I.
Die Parteien streiten um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Mit Erfassungsbogen vom 26. Januar 2016 beantragten die Kläger bei der Beklagten, einem Kommunalunternehmen des Landkreises W. in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die Übernahme der Beförderungskosten für ihre Tochter M. vom Wohnort W. zum …Gymnasium in Würzburg für das Schuljahr 2016/2017.
Die Schülerin M. besuchte seit dem Übertritt in die fünfte Klasse (Schuljahr 2013/2014) den wirtschaftswissenschaftlichen Zweig des …Gymnasiums in Würzburg. Die Beklagte hatte hierfür bislang die Beförderungskosten übernommen. Mit Beginn der achten Klasse (Schuljahr 2016/2017) wechselte die Tochter M. vom wirtschaftswissenschaftlichen Zweig auf den sprachlichen Zweig des …Gymnasiums mit der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen.
Mit Bescheid vom 11. April 2016 lehnte die Beklagte die weitere Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nächstgelegene Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), sei (nunmehr) das Gymnasium M* … und nicht (mehr) das …Gymnasium in Würzburg. Bisher seien die Beförderungskosten nur übernommen werden, da der wirtschaftswissenschaftliche Ausbildungszweig besucht worden sei, der am Gymnasium M* … nicht angeboten werde. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SchBefV lägen nicht vor. Es bestehe auch kein Anspruch nach den Kann-Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 SchBefV. Die Schülerin M. besuche keine Abschlussklasse, weshalb ein Schulwechsel zumutbar sei, § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV. Der Beförderungsaufwand zum …Gymnasium übersteige den zum Gymnasium M* … um mehr als 20%, § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV. Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV liege ebenfalls nicht vor, da im vorliegenden Fall das Interesse des Aufgabenträgers an einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Schülerbeförderung gegenüber dem Interesse des Schülers an kostenfreier Schülerbeförderung zur Schule seiner Wahl überwiege; die Beklagte mache in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keinen Gebrauch von der Kann-Bestimmung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 27. April 2016 Widerspruch und führten zur Begründung aus, ihrer Tochter M. sei ein Wechsel auf den sprachlichen Zweig des Gymnasiums M* … nicht möglich, da die Sprachenfolge dort zwingend Englisch – Latein – Französisch sei, die Tochter M. aber am …Gymnasium die Sprachenfolge Englisch – Französisch – Spanisch gewählt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Kläger sei es schülerbeförderungsrechtlich unerheblich, dass die Tochter M. faktisch keine Möglichkeit besitze, den sprachlichen Zweig am Gymnasium M* … zu besuchen. Die Ausbildungsrichtungen an Gymnasien seien bereits ab der fünften Jahrgangsstufe rechtlich existent und bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule zu berücksichtigen. Insofern müssten Erziehungsberechtigte sich schon im Anfangsjahr – durch entsprechende Angaben im Erfassungsbogen – dem Aufgabenträger gegenüber auf eine bestimmte Ausbildungsrichtung festlegen. Erfolge zu einem späteren Zeitpunkt dann ein Wechsel der Ausbildungsrichtung, könne Kostenfreiheit des Schulweges nur gewährt werden, wenn die neu gewählte Ausbildungsrichtung nicht an einer näher gelegenen Schule angeboten werde. Auf diesen Umstand werde auch im Erfassungsbogen der Beklagten hingewiesen. Die Tatsache, dass die Tochter M. aufgrund ihrer Sprachenwahl am …Gymnasium den sprachlichen Zweig am Gymnasium M* … nicht oder nur unter erheblichem Aufwand besuchen könne, sei entsprechend der derzeitigen gesetzlichen Lage bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule unbeachtlich. Beim sprachlichen Zweig sei ausschließlich die erste Fremdsprache zur Bestimmung der nächstgelegenen Schule entscheidend, wenn Latein oder Französisch gewählt werde, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV. Vorliegend sei an beiden Gymnasien Englisch die erste Fremdsprache. Daher komme es ausschließlich auf die gewählte Ausbildungsrichtung an. Nächstgelegene Schule sei somit das Gymnasium M* … Eine Kostenübernahme im Ermessenswege scheide ebenfalls aus. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV lägen nicht vor. Eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels setze außergewöhnliche individuelle Umstände voraus, die zum Ausgleich der durch die Beschränkung der Beförderungspflicht auf die nächstgelegene Schule verursachten Härten nach Berücksichtigung verlangten. Diese seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weiterhin liege keine Zustimmung der Beklagten als betroffenen Aufwandsträgers gem. § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV vor. Dies erscheine im Hinblick auf die Verpflichtung des Landkreises zur Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe von öffentlichen Leistungen grundsätzlich ermessensgerecht. Die Tatsache, dass die Tochter M. die sprachliche Ausbildungsrichtung am Gymnasium M* … nicht oder nur unter erheblichem Aufwand besuchen könne, sei für die Annahme einer besonderen Härte nicht ausreichend. Dieser Umstand sei durch die bisherig präferierte Ausbildungsrichtung (wirtschaftswissenschaftlich) bzw. die bisherige Sprachenwahl (Englisch, Französisch) durch die Kläger entstanden.
II.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 18. Juli 2016, erhoben die Kläger Klage.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen an sprachlichen Gymnasien sei einer eigenen Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV gleichzustellen. Jedenfalls aber müsse eine Ermessensentscheidung der Beklagten ergeben, dass wegen der unterschiedlichen Sprachenfolgen an beiden Schulen die Beförderungskosten zu übernehmen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Profilbildung des sprachlichen Gymnasiums dreier moderner Fremdsprachen anders oder geringer zu bewerten sei als ein humanistisches Profil. Das Profil der drei modernen Fremdsprachen werde in allen offiziellen Darstellungen des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden Kultusministerium) als gleichwertiges Profil des sprachlichen Gymnasiums aufgeführt. Seit der Einführung der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen als eigene Profilbildung im Jahr 2007 seien die Regelungen in Art. 9 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i.d.F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371), und § 2 SchBefV nicht fortgeschrieben worden. Vom Kultusministerium werde offensichtlich eine entsprechende Ermessensausübung der kommunalen Entscheidungsträger erwartet. So habe dieses – wie aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 2010 (AN 2 K 09.01739) hervorgehe – mit Schreiben vom 15. Februar 2002 im Rahmen der Erprobung der Einführung der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen darum gebeten, den Schulversuch als eigene Ausbildungsrichtung zu behandeln und die Beförderungskosten im Rahmen der Ermessenregelungen des Schülerbeförderungsrechts auf freiwilliger Basis zu übernehmen. Ein Schulwechsel vom …Gymnasium auf das Gymnasium M* … sei für die Tochter M. faktisch nicht möglich, da diese den sprachlichen Zweig dort nur mit Latein als zweiter Fremdsprache besuchen könne. An dieser Voraussetzung fehle es ihr aber. Ein Nachlernen von zwei Schuljahren einer Fremdsprache in den Sommerferien sei ähnlich wie ein Wechsel beim Besuch einer Abschlussklasse unzumutbar bzw. begründe eine persönliche Härte.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2016 zu verpflichten, die Beförderungskosten für ihre Tochter M. von W* … an das …Gymnasium in Würzburg für das Schuljahr 2016/2017 in Höhe von 70,15 EUR monatlich, insgesamt 771,65 EUR, zu übernehmen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag neu zu entscheiden.
Die Beklagte lässt beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen stelle keine eigene Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV dar. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass der Begriff der Ausbildungsrichtung identisch sei mit dem gleichnamigen Begriff in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayEUG. Danach kenne das Schülerbeförderungsrecht an Gymnasien nur die dort aufgeführten vier Ausbildungsrichtungen. Ob, wie in der Klage erwähnt, das Kultusministerium in der Erprobungsphase der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen darum gebeten habe, diese als eigene Ausbildungsrichtung zu behandeln, spiele keine Rolle. Im Übrigen habe das Kultusministerium mit Schreiben vom 21. August 2007 ausdrücklich klargestellt, dass das Angebot einer Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen keine eigenständige Ausbildungsrichtung sei, sondern lediglich eine Spezifikation innerhalb des sprachlichen Gymnasiums darstelle und es im Ermessen der Aufgabenträger für die Schülerbeförderung liege, ob sie die Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler übernähmen; eine Rechtspflicht hierzu bestünde nicht. Soweit sich die Kläger auf einen Härtefall beriefen und hierfür auf § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV verwiesen, reiche der Sachvortrag für die Annahme einer Härte bei weitem nicht aus. Die geltende Richtlinie zur Ermessensausübung der Beklagten in der Version vom 14. April 2014 sehe vor, dass diese Vorschrift restriktiv anzuwenden sei und ein Ausnahmefall nur in besonderen Härtefällen in Betracht komme. Beispielshaft würden als besondere Härtefälle aufgezählt: Der Besuch einer bestimmten Schule sei nach dem Votum des Jugendamtes oder des Gesundheitsamtes für das Wohl des Schülers unabdingbar, durch die Änderung eines Tarifes würde eine andere Schule zur nächstgelegenen Schule werden und der Besuch einer Einführungsklasse während ein anderes Gymnasium in der Qualifikationsphase die nächstgelegene Schule sei. Zum einen seien die Nachteile der Tochter M. weit entfernt von denen in der Richtlinie zur Ermessensausübung genannten gravierenden Härtegründen. Zum anderen stünde auch die Wertung des Gesetzgebers der Annahme eines Härtegrundes entgegen, denn der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV konkrete Regeln in Bezug auf die Sprachenfolge erlassen und sich dabei auf die Wahl bestimmter Fremdsprachen als erste Fremdsprache (nämlich Latein und Französisch) beschränkt. Dem sei die Wertung zu entnehmen, dass die weiteren Fremdsprachen und deren Folge aus Sicht des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich keinen Härtegrund darstellten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. April 2017 verwiesen.
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 17. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Tochter M. zum …Gymnasium in Würzburg im Schuljahr 2016/2017 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die ablehnende Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO).
1.1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG hat der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers die Aufgabe – die hier gem. Art. 17, 77 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung – LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) i.V.m. § 2 Nr. 3 der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg auf die Beklagte übertragen wurde –, die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg u.a. zu einem Gymnasium sicherzustellen. Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV besteht eine Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese nächstgelegene Schule ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.
Vorliegend hat die Tochter M. der Kläger zum Schuljahr 2016/2017 vom wirtschaftswissenschaftlichen Zweig auf den sprachlichen Zweig am …Gymnasium gewechselt, der dort mit der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen (Englisch – Französisch – Spanisch) angeboten wird.
Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger stellt die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen jedoch keine eigene Ausbildungsrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV dar, sondern lediglich einen Unterfall des sprachlichen Gymnasiums gem. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG.
Für die Frage, ob eine eigene Ausbildungsrichtung im Sinne des Schülerbeförderungsrechts vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs auf eine formelle Sichtweise an (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2008 – 7 B 06.2008 – juris Rn. 24). Entscheidend ist nicht, inwiefern ein schulisches Konzept inhaltlich eine eigene Ausbildung- oder Fachrichtung bildet, sondern inwiefern das Konzept durch den Gesetzgeber im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) oder den Verordnungsgeber in der entsprechenden Schulordnung als Ausbildungs- oder Fachrichtung festgelegt wurde (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00058 – juris Rn. 21). Indem eine formelle Verankerung der in Streit stehenden besonderen Ausrichtung der Schule gefordert wird, wird vermieden, dass die zuständigen Behörden inhaltliche Einzelfallprüfungen mit ggf. wertendem Charakter durchführen müssen. Müsste für alle Fälle, in denen einzelne Schulen besondere Fächerkombinationen, Wahlfächer oder sonstige inhaltliche Eigenheiten anbieten, untersucht werden, ob die Abweichung von dem Angebot anderer Schulen so groß ist, dass eine andere Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV anzunehmen ist, wäre dies zum einen mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden, zum anderen unter dem Aspekt einer einheitlichen Anwendung des § 2 Abs. 1 SchBefV problematisch. Dies würde im Widerspruch dazu stehen, dass die Regelungen zur Schülerbeförderung in mehrfacher Hinsicht pauschalisiert sind, um den Vollzug durch die Behörden praktikabel zu gestalten (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 – AN 2 K 16.00058 – juris Rn. 23).
Hinsichtlich der Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen fehlt es an einer entsprechenden formellen Verankerung als eigene Ausbildungsrichtung. Weder in Art. 9 Abs. 3 BayEUG noch in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193), wird diese als eigene Ausbildungsrichtung aufgeführt. Aus dem Hinweis in Anlage 1 Fn. 5 2.HS zu § 15 Abs. 1 GSO betreffend die Stundentafeln an sprachlichen (einschließlich humanistischen) Gymnasien, wonach auf Antrag vom Staatsministerium eine Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen genehmigt werden kann, geht vielmehr hervor, dass der Verordnungsgeber die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen als Spezifikation des sprachlichen Gymnasiums sieht. Das hat dieser im Übrigen auch mit Schreiben vom 21. August 2007 ausdrücklich klargestellt.
Die von den Klägern empfundene „Benachteiligung“ der Sprachenfolge der drei modernen Fremdsprachen in schulbeförderungsrechtlicher Hinsicht gegenüber dem humanistischen Profil liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber in Bezug auf das humanistische Profil in § 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV eine Sonderregelung getroffen hat, das dieses in schülerbeförderungsrechtlicher Hinsicht als eigene Ausbildungsrichtung gilt. In Bezug auf die Sprachenfolge dreier moderner Fremdsprachen fehlt es dagegen an einer vergleichbaren Regelung durch den Gesetzgeber.
Maßgebliche Ausbildungsrichtung ist daher vorliegend die des sprachlichen Gymnasiums gem. Art. 9 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG. Da die Tochter M. weder mit Latein noch Französisch, sondern Englisch als erste Fremdsprache begonnen hat, findet § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV keine Anwendung. Auf die weiteren Fremdsprachen kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Somit ist das Gymnasium M* … und nicht das …Gymnasium in Würzburg nächstgelegene Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBefV. Eine Beförderungspflicht zu letzterem – und damit Pflicht zur Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKrG, § 4 SchBefV – durch die Beklagte besteht daher nicht.
1.2. Die Kläger können sich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV berufen.
Zwar hat die Tochter M. im Rahmen der bisher gewählten wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsrichtung am …Gymnasium als zweite Fremdsprache Französisch gelernt, so dass sie bei einem Wechsel auf das – infolge des Ausbildungsrichtungswechsels nunmehr nächstgelegene – sprachliche Gymnasium in M* … zwei Schuljahre Latein nachlernen müsste, da Latein dort zwingend zweite Fremdsprache ist. Jedoch haben die Kläger und ihre Tochter diesen Umstand durch den – nicht zwingend erforderlichen – Wechsel der Ausbildungsrichtung vom wirtschaftswissenschaftlichen auf den sprachlichen Zweig selbst herbeigeführt.
Wie die Beklagte zutreffend ausführt, mussten die Kläger bei der Anmeldung ihrer Tochter M. für den wirtschaftswissenschaftlichen Zweig des …Gymnasiums, zu dem die Beklagte als nächstgelegenes Gymnasium dieser Ausbildungsrichtung die Beförderungskosten übernommen hatte, davon ausgehen, dass im Falle eines späteren Wechsels der Ausbildungsrichtung der Anspruch auf Kostenübernahme entfallen kann. Hierauf hatte die Beklagte im Antragsformular auf Übernahme der Schulwegkosten unter Ziffer 2 ausdrücklich hingewiesen. Da die Kläger dieses Risiko gleichwohl in Kauf genommen haben, können sie nun nicht geltend machen, dass ihrer Tochter infolge des freiwilligen Ausbildungsrichtungswechsels ein Schulwechsel an das (nunmehr) nächstgelegene Gymnasium der neuen Ausbildungsrichtung aufgrund einer anderen Sprachenfolge hinsichtlich der zweiten Fremdsprache als im bisher gewählten Zweig unzumutbar wäre. Mit der Festlegung auf eine Ausbildungsrichtung sind stets Einschränkungen und Erschwernisse in Bezug auf einen späteren Ausbildungsrichtungswechsel verbunden, was bereits bei deren Wahl – auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Schulwegs – zu berücksichtigen ist. Der Tochter M. bleibt es im Übrigen unbenommen, den sprachlichen Zweig des …Gymnasiums unter eigener Kostentragung für den Schulweg zu besuchen. Eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels kann vor diesem Hintergrund vorliegend daher nicht bejaht werden.
1.3. Auch die Härtefallregelung in § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2001 – 7 B 99.3719 – BayVBl 2001, 308) findet zugunsten der Kläger keine Anwendung. Es besteht keine Zustimmung des betroffenen Aufwandsträgers in Gestalt der Beklagten für eine Beförderungsübernahme. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung der Beklagten liegt vor. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht und diesen nicht überschritten. Ihre ablehnende Entscheidung hat sie mit dem Überwiegen des Interesses an einer wirtschaftlichen und kostengünstigen Schülerbeförderung begründet; mit den von den Klägern erst nach Bescheidserlass vorgetragenen Problematik der unterschiedlichen Sprachenfolge bezüglich der zweiten Fremdsprache am sprachlichen Zweig des …Gymnasiums sowie dem Gymnasium M* … hat sich die Beklagte mit Schriftsätzen vom 9. und 23. Mai 2016 auseinandergesetzt und sich bei der Verneinung eines Härtefalls an den – nicht abschließenden – Regelbeispielen in ihrer Ermessensrichtlinie vom 14. April 2014 orientiert. Diese Entscheidung ist sachlich gerechtfertigt. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 7 ZB 14.2300 – juris; U.v. 13.4.2011 – 7 B 10.1423 – BayVBl 2011, 572; U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris). Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.1999 – 7 ZB 99.1103 – juris; U.v. 11.2.2008 – 7 B 06.1390 – juris). Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 7 ZB 14.2300 – juris; B.v. 10.12.2012 – 7 ZB 12.1623 – juris).
Nach alledem bleibt die Klage sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 2 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.