Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.258

published on 20/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.258
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Erstattung einer von der Klägerin bezahlten kinderbezogenen Förderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG.

Das Kind M. K. besucht seit dem Jahr 2015 das „… Kinderhaus …“ in W. Es hält sich zeitweise gemeinsam mit seiner Mutter, welche an der Universität W. ein Studium betreibt, in einem Studentenwohnheim im Bereich der Beklagten auf. Der Vater des Kindes wohnt im Bereich der Klägerin, wo sich das Kind M. K. und seine Mutter zeitweise ebenfalls aufhalten.

Am 24. Juni 2016 beantragte die Evangelisch-Lutherische Gesamtkirchengemeinde W. als Trägerin des „… Kinderhaus …“ bei der Klägerin für das Beitragsjahr 2015 eine Gewährung von Betriebskostenförderung nach Art. 18 ff. BayKiBiG.

Auf eine entsprechende Nachfrage der Klägerin beim „… Kinderhaus …“ teilte dessen Leitung mit, die Mutter von M. K. wohne trotz ihres Studiums und des daran gekoppelten Krippenbesuchs ihres Sohnes in W. weiterhin in K. Die Mutter fahre jedes Wochenende (Freitag bis Sonntag, wenn möglich auch Freitag bis Montag) und an allen freien Tagen mit ihrem Kind nach Hause und halte sich dann in der Gemeinde K. auf. Für beide Eltern sei es wichtig, dass der Wohnsitz des Kindes weiterhin in ihrer Gemeinde liege und es sich dort aufhalte, soweit dies möglich sei. Auch wenn das Kind oder die Mutter krank sei, blieben sie in K.. Allerdings werde die Kontinuität des Krippenbesuchs auch während der Semesterferien beibehalten, damit das Kind nicht den Bezug zur Gruppe verliere; ca. zweimal im Monat (keine festen Wochenenden) verlängere die Mutter mit dem Kind Wochenenden (z.B. Freitag bis Montag) in K..

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 bewilligte die Klägerin der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde W. eine kindbezogene Förderung hinsichtlich des Kindes M. K. nach Art. 18 ff. BayKiBiG für das Jahr 2015 in Höhe von 7.137,33 EUR.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 bat die Klägerin die Beklagte um eine Erstattung des kommunalen Anteiles der kindbezogenen Förderung in Höhe von 3.309,63 EUR und begründete dies damit, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befinde sich in W. Indiz des gewöhnlichen Aufenthalts sei der Beginn des Wegs zum Kinderhaus, der in W. beginne. Im Bereich der Klägerin halte sich das Kind lediglich an „teilweise auch verlängerten“ Wochenenden und an freien Tagen auf. Der Aufenthalt in W. sei nicht vorübergehend.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, den gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Es sei allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Ob eine voraussichtliche Verweildauer als vorübergehender oder gewöhnlicher Aufenthalt zu werten sei, hänge von der Art und dem Zweck des Aufenthalts ab. Dabei sei eine Prognose zu erstellen. Die Beklagte gehe davon aus, dass trotz des Studiums der Mutter in W. der Lebensmittelpunkt bzw. der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse und somit der gewöhnliche Aufenthalt in K. liege. Dafür spreche auch, dass die Mutter während des Studiums „nur“ in einem Studentenwohnheim wohne und auch an Wochenenden, wenn möglich auch Freitag bis Montag und an freien Tagen, bei Krankheit der Mutter oder des Kindes, nach K. fahre und sich dann dort aufhalte. Für beide Eltern sei es wichtig, dass das Kind sich in K. aufhalte, soweit dies möglich sei. Der Beginn des Weges des Kindes zur Kindertagesstätte sei für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts irrerelevant. Damit habe der Träger des Kinderhauses keinen Förderanspruch gegenüber der Beklagten gehabt. Eine Erstattung erfolge nicht. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt.

Mit Schreiben vom 3. August 2016, bei der Beklagten eingegangen am 6. August 2016, erhob die Klägerin Widerspruch und ließ diesen damit begründen, die Mutter sei mit Hauptwohnsitz in W. gemeldet; da sogar während der Ferienzeiten der studierenden Mutter ein Besuch der Kindertagesstätte in W. erfolge, treffe die Rechtsauffassung der Klägerin zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück und begründete dies damit, das Kind halte sich verstärkt in K. auf, um den Kontakt zur Familie und die Beziehungen im Ort zu festigen. Damit liege trotz des Studiums der Mutter in W. der Lebensmittelpunkt bzw. der regelmäßige Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse und somit der gewöhnliche Aufenthalt in K.

II.

Am 10. März 2017 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 3.309,63 EUR zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es sei allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; von der Verweildauer könne auf den Lebensmittelpunkt geschlossen werden, wobei es bei unterschiedlichen Aufenthalten der betreuungsberechtigten Eltern auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes ankomme. Die Auffassung der Widerspruchsbehörde, die Mutter halte sich „nur“ aufgrund des Studiums in W. auf und lebe „nur in einem Studentenwohnheim“, sei als Kriterium für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht tauglich. Es komme nicht auf den Grund des Aufenthalts, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, grundsätzlich sei meist von der tatsächlichen Verweildauer auf den Lebensmittelpunkt zu schließen. Dies werde in der Regel auch bei längeren Studienaufenthalten angenommen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliege, sei ausgehend von bekannten Umständen des Einzelfalles anhand einer Prognose zu beurteilen. Die Mutter halte sich mit dem Kind lediglich in Zeiten in W. auf, die sie für die Durchführung des Studiums benötige; alle anderen Zeiten verbringe sie in K., wo der Lebensmittelpunkt der Familie liege. Für beide Eltern sei es wichtig, dass der Wohnsitz und damit der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes weiterhin in K. liege und es sich dort aufhalte, soweit dies irgendwie möglich sei und es der Bezug zur Krippengruppe zulasse. Die gemeinsame Familienwohnung liege in K..

Beide Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Klägerin geltend gemachter Erstattungsanspruch hinsichtlich des kommunalen Anteils der kindbezogenen Förderung für den Kinderkrippenbesuch des Kindes M. K. in der Einrichtung „… Kinderhaus … …“ im Jahr 2015.

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Vorliegend handelt es sich um eine Verpflichtungsklage und nicht um eine allgemeine Leistungsklage, da die Beklagte das Ansinnen der Klägerin nicht mit einfachem Schreiben, sondern in Form eines (insbesondere mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen) Verwaltungsaktes abgelehnt hat, hinsichtlich dessen zudem ein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltende gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf § 105 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2001, 130), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I, 2500), - SGB X -. Hat hiernach ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständig oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift hat den Zweck, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auszugleichen, die dadurch zustande gekommen sind, dass ein unzuständiger Leistungsträger (rechtswidrig) eine Leistung erbracht hat, für welche ein anderer Leistungsträger zuständig gewesen wäre. Dabei setzt § 105 Abs. 1 SGB X die endgültige Leistungserbringung durch einen - wie im vorliegenden Fall von der Klägerin behauptet - ursprünglich unzuständigen Leistungsträger voraus, während im Fall des § 102 SGB X eine vorläufige Leistung erbracht wird (Böttiger in Diering/Timme, Sozialgesetzbuch X, LPK, 4. Auflage 2016, § 105 Rn. 1 bis 5 m.w.N.). Voraussetzung des Erstattungsanspruches ist es insbesondere, dass die Sozialleistung im Übrigen rechtmäßig und nur deshalb rechtswidrig ist, weil sie durch den unzuständigen Leistungsträger erbracht worden ist (Böttiger a.a.O. Rn. 14).

Während im vorliegenden Fall die weiteren Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X vorliegen, kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe als unzuständige Leistungsträgerin eine Leistung an den Träger des „… Kinderhaus … …“ erbracht, für welche tatsächlich die Beklagte zuständig gewesen wäre.

Der Anspruch der Träger von Kindertageseinrichtungen - im vorliegenden Fall das „… Kinderhaus … …“ - richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. 2005, 236), zuletzt geändert mit § 12 Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. 2018, 613) gegen diejenige Gemeinde, in welcher das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Art. I des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl. I, S. 3015), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I, S. 3214) - SGB I - hat (Aufenthaltsgemeinde).

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Demgegenüber hat jemand gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt unterscheidet sich vom Wohnsitz dadurch, dass der Wohnsitz auf Dauer angelegt ist und den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet, während der gewöhnliche Aufenthalt mehr zukunftsoffen ist und den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse angibt. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und auf eine vorausschauende Betrachtung an (Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB I, Stand: Juni 2018, § 30 Rn. 11, Rn. 14 f. m.w.N.). Irrelevant ist hingegen, wo der angemeldete Erst- oder Zweitwohnsitz ist (Porsch/Hellfritsch/ Berwanger, Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsrecht, 3. Auflage 2014, Art. 18 BayKiBiG Rn. 157). Prägend sind das subjektive Kriterium des zukunftsoffenen Verbleibs und das objektive Kriterium der Umstände, die erkennen lassen, dass die Person an dem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (Eschelbach/Schindler in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 86 Rn. 2).

Die Frage, ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. Ein Minderjähriger hat in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält; er liegt grundsätzlich bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält. Kleinkinder sind nicht in der Lage, selbstständig einen Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, zu bilden; dieser Wille wird durch denjenigen der Eltern bzw. des die Personensorge ausübenden Elternteils ersetzt, allerdings muss sich das Kind selbst physisch dort aufhalten (BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 5 C 46/01, 5 B 37/5 B 37/01 - juris Rn. 18 bis 20). Dies bedeutet, dass ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 15.3.2017 - 4 M 36/17 - juris Rn. 7). Maßgebend ist der Lebensmittelpunkt; bei Personen mit einer Wohnung am Arbeitsplatz und einer weiteren Wohnung bei der Familie wird die familiäre und häusliche Bindung für den Lebensmittelpunkt als ausschlaggebend gehalten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 27.3.2017 - 1 M 487/16 - juris Rn. 10), sodass dieser gegenüber dem Ort des beruflichen Interesses regelmäßig das größere Gewicht hat (Loos in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Auflage 2015, § 86 Rn. 6).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Kind M. K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K. und damit im Bereich der Klägerin hat.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht für das Kind ausüben. Beide Eltern unterhalten für sich und ihr Kind in K. ein „Familienheim“, wo sie sich als Familie gemeinsam aufhalten, „soweit dies möglich ist“ (vgl. Auskunft der stellvertretenden Leitung des „… Kinderhaus … …“ vom 29.4.2016). Sie haben zwar den gemeinsamen Willen, dass sich M. K. gemeinsam mit der Mutter wegen deren Studiums auch in W. aufhalten und dass M. K. dort eine Kindertageseinrichtung besuchen soll; allerdings hat dieser Aufenthalt in W. ein geringeres Gewicht. Er ist zunächst rein durch das dortige Studium der Mutter von M. K. motiviert; familiäre Bindungen sind dort nicht vorhanden. Zwar ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nach dem Willen der Eltern sich das Kind zusammen mit seiner Mutter auch in Zeiten in W. aufhält, die nicht allein durch den Zwang zur Anwesenheit der Mutter im Rahmen des Studiums vorgegeben sind; dies betrifft die Semesterferien, in welchen sich Mutter und Kind zeitweise allein zu dem Zweck in W. aufhalten, dass M. K. „nicht den Bezug zur Gruppe verliert und um eine stabile Integration gewährleisten zu können“ (vgl. Schreiben der stellvertretenden Leitung des „… Kinderhaus …“ vom 29.4.2016). Allerdings ist dies nicht hinreichend für die Annahme, W. sei der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, weil M. K. dort seine Erziehung erhalte. Denn die Erziehung eines Kleinkindes erfolgt nicht primär und in erster Linie in der von ihm besuchten Kindertageseinrichtung, sondern gleichmäßig in allen Lebensbeziehungen, in welchen sich das Kind befindet. Deshalb ist diesbezüglich wiederum auf die gesamten Lebensumstände der Familie abzustellen; und hier liegt der Schwerpunkt in K.. Dies wird dadurch deutlich, dass die Eltern möglichst mittels verlängerter Wochenenden und mittels „Urlaub“ (vgl. Stellungnahme der stellvertretenden Leitung des „… Kinderhaus …“ vom 23.5.2016) dem Familienleben in K. ein besonderes Gewicht geben wollen. Dies wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass das Familienheim in K. auch in Notfällen wie bei Krankheit von Mutter oder Kind die Priorität hat; demgegenüber ist der Aufenthalt in W. rein „zweckorientiert“; die eigentliche „Heimat“ (im qualitativen Sinne) von M. K. liegt in K., wie sich schon aus der Ausführung der stellvertretenden Leitung des „… Kinderhaus …“ vom 29. April 2016 ergibt, die K. als das „Zuhause“ von M. K. bezeichnet.

Demgegenüber kommt es auf eine quantitative Betrachtung und damit auf die Frage, an wie vielen Tagen im Jahr sich M. K. in W. und an wie vielen Tagen er sich in K. aufhält, nicht an.

Damit liegt der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Betrachtung in K., wo die Familie immer wieder als solche zusammen ist, sobald die äußeren Lebensumstände es erlauben.

Da somit das Kind M. K. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in K. hat, hat die Evangelischlutherische Gesamtkirchengemeinde W. als Trägerin des „… Kinderhaus …“ einen kindbezogenen Förderanspruch gegen die Klägerin, die damit örtlich zuständiger Leistungsträger ist. Damit steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 27/03/2017 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Oktober 2016 – 2 B 1738/16 – wird für unwirksam erklärt. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin und der Antragsgegne
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.