahmen des § 44 Abs. 2, § 72a Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB nicht mehr vorgehalten und auch nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen (Vorhalte- und Verwertungsverbot, § 51 Abs. 1 BZRG) (Schindler/Smessaert in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 72a Rn. 25). Aus diesen Gründen konnten die Straftaten aus den Jahren 2000 bis 2004 nicht als rechtlich tragfähige Begründung für eine fehlende Eignung der Kläger herangezogen werden. Aber auch die seit Mai 2008 eingeleiteten Ermittlungsverfahren können hierfür nicht herangezogen werden. Zwar wurde unter anderem am 1. Januar 2010 ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung eines Kindes, am 12. April 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung, am 1. Januar 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung eines Kindes und am 26. September 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gegen den Kläger zu 2) eingeleitet, allerdings erfolgte bei diesen Straftaten keine rechtskräftige Verurteilung, sodass auch hier der Tatbestand des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht eingreift.

Der Ausschluss der Kläger aus dem Kreis potentieller Pflegeeltern ergibt sich jedoch aus einer Anwendung des Rechtsgedankens aus § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 AGSG. Hierbei ergibt eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, dass das Wohl eines zukünftigen Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

Vorliegend ist bereits im Hinblick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG ein Ausschluss der Kläger aus dem Kreis potentieller Pflegeeltern gerechtfertigt. Hiernach ist das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet, wenn eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die den Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden. Eine solche erzieherische Fähigkeit ist nach Überzeugung der Kammer nicht gewährleistet.

Vorliegend sind beide leiblichen Söhne der Klägerin zu 1) aus dem Haushalt der Kläger ausgezogen. Beide leiblichen Söhne lehnen den Kontakt zu den Klägern gänzlich ab und geben als Grund für das innerfamiliäre Zerwürfnis Streit und Gewalterfahrungen mit den Klägern an. Die Kläger weisen die Schuld für die Probleme innerhalb der eigenen Familie einzig den beiden leiblichen Söhnen der Klägerin zu 1) zu und sehen keinerlei eigene Anteile, die zu einem solchen einschneidenden Bruch geführt haben. Zwar mag es stimmen, dass Jugendliche gerade in der Pubertät auch innerfamiliär ein gesteigertes Konfliktpotenzial erzeugen können, genauso wie es zutreffend sein kann, dass es innerhalb einer Familie mit einem sogenannten „Problemkind“ häufiger Schwierigkeiten geben kann. Alleine hiermit lässt sich jedoch die innerhalb der Familie der Kläger vorgefundene Eskalation auf höchster Stufe zwischen den Klägern und den leiblichen Söhnen der Klägerin zu 1) nicht erklären. Aus den wiederholten Vorkommnissen innerhalb der Familie in dieser Hinsicht ist aus Sicht des erkennenden Gerichts eine deutliche Überforderung der Kläger hinsichtlich der pädagogischen und sachgerechten Klärung auftretender Konfliktlagen mit Kindern und Jugendlichen nicht auszuschließen. Die Kläger haben damit zweimal sowohl die aufgetretenen Erziehungsherausforderungen als auch die hieraus resultierende Eskalation nicht ordnungsgemäß bewältigt. Sie haben weder im Verwaltungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung die schwierigen Situationen selbstkritisch hinterfragt und auch im gesamten Verfahren keine Einsicht dahingehend erkennen lassen, dass sie sich bei derartigen Problemsituationen zukünftig pädagogischen Rat einholen wollen. Vor diesem Hintergrund zeigt die einseitige Schuldzuweisung durch die Kläger ein unreflektiertes Verhalten, das die Fähigkeit zu Kommunikation, aber auch zur Selbstkritik vermissen lässt, sodass aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Kläger nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügen, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden.

Darüber hinaus kann der Ausschluss der Kläger aus dem Kreis potentieller Pflegeeltern auf Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG gestützt werden. Hiernach ist das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte. Zur hierfür vorausgesetzten Vorbildfunktion zählt insoweit auch die Haltung der Pflegeperson gegenüber Recht und Gesetz als den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens (VG München, U.v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 24). Die mit rechtskräftigen Urteilen geahndeten Straftaten des Klägers zu 2) haben einen Ausschluss aus dem Kreis der potentiellen Pflegepersonen zwar isoliert betrachtet noch nicht rechtfertigen können, da zum einen kein zum Tätigkeitsausschluss nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führendes Delikt begangen worden ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und zum anderen zumindest die rechtskräftigen Vorverurteilungen rechtmäßig im Bundeszentralregister getilgt waren, sodass diese im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen (§ 51 Abs. 1 BZRG). Die fehlende Verurteilung aufgrund von Straftaten nach § 72a SGB VIII ist jedoch nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung im Sinne von § 44 SGB VIII (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88 m.w.N.; VG Freiburg, U.v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris Rn. 39). Die Annahme der fehlenden Eignung einer Pflegeperson setzt für sich genommen keine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus. Im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 44 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts (VG München, U.v. 2.5.2012 - M 18 K 11.1341 - juris Rn. 34; VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88) um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder getroffen werden kann (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88). Nicht jedes Verhalten, das kindeswohlgefährdend ist, ist auch strafbar. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“ („Im Zweifel für das (Klein-)Kind“) (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 44 Rn. 18). Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist damit nicht notwendig abhängig von dem Ausgang eines etwaigen strafrechtlichen Verfahrens vorzunehmen. Der Träger öffentlicher Jugendhilfe und das Gericht müssen im Rahmen des § 44 SGB VIII prüfen, ob sich entweder aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder der Bewertung der ihm vorliegenden Anhaltspunkte Verdachtsmomente von einigem Gewicht ergeben, die es ausschließen, den Kindern die Pflegeeltern als „ohne Risiken und Gefahren für Kinder geeignet“ zuzumuten (VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88). Die hierfür erforderliche und verschuldensunabhängige Gefahrenabschätzung ist anhand der Gesamtumstände zu treffen. Dabei sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder und der Schutz von deren körperlicher Unversehrtheit besonders hoch zu gewichten sind.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch der Kläger auf Aufnahme auf die Liste potentieller Pflegeeltern. Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass das Wohl von Pflegekindern in der Familie der Kläger auf jeden Fall gewährleistet ist.

Vorliegend kann zwar folglich nicht die verbüßte Haftstrafe des Klägers zu 2) und die hiermit in Zusammenhang stehenden Straftaten aus den Jahren 2000 bis 2004 als tragfähige Begründung herangezogen werden, allerdings bestehen seit Mai 2008 zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2), aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognose ergeben, dass eine Gefährdung des sittlichen Wohls von Pflegekindern in der Familie des Klägers zu 2) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Zunächst stehen die schwerwiegenden Vorwürfe des leiblichen Sohns der Klägerin zu 1) im Raum, die zu einem Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen geführt haben. Der Stiefsohn hat am 28. September 2015 bei der Polizeiinspektion Karlstadt ausgesagt, dass sowohl er als auch das damalige Pflegekind der Kläger - welches den Klägern im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) von dem Beklagten vermittelt wurde - in deren Haushalt geschlagen werde (Behördenakte Heftung 2, Bl. 244). Diese Vorwürfen für sich allein betrachtet bieten grundsätzlich solche Anhaltspunkte, die eine Gefährdung des sittlichen Wohls des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nahe legen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieses Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 gemäß § 170 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde und die ursprüngliche Aussage des leiblichen Sohns der Klägerin zu 1) bei der Polizei nicht mit den Berichten, die er bei der Inobhutnahmestelle vorgetragen hat, übereinstimmte. Die Einstellung des gegen den Kläger zu 2) geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann jedoch nicht zu einer Verneinung einer Kindeswohlgefährdung führen. Die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist nicht notwendig abhängig von dem Ausgang eines etwaigen strafrechtlichen Verfahrens vorzunehmen (VG München, U.v. 27.11.2013 - M18 K 11.2013 - juris Rn. 29). Zwar darf der Beklagte nach der Wertung des Art. 54 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in den Fällen, in denen Strafverfahren gegen die Pflegeperson oder eine andere während der Pflege anwesenden Person gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen vollständigen Entfallens des Tatverdachts im Sinne eines strafprozessualen Anfangsverdachts eingestellt wurde, den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwurf nicht weiterhin aufrechterhalten und ohne weitere Risikoaspekte allein aus diesem eine Gefährdung für Kinder bzw. Jugendliche ableiten (BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 10 ZB 12.2455 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 10 C 13.62 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 12.6.2013 - M 18 K 12.4679 - juris Rn. 88). Vermögen hier die Vorwürfe des Stiefsohns zwar nicht für eine strafrechtliche Ahndung ausreichen, so bleibt der Sachverhalt dennoch ungeklärt offen. Die Aussagen des Stiefsohns haben sich gerade nicht als unwahr herausgestellt, vielmehr steht Aussage gegen Aussage, sodass ein vollständiges Entfallen des Tatverdachts gerade nicht vorliegt. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe und des hohen bedrohten Schutzguts sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder besonders hoch zu gewichten ist und die Tragweite einer körperlichen Misshandlung solcher Kinder besonders gravierend ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.3.2012 - W 3 K 11.463 - juris Rn. 26). Die Kammer hat insbesondere die Überzeugung gewonnen, dass die von dem Stiefsohn des Klägers zu 2) erhobenen Vorwürfe als nicht völlig aus der Luft gegriffen oder als inszeniertes Mittel, um ein eigenständiges Leben außerhalb der Familie der Kläger führen zu können, anzusehen sind. Die Einschätzung des erkennenden Gerichts stützt sich auch auf die im Folgenden aufgezählten weiteren laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2), die aufgrund der Einschlägigkeit der vorgeworfenen Straftaten geeignet sind, die Vorwürfe zu bekräftigen.

Seit Mai 2008 laufen diverse andere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2), aus denen auf eine missachtende Grundhaltung des Klägers zu 2) gegenüber Gesetz und Recht geschlossen werden kann.

Im Einzelnen wurden folgende Strafverfahren eingeleitet:

6. Mai 2008 Nötigung/Bedrohung,

4. Juli 2008 OWIG - unzulässige Lärm,4. Juli 2009 Herbeiführen einer Brandgefahr,

1. Januar 2010 Misshandlung - Kind,

29. September 2011 unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen,

12. April 2013 Körperverletzung - vorsätzlich -,

1. Januar 2015 Misshandlung - Kind,

17. Februar 2015 Unterschlagung,

26. September 2015 Misshandlung - Schutzbefohlener,

6. Januar 2016 Nötigung, September 2016 Beleidigung in vier Fällen und üble Nachrede in zwei Fällen.

Bei der hierbei vorzunehmenden Gewichtung der Verdachtsmomente hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger zu 2) bislang in diesen Verfahren strafrechtlich nicht verurteilt worden ist. Allerdings ergeben sich auch nach der unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung gebotenen Würdigung hinreichende Anhaltspunkte, die eindeutig gegen den Kläger und für eine von ihm ausgehende Gefahr für anvertraute Pflegekinder sprechen. Gerade die Häufigkeit, die Konstanz, die Qualität und vor allem der unmittelbare Bezug zu der Tätigkeit als Pflegeperson einiger vorgeworfener Straftaten lassen gerade vor dem Schutzzweck des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 35 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII die Gefährdungslage potentieller Pflegekinder erkennen. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Kläger zu 2) auch bei einem Gespräch im Jugendamt am 29. September 2015 - laut eines Aktenvermerks vom 1. Oktober 2015 (Behördenakte Heftung 2, S. 248) und der Einräumung des Sachverhalts durch den Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung - aufgrund der Konfrontation mit den Vorwürfen seines Stiefsohns wutentbrannt mit den Worten „ich habe mich sonst nicht mehr unter Kontrolle“ aufgestanden ist und dabei seiner leiblichen Tochter derart grob die Jacke anzog, dass sich ihre Hand verdrehte. Erst durch vehemente Hinweise seitens der Klägerin zu 1) hat der Kläger zu 2) auf die verdrehte Hand geachtet. Ein weiteres Indiz für die Grundhaltung des Klägers zu 2) und einer hieraus resultierende zumindest potentielle Gefährdungslage für künftige Pflegekinder ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Klägers zu 2) in seiner Bewerbung um ein Pflegekind aus dem Jahre 2014. Hier weist er selbst darauf hin, dass seine damalige Freundin mit seiner leiblichen Tochter ins Frauenhaus gegangen sei. Das Gericht berücksichtigt darüber hinaus jedoch auch, dass es bei der Vollzeitpflege des damaligen Pflegekinds F. zu keiner Beanstandung gekommen ist.

Gleichwohl ist die Kammer in der Gesamtabwägung aller vorstehend aufgeführten Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass es sich insbesondere aus den eingangs genannten Gründen zwar nicht als überwiegend wahrscheinlich, andererseits aber - was letztlich entscheidend ist - auch wiederum nicht als völlig unwahrscheinlich darstellt, dass eine Gefährdung des sittlichen Wohls von potentiellen Pflegekindern stattfinden könnte.

Aus diesen Gründen kann auch gegenüber der Klägerin zu 1) eine Ablehnung der Aufnahme auf die Liste der Pflegeelternbewerber gemäß Art. 35 Satz 2 Nr. 4 AGSG erfolgen. Hierfür genügen Anhaltspunkte, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person (Hervorhebung durch das Gericht) das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte. Zu den für die Entwicklung der aufgenommenen Pflegekinder schädlichen Risiken oder Gefährdungen zählen auch solche, die zwar nicht unmittelbar in der Pflegeperson selbst ihre Ursache finden, die aber letztlich dennoch der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen sind (BayVGH, B.v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris Rn. 15 m.w.N.). Ein solches Risiko für Pflegekinder geht von dem mit der Klägerin zu 1) zusammen wohnenden Kläger zu 2) aus den oben genannten Gründen aus. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 2) keinen Kontakt zu künftigen Pflegekindern haben wird, da er gerade gemeinsam mit der Klägerin zu 1) die Pflege übernehmen will.

Nach alledem war der Klageantrag in Ziffer 1 abzuweisen.

2. Gegenstand des Klageantrags in Ziffer 2 ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu behaupten, die Kläger wären als potentielle Pflegeeltern ungeeignet bzw. nicht berücksichtigungsfähig. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich also nicht darauf, gegenüber jedwedem Dritten die streitgegenständliche Aussage zu unterlassen, sondern nur gegenüber anderen Trägern der der öffentlichen Jugendhilfe.

Der so verstandene Klageantrag in Ziffer 2 ist als Unterlassungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

Rechtsschutzbegehren auf Unterlassung behördlicher Äußerungen sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinn dieser Bestimmung, wenn die angegriffene Äußerung von einem Träger öffentlicher Gewalt bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben wird, also in einem funktionalen Zusammenhang mit der öffentlichen Aufgabenerfüllung steht (vgl. BGH, B.v. 28.2.1978 - VI ZR 246/76 - juris Rn. 12 ff.; HessVGH, B.v. 14. 6.2012 - 8 E 1101/12 - juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe getätigt. Sie waren damit ersichtlich Gegenstand staatlichen Informationshandelns mit Bezug zu der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage ist unbegründet, da die Übermittlung der fachlichen Einschätzung bezüglich der fehlenden Eignung der Kläger als potentielle Pflegeeltern an andere Träger der Jugendhilfe durch den Beklagten rechtmäßig erfolgt.

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung durch den Beklagten gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die Kläger wären als potentielle Pflegeltern ungeeignet bzw. nicht berücksichtigungsfähig, liegen nicht vor.

Der von den Klägern geltend gemachte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Diese Voraussetzungen sind allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1609 - juris Rn. 17; SächsOVG, B.v. 7.8.2013 - 4 B 383/12 - juris Rn. 6; OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 910), weshalb die Kammer insoweit offen lassen kann, ob ein solcher Anspruch unmittelbar aus den Grundrechten (so bspw.: BVerwG, U.v. 21.5. 2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 13/16) oder aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB herzuleiten ist (so z.B.: OVG MV, B.v. 25.1.2008 - 2 M 43/07 - juris Rn. 9 f.).

Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das in § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Art. 5 Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) - SGB I - normierte Sozialgeheimnis in Betracht (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach der Legaldefinition des Sozialgeheimnisses in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 16 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) - SGB X -) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Sozialdaten sind hierbei personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), mithin also alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 61 Rn. 6).

Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Übermittlung der Sozialdaten durch den Beklagten an andere öffentliche Jugendhilfeträger rechtmäßig erfolgt, folglich keine unbefugte Nutzung der Sozialdaten vorliegt (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB I, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Als Übermitteln gilt das wissentliche und gewollte Bekanntgeben von Sozialdaten zur Kenntnis eines Dritten (Diering/Seidel in Diering/Timme (Hrsg.), Sozialgesetzbuch X, 4. Aufl. 2016, § 67 Rn. 14). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Übermittlung ist zunächst, dass die erhobenen Sozialdaten zutreffend sind, mithin die fachliche Einschätzung rechtmäßig ist. Weiterhin muss die Übermittlung der Sozialdaten rechtlich zulässig sein, was eine rechtliche Grundlage voraussetzt, welche eine Übermittlung von Sozialdaten erlaubt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I, § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) (vgl. Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 64 Rn. 35). Denn übermittelt eine Behörde bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten an eine andere öffentliche Stelle, liegt in der Übermittlung ein Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits einer normklaren und bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf (BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 12.526 - juris Rn. 36 m.w.N.). Hierbei trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereit gehaltenen Daten (§ 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine solche rechtliche Grundlage stellt § 64 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB X dar. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SGB X ist eine Übermittlung von Daten an einen anderen Sozialleistungsträger bzw. eine andere verantwortliche Organisationseinheit im Jugendamt zulässig, soweit die Daten für das Erfüllen einer Aufgabe der empfangenden SGB-Stelle erforderlich sind (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 64 Rn. 41).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Aussage des Beklagten gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, da eine Verletzung des Sozialgeheimnisses nicht vorliegt.

Zunächst handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um Behauptungen, sondern um fachliche Einschätzungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. die Ausführungen zum Klageantrag in Ziffer 1). Diese Einschätzungen basieren auf personenbezogenen Daten, die von dem Beklagten aufgrund seiner Aufgabe nach §§ 27 ff. SGB VIII und dem damit zusammenhängenden Schutzauftrag aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (vgl. hierzu Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2) rechtmäßig erhoben worden sind (§ 62 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII). Solche relevanten personenbezogenen Daten können insbesondere sein: Name, Geschlecht, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Alter, Staatsangehörigkeit, die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären, gesundheitlichen Verhältnisse, Konfession, äußeres Erscheinungsbild und Charaktereigenschaften (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 61 Rn. 9). Die fachliche Einschätzung beruht auf solchen personenbezogenen Daten, nämlich auf den familiären Verhältnissen der Kläger hinsichtlich der Vorkommnisse mit den leiblichen Söhnen der Klägerin zu 1) und den Vorkommnissen gegenüber dem Pflegekind F. , den Charaktereigenschaften des Klägers zu 2) in Form der Häufung von Ermittlungsverfahren. Folglich handelt es sich in der Gesamtschau hierbei um Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Diese Daten wurden von der Beklagten auch rechtmäßig erhoben. Die Sozialdaten durften gemäß § 62 Abs. 1 SGB VIII erhoben werden, da ihre Kenntnis zu Erfüllung der Aufgabe des Beklagten erforderlich war. Erforderlich ist das Erheben der Daten, die notwendig sind, um die gesetzliche Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können (Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 62 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund war gerade die schriftliche Anfrage des Beklagten an die Polizeistation G. bezüglich der strafrechtlichen Erscheinungen des Klägers zu 2) (Behördenakte Heftung 1, Bl. 26) und die daraufhin ergangene Auskunft der Polizeistation G. (Behördenakte Heftung 1, Bl. 27 f.) notwendig, um dem Schutzauftrag gerecht zu werden. Weiterhin gilt zwar der Grundsatz, dass die Daten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben sind (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), jedoch greift vorliegend die Ausnahme hiervon gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 c) SGB VIII. Insbesondere war eine umfassende Kenntnis der strafrechtlichen Vorgänge bezüglich des Klägers zu 2) notwendig, um eine grundsätzliche Eignung der Kläger vor dem Hintergrund des Schutzauftrages nach den §§ 42 bis 48a SGB VIII überprüfen zu können, weshalb die Erhebung der Daten bei der Polizeistation G. erforderlich war.

Auch die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung des Beklagten an andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SGB X liegen vor. Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, da die Daten für die Erfüllung einer Aufgabe der empfangenden SGB-Stelle, vorliegend der anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, erforderlich sind. Die Aufgabe der empfangenden Stellen ergibt sich ebenfalls aus dem Schutzauftrag unmittelbar aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (vgl. zu diesem Schutzauftrag Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar (Hrsg.), SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 44 Rn. 2). Die streitgegenständlichen Informationen wurden von anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Beklagten immer dann abgefragt, wenn die Kläger bei diesen einen Antrag auf Vermittlung eines Pflegekindes im Rahmen der Vollzeitpflege gestellt haben. Der Beklagte ist seiner Verantwortung aus § 67d Abs. 1 Satz 1 SGB X nachgekommen. Die Normen der §§ 33, 44 SGB VIII sowie Art. 34 ff. AGSG dienen dem Schutz eines Pflegekindes vor ungeeigneten Pflegeeltern und konkretisieren insoweit den Schutzauftrag aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII. Um diesem Schutzauftrag bei einer konkreten Anfrage bei den anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch die Kläger nachzukommen, konnte die fachliche Einschätzung der Beklagten zu Recht angefordert werden. Dass ein Austausch zwischen örtlichen Trägern der Jugendhilfe bei einer möglichen Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen von Seiten des Gesetzgebers gewünscht ist, zeigt auch § 8a Abs. 5 SGB VIII. Hiernach sind beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bei einem örtlichen Träger dem für die Gewährung von Leistung zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist.

Nach alledem erfolgt die Weitergabe der Daten an andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen konkreter Anfragen anderer Jugendämter zu Recht. Eine Verletzung des Sozialgeheimnisses liegt nicht vor, sodass auch kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der fachlichen Einschätzung an andere Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht.

Die Klage war somit vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 15.1609 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2014, Az.: M 22 K 13.2076) 10. Senat Sachge
published on 23/10/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin als Ergänzungspflegerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die auf die Ge
published on 26/01/2017 00:00

Tenor 1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren B 3 K 15.888 wird auf 15.548,00 EUR festgesetzt. 2. Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe
published on 11/11/2009 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamtes S. vom 11.6.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7.10.2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand
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Annotations

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:

1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.

(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.

(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.

(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden.

(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.

(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist.

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist,
2.
für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder
3.
für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen der betroffenen Person im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt

1.
die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen zu erbringen haben,
2.
die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
3.
die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilnehmen.

(4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

(5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

1.
eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2.
ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a)
die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b)
die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
c)
die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d)
die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder
3.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
4.
die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

(4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn

1.
eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
2.
ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
a)
die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
b)
die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
c)
die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
d)
die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder
3.
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
4.
die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.

(4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.

(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.