Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2017 - W 3 K 16.1292

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2017 - W 3 K 16.1292
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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 6 insoweit aufgehoben, als die erhobene Gebühr einen Betrag von 1.500,00 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger betreibt unter der Adresse www...de ein Internetangebot. Die Parteien streiten um die Missbilligung und Untersagung von bestimmten Inhalten dieses Angebots durch die Beklagte.

1. Im Rahmen von Recherchen stieß die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder (im Folgenden: jugenschutz.net) auf das Internetangebot des Klägers, welches daraufhin im Einzelnen gesichtet, bewertet und mittels Screen-Cam zu Beweiszwecken gesichert wurde.

Mit Schreiben vom 20. November 2011 übermittelte jugenschutz.net der Kommission für Jugendmedienschutz (im Folgenden: KJM) die Aufzeichnung des Internetangebots des Klägers zur Vorlage bei den KJM-Prüfgruppen Telemedien und vertrat in diesem Zusammenhang unter der Darstellung von Einzelheiten die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB, gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV i.V.m. § 130 StGB sowie gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV vor.

2. Am 27. November 2011 nahm die Prüfgruppe der KJM in der Präsenzprüfung Telemedien eine Prüfung des Internetangebots des Klägers vor. Das diesbezügliche Protokoll vom 27. Oktober 2011 gibt im Wesentlichen folgendes wieder: Der Prüffall sei der KJM von ...net mit Anlagen übermittelt worden. Prüfgrundlage sei das Angebot in der Live-Sichtung durch die Prüfgruppe am 27. Oktober 2011 (Dokumentierung mittels Screen-Cam-Verfahren). Der Kläger betreibe nach eigener Aussage eine Website mit Texten über „Politik und sonstige Themen“, auf welcher regelmäßig in den Bereichen „Pranger“ und „Tageskommentar“ aktuelle Ereignisse und Ähnliches aus der extrem rechten Sicht des Klägers kommentiert würden. Die Texte seien in der Regel nur vorübergehend frei abrufbar, ansonsten in einen passwortgeschützten Bereich integriert. Das Passwort könne beim Kläger gekauft werden. Verschiedene Texte seien jedoch frei zugänglich. Dazu zähle ein apokalyptisches „Phasenmodell“; darüber hinaus seien auf der Website Schriften des Klägers und unzulässige und indizierte jugendgefährdende Webangebote beworben und darauf verlinkt.

Die Relevanz des Angebotes ergebe sich aus den absolut unzulässigen Inhalten unter Einbindung des Autors in die rechtsextreme Szene. Auf der Website sei eine kommentierte Linkliste vorhanden, die auf absolut unzulässige Webangebote verweise:

– § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB

Auf der Startseite des Angebotes sei mit der Überschrift „Mehr Informationen? Bitte sehr“ eine Layout-Tabelle integriert, die neben dem Bild des Anbieters mehrere Links enthalte. Über den Verweis „Andere Seiten: Zum Stöbern“ werde auf eine Linkliste verwiesen, die einen einführenden Text sowie Verweise zu anderen Websites in fünf „Abteilungen“ enthalte. Zu Beginn in der Linkliste führe der Kläger aus, dass er Kenntnis vom Inhalt der verlinkten Webangebote habe und diese positiv bewerte: „(…) dass ICH mir diese Seiten angesehen und für gut befunden habe“. Der Anbieter bewerbe damit eindeutig sämtliche verlinkten Inhalte und mache seine Inhaltskenntnis deutlich. Nach dieser Vorrede sei der Satz „Mit der Auflistung dieser Seiten ist nicht die Billigung aller Inhalte verbunden. Ich erhebe auch nicht den Anspruch, diese Seiten zur Gänze zu kennen“ lediglich eine Schutzbehauptung, zudem entbinde er den Kläger nicht von der Verantwortung für seine Linksetzung. Zudem erkläre der Kläger sein Bedauern, dass er aufgrund der „Seltsamkeiten der deutschen Rechtsprechung“ nicht Empfehlungen für Websites aussprechen könne, konterkariere aber auch diese Schutzbehauptung im dritten Absatz, in dem er erkläre: „Aber nur, wenn Sie diese Seiten besuchen, können Sie sich selbst eine Meinung darüber bilden“ und damit de facto zum Besuch der verlinkten Websites auffordere. Wer expliziert erkläre, inhaltliche Kenntnis von verlinkten Webangeboten zu haben, diese positiv bewerte, zu ihrem Besuch auffordere, sie im Weiteren positiv kommentiert verlinke und damit bewerbe, mache sich die verlinkten Inhalte zu Eigen.

Als Beispiel für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB wird die Verlinkung der Website www...com genannt, versehen mit dem Kommentar „Wer sich für eine Sammlung von Dokumenten aus der Vorkriegszeit interessiert, um sich selbst ein Bild von dem zu machen, was unsere „Qualitätsmedien“ ein wenig fehlerhaft darstellen, findet hier eine Menge Lesestoff: W.“. Die verlinkte Website biete ein umfangreiches Online-Archiv volksverhetzender und indizierter und beschlagnahmter Schriften sowie Wiedergaben nationalsozialistischer Propagandaschriften. Das dort befindliche Archiv bewerbe kommentiert Schriften und halte diese im Volltext parat. Beispielsweise finde sich das Werk „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen: Ein bildstatistischer Tatsachenbericht. Dr. P. und M.“. Hierbei handle es sich um die digitale Wiedergabe eines überarbeiteten und mit eigenen Bildern ergänzten NS-Buches aus dem Jahr 1936. Rechts neben der Überschrift sei ein NS-Werbeplakat integriert, das einen Mann im Braunhemd vor der Hakenkreuz-Flagge zeige. Das gleiche Bild sei - abwechselnd mit einem anderen weiteren gekachelt - links neben dem Inhalt über die komplette Seite zu sehen. Als weiteres Beispiel finde sich die Schrift „War Hitler ein Diktator?“ aus der neonazistischen „Kritik“ - Reihe, die von Ausschwitz-Leugner T. herausgegeben worden sei. Diese Unterseite zeige, am linken Rand gekachelt, immer wieder das Hakenkreuz. Die Indizierungsentscheidung führe u.a. hierzu aus, durch die Abbildungen sei der Tatbestand des § 86a StGB verwirklicht.

Die Wiedergabe der Schriften sowie die optische Gestaltung dieser Unterseiten verstoße gegen § 86a StGB. Dessen Sozialadäquanzklausel sei nicht erfüllt.

– § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV i.V.m. § 130 Abs. 3 StGB

Unter anderem würden Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen worden seien, wie der Holocaust und die Morde an der jüdischen Bevölkerung in den Konzentrationslagern, in einer Art und Weise verharmlost und geleugnet, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Hiermit werde der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV erfüllt. Beispielsweise sei die Verlinkung auf die Website www...com genannt, auf welcher sich im dortigen Online-Archiv ein Artikel mit dem Titel „Die Tatsachen über die Ursprünge der Konzentrationslager und ihre Verwaltung“ finde. Dieser Text verherrliche die nationalsozialistischen Konzentrationslager und rechtfertige sie als „Geste des Mitleids“ gegenüber den dort Inhaftierten. Diese Darstellung und die völlige Ausblendung und Negierung des Massenmordes sei eine Leugnung des Holocaust und Verhöhnung seiner Opfer. Als weiteres Beispiel gelte die Verlinkung auf die Website www...com, welche im Online-Archiv das Werk „Konzentrationslagergeld“ beinhalte. Die hierin enthaltene Negierung des gezielten Massenmordes mit dem Ziel der „Ausrottung“ und die Behauptung, dass die Gefangenen in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern gut behandelt worden seien und sich Luxusartikel hätten kaufen können, sei eine Leugnung des Holocaust und Verhöhnung seiner Opfer.

– § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV

Die Prüfgruppe sei zu der Auffassung gelangt, dass das Internetangebot des Klägers von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (im Folgenden: BPjM) indizierte Angebote zugänglich mache. Beispiel hierfür sei das direkt verlinkte Webangebot www...com, welches mit Entscheidung Nr. E. vom ... von der BPjM indiziert worden sei. Der Kläger empfehle diese Website, bewerbe sie damit und mache sich die verlinkten Inhalte zu Eigen. Als weiteres Beispiel gelte die Verlinkung unter der Rubrik „1. Abteilung - Nachrichten und Informationen“ mit dem ersten Link „M* …a - das etwas andere Personen- und Stichwortverzeichnis“. Das Webangebot ...org sei mit Entscheidung Nr. … (...) vom  … von der BPjM indiziert worden. Eine Kenntnis der Indizierung liege nahe.

Es werde außerdem festgestellt, dass eine geschlossene Benutzergruppe gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da von Seiten des Klägers nicht sichergestellt sei, dass die indizierten Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Die Inhalte seien frei zugänglich.

Die Prüfgruppe empfiehlt abschließend, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB, § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV i.V.m. § 130 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV und § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV festzustellen.

Mit Schreiben vom 28. November 2011 teilte die KJM der Beklagten das Ergebnis der Prüfung der Prüfgruppe mit, bat, den Kläger entsprechend anzuhören sowie das Anhörungsergebnis mitzuteilen.

3. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 hörte die Beklagte den Kläger zu den Ergebnissen der KJM-Prüfgruppe vom 27. Oktober 2011 an. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.

4. Die Beklagte ließ den Vorgang dem 9. Prüfausschuss der KJM zur Prüfung vorlegen. Dem Vorgang war eine Beschlussvorlage der Beklagten zum Prüffall einschließlich Anlagen beigefügt.

Die Beschlussvorlage enthält folgende Beschlussempfehlung:

„1. Die KJM stellt fest, dass innerhalb des frei zugänglichen Telemedienangebots www...de mindestens zwischen dem 27.10.2011 und dem 23.01.2012 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 StGB entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV frei zugänglich verbreitet wurden.

2. Die KJM stellt fest, dass innerhalb des Telemedienangebots www...de mindestens zwischen dem 27.10.2011 und dem 23.01.2012 entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV Handlungen der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden, wie der Holocaust und die Morde an der jüdischen Bevölkerung in den Konzentrationslagern in einer Art und Weise verharmlost und geleugnet wurden, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.

3. Die KJM stellt fest, dass über des Telemedienangebots www...de mindestens seit dem 27.10.2011 entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV von der BPjM indizierte Angebote zugänglich gemacht werden.

4. Die Verstöße werden durch die Landeszentrale gegenüber der Anbieterin gemäß § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV beanstandet.

5. Dem Anbieter wird gemäß § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV die Verbreitung und Zugänglichmachung der Verlinkung auf die Seite www..org im Rahmen des Angebots www..de untersagt. Die sofortige Vollziehung der Untersagung wird angeordnet.

6. Für die Erstellung des Beanstandungsbescheids wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € 1750,- erhoben.“

Hinsichtlich des Sachstandes wurde auf die Prüfvorlage von jugenschutz.net vom 20. Oktober 2011 verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass das Angebot durch den Kläger im Nachgang der Anhörung dahingehend geändert worden sei, dass die mindestens bis zum 23. Januar 2012 bestehende Verlinkung auf das Angebot www...de entfernt worden sei. Seitdem sei nach Einschätzung der Beklagten kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr: 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB und § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV i.V.m. § 130 Abs. 3 StGB mehr gegeben. Weiter nachweisbar sei jedoch ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV durch die Verlinkung des Angebots www...org.

Eine Beschreibung der vormaligen Inhalte sei der Vorlage für die Prüfgruppe zu entnehmen. Die Angaben zum Prüfergebnis und zur Beschlussempfehlung der KJM-Prüfgruppe sei der beiliegenden Prüfbegründung der Prüfgruppe vom 27. Oktober 2011 zu entnehmen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 13. Februar 2012 angehört worden, eine Stellungnahme sei nicht eingegangen.

5. Der KJM-Prüfausschuss entschied im schriftlichen Verfahren einstimmig mittels eines Formblattes. Das Formblatt benennt den Prüffall sowie den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV, § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 i.V.m. Satz 2 JMStV und enthält die Formulierung: „Ich stimme der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen LMA unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu“.

6. Am 28. Januar 2013 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid mit folgendem Tenor:

1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass

a) in dem frei zugänglichen Telemedienangebot www...de mindestens zwischen dem 27.10.2011 und dem 23.01.2012 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a StGB entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV verwendet wurden,

b) innerhalb des Telemedienangebots www...de mindestens zwischen dem 27.10.2011 und dem 23.01.2012 entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV Handlungen der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden, wie der Holocaust und die Morde an der jüdischen Bevölkerung in den Konzentrationslagern, in einer Art und Weise verharmlost und geleugnet wurden, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören,

c) über das Telemedienangebot www...de mindestens seit dem 27.10.2011 entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 JMStV von der BPjM indizierten Angebote zugänglich gemacht werden.

2. Herrn M. wird die Verbreitung und Zugänglichmachung der Verlinkung auf die Seite www...org im Rahmen des Angebots www...de untersagt.

3. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 2 wird angeordnet.

4. Für den Fall, dass Herr M. nach dem 31.01.2013 im Rahmen des Angebots www...de auf die Seite www...org verlinkt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,- fällig.

5. Herr M. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

6. Für den Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von € 1.750,- und Auslagen in Höhe von € 3,45 erhoben.

In den Gründen des Bescheides wird zunächst die Internetseite des Klägers beschrieben und das Ergebnis der Sichtung und Aufzeichnung des Angebots vom 27. Oktober 2011 dargestellt. Weiterhin wird unter Benennung von Einzelheiten ausgeführt, dass das Angebot mindestens in der Zeit vom 27. Oktober 2011 bis zum 23. Januar 2012 Inhalte enthalten habe, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV in Telemedien ausnahmslos verboten seien und Inhalte, die als Leugnung des Holocaust nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV in Telemedien ausnahmslos verboten seien.

Zudem habe das Angebot mindestens seit 27. Oktober 2011 ein von der BPjM indiziertes Angebot entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV zugänglich gemacht. Es handle sich um das Webangebot www...com, welches mit Entscheidung E. vom ... von dem BPjM indiziert worden sei. Dieses Angebot habe sich der Kläger mit dem bereits genannten Kommentar zu Eigen gemacht. Die Verlinkung habe bis mindestens 23. Januar 2012 bestanden.

Weiterhin enthalte das Angebot des Klägers eine Verlinkung auf das Angebot www...org, welches sich der Kläger zu Eigen gemacht habe. Das Webangebot ...org sei mit der Entscheidung Nr. … (...) vom ... von der BPjM indiziert worden. Eine geschlossene Benutzergruppe sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 JMStV seien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der zuständigen Landesmedienanstalt stehe ein Auswahlermessen unter den in Betracht kommenden Maßnahmen zu. § 20 Abs. 4 JMStV verweise auf den Maßnahmenkatalog des § 59 Abs. 3 RStV. Hiernach stünden der Landeszentrale alle erforderlichen Maßnahmen zu Gebote. Die ausdrückliche Nennung der Untersagung und der Sperrung sei nicht abschließend. Die Beanstandung als mildestes Mittel sei in den Fällen, in denen ein Verstoß durch die Verlinkung auf die Internetseite www...com erfolgt sei, auch nach Entfernung dieses Links erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger nachdrücklich die von ihm zu beachtende Rechtslage vor Augen zu führen und ihn auf seine Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des JMStV hinzuweisen. Der Kläger habe zwar den entscheidenden Link entfernt, jedoch zeige die weitere Verlinkung auf das Angebot www...org, dass die Gefahr bestehe, dass der Anbieter unzulässige Inhalte auch in Zukunft zu verbreiten suche.

Bei der weiterhin bestehenden Verlinkung auf ein indiziertes Angebot komme als angemessene Maßnahme nur die Untersagung in Betracht, da allein hierdurch sichergestellt werden könne, dass die Inhalte zukünftig nicht mehr verbreitet würden.

Weiterhin machte der Bescheid Ausführungen zur sofortigen Vollziehung und zur Androhung eines Zwangsgeldes. Die Kostenentscheidung stützte der Bescheid auf § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 6 Kostensatzung i.V.m. Nr. IV 8 des Kostenverzeichnisses der Kostensatzung.

II.

Am 13. Februar 2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 vollumfänglich aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an den tatsächlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für die verhängten Maßnahmen sowie an deren verfassungskonformer Auslegung und Anwendung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG.

Die Seite „www...de“ (gemeint ist wohl www...com) sei dem Kläger von einem Teilnehmer seines täglichen Chats etwa im Jahr 2010 empfohlen worden. Er habe sich seinerseits das Angebot flüchtig angesehen, ohne dass ihm strafbare Inhalte aufgefallen wären. Damit habe der Kläger nach dem Telemediengesetz seine Pflichten erfüllt, zumal er nicht dafür verantwortlich sei, wenn sich Inhalte einer verlinkten Seite in einem späteren Zeitraum veränderten. Seine Verpflichtung nach dem Telemediengesetz habe der Kläger am Kopf seines eigenen Angebots mit eigenen nicht-juristischen Worten zum Ausdruck gebracht. Damit habe er die Seite „www...de“ weder beworben noch sie sich zu Eigen gemacht. Im Übrigen habe der Kläger nach dem ersten Schreiben der Beklagten diesen Verweis umgehend entfernt. Nach den einschlägigen Normen sei die Eigenschaft als Anbieter danach zu beurteilen, ob es sich um eigene oder fremde Informationen oder Inhalte handele. Wie diesbezüglich zu unterscheiden sei, sei umstritten. Eigene Inhalte seien solche, die der Anbieter selbst als geistiger Urheber geschaffen habe, ferner solche, die zwar ein Dritter hergestellt, die sich der Anbieter aber inhaltlich zu Eigen gemacht habe. Allerdings komme es nach dem Gemeinschaftsrecht und dementsprechend auch nach einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des Telemediengesetzes auf die geistige Urheberschaft nicht an, sondern ausschließlich auf die technische Herkunft einer Information. Eigene Informationen seien deshalb solche, die der Diensteanbieter selbst und eigenverantwortlich in eine Dateiform eingegeben habe. Der Nutzer, der Informationen von einem Dritten in seinem Auftrag eingeben lasse, müsse sich diese umgekehrt als eigene zurechnen lassen. Auf ein inhaltliches zu-Eigen-Machen als Anschein geistigen Eigentums, das im Gemeinschaftsrecht keine Rolle spiele, komme es danach nicht an. Umgekehrt sei eine inhaltliche Distanzierung desjenigen, der Inhalte eigenverantwortlich ins Internet stelle, dann aber kein Grund, die Verantwortlichkeit dieses Inhalteanbieters entfallen zu lassen. Der Anbieter hafte im Übrigen auch für fremde Inhalte, wenn er diese kenne und trotz Kenntnis ihrer Straftbarkeit verbreite.

Nach diesen Maßstäben wäre „www...de“ verantwortlich, aber nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des Handelns nicht der Kläger. Diensteanbieter seien nämlich für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithielten, gem. § 10 TMG verantwortlich, wenn sie positive Kenntnis vom Inhalt und zumindest von Umständen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit klar ergebe, hätten und es ihnen möglich und zumutbar sei, die Nutzung der Informationen zu verhindern, was sie gegebenenfalls nicht unverzüglich täten. Die Inhaltsverantwortlichkeit von „www...de“ verdränge die Verantwortlichkeit des Klägers nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des Handelns.

Zudem habe die Beklagte die Seiten des Klägers zwar bereits am 27. Oktober 2011 gesichtet, sich aber nicht umgehend mit dem Kläger in Verbindung gesetzt.

Die Begründung des Bescheides reiche nicht aus, sie beruhe auf einer Fehlinterpretation der Selbstverpflichtung des Klägers im Sinne des Telemediengesetzes. In seinem Impressum führe der Kläger aus: „Ich bin weder der Eigentümer dieser Seiten, noch habe ich einen Einfluss darauf, was dort zu finden ist. Mit der Auflistung dieser Seiten ist nicht die Billigung aller Inhalte verbunden, ich erhebe auch nicht den Anspruch darauf, diese Seiten zur Gänze zu kennen. Sie besuchen diese Seiten auf eigene Gefahr …“. Der Kläger sei von jeglicher Verweishaftung freigestellt. Das erwähnte „NS-Werbeplakat“ habe er nicht zur Kenntnis genommen; die Verwendung von Organisationszeichen i.S.d. § 86a StGB aus rein historischen Gründen sei keine strafbare Handlung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleiste jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern; Werturteile stellten stets eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung dar, Tatsachenbehauptungen seien vom Grundrechtsschutz dann ausgenommen, wenn sie erwiesen oder bewusst unwahr seien. Letzteres sei vorliegend nicht gegeben, die Beklagte habe ihren Bescheid auf den Inhalt der Werturteile und Links gestützt. Bei der Überprüfung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen sei die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde lege, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern lägen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Die Beklagte habe die gesetzlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht beachtet. Im Bescheid ließen sich keine hinreichenden nachvollziehbaren Argumente dafür entnehmen, warum die auf der Internetseite enthaltene Distanzierung tatsächlich ein sich-zu-Eigen-Machen bzw. eine Bewerbung darstelle.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung des Klägers, die auf seiner Internetseite vorgenommenen Verlinkungen auf andere Webseiten seien ihm nicht zuzurechnen und er sei deshalb für die dort verbreiteten Inhalte nicht verantwortlich, sei rechtsirrig. Der Kläger habe die über seine Internetseite zur Verfügung gestellten Links dem Leser seiner Webseite ausdrücklich als „Lesestoff“ angeboten. Zudem habe der Kläger die von ihm auf seiner Seite aufgenommenen Verlinkungen „angesehen und für gut befunden“. Allein die Verlinkung genüge bereits für die Verantwortlichkeit des Klägers. Vorliegend komme hinzu, dass der Kläger diese Seiten als besonders „lesenswert“ beworben habe. Der Anbieterbegriff des § 3 Nr. 2 JMStV sei umfassend gemeint. Anbieter sei auch derjenige, der Internetnutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern vermittele. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft sei es, ob der Inhaber einer Website Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung dieser Seite habe, wenn er zum Beispiel den Inhalt seiner Website dahingehend gestalte, indem er die Links, die zu seiner Webseite passend seien, aussuche, sie werbend kommentiere und sie freischalte. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Inhaber der verlinkten Seiten diese zwischenzeitlich abänderten.

Der angegriffene Bescheid sei auch im Übrigen inhaltlich rechtsfehlerfrei. Die KJM habe durch Beschlussfassung einstimmig festgestellt, dass die auch im Bescheid beschriebenen konkreten Inhalte gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstießen. Mit den Inhalten setze sich der Kläger nicht weiter auseinander, er sei lediglich der Meinung, die über die Verlinkung präsentierten Inhalte seien vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Demgegenüber sei maßgeblich, dass die Einschätzung der KJM als sachverständige Aussage anzusehen sei, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden könne, der notwendig sei, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. Hierzu erhalte der Klagevortrag keinerlei Anhaltspunkte.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG habe bei der Normierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages bereits Berücksichtigung gefunden, zumal Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit durch das Recht zum Schutz der Jugend beschränke. Die Verbreitung von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichten, den Holocaust leugneten oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbreiteten, habe der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 JMStV untersagt. Demnach werde die Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages beschränkt und nicht der Jugendschutz durch die Meinungsäußerungsfreiheit.

Die Beklagte habe mit der Beanstandung das mildeste Mittel einer aufsichtlichen Maßnahme gewählt.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2017, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf die von der Beklagtenseite vorgelegten Behördenakten einschließlich der auf drei CDs vorgelegten Beobachtungen der Website, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013. Die zulässige Klage ist abzuweisen, soweit im streitgegenständlichen Bescheid

– festgestellt und missbilligt worden ist, dass in dem Telemedienangebot des Klägers mindestens zwischen dem 27. Oktober 2011 und dem 23. Januar 2012 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet wurden,

– festgestellt und missbilligt worden ist, dass innerhalb des Telemedienangebots des Klägers mindestens zwischen dem 27. Oktober 2011 und dem 23. Januar 2012 unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des VStGB bezeichneten Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, verharmlost und geleugnet wurden,

– festgestellt und missbilligt wird, dass über das Telemedienangebot des Klägers mindestens seit dem 27. Oktober 2011 verschiedene von der BPjM indizierte Angebote zugänglich gemacht worden sind,

– dem Kläger die Verlinkung auf die Seite www...org untersagt worden ist,

– Gebühren in Höhe von 1.500,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € erhoben worden sind.

Lediglich hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und hinsichtlich der Gebühr, die über den Betrag von 1.500,00 € hinausgeht, ist die Klage erfolgreich und der angegriffene Bescheid insoweit aufzuheben.

Dies ergibt sich aus folgendem:

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 20 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz - Staatsvertrag- JMStV) vom 20. Februar 2003 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Art. 1 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (B.v. 21.12.2010, GVBl. 2011, 2). Stellt hiernach die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages ist unter anderem dann gegeben, wenn es sich um ein nach § 4 JMStV unzulässiges Angebot handelt.

Für Anbieter von Telemedien - und um ein Telemedium handelt es sich im vorliegenden Falle gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch das 1. Telemedienänderungsgesetz vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) - trifft gem. § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.

Auf dieser Grundlage ist zunächst festzustellen, dass der angegriffene Bescheid aus formalen Gründen hinsichtlich seiner Ziffer 4 fehlerhaft, im Übrigen aber formal nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Bescheid nicht etwa deswegen fehlerhaft, weil die KJM ihrer Begründungspflicht nicht genügt hätte.

Das Verhältnis zwischen der Landesmedienanstalt und der Kommission für Jugendmedienschutz (im Folgenden: KJM) sowie die Aufgabenverteilung ist im IV. Abschnitt des Jugendmedienschutzstaatsvertrags - Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - geregelt. Hierin enthalten sind die §§ 13 bis 19, die diesbezüglich Folgendes bestimmen: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 JMStV überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 JMStV trifft sie entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 JMStV wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, die nach Satz 2 der Vorschrift der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 dient. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 JMStV können innerhalb der KJM Prüfausschüsse gebildet werden, die bei Einstimmigkeit anstelle der KJM entscheiden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 JMStV ist die KJM zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Nach § 17 Abs. 1 JMStV entscheidet die KJM in Form von Beschlüssen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 bis 5 JMStV sind die Beschlüsse zu begründen; in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.

In der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Jugendmedienschutz (GVO-KJM) vom 25. November 2003, zuletzt geändert am 7. März 2012, sind die weiteren Einzelheiten des Verfahrens geregelt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GVO-KJM werden zur Vorbereitung der Entscheidungen der Prüfausschüsse und der KJM Prüfgruppen eingesetzt. Diese bereiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GVO-KJM die Prüffälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf und geben Entscheidungsempfehlungen. Übermittelt die Landesmedienanstalt oder die gem. § 18 Abs. 1 JMStV durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder (jugendschutz.net) eine Dokumentation eines Angebots zusammen mit einer Vorbewertung an die KJM, erstellt die zuständige Prüfgruppe eine Entscheidungsempfehlung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GVO-KJM). Diese wird dem Prüfausschuss zugeleitet (§ 9 Abs. 2 Satz 4 GVO-KJM), der bei Einstimmigkeit gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GVO-KJM abschließend entscheidet. Die Entscheidung wird dadurch getroffen, dass sich der Prüfausschuss gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 GVO-KJM die Empfehlungen der Prüfgruppe zu eigen macht. Der Prüfausschuss kann gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO-KJM seine Entscheidung auch im schriftlichen Verfahren treffen.

Durch diese Regelungen wird der KJM bzw. deren Prüfausschuss eine starke und eigenstände Bedeutung zugemessen, ihr allerdings auch die Pflicht auferlegt, ihre Entscheidung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Erwägungen offen zu legen.

Die Fehlerhaftigkeit von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides - die Androhung eines Zwangsgeldes - ergibt sich daraus, dass hierüber nicht die KJM bzw. deren Prüfausschuss, sondern die Landesmedienanstalt, im vorliegenden Fall also die gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV örtlich zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien entschieden hat.

Bei der Entscheidung der KJM bzw. deren Prüfausschuss handelt es sich um eine unvertretbare Aufgabe (BayVGH, U.v. 19.09.2013 - 7 B 12.2358 - juris Rn. 22). Die Entscheidung betrifft nicht allein die - sachverständige - Beurteilung von Angeboten gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 JMStV; sie muss auch die entsprechenden Konsequenzen hieraus umfassen. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung in § 20 Abs. 4 JMStV, wonach „die jeweilige Entscheidung“ „durch die KJM“ getroffen wird. Der Begriff „Entscheidung“ beinhaltet in diesem Zusammenhang mehr als die in § 16 Satz 1 JMStV festgelegte Zuständigkeit der KJM für die abschließende Beurteilung der Angebote. Damit sind auch die rechtlichen Konsequenzen gemeint. Denn die KJM ist nach der Zielrichtung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags für alle inhaltlichen Fragen zuständig, die ihre sachverständigen Kompetenz erfordern (VG München, U.v. 11.10.2012 - M 17 K 10.6273 - juris Rn. 71). Dies betrifft auch das Erfordernis, ob und in welcher Art und Weise Maßnahmen erforderlich sind, die die Verbreitung des Telemedienangebotes einschränken, genauso aber auch das Erfordernis von Maßnahmen bei in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, die deren Wiederholung in Zukunft ausschließen sollen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Hiernach kann die KJM, um einen festgestellten Verstoß zu beseitigen, insbesondere das Angebot untersagen oder die Sperrung anordnen (LT-Drs. 14/10246 S. 15 zu § 20 Abs. 4). Hieraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass die KJM als sachverständiges Gremium auch für die Festlegung der erforderlichen Rechtsfolgen zuständig ist.

Hierzu gehört nicht nur die Entscheidung über die Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags; hierzu gehört auch die Entscheidung über die Durchsetzung der Maßnahmen. Denn auch für die Auswahl und die konkrete Ausgestaltung des Zwangsmittels zur Durchsetzung der Maßnahmen ist der spezifische Sachverstand der KJM erforderlich. Dies gilt schon für die Entscheidung, ob der Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags so gravierend ist, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich ist. Dies gilt aber auch für die Entscheidung, wie die im Bescheid festgelegten Maßnahmen durchgesetzt werden sollen. Dies gilt zumindest in Bezug auf die Androhung eines Zwangsgelds. Die Androhung eines Zwangsgelds richtet sich nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 232), zuletzt geändert durch § 13 Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689). Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Damit steht die Androhung eines Zwangsgeldes (sowohl hinsichtlich des „ob“ als auch hinsichtlich des „wie“) im pflichtgemäßen Ermessen der Anordnungsbehörde. Diese muss sich ein Bild davon machen, mit welchem Nachdruck sie die Erfüllung öffentlich-rechtlich angeordneter Pflichten durchsetzen will. Anhaltspunkte können hierbei sein die Bedeutung der Anordnung, die Person des Pflichtigen und sein bisheriges Verhalten (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrenrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2016, Art. 31 VwZVG Ziff. I 4). Übt die Behörde ihr Entschließungsermessen dadurch aus, ein Zwangsgeld anzudrohen, um den Willen des Pflichtigen dahingehend zu beeinflussen, den Anordnungen nachzukommen, muss sie die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen beachten. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse ebenso von Bedeutung wie im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Verschuldensgründe, Ausmaß des Ungehorsams, Dauer und Intensität der Pflichtverletzung und öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Anordnung (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegerhoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 15.10.2016, Art. 31 VwZVG, Rn. 3 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß nur mit dem erforderlichen speziellen Sachverstand ausgeübt werden kann, der in Fällen wie dem vorliegenden allein der KJM, nicht aber der Landesmedienanstalt zukommt. Daraus ergibt sich, dass die KJM als Organ der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien im vorliegenden Fall auch für die Entscheidung über das Zwangsmittel ständig ist.

Allerdings enthält die Beschlussempfehlung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom … lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung, nicht dagegen die Androhung eines Zwangsgeldes. Diese Maßnahme ist auch nicht in den in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss in Bezug genommenen Unterlagen, also in der Prüfvorlage von jugendschutz.net vom ... und der Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe vom ... enthalten. Dies bedeutet, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides eigenständig unter Übergehung des KJM-Prüfausschusses entschieden hat.

Sind aber - wie oben ausgeführt - diejenigen Entscheidungen, die die KJM bzw. deren Prüfausschuss selber treffen muss, unvertretbar, trifft diese Entscheidung aber die zuständige Landesmedienanstalt ohne die Einbeziehung der KJM, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur insoweitigen Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 17.06.2015, 13 A 1072/12 - juris Rn. 54). Damit erweist sich Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides als rechtswidrig.

Im Übrigen ist der angegriffene Bescheid jedoch formell fehlerfrei ergangen. Insbesondere liegt hier kein Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 JMStV festgelegte Begründungspflicht der KJM vor.

Die KJM setzt sich aus zwölf Sachverständigen zusammen (§ 14 Abs. 3 JMStV). Ausschließlich ihnen obliegt die abschließende Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (§ 16 Satz 1 JMStV). Die sachverständige Beurteilung jugendmedienschutzrelevanter Angebote erschöpft sich nicht in der abschließenden Entscheidung, sondern umfasst auch die ihr zugrundeliegenden Erwägungen, die demzufolge in der Begründung der KJM ihren Niederschlag finden müssen. Es handelt sich dabei um eine unvertretbare Aufgabe, die zwar in Prüfgruppen vorbereitet werden kann; will sich der Prüfausschuss der Begründungsempfehlung der Prüfgruppe oder der zuständigen Landesmedienanstalt anschließen, bedarf es hierzu jedoch eines eindeutigen Votums (BayVGH, U.v. 19.09.2013 - 7 B 12.2358 - juris Rn. 22). Die Vertragsparteien des Jugendmedienschutzstaatsvertrags und der Gesetzgeber haben die Erfüllung der Begründungspflicht explizit der KJM bzw. deren Prüfausschuss selbst auferlegt. Allein diese ist dazu berufen, die von ihr getroffene Entscheidung aufgrund ihrer sachverständigen Bewertung zu begründen. Auch die Begründung der Prüfgruppe und der Begründungsvorschlag der Landesmedienanstalt ersetzen die Begründung der KJM nicht, sofern nicht die KJM darauf ausdrücklich Bezug nimmt und hierdurch zu erkennen gibt, dass sie sich der Auffassung der Prüfgruppe oder der Landesmedienanstalt zu Eigen macht. Allerdings müssen eine solche Verweisung und der Wille, sich die Begründung zu Eigen zu machen, klar und unmissverständlich sein (BayVGH, U.v. 19.09.2013 - 7 BV 13.196 - juris Rn. 47 und Rn. 45).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet in seinem Urteil vom 19. September 2013 (7 B 12.2358 - juris Rn. 29 bis 31) die Begründungspflicht wie folgt:

„An die Allgemeinheit gerichtete Telemedien wie die hier inmitten stehenden Teletextangebote werden im Hinblick auf die Dynamik des Rundfunkbegriffs vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 5 Rn. 163; Holznagel/Kibele in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, § 2 RStV Rn. 13 ff. [insbes. Rn. 21 a.E.]; Held in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 11d RStV Rn. 18 und § 54 RStV Rn. 12). Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JMStV ist Teil der vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderten gesetzlichen Rundfunkordnung zum Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rundfunkfreiheit, die anders als Grundrechte sonst ihrem Träger nicht nur zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung und Interessenverfolgung eingeräumt ist, sondern auch der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (z.B. BVerfG, B.v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89 und 1 BvR 487/92 - BVerfGE 87, 181/198; B.v. 20.2.1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298/313 f. und U.v. 12.3.2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30/50 ff.). Sie soll zum einen die KJM dazu anhalten, den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und diesen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Anbieters in jugendschutzrechtlicher Hinsicht selbst sachverständig zu bewerten. Des Weiteren dient sie der Klarheit für die anderen Organe der zuständigen Landesmedienanstalt, denen gegenüber die Beschlüsse der KJM bindend sind und die sie einschließlich der Begründung ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen haben (§ 17 Abs. 1 Sätze 5 und 6 JMStV).“

Neben diesen objektiv-rechtlichen Funktionen dient die Begründung aber vor allem auch den Rechten der betroffenen Rundfunkveranstalter und der Anbieter von Telemedien. Die Pflicht der KJM, ihre Entscheidungen zu begründen und dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, wurde ausdrücklich „mit Blick auf die Rechte der Betroffenen“, die eventuell gegen eine abschließende Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in die Regelung aufgenommen (LT-Drs. 14/10246, S. 23; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand März 2013, § 17 JMStV Rn. 3). Die Betroffenen können die Einschätzung der KJM als sachverständige Aussage im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage stellen, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht entkräftet, so ist es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen (BayVGH, U.v. 23.3.2011 - 7 BV 09.2512 u.a. - NJW 2011, 2678/2682). Ohne Kenntnis der Gründe, auf die die KJM ihre Entscheidung stützt, kann der Betroffene diese jedoch nicht erschüttern. Er ist daher darauf angewiesen, zu erfahren, welche Gründe die KJM als sachverständiges Gremium zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Die objektivrechtliche Begründungspflicht der KJM dient damit zugleich der Sicherung der grundrechtlichen Positionen der betroffenen Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter. Sie haben Anspruch darauf, dass die KJM ihren Beschluss nach ausreichender Kenntnisnahme des zu beurteilenden Angebots unter Bekanntgabe ihrer wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet (ebenso VG Berlin, U.v. 3.5.2012 - 27 A 19.07 - juris Rn. 43 ff. u.v. 19.6.2012 - 27 A 71.08 - ZUM 2013, 236/238 ff.; vgl. auch VG Hannover, U.v. 27.1.2011 - 7 A 5630.08 - ZUM 2011, 517 ff.). Fehlt eine solche Begründung, schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der zuständigen Landesmedienanstalt durch.

Nimmt die KJM bzw. deren Prüfausschuss auf eine Beschlussvorlage der Landesmedienanstalt zur Begründung Bezug, kann diese Bezugnahme die eigene Begründung nur ersetzen, wenn die Beschlussvorlage überhaupt eine Begründung für den Beschlussvorschlag enthält und diese Begründung ihrerseits klar und unmissverständlich ist. An letzterem Erfordernis kann es dann fehlen, wenn die Beschlussvorlage wiederum auf andere Vorlagen der Landesmedienanstalt, die Prüfempfehlung der Prüfgruppe der KJM oder sonstige Schriftstücke Bezug nimmt. In diesem Fall besteht nämlich die Gefahr, dass nicht mehr hinreichend eindeutig ist, was die Begründung der Entscheidung der KJM sein soll. Deshalb geht eine verbreitete Auffassung davon aus, dass eine Begründung für einen Beschluss der KJM in der Regel nicht ausreichend ist, wenn sich diese allein im Wege einer „Kettenverweisung“ ermitteln lässt. Dem Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Begründung des Beschlusses wird eine Kettenverweisung in der Regel nicht gerecht, weil mehrere Schritte erforderlich sind, um die in Bezug genommene „gemeinte Begründung“ zu ermitteln und hierbei die unmissverständliche Klarheit typischerweise fehlt (OVG NRW, U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12 - juris Rn. 44 bis 46; BayVGH, U.v. 19.09.2013 - 7 BV 13.196 - juris Rn. 45; differenzierend VG Hannover, U.v. 08.07.2014 - 7 A 4679/12 - juris Rn. 55 bis 58).

Ohne diese Grundsätze in Frage zu stellen, gelangt das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Prüfausschuss der KJM seine Begründungspflicht trotz der Verweisung auf verschiedene Unterlagen nicht verletzt hat.

Die Entscheidung erging im vorliegenden Fall im schriftlichen Verfahren. Alle drei Mitglieder des Prüfausschusses haben ein Formblatt unterzeichnet. Auf diesem Formblatt ist u.a. das Angebot, der Anbieter und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien als zuständige Landesmedienanstalt benannt, dazu ist aufgeführt: „Verstoß gegen: § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV, § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV“. Das Formblatt enthält den Satz, dem durch Ankreuzen wahlweise zuzustimmen oder nicht zuzustimmen ist: „Ich stimme der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss der zuständigen LMA unter Beachtung der Prüfempfehlung der Prüfgruppe zu/nicht zu.“ Alle drei Mitglieder des Prüfausschusses haben zugestimmt.

In der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 wird unter Ziffern II 1 und 2 hinsichtlich des Sachstandes auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net vom 20. Oktober 2011 für die Prüfgruppe, der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt, Bezug genommen. Gleiches gilt für die Beschreibung der Inhalte, allerdings unter Einbeziehung der Camtasia-Aufzeichnungen an verschiedenen Tagen, der Beschlussvorlage für den Prüfausschuss als Anlage 5 beigefügt. Zudem enthielt die Beschlussvorlage als Anlage 2 die Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe vom 27. Oktober 2011.

Damit stützt sich der Prüfausschuss auf drei Unterlagen: Die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012, die Prüfvorlage von jugendschutz.net vom 20. Oktober 2011 und die Prüfbegründung mit Prüfempfehlung der Prüfgruppe vom 27. Oktober 2011. Auf erstere und auf letztere nimmt der Prüfausschuss direkt und ausdrücklich Bezug, auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net ist lediglich in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 verwiesen.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Prüfausschuss in seiner Entscheidung nicht auf eine einzigen Beschlussvorlage Bezug nimmt, sondern auch auf eine zweite Unterlage, nämlich die Prüfempfehlung der Prüfgruppe. Denn die erforderliche Begründung ist auf diese beiden Unterlagen „aufgespalten“: Die Prüfempfehlung der Prüfgruppe enthält den Sachverhalt, also die Beschreibung des Internetangebots des Klägers sowie Einzelheiten zu den für problematisch erachteten Inhalten. Zudem nimmt die Prüfgruppe eine rechtliche Bewertung bzw. Zuordnung zu den Tatbeständen des § 4 JMStV vor. Die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 enthält hinsichtlich des Sachverhalts lediglich die weitere Entwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anhörung des Klägers und der Entfernung der Verlinkung zur Website www...com. Außerdem enthält diese Unterlage eine Empfehlung zur rechtlichen Einordnung des Sachverhalts auf der Grundlage von § 4 JMStV mit Begründung und mit Ausführungen zum Vorschlag, die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Aus beiden Unterlagen zusammen ergibt sich eine vollständige Begründung für die Entscheidung des Prüfausschusses, die sich dieser mit dem oben beschriebenen Formblatt zu Eigen gemacht hat. Hierbei handelt es sich zudem nicht um eine sogenannte „Kettenverweisung“, da nicht der Prüfausschuss auf eine Unterlage Bezug nimmt, welche wiederum auf eine andere Unterlage verweist; vielmehr nimmt der Prüfausschuss selbst auf beide Unterlagen gleichermaßen Bezug.

Es ist dem Kläger zuzumuten, sich mit beiden Unterlagen zu beschäftigen, um Kenntnis von den Gründen zu nehmen, die zur Entscheidung des Prüfausschusses der KJM geführt haben. Dies ergibt sich daraus, dass beide Unterlagen übereinstimmen und sich gerade nicht widersprechen. Insbesondere ist die rechtliche Bewertung der Verstöße identisch. Denn beide Unterlagen nennen § 4 Abs. 1 Nr. 2 JMStV i.V.m. § 86a StGB und bezeichnen dies als Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Beide Unterlagen nennen § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV i.V.m. § 130 Abs. 3 StGB (Prüfgruppe) bzw. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 VStGB (Vorlage für den KJM-Prüfausschuss) und bezeichnet dies als Leugnung des Holocaust. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Prüfgruppe § 130 Abs. 3 StGB nennt, denn diese Vorschrift enthält wiederum die Vorschrift des § 6 VStGB, auf welche die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss Bezug nimmt. Beide Unterlagen nennen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV und bezeichnen dies als Zugänglichmachen von indizierten Angeboten. Unerheblich ist, dass die Prüfgruppe in ihrer Prüfempfehlung zusätzlich die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV nennt. Denn eindeutig enthält die Vorlage für den KJM-Prüfausschuss auf Seite 3, Fußnote 1 die Bemerkung, dass dieser Verstoß nicht weiter verfolgt werden soll. Auch die Thematisierung des Bußgeldverfahrens durch die Prüfgruppe ist unerheblich, da dies ein eigenständiges Verfahren ist, das nichts mit der Entscheidung des Prüfausschusses im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu tun hat. Damit ist festzuhalten, dass ein sich-zu-Eigen-Machen von zwei verschiedenen Unterlagen durch den Prüfausschuss zur Begründung seiner Entscheidung zumindest im vorliegenden Fall unschädlich ist.

Gleiches gilt - zumindest im vorliegenden Fall ausnahmsweise - für die Tatsache, dass in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 hinsichtlich des Sachstandes und der vormaligen Inhalte des Telemedienangebots des Klägers auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net Bezug genommen wird. Diese Kettenverweisung ist zumindest im vorliegenden Fall unschädlich. Dies ergibt sich daraus, dass auch der Inhalt der Prüfvorlage von jugendschutz.net mit den Inhalten der anderen Unterlagen übereinstimmt. Dies gilt insbesondere für die Übereinstimmungen mit den Ausführungen der Prüfgruppe zu den Inhalten des Telemedienangebots des Klägers. Hinsichtlich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nennen und beschreiben die Unterlagen übereinstimmend als Beispiel die Beiträge „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen: Ein bildstatistischer Tatsachenbericht. Dr. P. und M.“ und die Schrift „War Hitler ein Diktator?“. Hinsichtlich der Leugnung des Holocaust nennen und beschreiben die Unterlagen übereinstimmend die Beiträge „Die Tatsachen über die Ursprünge der Konzentrationslager und ihre Verwaltung“ und „Konzentrationslagergeld“. Hinsichtlich der Zugänglichmachung eines indizierten Angebots nennen und beschreiben die Unterlagen übereinstimmend die Links www...com und http:/ …...org. Auch hinsichtlich der Ausführungen dazu, wie der Kläger die verlinkten Angebote beschreibt und bewirbt, stimmen die Unterlagen überein.

Damit ist die sogenannte Kettenverweisung in der Vorlage für den KJM-Prüfausschuss vom 4. Oktober 2012 auf die Prüfvorlage von jugendschutz.net im vorliegenden Fall unschädlich, denn diese Kettenverweisung bewirkt nicht etwa eine Unklarheit hinsichtlich der Begründung des Prüfausschusses für seine Entscheidung (möglicherweise anders BayVGH, U.v. 19.09.2013 - 7 BV 13.169 - juris Rn. 45; diesem Urteil liegt allerdings ein anderer Verfahrensgang zugrunde, denn hier entschied nicht die Prüfgruppe im schriftlichen Verfahren, sondern die KJM selbst in einer Sitzung mit eigenständigem Sitzungsprotokoll). Vielmehr muss Gleiches, wenn es klar auf der Hand liegt, nicht immer wieder wiederholt werden (so VG Hannover, U.v. 08.07.2014, 7 A 4679/12 - juris Ls 3 und Rn. 58).

Unschädlich ist ferner, dass in der Begründung des Prüfausschusses, d.h. in den in Bezug genommenen genannten Unterlagen, keine ausdrücklichen Ausführungen und Erwägungen zur Meinungsfreiheit enthalten sind. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages eine Abwägung zu Verfassungsgütern wie Meinungs- oder Rundfunkfreiheit vorgenommen hat und diese Vorschriften das Ergebnis dieser Abwägungen im Sinne einer praktischen Konkordanz sind. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, näher auf mögliche Grundrechtsberührungen des Klägers einzugehen, wenn der Kläger im Rahmen der Anhörung - wie hier geschehen - keine Stellungnahme abgibt. Zudem setzt sich die Begründung des Prüfausschusses dezidiert mit den in den genannten Webseiten getätigten Äußerungen auseinander und beschränkt sich gerade nicht auf Allgemeinplätze. Daraus ergibt sich, dass dem Prüfausschuss das Spannungsverhältnis zwischen Meinungs- bzw. Rundfunkfreiheit und Jugendschutz bewusst war (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 92 bis 97).

Damit steht fest, dass der angegriffene Bescheid, der die Entscheidung des Prüfausschusses der KJM umsetzt, formal lediglich hinsichtlich seiner Ziffer 4 (Androhung eines Zwangsgeldes) rechtwidrig, im Übrigen aber rechtmäßig ist.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom 28. Januar 2013 lediglich in Ziffer 6 insoweit fehlerhaft, als eine Gebühr von mehr als 1.500,00 EUR festgesetzt worden ist. Ansonsten ist er nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV erfüllt; dem Kläger sind diese Verstöße zuzurechnen und die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen sind ermessensfehlerfrei.

Die im Bescheid genannten Dateien stellen unzulässige Angebote i.S.d. § 4 JMStV dar. Die entsprechende Beurteilung des Prüfausschusses der KJM ist nicht zu beanstanden.

Der KJM kommt hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Angebote i.S.d. § 4 JMStV handelt, zwar kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; ihre Einschätzung ist jedoch als sachverständige Aussage zu begreifen, die im gerichtlichen Verfahren nur mit dem gleichen Aufwand in Frage gestellt werden kann, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. Ist die Bewertung der KJM in diesem Sinn nicht in Frage gestellt, so ist es dem Gericht verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der KJM zu setzen (BayVGH, U.v. 23.03.2011 - 7 BV 09.2512 und 7 BV 7 BV 09.2513 - juris Rn. 32 unter ausführlicher Würdigung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts; OVG NW, U.v. 27.06.2015 - 13 A 1072/12 - juris Rn. 61 und 62 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 - 4 K 262/11 - juris Rn. 68 m.w.N.).

Die Sachverständigenbewertungen des Prüfausschusses der KJM halten der gerichtlichen Nachprüfung stand. Sie sind weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren in ihrer Tragfähigkeit „erschüttert“ worden. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Prüfausschusses der KJM zu setzen.

Zu Recht ist der Prüfausschuss der KJM zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beitrag „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen: Ein bildstatistischer Tatsachenbericht. Dr. P. und M.“, welcher auf der von der Website des Klägers verlinkten Seite www...com vorhanden ist, ein NS-Werbeplakat beinhaltet, dass einen Mann im braunen Hemd vor der Hakenkreuzflagge zeigt und dass das gleiche Bild - abwechselnd mit einem weiterem gekachelt - links neben dem Inhalt über die komplette Seite zu sehen ist. Zu Recht hat der Prüfausschuss der KJM weiterhin festgestellt, dass im auf der selben Seite vorhandenen Beitrag „War Hitler ein Diktator?“ am linken Rand gekachelt immer wieder das Hakenkreuz zeigt. Unter Berufung auf die Indizierungsentscheidung der BPjM beurteilt der Prüfausschuss der KJM die Wiedergabe der Schriften sowie die optische Gestaltung dieser Seiten als Verstoß gegen § 86a StGB, der auch nicht nach § 86 Abs. 3 StGB zulässig ist.

Zu Recht kommt der Prüfausschuss der KJM zu dem Ergebnis, dass im auf der Website www...com, verlinkt von der Website des Klägers, der Beitrag „Die Tatsachen über die Ursprünge der Konzentrationslager und ihre Verwaltung“ vorhanden ist, welcher aufgrund der Verherrlichung der nationalsozialistischen Konzentrationslager als Leugnung des Holocaust und Verhöhnung seiner Opfer zu bewerten und damit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 JMStV ausnahmslos verboten ist.

Zu Recht hat der Prüfausschuss der KJM den auf der Website www...com, verlinkt von der Website des Klägers, vorhandenen Beitrag „Konzentrationslagergeld“ als Leugnung des Holocaust und Verhöhnung seiner Opfer gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV eingeordnet.

Zu Recht hat der Prüfausschuss der KJM entschieden, dass es sich bei den Angeboten www...com und http:/ ...org um von der BPjM indizierte Angebote handelt und dass damit diese Angebote gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV unzulässig sind.

Gegen diese Beurteilungen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen, so dass diese Sachverständigenfeststellungen des Prüfausschusses der KJM nicht „erschüttert“ worden und damit der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen sind.

Zu Recht ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger als Anbieter seiner Internetseite www...de sich die oben genannten gegen § 4 JMStV verstoßenen Angebote zu eigen gemacht hat.

Unbestritten ist der Kläger Anbieter des Internetangebots www...de. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV ist Anbieter im Sinne des Staatsvertrages unter anderem der Anbieter von Telemedien.

Eine Definition des Begriffs „Anbieter von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Auf dieser Grundlage ist der Anbieterbegriff in Bezug auf den Jugendmedienschutzstaatsvertrag dahingehend auszulegen, dass zumindest die Möglichkeit zur Einflussnahme des Anbieters auf den Inhalt des Angebots zu verlangen ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 - 4 K 262/11 - Rn. 52 ff. m.w.N.; U.v. 21.08.2013 - 9 K 507/11 - juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 25.07.2012 - 5 K 3496/10 - juris Rn. 130, BGH, U.v. 18.10.2007 - I ZR 102/05 - juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger als Anbieter der Website www...de die verlinkten Internetseiten www...com und http:/ ...com zugerechnet. Der Kläger haftet für die Inhalte dieser Seiten ebenso wie für eigene Informationen.

Weder der Jugendmedienschutzstaatsvertrag noch das Telemediengesetz enthält eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises, eines Links, den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet.

Die Richtlinie 2000/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) vom 8. Juni 2000 (ABl 178,1 - Richtlinie 2000/31/EG) ist im Telemediengesetz umgesetzt worden. Allerdings hat die Richtlinie 2000/31/EG die Frage zur Haftung für Links ausgespart. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich zudem, dass die Haftung für Hyperlinks in den §§ 7 bis 10 TMG nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drs. 14/6098, S. 37, zu dem entsprechen Vorschlag des Bundesrates). Damit richtet sich die Haftung für Links nach den allgemeinen Vorschriften.

Auf dieser Grundlage ist § 7 Abs. 1 TMG anzuwenden, wonach Dienstanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind. Hiernach ist eine differenzierende Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, zu Eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen (vgl. BGH, U.v. 18.10.2007 - I ZR 102/5 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Februar 2009 (7 CS 08.2310 - juris Rn. 30) die Auffassung, dass sich der Betreiber einer Internetseite durch das Setzen eines Links das Angebot auf der verlinkten Seite zu eigen macht und die Attraktivität seines eigenen Angebots für die Betrachter steigert, indem er ihnen auf diese Weise Zugriff auf Websites ermöglicht, die die Inhalte seiner eigenen Seite ergänzen. Nach Ansicht eines Großteils der einschlägigen Rechtsprechung gilt dies zumindest dann, wenn aus der Gesamtgestaltung für den Nutzer der Eindruck erweckt wird, dass sämtliche Inhalte auf der Webseite mit Willen des Betreibers der Webseite eingestellt worden sind (VG Hamburg, U.v. 04.11.2012 - 4 K 262/11 - juris Rn. 63). Auf alle Fälle aber ist ein sich-zu-Eigen-Machen gegeben, wenn sich der Betreiber der Seite nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte „anpreist“ oder beschreibt. Dabei ist es unerheblich, ob den Betreiber der Webseite ein Verschulden hinsichtlich der Inhalte der verlinkten Seiten trifft (VG Düsseldorf, U.v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 - juris Rn. 45 - 50).

Der Betreiber einer Webseite haftet in diesem Zusammenhang nicht nur für die im Zeitpunkt der Verlinkung bekannten bzw. existenten Inhalte der verlinkten Seite, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der verlinkten Webseite veränderte Inhalte (VG Karlsruhe, U.v. 25.07.2012 - 5 K 3496/10 - juris Rn. 37).

Auf dieser Grundlage gelangt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger sich die nach § 4 JMStV unzulässigen Angebote durch die Verlinkung und Bewerbung so zu eigen gemacht hat, dass er hierfür auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte verantwortlich ist.

Hierfür ist allein schon die Auswahl der Seiten und die allein dem Willen des Klägers entsprechende Setzung der Links auf seiner eigenen Webseite hinreichend. Hierdurch macht der Kläger bewusst und gewollt die Inhalte der verlinkten Seiten den Besuchern seiner eigenen Seite zugänglich mit dem Ziel, dass diese auch die verlinkten Seiten besuchen und inhaltlich wahrnehmen.

Mit der Setzung dieser Links haftet er somit für die verlinkten Seiten wie für eigene.

Aber auch dann, wenn als zusätzliche Voraussetzung für ein „sich-zu-Eigen-Machen“ der verlinkten Seiten eine aktive Bewerbung erforderlich wäre, lägen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall vor. Dies ergibt sich aus den Inhalten der Internetseite des Klägers: Auf der Startseite ist mit der Überschrift „Mehr Informationen? Bitte sehr!“ eine Tabelle integriert, die neben dem Bild des Klägers mehrere Links enthält. Hier wird über den Verweis „Andere Seiten: zum Stöbern“ auf eine Linkliste verwiesen, zu deren Beginn der Kläger ausführt, dass er Kenntnis vom Inhalt der verlinkten Angebote habe und diese positiv bewerte, „(…) das ICH mit diese Seiten angesehen und für gut befunden habe“. Speziell der Link zur Seite www...com ist wie folgt kommentiert: „Wer sich für eine Sammlung von Dokumenten aus der Vorkriegszeit interessiert, um sich selbst ein Bild von dem zu machen, was unsere „Qualitätsmedien“ ein wenig fehlerhaft darstellen, findet hier eine Menge Lesestoff“.

Dies ist hinreichend, um die aufgeführten Links im oben genannten Sinne zu bewerben und um sie damit sich zu Eigen zu machen, unabhängig von der Frage, ob allein schon die Setzung des Links für ein zu-Eigen-Machen ausreicht.

Zwar weist der Kläger auf seiner Seite darauf hin, dass mit der Auflistung dieser Seiten nicht die Billigung aller Inhalte verbunden sei, er auch nicht den Anspruch erhebe, diese Seiten zur Gänze zu kennen, auch bedauert der Kläger, dass er aufgrund der „Seltsamkeiten der deutschen Rechtsprechung“ nicht Empfehlungen für Websites aussprechen könne. Jedoch konterkariert er diese Behauptungen, indem er erklärt: „Aber nur wenn Sie diese Seiten besuchen, können Sie sich selbst eine Meinung darüber bilden“. Auch weist der Kläger auf folgenden Text im Impressum seiner Seite hin: „Ich bin weder der Eigentümer dieser Seiten, noch habe ich einen Einfluss darauf, was dort zu finden ist. Mit der Auflistung dieser Seiten ist nicht die Billigung aller Inhalte verbunden, ich erhebe auch nicht den Anspruch darauf, diese Seiten zur Gänze zu kennen. Sie besuchen diese Seiten auf eigene Gefahr“. Allerdings kann der Kläger mit diesen Einschränkungen seine Empfehlungen zum Besuch der verlinkten Seiten nicht konterkarieren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass diese Distanzierungen nicht ernst gemeint sind (vgl. zu dieser Frage VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 112). Denn der Kläger macht mit den zitierten Äußerungen deutlich, dass er mit den Inhalten der verlinkten Seiten übereinstimmt; die angeblichen Distanzierungen sind lediglich formelhaft und zeigen sein Bemühungen, sich trotz der offengelegten inhaltlichen Übereinstimmung mit den verlinkten Seiten entsprechenden rechtlichen Konsequenzen entziehen zu wollen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung „Seltsamkeiten der deutschen Rechtsprechung“.

Damit steht fest, dass der Kläger sich die verlinkten Seiten zu Eigen gemacht hat und dass er sich deren Inhalte wie eigene Inhalte zurechnen lassen muss.

Aufgrund dieser Verstöße des Klägers gegen § 4 JMStV ist das Auswahlermessen der Beklagten eröffnet.

Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 JMStV, wonach bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages die Landesmedienanstalt „die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter“ trifft. In diesem Zusammenhang verweist § 20 Abs. 4 JMStV auf § 59 Abs. 2 bis 4 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert zum 1. Januar 2013. Nach dessen Abs. 3 Satz 1 trifft die zuständige Aufsichtsbehörde dann, wenn sie einen entsprechenden Verstoß feststellt, die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV insbesondere Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen.

Im Rahmen der Ausübung ihres Auswahlermessens hat die Behörde überhaupt Ermessenserwägungen anzustellen, sie hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu beachten, sie hat sämtliche für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen zu berücksichtigen und sie darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder einen Belang willkürlich falsch gewichten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 14 ff.; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 114 Rn. 114a ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 16 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich ein von Gesetzes wegen bestehender Ermessensspielraum im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduzieren kann (Rennert a.a.O., § 114 Rn. 18 m.w.N.; Decker, a.a.O., § 114 Rn. 18). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 6 m.w.N.).

Durch die Verweisung auf § 59 Abs. 3 RStV in § 20 Abs. 4 JMStV wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und grundlegendes Prinzip des Gesetzesvollzugs für Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BVerfG, B.v. 05.03.1968 - 1 BvR 579/67 - BVerfGE 23, 127/133; B.v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1/50 f.; B.v. 22.06.2012 - 2 BvR 22/12 - juris Rn. 15, 17). Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität ist das jeweils mildeste Urteil zu wählen (LT-Drs. 14/10246, S. 25). In diesem Fall hat die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt und ist dabei zu Recht zu einer Feststellung und Missbilligung einerseits und zu einer Untersagung andererseits jeweils als das einzig in Betracht kommende Mittel gelangt.

Die von der Beklagten ausgewählten Mittel sind von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt. Für die Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung von unzulässigen Angeboten gibt dies § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV vor. Aber auch die Feststellung und Missbilligung der Verbreitung und Zugänglichmachung unzulässiger Angebote liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Mit der im Rahmen des Rundfunkaufsichtsrechts gängigen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 RStV) Beanstandung wird ein Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Hierbei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, B.v. 23.07.2014 - 6 B 1/14 - juris Rn. 20; OVG NRW, U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12 - juris LS 1 und Rn. 32). Die Beanstandung ist dafür geeignet, dem Betroffenen seinen Rechtsverstoß nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern (VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 - 4 K 262/11 - juris Rn. 76). Die Beanstandung eines rechtswidrigen in der Vergangenheit liegenden Verhaltens beinhaltet zudem die in die Zukunft gerichtete Feststellung, dass das Betreiben der Seite in der bisherigen (beanstandeten) Form unzulässig ist. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil weder die Löschung noch die Änderung des Inhalts einer Internetseite irreversible Verhältnisse schafft und die Änderungen ohne großen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden können. Insofern kommt der Beanstandung eine für die Zukunft verhaltenssteuernde Wirkung zu (OVG NRW, U.v. 17.06.2015 - 13 A 1215/12 - juris Rn. 24; VG Hamburg, U.v. 21.08.2013 - 9 K 1879/12 - juris - Rn. 47). Bei der Beanstandung handelt es sich um die denkbar mildeste förmliche Maßnahme (VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 116).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit der Feststellung und Missbilligung - ihrem Wesen nach identisch mit einer Beanstandung - der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S.d. § 86a StGB entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV, der Begehung von Handlungen der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV sowie der Zugänglichmachung von von der BPjM indizierten Angeboten entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 JMStV das denkbar mildeste förmliche Mittel gewählt. Ein bloßer Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit dieser Inhalte wäre im Vergleich zur förmlichen Beanstandung kein gleich effektives milderes Mittel (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.08.2013 - 9 K 18879/12 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 18.10.2016 - RO 3 K14.177 - juris Rn. 116; VG Düsseldorf, U.v. 20.03.2012 - 27 K 6228/10 - juris Rn. 56). Zudem hat sie mit der Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung der Verlinkung auf die Seite www...org das in diesem Fall einzig mögliche Mittel gewählt; ein gleich wirksames milderes Mittel ist nicht erkennbar (VG Hamburg, U.v. 04.01.2012 - 4 K 262/11 - juris Rn. 78, 79; BayVGH, B.v. 02.02.2009 - 7 CS 08.2310 - juris Rn. 32).

Damit halten sich die ergriffenen Maßnahmen im Rahmen der oben genannten Vorgaben für die Ausübung des Ermessens. Insbesondere stellen sie, wie ausgeführt, die einzig möglichen Maßnahmen dar, so dass es keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten bedarf, weder durch den Prüfausschuss der KJM noch durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien.

Damit sind die Ziffern 1a), b) und c) sowie die Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Allein Ziffer 6 des Bescheides hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 1.500,00 EUR erhoben wird.

Zu Recht stützt die Beklagte ihre Kostenentscheidung auf § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 2, § 6 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (Kostensatzung - KS) vom 19. November 2009 (BayStAZ Nr.48), geändert durch Satzung vom 8. Dezember 2011 (BayStAZ Nr. 50) i.V.m. Nr. IV 8 des Kostenverzeichnisses der Kostensatzung. Da letztere Bestimmung eine Rahmengebühr zwischen 250,00 EUR und 5.000,00 EUR enthält, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KS die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners, zu bemessen.

Im vorliegenden Fall setzt sich die Gebühr in Höhe von 1.750,00 EUR wie folgt zusammen (vgl. Vorlage für den KJM-Prüfausschuss v. 04.10.2012, Ziffer II 7): 500,00 EUR für die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, 500,00 DM für die Leugnung des Holocaust, 500,00 EUR für die Zugänglichmachung von indizierten Angeboten und 250,00 EUR für die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Nicht zu beanstanden sind in diesem Zusammenhang die jeweiligen Gebührenbestandteile in Höhe von 500,00 EUR, die sich innerhalb des Rahmens von 250,00 EUR bis 5.000,00 EUR im unteren Bereich bewegen und insbesondere angesichts des deutlichen Verwaltungsaufwandes nicht zu beanstanden sind. Dem gegenüber ist der Gebührenanteil von 250,00 EUR für die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten schon deshalb fehlerhaft, weil im angegriffenen Bescheid die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten nicht thematisiert und beanstandet wird. Daher ist die Erhebung einer Gebühr lediglich in Höhe von 1.500,00 EUR rechtmäßig; soweit sie diesen Betrag übersteigt, ist sie rechtswidrig.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen war der angegriffene Bescheid vom 28. Januar 2013 lediglich hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 4 des Bescheides) und hinsichtlich der Erhebung einer Gebühr von mehr als 1.500,00 EUR (Ziffer 6 des Bescheides) aufzuheben, da er sich insoweit als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich der Feststellung und Missbilligung (Ziffer 1 des Bescheides) und der Untersagung (Ziffer 2) sowie hinsichtlich der Bestimmung hinsichtlich der Kostentragung (Ziffer 5) und hinsichtlich der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 EUR und von Auslagen in Höhe von 3,45 EUR (Ziffer 6) ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.

(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die

1.
ausschließlich zum Empfang in Drittstaaten bestimmt sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Mitgliedstaat empfangen werden.

(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

(1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die Grundbuchumschreibung erfolgt ist. In diesem Fall kann nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts bei der nach § 8 zuständigen Stelle die Feststellung beantragt werden, daß die Voraussetzungen des § 1 inzwischen vorliegen. Diente das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft einer besonderen Investition (§ 3 des Investitionsvorranggesetzes), so kann bei der Stelle, die nach dem Investitionsvorranggesetz zuständig wäre, nachträglich nach Maßgabe des Investitionsvorranggesetzes ein Investitionsvorrangbescheid beantragt werden, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 1 nicht offensichtlich war. Ein eigenes Angebot des Anmelders wird in diesem Fall nur berücksichtigt und genießt den Vorzug nur, wenn das Vorhaben noch nicht im wesentlich durchgeführt ist. § 13 Abs. 1 Satz 3 des Investitionsvorranggesetzes gilt sinngemäß.

(2) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Aufhebung der Genehmigung bestandskräftig wird, ist der Erwerber verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich in dem genannten Zeitpunkt befindet. Der Verfügungsberechtigte ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Erwerber dürfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Feststellung gemäß Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar erfolgt ist oder ein bestandskräftiger Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 Satz 3 ergangen ist. Für die Dauer des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Erfüllung des Anspruchs nach Satz 1 verweigert werden.

(3) Ist das Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 zurückzuübereignen, kann das Eigentum an dem Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) übertragen werden; für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung. In diesem Fall ist der Berechtigte unbeschadet des § 7 des Vermögensgesetzes verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung haben. Als Verwendung gilt auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der Berechtigte kann in diesem Fall auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz verzichten und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte. Soweit das Grundstück oder Gebäude weiterveräußert worden ist, ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, dem Berechtigten (§ 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes) den ihm hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Aufhebung einer Genehmigung für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.