Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.646

published on 17/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.646
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.

Beim Sohn F … des Klägers wurde frühkindlicher Autismus und eine Hörschädigung diagnostiziert. Bei F … ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt, wobei der Autismus und die damit verbundenen Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 90 und die Hörschädigung mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet wurden. F … besucht die Dr.-Karl-Kroiß-Schule in Würzburg. Für diesen Schulbesuch wird vom Beklagten ambulante Eingliederungshilfe gemäß § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form eines Schulbegleiters gewährt. Außerdem besuchte F … die Tagesgruppe der Heilpädagogischen Tagesstätte der Dr.-Karl-Kroiß-Schule. Hierfür übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2011 die Kosten ab dem 13. September 2011 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 32 SGB VIII. Die Hilfe wurde in dem Bescheid zunächst bis Ende des Schuljahres 2012/2013 befristet.

In der Folgezeit wurde zwischen dem Beklagten und dem Bezirk Unterfranken über die Zuständigkeit für die Kostenübernahme für die Schulbegleitung und für die Tagesstätte gestritten. Der Beklagte teilte dem Bezirk Unterfranken mit, dass er bis zur endgültigen Klärung die Leistungen nach Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) weiter erbringe. Mit Bescheid vom 19. September 2013 wurde die Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte bis Schuljahresende 2013/2014 verlängert. Auch in der Folgezeit leistete der Beklagte auf jeweiligen Antrag der Eltern die Hilfe weiter, ohne einen förmlichen Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2018 wurde schriftlich ab dem Schuljahr 2014/2015 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der anfallenden Kosten für die Heilpädagogische Tagesstätte gewährt. Diese Hilfegewährung wurde bis zum Schuljahresende 2017/2018 befristet.

Mit Leistungsbescheid vom 7. Mai 2018 wurde der Kläger verpflichtet, für die gewährte Hilfe zur Erziehung gemäß § 32 SGB VIII (Erziehung in einer Tagesgruppe) für F … für die Zeit ab 13. September 2011 bis 31. Dezember 2011 einen Kostenbeitrag in Höhe von 57,00 EUR monatlich zu leisten. Für die Zeit vom 13. September 2011 bis 31. Dezember 2011 sei ein Rückstand in Höhe von 205,20 EUR entstanden. Dieser Betrag sei bis spätestens 10. Juni 2018 unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der Konten des Landkreises Würzburg zu überweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zu den entstehenden Kosten der Hilfe zur Erziehung hätten die Eltern nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII beizutragen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe es sich ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der beigefügten Berechnung.

Der Leistungsbescheid wurde dem Kläger am 9. Mai 2018 durch Postzustellungsurkunde zugestellt.

II.

Mit seiner am 16. Mai 2018 erhobenen Klage beantragte der Kläger sinngemäß den Leistungsbescheid des Landratsamtes Würzburg vom 7. Mai 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus: F … sei ein Kind mit Mehrfachbehinderung, was zu Problemen bei den Zuständigkeiten führe. Der Erstantrag für Eingliederungshilfemaßnahmen für F … sei beim Bezirk Unterfranken gestellt worden, der dann zwei Jahre geleistet habe und während dessen mit dem Jugendamt gestritten habe, wer nun zuständig sei. Wegen des höheren Grades der Behinderung aufgrund des Autismus sei seit 2011 das Jugendamt zuständig gewesen. In der Heilpädagogischen Tagesstätte, die F … mit Klassenkameraden und anderen altersgemischten Kindern und Jugendlichen aus der Schule besuche, seien viele Kinder, für die der Bezirk Unterfranken der Kostenträger sei. Deren Eltern würden nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen. Vielmehr übernehme der Bezirk Unterfranken die Kosten im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Das Jugendamt berücksichtige nicht die besondere Situation, die sich aufgrund der Mehrfachbehinderung von F … ergebe und gewähre keine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. F … sei schlechter gestellt als andere Kinder, die „nur körperbehindert“ seien, weil bei ihm neben der körperlichen Behinderung noch eine weitere Behinderung vorliege. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot. Die Bescheide enthielten Fehler; insbesondere sei von vollstationärer Betreuung die Rede, obwohl F … nur teilstationäre Betreuung erhalte. Leistungsbescheide, die sich auf Leistungen vor dem 7. Mai 2014 bezögen, sehe er als verjährt an. Eine Aufklärung über die finanziellen Folgen, die sich aus der Hilfe zur Erziehung ergeben würden, sei erst am 28. März 2018 erfolgt. Somit sei bis dahin kein Anspruch auf Zahlung eines elterlichen Kostenbeitrags entstanden. Ab 1. April 2018 erhalte F … keine Hilfe zur Erziehung, da der Kläger diese gegenüber dem Beklagten aufgekündigt habe.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Erhebung des Kostenbeitrages stütze sich auf § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. F … lebe im Haushalt seiner Eltern. Der Kläger sei deshalb nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII aus seinem Einkommen zu den Kosten der Leistung heranzuziehen. Der Kläger könne keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machen. Die Erhebung des Kostenbeitrages beruhe auf der gesetzmäßigen Anwendung der §§ 91 ff. SGB VIII. Vielmehr würde der Beklagte gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn er bezüglich der Kostenheranziehung Differenzierungsgründe anlegen würde, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen seien. Insbesondere sei dem Beklagten diesbezüglich kein Ermessensspielraum eingeräumt. Es sei zutreffend, dass im Rahmen der vom Kläger erwähnten Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die von Sozialhilfeträgern für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung gewährt werde, keine Kostenheranziehung erfolge, die im weiteren Sinne mit der Heranziehung nach dem Jugendhilferecht vergleichbar sei. Allerdings werde in diesen Fällen unabhängig vom Einkommen ein Pauschalbetrag für häusliche Ersparnisse erhoben. Es liege jedoch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da es sich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten handele. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gingen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen nach dem SGB XII den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen vom 23. November 2010 und vom 19. August 2013 sei aber ein Eingliederungsbedarf aufgrund der bei F… vorliegenden körperlichen Behinderungen nicht erforderlich. Eine Differenzierung zwischen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und der Jugendhilfe (nach dem SGB VIII) sei im vorliegenden Fall aus sachlich vertretbaren Gründen, die sich insbesondere aus den ärztlichen Stellungnahmen, dem Hilfeplanverfahren und den Berichten der Tagesstätte ergäben, geboten. Eine vorrangige Leistung nach dem SGB XII im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei auszuschließen. Nachdem die Notwendigkeit einer teilstationären Hilfe vorwiegend aus erzieherischen Gesichtspunkten begründet sei, habe Hilfe zur Erziehung und nicht Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gewährt werden müssen.

Eine Kostenheranziehung würde aber auch im Falle einer teilstationären Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erfolgen müssen. Soweit die angefochtenen Bescheide in der Begründung die Worte „vollstationäre Leistung“ enthielten, handele es sich um eine Formulierung, die im vorgegebenen Textbaustein versehentlich nicht berichtigt worden sei. Hierbei handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die weder zur Rechtwidrigkeit noch zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte führe. Der Kläger habe die Hilfe zur Erziehung gemäß § 32 SGB VIII beendet. Eine Kostenbeitragsverpflichtung entfalle erst ab dem Zeitraum der Beendigung, nicht jedoch für zurückliegende Zeiträume.

Der Kläger sei auch bereits vor Beginn der Leistung nach erstmaliger Antragstellung auf eine Kostenheranziehung hingewiesen worden. Der Kläger habe eine am 7. Juli 2011 datierte Erklärung über die Belehrung unterschrieben. Ebenso sei der Kläger im Bewilligungsbescheid vom 7. September 2011 auf die Kostenheranziehung hingewiesen worden. Der Kläger sei mit mehreren Schreiben (vom 29.9.2011, vom 23.12.2013 und vom 5.3.2018) aufgefordert worden, entsprechende Einkommensnachweise zur Überprüfung und Berechnung einer Kostenbeitragsverpflichtung vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen; vielmehr habe der Kläger seine aktive Verweigerung seiner Auskunftspflicht bestätigt. Letztendlich hätten die relevanten Auskünfte seitens des Beklagten ermittelt werden müssen. Der Kläger könne sich somit nicht auf fehlende Aufklärung bezüglich einer Kostenheranziehung berufen.

Nachdem entsprechende Anträge auf Fortführung der Hilfe zur Erziehung gestellt worden seien und die Notwendigkeit auch im Rahmen der Hilfeplanfortschreibungen unter Beteiligung des Klägers festgestellt worden sei und die angestrebte Übernahme des Falles durch den Bezirk Unterfranken im Ergebnis gescheitert sei, sei die Hilfe nunmehr vom Beklagten in eigener Zuständigkeit mit Bescheid vom 15. Januar 2018 für die Schuljahre 2014 bis 2018 nachträglich bewilligt worden. Nachdem die Zuständigkeit bis dahin streitig gewesen sei und eine Hilfe seitens des Beklagten vorher nicht hätte bewilligt werden können, habe auch eine Kostenheranziehung gemäß §§ 91 ff. SGB VIII nicht erfolgen können. Gleichwohl sei dem Kläger die Kostenheranziehung bekannt gewesen. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass als Ergebnis der Zuständigkeitsklärung letztendlich der Bezirk Unterfranken Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewähren würde. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2019 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte leistet für den Sohn F … des Klägers seit dem 13. Dezember 2011 Hilfe zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hierfür wurden entsprechende Bewilligungsbescheide (7.9.2011, 19.9.2013, 15.1.2018) erlassen und dem Kläger jeweils zugestellt. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig.

Gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII werden zu teilstationären Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII Kostenbeiträge erhoben. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Elternteile werden getrennt herangezogen (§ 92 Abs. 2 SGB VIII).

Ob im Rahmen der Erhebung eines Kostenbeitrags eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme zu erfolgen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, eine derartige Überprüfung der Rechtmäßigkeit müsse nie stattfinden (vgl. VG München, U.v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 - juris). Im Gegensatz dazu gibt es Rechtsprechung, die in jedem Fall eine derartige Inzidentprüfung fordert (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.6.2006 - AN 14 K 05.04505 - juris). Im Wege einer vermittelnden Ansicht wird argumentiert, eine Inzidentprüfung komme (nur) dann in Betracht, wenn der Verpflichtete am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Denn in dieser Konstellation habe er nicht die Möglichkeit gehabt, gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen Rechtsbehelfe einzulegen. Wenn er dennoch die Kosten rechtswidrigen Verwaltungshandelns tragen müsste, verstieße dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v. 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -; VG Hannover, U.v. 14.12.2017 - 3 A 5368/15 -; VGH BW, U.v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - alle: juris).

Grundsätzlich spricht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des effektiven Rechtsschutzes tatsächlich einiges dafür, dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit einer Überprüfung der Maßnahme dann zu eröffnen, wenn er bei Gewährung der Hilfe rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, Rechtsbehelfe hiergegen einzulegen. Nur so kann vermieden werden, dass es zur unverschuldeten Heranziehung von Kostenbeiträgen bei Erbringung einer rechtswidrigen Maßnahme kommt.

Vorliegend war der Kläger von Beginn an am Verfahren beteiligt. Er hat entsprechende Anträge auf Übernahme der Kosten für die Heilpädagogische Tagesstätte gestellt und letztlich gegen die Bewilligungsbescheide über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung keine Rechtsbehelfe ergriffen. Eine im Rahmen des Verfahrens W 3 K 11.76 erhobene Feststellungsklage wurde später wieder zurückgenommen.

Nach Aktenlage wird aber auch die „richtige Hilfe“ vom sachlich zuständigen Träger gewährt. Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch hat grundsätzlich durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe zu erfolgen, dies ist der Beklagte.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass anstelle der Hilfe zur Erziehung für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte Eingliederungshilfe zu gewähren wäre, ergäbe sich für diese Hilfe ebenfalls - wie für die Eingliederungshilfeleistung Schulbegleitung - die Zuständigkeit des Beklagten. Nach den bei den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten ist sowohl die Schulbegleitung als auch der Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte nicht wegen der beim dem Sohn des Klägers vorliegenden Körperbehinderung (Hörbehinderung) erforderlich, sondern wegen des bei F … vorliegenden frühkindlichen Autismus und den damit verbundenen Beeinträchtigungen. F … ist nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten dem Personenkreis der seelisch behinderten oder von einer seelischen Behinderung bedrohten Personen zuzuordnen. Für diesen Personenkreis ist Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Der sachlich hierfür zuständige Träger ist ebenfalls der Beklagte. Auch wenn die Kosten für die Heilpädagogische Tagesstätte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übernommen worden wären, müssten die Eltern gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag leisten.

Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII ist nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift kann von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben würde. Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher einer vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und setzt voraus, dass eine atypische Situation des Kostenschuldners nicht ausreichend im Rahmen der Ermittlung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber gewollte Belastung, die aufgrund gesetzlicher Regelung eine Vielzahl von Einzelfällen betrifft, in der Regel keine besondere Härte im Einzelfall darstellt, weil sie schon nicht den Leitvorstellungen, die den § 91 ff. SGB VIII zugrunde liegen, widerspricht (BayVGH, U.v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - FamRZ 2011, 331). Die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag im Falle des Besuches einer teilstationären Einrichtung durch das Kind ist im Rahmen des SGB VIII aber der Regelfall.

Der Kläger wurde über die Kostenbeitragspflicht und die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt (§ 92 Abs. 3 SGB VIII).

Der Kostenbeitrag ist auch nicht verjährt bzw. erloschen.

Hinsichtlich der Verjährung von Kostenbeitragsansprüchen nach §§ 91 ff. SGB VIII ist im Sozialgesetzbuch gesetzlich nichts geregelt. Somit ist auf den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich § 195 BGB entsprechend anwendbar (Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, § 92 Rn. 14; Stähr in Hauck/Noftz § 92 SGB VIII Rn. 15). Für Bayern bestimmt die landesrechtliche Regelung des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, dass die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbandes in drei Jahren erlöschen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Art. 71 AGBGB gilt für alle aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüche, gleichgültig, ob sie auf Landesrecht, Reichsrecht oder Bundesrecht beruhen (BayVGH, B.v. 20.10.2003 - 12 B 02.2612 - juris Rn. 16 f. unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.9.2000 - 12 B 98.3649 - juris). Eine Regelung, die wie Art. 71 AGBGB die Auswirkungen des Zeitablaufs auf öffentlich-rechtliche Ansprüche betrifft, stellt regelmäßig nur einen Annex zu dem Sachgebiet dar, dem der jeweils betreffende Anspruch entspringt. Sie findet dann Anwendung, wenn der für den einschlägigen Regelungsbereich zuständige Gesetzgeber diese Frage nicht abschließend geregelt hat. In Ermangelung spezieller Verjährungsvorschriften gilt üblicherweise die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier geht jedoch Art. 71 AGBGB als speziellere Vorschrift vor (BayVGH, U.v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Die Regelungen des Art. 71 AGBGB stimmen hinsichtlich Beginn und Dauer mit den Regelungen über die Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB überein (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2009 - 2 B 24/09 - juris Rn. 6).

Der Anspruch auf Leistung eines Kostenbeitrages durch den Kläger ist nicht nach Art. 71 AGBGB erloschen. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend hatte der Beklagte erst Anfang des Jahres 2018 Kenntnis von den „den Anspruch begründenden Umständen“, sprich den Einkommensverhältnissen des Klägers, die der Kostenbeitragsberechnung zugrunde liegen. Die Kenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen hat der Beklagte nicht infolge grober Fahrlässigkeit erst im Jahre 2018 erlangt. Vielmehr hat der Kläger auf entsprechende Aufforderungen des Beklagten (Schreiben vom 29.9.2011, 23.12.2013 und 5.3.2018) nicht reagiert, obwohl er die entsprechenden Schreiben nach eigenem Vorbringen erhalten hat. Vielmehr hat der Kläger eine Auskunftserteilung aktiv verweigert und die Einkommensverhältnisse mussten vom Beklagten (durch Anfragen beim Arbeitgeber und den Sozialbehörden) ermittelt werden. Somit beginnt die Erlöschensfrist erst mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen. Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenbeitrages (7.5.2018) war der Anspruch nicht erloschen. Gleiches würde sich ergeben, wenn man anstelle des Art. 71 AGBGB die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB anwenden würde. Auch nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Ebenso wenig kann von einer Verwirkung des Kostenbeitrags ausgegangen werden. Das im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist ebenso im Sozialrecht anerkannt. Eine Verwirkung eines Anspruchs tritt unter der Voraussetzung ein, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.11.1990 - 3 CB 40/90 - juris) darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann. Vielmehr ist hierzu ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich, aus dem der Schluss gezogen werden kann, dass dieser von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen werde (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2005 - 12 B 01.1042 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 3.12.2008 - 5 Bv 259/06 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 14.7.2011 - AN 14 K 10.00614 - juris Rn. 40). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte in den Jahren 2014 bis 2017 keine weiteren Schritte (z.B. zwangsweise Durchsetzung der Auskunftspflicht) unternommen hat, die Einkommensverhältnisse des Klägers zu ermitteln, fehlt jedenfalls das Umstandsmoment. Der Kläger war auf die Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags hingewiesen worden. Er hat eine entsprechende Bestätigung unterschrieben. Er hat die angeforderten Auskünfte nicht erteilt. Im Übrigen dürfte die „Untätigkeit“ des Beklagten nicht zuletzt auf diverse gerichtliche Verfahren zurück zu führen sein, die der Kläger in der Absicht angestrengt hatte, eine Kostentragungspflicht des überörtlichen Trägers (Bezirk Unterfranken) herbeizuführen.

Nachdem sich der Bescheid vom 7. Mai 2018 als rechtmäßig erweist, konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO abzuweisen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 17/03/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem
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Annotations

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.