Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 2 K 18.30210

published on 18/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. März 2019 - W 2 K 18.30210
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Tenor

I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2018 (Az. 7260710-475) verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1), eine am … … 1995 in Kamishli/Syrien geborene syrischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, und die Kläger zu 2) und 3), ihre am … … 2012 und … … 2014 geborenen Kinder, ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten am 25. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. November 2017 Asylanträge.

Diese wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Januar 2018, den Klägern zugestellt am 19. Januar 2018, als unzulässig abgelehnt, weil die Kläger bereits in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannt worden waren. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise auf (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 16. Januar 2018 Bezug genommen.

Dagegen ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Februar 2018, am 2. Februar 2018 vorab als Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, Klage erheben.

Zur Begründung ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen anführen: Anerkannt Schutzberechtigten werde in Bulgarien faktisch der Zugang zu Sozialleistungen verwehrt. Praktisch alle formal existenten Unterstützungsleistungen knüpften an ein Ausweispapier an, das nur erhalte, wer in Bulgarien gemeldet sei, was jedoch mangels zugänglichen Wohnraums unmöglich sei. Anerkannt Schutzberechtigte müssten daher praktisch immer Obdachlosigkeit ertragen. Den Belangen von Familien mit Kindern müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besonders Rechnung getragen werden. Es sei nicht erkennbar, wie die Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Bulgarien eine Wohnung und eine Arbeit erhalten könne, um ein menschenwürdiges Leben für sich und ihre Kinder zu sichern. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25. Juli 2018 Bezug genommen.

Die Kläger lassen zuletzt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2, Ziffer 3 Satz 1, 2 und 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 16. Januar 2018 zu verpflichten, hinsichtlich der Kläger Abschiebungsverbote festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der streitgegenständliche Bescheid entspreche der aktuellen Weisungslage/Entscheidungspraxis.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Entsprechende Einverständniserklärungen liegen mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 25. Juli 2018 und der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 vor.

Die Klage ist zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zulässig und begründet.

Der Bescheid ist im streitgegenständlichen Umfang rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezüglich Bulgarien, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt Bulgarien deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylverfahrens verpflichtet, so dass im Sinne des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der EMRK entsprechen. Den Wertungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO folgend ist diese Vermutung jedoch dann erschüttert und eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien so ausgestaltet sind, dass sie typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK führen.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Daraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien als unmenschlich oder erniedrigend darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 19.5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris). Eine staatliche Verantwortlichkeit aus Art. 3 EMRK kann ausnahmsweise dann begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und mit einer behördlichen Gleichgültigkeit konfrontiert ist, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127). Demgegenüber ist Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 - 39350/13 - juris; U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris). Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe bestehen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, unzureichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336). So sieht auch das Unionsrecht für die Ausgestaltung des rechtlichen Status von anerkannten Flüchtlingen lediglich eine Inländergleichbehandlung vor (vgl. Art. 26 ff. RL 2011/95/EU).

Unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe bestehen zur Überzeugung des Gerichts zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien so defizitär sind, dass es für nicht vulnerable Personen, wie beispielsweise alleinstehende, junge gesunde Männer typischerweise zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK kommt. Dies gilt jedoch nicht für Personen wie die Kläger, eine alleinstehende Frau mit kleinen Kindern, die als Familieneinheit betrachtet vulnerabel sind. Selbst bei unterstellter uneingeschränkter Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1) wäre sie zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, für sich und die beiden minderjährigen Kinder - auch unter Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen und der Zivilgesellschaft - Obdach und ein Auskommen auch nur am Rande des Existenzminimums zu sichern.

Die vorwiegend in Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2015 geschilderten Missstände bei den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte (vgl. insbesondere Auskunft des AA v. 23.7.2015 und Dr. phil. Ilareva, Gutachten v. 27.8.2015) bestehen zur Überzeugung des Gerichts - trotz einiger Verbesserungen - größtenteils immer noch fort. So kritisiert der UNHCR laut österreichischem Bundesamt (Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 27.11.2017) auch nach Erlass der im Juli 2017 neu beschlossenen Integrationsbestimmungen, dass die Probleme bezüglich Unterbringung für Schutzberechtigte dabei nicht thematisiert worden seien und dass die Flüchtlingsintegration weiterhin auf einem Integrationsvertrag des Flüchtlings mit seiner Wohnsitzgemeinde basiere. Schon unter dem in der zweiten Jahreshälfte 2016 beschlossenen National Programm for Integration of Refugees (NPRI) habe keine der 265 Gemeinden Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt. Auch die neuen Bestimmungen gewährten den Schutzberechtigten keinen Zugang zu Sozialwohnungen und Familienwohlfahrtsleistungen. Der UNHCR sehe dadurch ein Obdachlosigkeitsrisiko unter Schutzberechtigten. Bulgarien verfügt über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen (VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A - juris; U.v. 6.4.2016 - 13 K 4468/15.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 2.9.2015 - 9 A 399/14 - juris). International Schutzberechtigte sind im Rahmen der Durchsetzung der nach bulgarischem Recht bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen mit erheblichen Hürden konfrontiert (hierzu umfassend OVG Saarl., U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris). Per Gesetz haben international Schutzberechtigte zwar das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. So haben Schutzberechtigte laut österreichischem Bundesamt (a.a.O.) die Möglichkeit, sich betreffend des Zugangs zu sozialer Unterstützung an das zuständige Social Assistance Directorate der Social Assistance Agency am Ort ihrer Wohnsitzgemeinde zu wenden. Hierfür ist jedoch nach wie vor der Eintrag ins Melderegister notwendig, der vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde erst nach Vorlage eines schriftlichen Einverständnisses des Vermieters vorgenommen wird. Anerkannte Schutzberechtigte sind also immer noch auf eine Meldeadresse angewiesen (zu den Probleme bei der Beschaffung einer Meldeadresse vgl. Dr. phil. Ilareva, a.a.O.). Zugang zu Gemeindewohnungen besteht nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist, weshalb Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen haben. Die Unterkunftssuche bleibt für anerkannte Flüchtlinge deshalb äußerst problembehaftet. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil der anerkannten Schutzberechtigten (Auswärtiges AA, a.a.O.; Dr. phil. Ilareva, a.a.O.). Zwar besteht eine temporäre Unterbringungsmöglichkeit in Erstunterkünften. Diese ist jedoch auf maximal drei Monate begrenzt. Auch die in Sofia betriebenen kommunalen „Krisenzentren“, die während der Wintermonate 170 temporäre Unterbringungsplätze für Bedürftige anbieten und damit u.a. auch Schutzberechtigten offenstehen, können das beachtliche Risiko nicht abfangen, dass vulnerable Personen wie die Kläger in absehbarer Zeit obdachlos bzw. unter Umständen untergebracht werden, die gerade für Kinder zu nachhaltigen Entwicklungsstörungen führen können und damit erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK wären.

Auch das Engagement von zivilgesellschaftlichen Hilfsorganisationen kann vulnerablen Personen, wie es Familien mit kleinen Kindern typischerweise sind, keinen effektiven Schutz vor einer existenziellen Notlage bieten. So unterstützt zwar das Rote Kreuz Personen mit einem Schutzstatus in Bulgarien in Form von Begleitung, Beratung und Übersetzung beim Besuch von Ämtern, Krankenhäusern, bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, durch Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse sowie finanzieller Hilfe oder durch die Abgabe von Kleidung, Nahrung und Medikamenten (vgl. http://en.redcross.bg/ activities/activities8/rms1.html - Abruf v. 18.3.2019). Auch der Leiter des Caritas Integrationszentrums in Sofia geht dabei von einer meist prekären Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien aus, weist jedoch darauf hin, dass sich die Lage in Bulgarien aufgrund der gesunkenen Flüchtlingszahlen normalisiert habe. Die Caritas werde von Seiten des Staates unterstützt und als positives Beispiel anerkannt. Die Caritas könne jedoch nur einen kleinen Teil dessen abdecken, was wirklich gebraucht werde (vgl. Caritas Steiermark, Flüchtlinge in Bulgarien: „Die Lebensbedingungen sind prekär“ - Interview mit Ivan Cheressharov/Leiter des St. Anna-Integrationszentrums in Sofia, 22.3.2017). Jedoch ist es zur Überzeugung des Gerichts für vulnerable Personen, wie es alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern sind, nicht zumutbar, zur Durchsetzung ihrer Rechte auf die nur punktuell vorhandene Unterstützung von Flüchtlingsorganisationen oder eines kostenpflichtigen Rechtsbeistands verwiesen zu werden.

Zusätzliche Schwierigkeiten bereitet die fehlende Unterstützung des bulgarischen Staates beim Erwerb der bulgarischen Sprache (Dr. phil. Ilareva, a.a.O.). Auch unter dem neuen Integrationsplan sieht der UNHCR Defizite beim Sprachtraining (vgl. österr. Bundesamt, a.a.O.), so dass der rechtlich unbeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte in der Praxis nur bedingt geeignet ist, das Risiko vor existenzieller Verelendung zu verringern. Mangels Sprachkenntnissen und unter Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Lage Bulgariens ist zudem nicht davon auszugehen, dass berufliche Vorqualifikationen die Chancen der Klägerin zu 1) auf dem Arbeitsmarkt steigern würden. Sie wäre damit auf den Niedriglohnsektor für nicht qualifizierte Arbeitskräfte beschränkt, abgesehen davon, dass sie als alleinstehende Mutter ohne Betreuungsmöglichkeit für die beiden noch nicht schulpflichtigen Töchter de facto kaum wird arbeiten können. Da eine Arbeitsvermittlung und Qualifizierung über die bulgarischen Arbeitsämter wiederum eine eingetragene Meldeadresse voraussetzt, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Familie aus eigener Kraft die wirtschaftlichen Mittel zur Sicherung einer Existenz auch nur am Rande des Minimums wird erwirtschaften können. Es besteht mithin für die Kläger als vulnerable Personen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Januar 2018 ist mithin materiell rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf die daran anknüpfende Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Die Beklagte war mithin unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/11/2016 00:00

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der K
published on 02/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten mit dem festgestellt wurde, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und ihre Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wird. 2 Der am 08.03.1984 gebor
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.