Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. März 2018 - W 2 K 17.197

bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.

Mit Erfassungsbogen vom 1. August 2016 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten für ihre Tochter E. auf dem Schulweg von U … zur W.-Realschule in E. im Schuljahr 2016/2017. Die Tochter E. besuchte dort im streitgegenständlichen Schuljahr die 8. Klasse mit der Ausbildungsrichtung III und Schwerpunkt im gestaltenden Bereich (Wahlpflichtfächergruppe III b).

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 lehnte das Landratsamt H. den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Übernahme der Beförderungskosten sei nicht möglich, da nächstgelegene Schule der gewählten Ausbildungsrichtung III nicht die W.-Realschule in E., sondern die Dr. A.-K.-Realschule am Schulzentrum Haßfurt sei. Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) seien nur die in Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) genannten Ausbildungsrichtungen, nicht jedoch einzelne Schwerpunkte innerhalb einer Ausbildungsrichtung. Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV im Rahmen des Ermessens sei nicht möglich, da der Beförderungsaufwand zur W.-Realschule in E. die Beförderungskosten zur nächstgelegenen Dr. A. K.-Realschule am Schulzentrum Haßfurt um mehr als 20% übersteige. Einer Kostenübernahme im Rahmen des Ermessens nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV stimme der Beklagte nicht zu; eine außergewöhnliche Härte sei nicht erkennbar.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Eine Begründung des Widerspruchs – die aufgrund „außergewöhnlicher Vertraulichkeitsumstände“ unmittelbar gegenüber der Widerspruchsbehörde angekündigt wurde – erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2017, dem Kläger zugestellt am 30. Januar 2017, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

II.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017, bei Gericht eingegangen am 27. Februar 2017, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe bei Widerspruchseinlegung auf außergewöhnliche Vertraulichkeitsumstände für die Widerspruchsbegründung hingewiesen und sei willens gewesen, diese der Widerspruchsbehörde darzulegen. Nichts desto trotz habe diese ohne irgendeine fernmündliche, schriftliche oder textliche Rücksprache den Widerspruchsbescheid ohne Vorliegen der Widerspruchsbegründung erlassen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Es lägen vorliegend außergewöhnliche Umstände vor, wovon ausgehend oder auch davon unabhängig die W.-Realschule in E. die nächstgelegene Schule sei. Zum Kindeswohl der Tochter E. sei eine (vollständige) schulische Separierung von ihrem Zwillingsbruder erforderlich, der das Gymnasium am Schulzentrum H. besuche. Schon in der Grundschulzeit seien Gründe festgestellt worden, die eine schulische Trennung der Geschwister erfordert hätten. So habe die Tochter E. mit Zustimmung der Schule zur Mitte des zweiten Schuljahres die Grundschule gewechselt. Der Kläger und seine Ehefrau seien damals von Seiten der Schule dazu gedrängt worden, auf einer Erstattung der Schulwegskosten für die Tochter E. zu verzichten. Nach der Grundschulzeit habe der Zwillingsbruder an das Gymnasium am Schulzentrum Haßfurt gewechselt und die Tochter E. von der fünften bis zur siebten Jahrgangsstufe die Erste Private Realschule in Schweinfurt besucht. Nach Insolvenz dieser Schule sei ein Schulwechsel erforderlich geworden. Ein Wechsel an die Dr. A. K.-Realschule am Schulzentrum Haßfurt sei jedoch nie eine wirkliche Alternative dabei gewesen. Die Gründe für die in der Grundschulzeit erfolgte Separierung der Zwillingsgeschwister bestünden naturgemäß unverändert fort. Bei einem Besuch des Schulzentrums Haßfurt durch die Tochter E. könne jedoch keine vollumfängliche Separierung von ihrem Zwillingsbruder stattfinden, da nicht nur der Schulweg identisch zu absolvieren wäre, sondern auch eine Separierung an den schulübergreifenden und schulbegleitenden Einrichtungen und Örtlichkeiten des Schulzentrums Haßfurt, insbesondere während der Pausen und Mittagszeiten sowie anderer unterrichtsfreier Zeiträume, nicht möglich sei. Das gemeinsame häusliche Umfeld unterscheide sich dagegen ganz deutlich von dem des Schulweges und der Schule. So sei beispielsweise im häuslichen Umfeld elterliche Aufsicht vorhanden, es stünden eigene, abschließbare Zimmer und damit sichere Rückzugsräume zur Verfügung; ferner gebe es eine Kontrolle der Sozialkontakte und damit u.a. auch ein sicheres Ausschließen von ungewollten gruppendynamischen Strömungen und dergleichen. Im Umfeld des Schulweges und des Schulbesuches verhalte sich dies geradezu konträr. Der Besuch der Dr. A. K.-Realschule am Schulzentrum Haßfurt sei der Tochter E. daher nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts H. vom 17. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Regierung von Unterfranken vom 21. Januar 2017 zu verpflichten, die Schulwegskosten für die Tochter E. von U … zur W.-Realschule in E. zu übernehmen.

Das Landratsamt H. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Auch unter Berücksichtigung der erst im Klageverfahren vorgebrachten Ausführungen bestehe keine Veranlassung für eine Kostenübernahme durch den Beklagten. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die behaupteten Probleme, die an der Grundschule bestanden hätten, sich für die Tochter E. bei einem Besuch der Dr. A. K.-Realschule am Schulzentrum Haßfurt wiederholen sollten. Schließlich besuche die Tochter E. nicht dieselbe Schule wie ihr Zwillingsbruder. Zudem könne die Schulleitung entsprechende Maßnahmen treffen, wenn im Vorfeld Probleme, die eventuell auftreten könnten, bekannt seien. Auch stünden an den Schulen in Haßfurt Sozialarbeiter zur Verfügung. Da die Geschwister laut den Angaben im Erfassungsbogen auch im selben Haushalt wohnten, sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Besuch verschiedener Schulen im selben Ort unmöglich sein solle. Das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung sowie am Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichere, wiege vorliegend schwerer als die vorgebrachten persönlichen Gründe zum Besuch der nicht nächstgelegenen W.-Realschule in E..

Auch sei zu keiner Zeit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Kläger hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, persönlich, telefonisch oder schriftlich Kontakt mit dem Beklagten aufzunehmen und weitere Gründe darzulegen. Davon sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Da die Ehefrau des Klägers und Mutter der Tochter E. ihre Zustimmung zum Klageverfahren erklärt hat, fehlt es insbesondere nicht am Rechtschutzbedürfnis für die Klage.

2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamtes Hassberge vom 17. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 21. Januar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für seine Tochter E. zur W.-Realschule in E. im Schuljahr 2017/2018 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).

2.1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nicht auf das Gesetz über die Schulwegkostenfreiheit (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) in Verbindung mit der Schülerbeförderungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 381), stützen.

2.1.2. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG hat der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers die Aufgabe, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u.a. zu einer Realschule sicherzustellen. Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der SchBefV besteht eine Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese nächstgelegene Schule ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

Für den Wohnort der Tochter E. U* … ist das hinsichtlich der von ihr gewählten Ausbildungsrichtung III vorliegend die Dr. A. K. -Realschule am Schulzentrum H. Bei Realschulen ist diesbezüglich allein auf die in Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571), genannten Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen abzustellen; die Wahl eines ergänzenden Schwerpunktes im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG) bleibt auf der Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine unselbstständige Ergänzung zu der in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG vorgesehenen „Ausbildungsrichtung III“ (BayVGH, U.v. 8.1.2008 – 7 B 07.1008 – juris).

2.1.2. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Ermessenswege gemäß § 2 Abs. 4 SchBefV liegen nicht vor.

Insbesondere greift die Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV nicht zugunsten des Klägers ein, da der Beförderungsaufwand zur W.-Realschule in E. die ersparten Beförderungskosten zur Dr. A. K. -Realschule am Schulzentrum H. um 232,16% übersteigt.

Auch dass der Beklagte die Kosten nicht nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV als betroffener Aufwandsträger übernommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Sinn dieser Ausnahmevorschrift liegt darin, Härten aus der Beschränkung auf die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die nicht bereits von den Fällen des § 2 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SchBefV erfasst sind, auszugleichen. Es ist deshalb ermessensgerecht, die Zustimmung nur in außergewöhnlichen Fällen zu erteilen (vgl. BayVGH, B.v. 17.03.2003 – 7 C 03.2893 – juris).

Das Vorliegen eines solchen Härtefalls hat der Kläger jedoch nicht belegt. Sein Vorbingen zur erfolgten schulischen Separierung der Tochter E. von ihrem Zwillingsbruder während der Grundschulzeit ist hierfür auch unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend. Daraus ergibt sich nicht hinreichend nachvollziehbar, dass (auch) der Besuch unterschiedlicher Schulen eines gemeinsamen Schulzentrums durch die Zwillingsgeschwister allein aufgrund des damit verbundenen identischen Schulwegs sowie der Möglichkeit des Aufeinandertreffens der Geschwister außerhalb des Unterrichts in schulübergreifenden Einrichtungen für die Tochter E. eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dass es zum Schutz des Kindeswohls der Tochter E. erforderlich ist, jegliche Begegnungen mit ihrem Zwillingsbruder außerhalb des elterlichen Umfelds auszuschließen, wurde nicht substantiiert dargelegt. Ein kinderpsychologisches Gutachten, aus dem sich dies ergibt, hat der Kläger nicht vorgelegt. Damit kann nicht vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen werden.

Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist auch die vom Beklagten erfolgte Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm ein Ermessensspielraum zusteht und diesen nicht überschritten. Seine ablehnende Entscheidung hat er mit dem Überwiegen des Interesses an einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Schülerbeförderung begründet und sich mit der erst im Klageverfahren bekannt gewordenen seitens des Klägers und seiner Ehefrau bezweckten vollständigen schulischen Separierung der Tochter E. von ihrem Zwillingsbruder mit Schriftsätzen vom 21. März 2017 und 7. August 2017 auseinandergesetzt. Die erfolgte Entscheidung ist sachlich gerechtfertigt. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 7 ZB 14.2300 – juris; U.v. 13.4.2011 – 7 B 10.1423 – juris; U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris). Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 – 7 ZB 99.1103 – juris; U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris). Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht und nachgewiesen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 7 ZB 14.2300 – juris; B.v. 10.12.2012 – 7 ZB 12.1623 – juris).

2.2. Schließlich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Widerspruchsbehörde erkennbar. Dem Kläger hätte es jederzeit freigestanden, seinen Widerspruch zu begründen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. März 2018 - W 2 K 17.197

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. März 2018 - W 2 K 17.197 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 7 ZB 14.2300

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.320,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der Beförderungskosten für seine beiden Kinder zum Besuch der Realschule in H. im Schuljahr 2012/2013.

Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit Bescheid vom 29. Januar 2013 ab, weil die Realschule in H. nicht die nächstgelegene Schule (der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung) sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2013 zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die daraufhin erhobene Klage mit streitgegenständlichem Urteil vom 29. August 2014 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es sei klärungsbedürftig, ob der Beklagte im Rahmen seiner rechtlich gebotenen Ermessensentscheidung die beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule grundsätzlich - unter Hinweis auf einen Beschluss des Kreisausschusses vom 20. April 2004 - ablehnen dürfe. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, welche ein Abweichen vom Beschluss des Kreisausschusses erfordert hätten. Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 10. November 2014 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.

a) Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Beklagte die vom Kläger beantragte Übernahme der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule im Rahmen der nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts gebotenen Ermessensentscheidung aus grundsätzlichen Erwägungen (wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung) ablehnen darf.

Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), regelt die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452; BayRS 2230-5-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

Die Beförderungspflicht besteht danach zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist nach der Definition des Verordnungsgebers die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG) oder die Schule, der der Schüler zugewiesen ist oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die - nach Maßgabe des jeweiligen Beförderungsaufwands ermittelte - nächstgelegene Schule für die Kinder des Klägers die Realschule in Z. und nicht die tatsächlich besuchte Realschule in H. ist.

Nach § 2 Abs. 4 SchBefV kann der Aufgabenträger gleichwohl die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4).

Zwar liegen - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - für einen Teil des streitgegenständlichen Schuljahres 2012/2013 noch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV vor, weil erst seit dem 1. Januar 2013 der Beförderungsaufwand zur Realschule in H. den Beförderungsaufwand zur Realschule in Z. um mehr als 20 v. H. übersteigt. Der Beklagte kann jedoch auch für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 die Übernahme der Beförderungskosten - auf der Grundlage des Beschlusses seines Kreisausschusses vom 20. April 2004 (vgl. Bl. 90 VG-Akte) - mit der Begründung ablehnen, er übernehme grundsätzlich nur die Beförderungskosten zur im Sinn des § 2 Abs. 1 SchBefV nächstgelegenen Schule. Denn der Beklagte darf dem öffentlichen Interesse einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) generell den Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers und seiner Kinder geben. Der bayerische Gesetz- und Verordnungsgeber bezweckt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, mit der den Aufgabenträger auf dem Schulweg treffenden Beförderungspflicht und der Beschränkung auf die „notwendige“ Beförderung nicht nur die finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern von Fahrtkosten, vielmehr steht gerade auch die optimale Organisation der Schülerbeförderung im Vordergrund. Zweck der Bestimmungen ist es danach (auch), ein Schülertransportnetz aufzubauen, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert. Dies dient ebenso der Konzentration des Schulwesens wie der Differenzierung des Unterrichtsangebots. Durch den Aufbau eines Schülertransportnetzes soll auch darauf hingewirkt werden, dass die einzelnen Schulen, die grundsätzlich für bestimmte Einzugsgebiete und im Hinblick auf voraussichtliche Schülerzahlen geschaffen und bereitgehalten werden, angemessen ausgelastet sind. Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den jeweiligen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es somit, eine Beförderungspflicht zu Schulen vorzusehen, die entfernter liegen oder deren Besuch höhere Beförderungskosten verursacht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 13 m. w. N.).

b) Die Übernahme der Beförderungskosten ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise, etwa zum Ausgleich einer außergewöhnlichen Härte, geboten (vgl. hierzu z. B. BayVGH, U. v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 42 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen keine besonderen Umstände ergeben, die eine individuelle Härte oder Ausnahmesituation begründen könnten. Dafür, dass - wie im Zulassungsverfahren vorgetragen wird - das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt haben könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Senat folgt insoweit den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme (fiktiver) Beförderungskosten in der Höhe hat, die entstanden wären, wenn seine Kinder tatsächlich die nächstgelegene Realschule in Z. besucht hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 10.1.1996 - 7 B 94.1847 - VGH n. F. 49, 12/19).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.