Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2014 - W 3 K 14.30001
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist am ... 2011 in Deutschland als Tochter ihrer äthiopischen Mutter geboren. Ihre Mutter betreibt derzeit unter dem Aktenzeichen W 3 K 13.30186 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg eine Klage gegen ein ihr Asylbegehren ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Juni 2013.
Am
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
Mit Bescheid vom
II.
Gegen den am 18. Dezember 2013 als Einschreiben zur Post gegebene Bescheid ließ die Klägerin am 2. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und in der mündlichen Verhandlung insoweit zurücknehmen, als sie auf die Anerkennung der Klägerin als Asylsuchende gerichtet war. Zuletzt ließ die Klägerin beantragen:
Der Bescheid des Bundesamtes vom
hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, die Mutter der Klägerin sei beschnitten. Kehrte die Klägerin alleine zurück, würde sie bestenfalls in die Ursprungsgegend der Familie der oromischen Mutter nach B. R. weitergereicht und dort von einer Familie aufgenommen werden. Sie würde dann zwangsläufig der Beschneidung unterzogen. Auch die Mutter wäre im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien gemeinsam mit der Klägerin nicht dazu in der Lage, diese dauerhaft vor ihrer Beschneidung zu schützen. Verhalte man sich in der äthiopischen Gesellschaft nicht normgemäß, erfolge ein Ausschluss aus der Gesellschaft. Die Beschneidung sei eine soziale Norm, die von der Gruppe gefordert und durchgesetzt werde. Ohne den familiären Rückhalt könne die Mutter der Klägerin allein stehend mit einem Kind nicht überleben.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22. September 2014
Verschiedene im Einzelnen benannte Auskünfte und Gutachten wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Klage hat zurücknehmen lassen, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit lediglich noch das Begehren der Klägerin, den Bescheid des Bundesamtes vom
Die zulässige Klage, über die auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klägerin hat unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Dezember 2013 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2013 ist, soweit er angegriffen ist und dem entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG i. d. F. d. Bek. vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2014 (BGBl I S. 1649). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt Handlungen, die als Verfolgung in diesem Sinne gelten können, so z. B. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. In § 3b Abs. 1 AsylVfG werden die in § 3 Abs. 1 AsylVfG verwendeten Begriffe Rasse, Religion, Nationalität, Gruppe und politische Überzeugung näher definiert. Gemäß § 3c AsylVfG kann eine solche Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder unter bestimmten Voraussetzungen von nichtstaatlichen Akteuren. Dem gegenüber kann gemäß § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geboten werden, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung nicht nur vorübergehender Art zu bieten. Auf dieser Grundlage wird gemäß § 3e AsylVfG dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Wird einem Ausländer auf dieser Grundlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, darf er gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - i. d. F. d. Bek. vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556) nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem er in der beschriebenen Art und Weise bedroht ist.
Bei der Anwendung dieser Vorschriften können die von der Rechtsprechung und Literatur zu § 60 Abs. 1 AufenthG a. F. und zu § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen herangezogen werden, da inhaltlich an dieser Vorschriften angeknüpft wird. Demzufolge decken sich die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 AsylVfG mit denen nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung, wobei § 3 Abs. 1 AsylVfG insofern einen weitergehenden Schutz bietet, als auch selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können. Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1990 - 9 B 100/90 - NVwZ-RR 1991, 215; BVerfG, B.v. 26.5.1993 - 2 BVR 20/93 - BayVBl 1993, 623).
Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird gewährt, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG genannten Merkmale Rechtsverletzungen aufgrund von Handlungen im Sinne von § 3a AsylVfG durch einen Akteur im Sinne von § 3c AsylVfG in seinem Herkunftsland drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BVR 502, 1000, 961/86 - NVwZ 1990, 151 f.; BVerwG, U.v. 29.11.1987 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82, 83 m. w. N.).
Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass diese die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage von § 3 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141.83 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 -InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG zur Überzeugung des Gerichts im Fall der Klägerin erfüllt. Sie muss bei einem Aufenthalt in Äthiopien mit nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Form der Genitalverstümmelung rechnen, vor denen sie zu schützen staatliche Institutionen nicht in der Lage sind. Zudem ist keine inländische Fluchtalternative erkennbar.
Genitalverstümmelung ist als Verfolgungshandlung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG einzustufen. Denn diese Handlung bezieht sich auf die Geschlechtszugehörigkeit, da sie allein an Frauen und Mädchen vorgenommen wird und werden kann. Sie ist gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Denn es geht hierbei um die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, also um eine gravierende Misshandlung; eine solche Maßnahme stellt generell Verfolgung dar (Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014 § 3a Rn. 10 m. w. N.).
Demgegenüber kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Genitalverstümmelung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der nicht verstümmelten Frauen mit seinen gegebenenfalls existenzbedrohenden Folgen keine Verfolgung sei. Die Genitalverstümmelung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen den Traditionen zu unterwerfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechtes zu verstümmelten Objekten zu machen (VG Aachen, U.v. 10.5.2010 - 2 K 562/07.A - juris; VG Ansbach, U.v. 14.10.2010 - AN 18 K 10.30254 - juris).
Diese Verfolgung erfolgt wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylVfG; hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall, da sie allein an das Geschlecht anknüpft.
Bei einem Aufenthalt in Äthiopien muss die Klägerin konkret mit einer derartigen Verfolgung rechnen, so dass sie zu Recht eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne hat.
Weibliche Genitalverstümmelung wird in Äthiopien vorgenommen.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Äthiopien (Stand Februar 2014) ist die Genitalverstümmelung seit der Reformierung des Strafgesetzbuches im Jahr 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 20,00 EUR) oder mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Trotz sinkender Zahlen - nach unterschiedlichen Quellen hat sich die Zahl der Neuverstümmelungen inzwischen auf zwischen 25% und 40% der Mädchen verringert - ist Genitalverstümmelung nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weitverbreitet (Zahlen schwanken auch hier zwischen 56% und über 70% landesweit). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambela (Grenze zu Südsudan) ist sie am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen Genitalverstümmelung durch.
Nach der Informationsschrift des Bundesamtes „Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern“, April 2010, ist Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen in Äthiopien noch weitverbreitet. Laut einer Studie aus dem Jahr 2005 sind 74% der weiblichen Bevölkerung in Äthiopien von Genitalverstümmelung betroffen. In den Regionen Somali, Afar und Dire Dawa sind nahezu alle Frauen von Genitalverstümmelung betroffen, in Oromia und Harari noch mehr als 80%. Die geringsten Raten gibt es in den Regionen Tigray und Gambela mit 29% bzw. 27%. Im Süden des Landes wird weibliche Genitalverstümmelung bei manchen ethnischen Gruppen gar nicht praktiziert. Die Genitalverstümmelung wird meist von traditionellen Hebammen durchgeführt, die oft zuhause und unter sehr unhygienischen Bedingungen arbeiten. Es werden verschiedene Formen der Genitalverstümmelung vorgenommen. Das Alter, in dem der Eingriff vorgenommen wird, ist regional unterschiedlich: In Amhara und Tigray werden Mädchen im 1. Lebensjahr verstümmelt, während sie bei den Somali, Afar und Oromo zwischen sieben und neun Jahre alt sind. Im Jahr 2004 erließ die äthiopische Regierung ein Gesetz gegen die weibliche Genitalverstümmelung, die Strafandrohung liegt zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Außerdem versucht die Regierung durch Presseartikel und Regierungszeitungen dieser Praxis entgegenzuwirken. Darüber hinaus fördert und unterstützt sie NGOs, die Frauen, Lehrer und Dorfvorsteher über die Gefahren der Genitalverstümmelung aufklären. Erste positive Ergebnisse zeigen eine UNICEF-Studie von 2005, in der festgestellt wurde, dass die Unterstützung von weiblicher Genitalverstümmelung bezogen auf ganz Äthiopien abgenommen hat. 2005 ließen 38% der Mütter mindestens eine Tochter genital verstümmeln gegenüber 52% im Jahr 2000. Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung sind dabei eher bereit, die Genitalverstümmelung aufzugeben. Ein effektiver Schutz gegen die zwangsweise Durchsetzung der Genitalverstümmelung durch staatliche Stellen oder NGOs ist allerdings noch nicht zu erwarten.
Gemäß einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom
Nach einer Auskunft des Instituts für Afrikakunde (GIGA) vom 6. September 2006 an das Verwaltungsgericht Ansbach ist die Genitalverstümmelung in Äthiopien auch nach dem Regierungswechsel von 1991 weitverbreitet. Nach einer Erhebung des Ethiopian Demographic and Health Survey aus dem Jahr 2000 sind 80% der Mädchen und Frauen von dieser Praxis betroffen, nach einem Unicef-Bericht aus dem Jahr 2004 sind es in Oromia sogar 99%. Die Verstümmelung wird bei den Oromos meist im Alter zwischen vier Jahren und dem Beginn der Pupertät durchgeführt. Es gibt in Äthiopien zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen die Verstümmelung von Mädchen engagieren und auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit tätig sind. Allerdings handelt es sich bei der Praxis um einen Brauch, der bereits seit vorchristlichen und vorislamischen Zeiten in der Region existiert, somit tief in der Kultur verwurzelt ist und daher nur sehr langsam abzuschaffen sein wird, zumal auch viele Frauen selbst hinter der Praxis stehen, die durch hygienische, ästhetische, religiöse und kulturelle Faktoren gerechtfertigt wird. Daher vermögen auch die existierenden Organisationen, die gegen die Genitalverstümmelung eintreten und auch potentiellen Opfern Schutz zu bieten versuchen, keineswegs flächendeckend, sondern allenfalls punktuell Hilfe zu leisten. Es lässt sich am ehesten ein Erfolg bei den Reduzierungen der Genitalverstümmelung im städtischen Umfeld bei Personen mit höherem Bildungsgrad feststellen, nicht jedoch in ländlichen Gebieten. Die Genitalverstümmelungen finden im privaten Raum statt und werden von traditionellen „Beschneiderinnen“ durchgeführt, so dass diese Tradition allein durch die Gesetzgebung nicht unterbunden werden kann. Die Zuverlässigkeit der erhobenen Zahlen hinsichtlich der verstümmelten Frauen und Mädchen und der Neuverstümmelungen ist allerdings nicht gewährleistet, da davon auszugehen ist, dass bei Umfragen teilweise falsche Angaben gemacht werden, um etwaige behördliche Sanktionen zu vermeiden.
Nach dem Bericht von Forward Germany e.V. vom 10. Oktober 2010 (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 14.10.2010 - AN 18 K 10.30254 - juris Rn. 29) sind die Mütter für die Jungfräulichkeit des Mädchens verantwortlich. Mit allen Mitteln wachen sie darüber und haben somit die absolute Kontrolle über die Mädchen und deren Sexualität. Die Prüfung der Jungfräulichkeit und des Grades der Genitalverstümmelung kann auch von der zukünftigen Schwiegermutter vorgenommen werden. Die Mädchen können keine Anzeige gegen ihre Familie erstatten, da sie mit Sicherheit schlimmste Folgen von Bestrafung erleben werden, wie die Tötung durch die eigenen Familien, wegen Ungehorsamkeit, egal ob die Familie dabei auf dem Land oder in der Großstadt lebt. Das Verlassen der Region, in der sich ein Mädchen oder eine junge Frau befindet, ist für eine Familie kein Hindernis, um das ungehorsame Mädchen seiner Strafe zuzuführen. Wenn ein Mädchen oder eine junge Frau den direkten Einzugsbereich der Familie verlässt, ist sie so noch lange nicht in Sicherheit und kann auch nicht unbehelligt ihr Leben führen. Das Mädchen verkörpert direkt die Ehre der Familie, die sie verletzt, wenn sie sich nicht dem Willen der Familie unterordnet und sogar noch flieht.
Nach einem Gutachten von amnesty international für das VG München
Aus diesen Berichten und Auskünften ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen in Äthiopien auch derzeit vielfach vorgenommen wird, insbesondere in ländlichen Gebieten. Sie wird innerhalb der (Groß-)Familie gefördert und gefordert, es wird diesbezüglich ein extrem starker sozialer Druck ausgeübt. Allerdings betrifft die weibliche Genitalverstümmelung nicht unterschiedslos (fast) alle Frauen in Äthiopien, da die Anzahl der Neuverstümmelungen inzwischen deutlich unter 50% liegen und es sich somit lediglich um eine deutliche Anzahl individueller Übergriffe handelt.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin deutlich machen können, dass auch sie persönlich bei einem Aufenthalt in Äthiopien in die konkrete Gefahr kommen würde, einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. Die Familie der Klägerin stammt aus einem ländlichen Gebiet, nämlich aus dem Ort B. R. bzw. dessen Umgebung im Bundesstaat Oromia. Sie gehört zur Ethnie der Oromos, bei der - wie oben dargelegt - die Genitalverstümmelung besonders weit verbreitet ist. Die Klägerin hat mittels einer fachärztlichen Bescheinigung der Ärztin B. K. vom 28. November 2014 (vgl. Verfahren W 3 K 13.30186) dargelegt, dass ihre Mutter einer Genitalverstümmelung unterzogen worden ist. Dies hat die Mutter der Klägerin, die Klägerin im Verfahren W 3 K 13.30186, durch eigene Schilderungen des Vorgangs untermauert und zudem glaubhaft erläutert, dass die Genitalverstümmelung in ihrer Familie traditionell vorgenommen wurde und wird, so auch an ihren weiblichen Geschwistern und bei weiteren Kindern. Weiterhin hat die Mutter der Klägerin glaubhaft dargestellt, dass ihr Onkel, der nach dem Tod ihres Vaters für die Familie verantwortlich ist, ebenfalls die Genitalverstümmelung unterstützt. Auch für die Großmutter der Klägerin sei die Genitalverstümmelung der Mutter der Klägerin nicht schlimm gewesen.
Damit hat die Klägerin glaubhaft dargelegt, dass sie bei einem Aufenthalt im Rahmen ihrer (Groß-)Familie sich einer Genitalverstümmelung nicht wird entziehen können, obwohl ihre Mutter die Genitalverstümmelung ablehnt. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Mutter der Klägerin als alleinstehende Frau in der patriarchalisch dominierten und von Traditionen stark geprägten Gesellschaft ihres Dorfes und ihrer Großfamilie gegenüber den maßgeblichen - insbesondere älteren und männlichen - Leitfiguren keine greifbare Möglichkeit hätte, die Genitalverstümmelung der Klägerin zu verhindern.
Aus den oben genannten Quellen ergibt sich zudem, dass staatliche äthiopische Stellen oder internationale Organisationen nicht effektiv in der Lage sind, der Klägerin gemäß § 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG vor nichtstaatlichen Akteuren, hier vor den Mitgliedern der Familie und der Gesellschaft der Oromos, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. hierzu auch VG Wiesbaden, U.v. 22.10.2013 - 5 K 1230/12.WI.A-n.v.). Demgegenüber kann das Gericht der Haltung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Eine theoretisch denkbare Rückkehr der Klägerin allein ohne ihre Mutter würde dazu führen, dass sie zwangsläufig als Kind von ihrer Großfamilie aufgenommen werden würde und sich somit ebenfalls nicht der für die Großfamilie zwingenden Genitalverstümmelung entziehen könnte.
Eine inländische Fluchtalternative, beispielsweise in Addis Abeba, ist für die Klägerin und ihre Mutter nicht erkennbar.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2014, besteht grundsätzlich die Möglichkeit für Opfer staatlicher Repressionen, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen und somit einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Allerdings ist die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen angesichts des niedrigen Existenzniveaus, der Schwierigkeit, Land zu erwerben sowie aufgrund ethnischer und sprachlicher Abgrenzungen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang und Vergleich leichter möglich.
Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau vom 13. Oktober 2009) ist ein Leben für besonders verletzliche Personen, die über kein soziales Netzwerk verfügen und sich das Existenzminimum nicht sichern können, in Äthiopien unzumutbar. Zu diesen Personen gehören u. a. Kinder und alleinstehende Frauen, die weder über eigenes Vermögen noch über familiären Rückhalt verfügen. Die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, landen in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt sind. Es ist für alleinstehende Frauen schwierig, sowohl Unterkunft wie auch Arbeitsplatz zu finden. Auch die Wohnungssuche ist ohne Unterstützung von Bekannten schwierig. Nach der Auskunft von ACCORD vom 27. Oktober 2014 (Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur Lage von Frauen mit und ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr) sind außereheliche Kinder in Äthiopien ein Tabu. Dies ist nicht akzeptabel, der Großteil dieser Frauen werden als Sexarbeiterin angesehen. Arbeitsmöglichkeiten für alleinstehende Frauen sind nicht vorhanden. Gemäß einer Auskunft von amnesty international vom 5. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht Würzburg dürfte es ohne die Unterstützung der Großfamilie einem Paar mit zwei Kindern kaum möglich sein, sich in Addis Abeba eine Existenz aufzubauen.
Dies macht deutlich, dass es für die Klägerin und ihre Mutter nicht denkbar ist, unabhängig von der (Groß-)Familie andernorts in Äthiopien eine Existenz aufzubauen, zumal es sich um eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern handelt. Damit ist die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylVfG nicht erkennbar.
Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin bei einem Aufenthalt in Äthiopien in die konkrete Gefahr einer Genitalverstümmelung geraten würde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylVfG sind somit gegeben. Deshalb war die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Über die Hilfsanträge musste deshalb nicht mehr entschieden werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.