Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2018 - W 2 K 18.31007

published on 11/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Okt. 2018 - W 2 K 18.31007
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der am … 2017 in Aschaffenburg/Deutschland geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger turkmenischer Volks- und sunnitisch-muslimischer Religionszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und sein Asylantrag vom 29. Mai 2017 im Übrigen bestandskräftig abgelehnt.

Auf ein Verwaltungsgerichtliches Urteil vom 20. Juli 2017, das am 1. September 2017 in Rechtskraft erwuchs, wurden den Eltern des Klägers mit Bescheid vom 22. September 2017, dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten der Eltern am 25. September 2017 zugestellt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Daraufhin ließ der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2018, der Beklagten am 22. Februar 2018 zugegangen, einen Folgeantrag auf „Familienasyl“ stellen.

Dieser wurde mit Bescheid vom 14. Mai 2018, dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 18. Mai 2018 zugestellt, als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Der Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestellt worden. Diese beginne mit dem Tag der Kenntnis des Wiederaufgreifensgrund, hier der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern am 25. September 2017 zulaufen und sei bei Stellung des Folgeantrags am 22. Februar 2017 bereits verstrichen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 14. Mai 2018 Bezug genommen.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 18. Mai 2018 eingegangen, Klage erheben und im Wesentlichen wie folgt begründen:

Der Folgeantrag sei zulässig. Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG versäumt worden sei. Die Beklagte knüpfe fehlerhaft an die Unanfechtbarkeit der Verpflichtung an, den Eltern des Klägers Flüchtlingsschutz zu gewähren. Tatsächlich habe die Ausländerbehörde den blauen Flüchtlingspass der Eltern erst Ende Dezember 2017 ausgestellt, weil die Abschlussmitteilung dort noch nicht eingegangen sei. Die Eltern des Klägers hätten alleine aufgrund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts noch keine Rechtssicherheit über ihre Anerkennung als Flüchtlinge. Erst nachdem sie in Besitz des blauen Flüchtlingspasses gewesen seien, sei es ihnen zumutbar gewesen, Familienasyl auch für den nachgeborenen Kläger zu beantragen. Als Anknüpfung für den Beginn der Frist komme auch eine Lagenänderung in Syrien in Betracht. Anfang 2018 habe sich die Herrschaft des Assad-Regimes durch Intervention des russischen und türkischen Militärs gefestigt. Vom IS kontrollierte Gebiete seien vollständig zurückerobert worden, Es sei zu völkerrechtswidrigen Giftgasangriffen gekommen. Daraus resultiere eine gesteigerte Rückkehrgefährdung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25. Mai 2018 und vom 9. Juli 2018 verwiesen.

Der Kläger lässt beantragen,

Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 22. Juli 2018 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts für ... vom 27. Juni 2017 vor.

Zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die als isolierte Anfechtungsklage statthafte Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Gem. § 71 Abs. 1 AsylG ist nach Ablehnung eines früheren Asylverfahrens ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Folgeantrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat.

Als Wiederaufnahmegrund ist im Folgeantrag vom 22. Februar 2018 lediglich die Beantragung von „Familienasyl“ benannt. Aus dem Kontext geht hervor, dass sich dies auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die sorgeberechtigten Eltern des Klägers bezieht. Da § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylG an die Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung der Eltern anknüpft, löst nicht schon die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 20. Juli 2017 am 1. September 2017 die Wiederaufgreifensfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG aus, sondern erst - wie auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid angenommen - die tatsächliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 22. September 2017. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Folgeantrag bereits auf der Grundlage eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Vorgriff auf den zu erwartenden Bescheid bereits zulässigerweise gestellt werden kann.

Da die Zuerkennung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz gem. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylG unabhängig von der Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ist, stellt die Ausstellung von Flüchtlingsausweisen für die Eltern des Klägers keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG dar. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die rechtlich durch einen Anwalt beratenen Eltern sich bezüglich der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 22. September 2017 im Unklaren waren. Dabei ist nicht nötig, dass sie diese Tatsachen rechtlich zutreffend als Grund für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Klägers erfasst haben. Eine solche Subjektivierung des Fristbeginns würde Unsicherheiten bedingen, die dem Zweck der Frist zuwiderlaufen (ebenso: Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 9. Aufl. 2018, § 51/Rn. 134).

Im Übrigen ist auch in der Parallelwertung der Laiensphäre nicht naheliegend, dass das Bundesamt als Erlassbehörde des Anerkennungsbescheides vom 22. September 2017 zum Beleg der Flüchtlingsanerkennung auf die rein als Identitätspapier relevanten Flüchtlingspässen abstellen sollte. Die Identität der Eltern des Klägers bzw. das Fehlen von aktuellen Ausweispapiere wurde seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt problematisiert oder auch nur thematisiert. Es besteht somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anlass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Anerkennungsbescheid sondern auf die Ausstellung von Flüchtlingspässen abzustellen. Ob für die Beantragung des „Familienasyls“ die daran anknüpfende Möglichkeit der Ausstellung eines Flüchtlingspasses ein ausschlaggebendes Motiv war, ist vom rechtlichen Grund des Folgeantrages, nämlich der Flüchtlingsanerkennung der Eltern, zu unterscheiden. Denn die Ausstellung eines Flüchtlingsreisepasses, die die Beantragung bzw. Verlängerung eines syrischen Reisepasses entbehrlich macht, ist lediglich eine ausländerrechtlich nachgelagerte Frage der Flüchtlingsanerkennung und kann einen Folgeantrag rechtlich nicht begründen. Es verbleibt deshalb dabei dass Anknüpfungspunkt für die Antragsfrist des § 71 Abs. 1 AsylG iV.m. § 51 Abs. 3 VwVfG der Anerkennungsbescheid vom 22. September 2017 ist.

Unter Zurechnung der Kenntnis ihres empfangsberechtigten Verfahrensbevollmächtigten erlangten die Eltern des Klägers, deren Wissen dem Kläger als seine gesetzlichen Vertreter seinerseits zuzurechnen ist, mit der Zustellung des Anerkennungsbescheides am 25. September 2018 somit Kenntnis von der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Jedenfalls ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch zeitnah auch selbst tatsächlich Kenntnis vom Anerkenntnisbescheid genommen hatten. Jedenfalls sind weder Gründe vorgetragen, noch ersichtlich, die gegen eine Zurechnung der Kenntnis des die Eltern weiterhin vertretenden Rechtsanwalts sprechen würden. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Eltern des Klägers der Anerkennungsbescheid vom 22. September 2018 nicht zeitnah zum Zustellungszeitpunkt bekannt gewesen oder nicht tatsächlich vom Rechtsanwalt zugeleitet worden sein soll. Da die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid ebenfalls auf die Zustellung des Anerkennungsbescheides am 25. September 2018 abstellt, hätte ein entsprechender Vortrag zu tatsächlichen Umständen, die die Eltern des Klägers an der tatsächlichen Kenntnisnahme des am 25. September 2018 zugestellten Anerkennungsbescheides gehindert haben könnten, nahe gelegen, so dass es keines gesonderten richterlichen Hinweises dazu mehr bedurfte.

Mithin wurde der Folgeantrag vom 22. Februar 2018 jedenfalls nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt, so dass die Beklagte ihn zurecht als unzulässig abgelehnt hat.

Dabei kann offen bleiben, ob bzw. in wieweit sich die Situation in Syrien innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung tatsächlich geändert bzw. zugespitzt hat. Denn für den Kläger als Säugling bzw. Kleinkind kommt eine Anknüpfung an das alleine in Betracht kommende Flüchtlingsschutzrechtliche Merkmal der (unterstellten) politischen Gesinnung gerade nicht in Betracht. Denn unabhängig von den verschiedenen in der Rechtsprechung vertretenen Positionen wäre es lebensfremd den syrischen Sicherheitsbehörden zu unterstellen, sie würden einem Kleinkind bereits eine eigene politische Gesinnung zuschreiben. Soweit der Kläger eine gesteigerte Rückkehrgefährdung geltend macht, wurde ihr bereits im Rahmen des bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus Rechnung getragen, so dass sie als Anknüpfung für einen Folgeantrag im Hinblick auf die zusätzliche Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerade nicht in Betracht kommt - unabhängig, dass sich der Folgeantrag vom 22. Februar 2018 auch nicht darauf, sondern lediglich auf die abgeleitete Anerkennung gem. § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylG stützt.

Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 28/01/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren als
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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.