Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juni 2016 - W 2 K 15.692
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med.“.
1. Der Kläger ist praktizierender Kinder- und Jugendarzt in Bayern und erhielt seine Approbation mit Wirkung vom 3. Juni 1992. Im Jahr 2000 begann er zum Zwecke der Promotion unter der Betreuung von Prof. K. am Institut für Geschichte der Medizin der Beklagten mit der Bearbeitung des Themas „Die ‚W. Wundarznei‘. Ein chirurgisches Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters. Textausgabe, Teil VII: Edition des siebten Segments (Arzneiöle).“ Der Kläger legte eine 58-seitige Promotionsschrift zuzüglich eines 30-seitigen Literaturverzeichnisses vor. Mit Schreiben vom 16. August 2002 beantragte er die Zulassung zur Promotion mit dem angestrebten Doktorgrad „Dr. med.“ und gab die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der Erstgutachter Prof. K. und der Zweitgutachter Prof. T. bewerteten die Dissertation mit der Note „cum laude“ (= eine den Durchschnitt überragende Leistung). Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung am 13. November 2002 verlieh die Beklagte dem Kläger mit Urkunde vom 21. Januar 2003 den akademischen Grad „Dr. med.“ mit der Gesamtbewertung „cum laude“.
2. Im Rahmen der von der Beklagten eingeleiteten Untersuchungen einer Reihe von Promotionsvorgängen aus dem Bereich des Instituts für Geschichte der Medizin fand sich in den Unterlagen dieses Instituts eine schriftliche Vorlage mit der Handschrift des Doktorvaters des Klägers, die inhaltlich im Wesentlichen mit der Dissertation des Klägers übereinstimmte. Am 1. Februar 2006 erfolgte eine Besprechung zwischen Prof. K., dem Ombudsmann der Medizinischen Fakultät (Prof. Ko.), dem Vorsitzenden der Promotionskommission der Medizinischen Fakultät (Prof. L.) und dem Vorsitzenden der Fakultätskommission „Gute wissenschaftliche Praxis“ (Prof. To.). Anlass für die Unterredung waren Bedenken von Prof. St. (Lehrstuhlinhaber für Geschichte der Medizin und medizinische Ethik), der nach Durchsicht von jüngeren Dissertationsschriften zu dem Ergebnis gelangt war, dass diese weitgehend der Diktion und dem Stil von Prof. K. entsprächen.
Am 16. März 2007 gab der Kläger eine „Erklärung“ ab, wonach ihm Prof. K. als Doktorvater beratend zur Verfügung gestanden habe. Ferner bestätigte er, im Zusammenhang mit der Promotion keine Zahlungen an Prof. K. getätigt zu haben.
Am 23. März 2007 wurde Prof. K. vor der Ständigen Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Universität Würzburg (im Folgenden: Fehlverhaltenskommission) angehört. In deren Bericht vom 8. Juni 2007, auf dessen Inhalt verwiesen wird, findet sich auf Seite 12 unter anderem folgende Feststellung: „[…] kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die Fassungen der fraglichen Dissertationen […] Wort für Wort zwischen dem Doktoranden bzw. der Doktorandin und dem Doktorvater, Herrn Prof. K., abgestimmt und von ihm persönlich niedergeschrieben waren.“ Dabei gelangte die Fehlverhaltenskommission zu dem Ergebnis, dass unter anderem die Erstellung der Dissertation des Klägers auf diesem Wege erfolgt sei. Des Weiteren führte sie auf Seite 12 f. des Berichts aus: „Legt man die von Prof. K. beschriebene Verfahrensweise zugrunde, so mag das inhaltliche Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit selbstständig erbracht sein, nicht aber die Art und Weise seiner (schriftlichen) Darstellung, denn insoweit haben Doktorand bzw. Doktorandin und Doktorvater den Text gemeinsam verfasst. Eine solche Vorgehensweise - unabhängig von ihren Motiven - ist mehr als nur grenzwertig, denn sie nähert sich einer Gruppenarbeit an, bei der ein Beitrag nur dann als Prüfungsleistung einer einzelnen Person anerkannt werden kann, wenn er erkennbar ihr zurechenbar ist. Selbst wenn man unterstellt, dass jedes Wort der Dissertation die Zustimmung des Doktoranden bzw. der Doktorandin gefunden hat und in ‚Konfliktfällen‘ das Votum des Doktoranden bzw. Doktorandin stets den Ausschlag gegeben hat, bleibt schon eine Zurechenbarkeit der Prüfungsleistung zweifelhaft. Nicht hinnehmbar erscheint unter diesen Gegebenheiten jedenfalls, dass der Doktorvater zugleich der Erstgutachter der Dissertation war, denn die für die Begutachtung und Bewertung notwendige Distanz fehlt völlig. […] Die Ständige Kommission hat indessen erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Zustandekommens durch Prof. K. glaubwürdig ist. […]“
Mit Schreiben vom 6. August 2013 bat die Beklagte Prof. Wa. um einen Abgleich der Dissertation des Klägers mit der in den Unterlagen des Instituts für Geschichte der Medizin aufgefunden schriftlichen Vorlage mit der Handschrift des Doktorvaters. Dieser nahm mit Schreiben vom 9. September 2013 Stellung und gelangte zu folgendem Ergebnis: „In den für den Abgleich verfügbaren Abschnitten der Dissertation besteht in allen überprüften Kategorien eine inhaltliche und formale Übereinstimmung zwischen der Druckfassung und der handschriftlichen Fassung in einem Maße, so dass man die zu vergleichenden Textfassungen als identisch werten muss. Die benannten inhaltlichen und formalen Abweichungen sind marginal. Eine Ausnahme ist das Literaturverzeichnis: Die Literaturliste der Druckfassung ist um ein Mehrfaches umfassender als die der Kopie der Handschrift und bildet die im Text zitierte Literatur wohl weitestgehend vollständig ab (die Vollständigkeit wurde nicht exakt geprüft); dies ist in der Kopie der Handschrift nicht der Fall, so dass die Mehrzahl der im Text zitierten Literatur noch nicht im handschriftlichen Literaturverzeichnis aufgenommen ist. Die Literatur, die beiden Listen gemeinsam ist, ist jedoch inhaltlich und formal identisch.“
Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 lud der Dekan der Medizinischen Fakultät die Promotionsausschussmitglieder zu der Sitzung am 3. Februar 2014 unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 4: „Abstimmung über die Eröffnung des Prüfverfahrens zur Dissertation von Dr. C.“). In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 3. Februar 2014 beschloss der Promotionsausschuss einstimmig die Eröffnung des Prüfverfahrens zur Dissertation des Klägers.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 setzte die Beklagte den Kläger über die Einleitung eines Prüfverfahrens seiner Promotionsschrift wegen des Verdachts des Vorliegens einer Täuschung im Dissertationsverfahren in Kenntnis und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 nahm der Kläger gegenüber der Beklagten Stellung. Hierbei führte er im Wesentlichen aus: Die weitgehende Identität zwischen der Dissertation des Klägers und den handschriftlichen Aufzeichnungen von Prof. K. werde nicht bestritten. Prof. K. habe Wert darauf gelegt, den Kläger so zu betreuen, wie die Doktoranden im „von ihm gelobten Mittelalter von ihren Doktorvätern betreut worden seien.“ Prof. K. habe dem Kläger gesagt, was er lesen solle, dieser habe sich dann Gedanken und Aufzeichnungen gemacht. Der Kläger sei häufig nach Würzburg gefahren, um die zuhause gefertigten Ausarbeitungen abzuliefern und mit Prof. K. zu diskutieren. Prof. K. habe Wert darauf gelegt, die Aufzeichnungen selbst aufzuschreiben, da dies die Umsetzung der Arbeit vereinfache. Diese Vorgehensweise sei den Mitarbeitern des Instituts bekannt gewesen und stehe einer selbstständigen Anfertigung nicht entgegen. Zudem sei das Recht auf Rücknahme der Promotion verwirkt.
In seiner Sitzung vom 2. Juni 2014 gelangte der Promotionsausschuss nach „ausführlicher Diskussion“ zu der Überzeugung, dass „eine eigenständige wissenschaftliche Leistung des Promovenden C. entgegen seiner Versicherung nicht vorgelegen habe.“ Der Promotionsausschuss beschloss mehrheitlich, dem Kläger den Doktortitel zu entziehen.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, zur Post gegeben am 29. Juli 2014, entzog die Beklagte dem Kläger den akademischen Grad „Dr. med.“ gemäß § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 i. V. m. Art. 48 BayVwVfG rückwirkend und ordnete die Rückgabe der verliehenen Doktorurkunde an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger habe den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und „selbstständiger“ wissenschaftlicher Arbeit nicht erbracht. Es sei insbesondere aufgrund der Ausführungen von Prof. K. in seiner Anhörung vom 23. März 2007 vor der Fehlverhaltenskommission sowie der Stellungnahme des Klägers vom 15. Mai 2014 davon auszugehen, dass der Eigenanteil des Klägers am Zustandekommen der Dissertation als „eher gering“ einzustufen sei. Unter Zugrundelegung der vom Kläger und Prof. K. beschriebenen Verfahrensweise sei der Text der Dissertation gemeinsam verfasst worden und mithin als „Gruppenarbeit“ einzustufen. Demzufolge erscheine die Zurechenbarkeit der gesamten Dissertationsleistung zweifelhaft, der Eigenanteil in jedem Fall als zu gering, da der Einfluss des Doktorvaters die tolerable Bagatellgrenze deutlich überschreite. Der Promotionsausschuss gehe davon aus, dass der Doktorvater des Klägers wesentliche intellektuelle Leistungen erbracht habe, so dass sich die Annahme von Mitautorenschaft rechtfertige. Der Kläger habe über das Vorliegen einer selbstständigen wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sitzungen mit Prof. K. „offenbar sichtbar“ erfolgt seien. Es liege eine Täuschung des Promotionsausschusses, des Dekans und der Medizinischen Fakultät insgesamt vor, da sich das Institut für Geschichte der Medizin räumlich weit entfernt vom übrigen Klinikgelände befinde, so dass eine tatsächliche Kenntnisnahme der anderen Fakultätsmitglieder nicht infrage gekommen sei. Aufgrund der vorsätzlichen Täuschung könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.
3. Dagegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5. August 2014 Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen: Eine Täuschung liege nicht vor. Die Arbeitsweise von Prof. K. sei den Mitarbeiten des Instituts bekannt gewesen. Aus der anonymen Anzeige ergebe sich eine Aufstellung derart zahlreicher Dissertationen, die in den Jahren 2002 und später abgeschlossen worden und die unter Beteiligung zahlreicher sonstiger Mitglieder der Beklagten als Gutachter beurteilt worden seien, dass die Kenntnis der Beklagten zwingend vorauszusetzen sei. Die gedankliche Leistung und die Ergebnisse des Quellenstudiums seien ausschließlich dem Kläger zuzurechnen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 lud der Dekan die Mitglieder des Promotionsausschusses unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 1: „Entscheidung über Widerspruchsverfahren betreffend Entzug des Doktorgrades; hier: Dr. C.“) zur Ausschusssitzung am 18. Mai 2015. Der Promotionsausschuss beschloss in dieser Sitzung mehrheitlich, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 2015, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage im Bescheid vom 17. Juli 2014 stehe der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Sowohl nach der Promotionsordnung 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung 2011 sei für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Bestimmung des Art. 48 BayVwVfG maßgeblich. Der Prima-facie-Beweis lasse den Schluss zu, dass die gesamte Arbeit vom Doktorvater resultiere, zumal der Kläger gegenteilige Aufzeichnungen nicht mehr vorzulegen vermöge. Aufgrund der vorsätzlichen Täuschung komme eine Verwirkung nicht in Betracht. Auch das vom Kläger vorgetragene Angebot der freiwilligen Rückgabe seines Doktortitels nach Ablauf von vier Jahren sei vom Promotionsausschuss berücksichtigt worden. Allerdings würde eine solche Befristung dem Sinn und Zweck des Entzugs zuwiderlaufen.
II.
Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am 30. Juli 2015, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.
Zur Begründung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen:
Die Protokollierung der durch den Kläger eigenständig vorformulierten Arbeitsergebnisse durch Prof. K. habe keinen Einfluss auf das Erfordernis und Vorliegen der Selbstständigkeit. Die inhaltliche Arbeit sei vollumfänglich vom Kläger geleistet worden. Die umfassende Betreuung durch den Doktorvater könne dem Kläger nicht angelastet werden. Der Kläger sei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren über die Wochenenden und teilweise auch unter der Woche regelmäßig für die Erstellung der Promotion zum Institut für Geschichte der Medizin gereist, um gemeinsam mit Prof. K. seine vorgelegten Entwürfe und Bearbeitungen zu besprechen. In der Sitzung der Fehlverhaltenskommission vom 23. März 2007 habe Prof. K. dargelegt, dass die Arbeitsergebnisse von den Doktoranden vorformuliert worden seien und er diese lediglich protokolliert habe. Dies habe Prof. K. auch in seiner Tischvorlage zur Anhörung vom 23. März 2007 bestätigt. Auch die Fehlverhaltenskommission komme in ihrem Bericht vom 8. Juni 2007 (S. 15, 2. Absatz) zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der beschriebenen Vorgehensweise zwischen Doktorand und Doktorvater die Prüfungsleistung dem Doktoranden erkennbar zugerechnet werden könne. Die Fehlverhaltenskommission habe in ihrem Bericht (S. 20, 2. Absatz) eine bewusste oder grob fahrlässige Falschangabe verneint, wenn man entsprechend den Darlegungen von Prof. K. davon ausgehe, der Anteil der Eigenleistung des Doktoranden betrage 80%. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung, dass die Dissertation in Stil und Diktion weitgehend Prof. K. entspreche. Die Unterweisung in die Terminologie und den Stil des Doktorvaters habe keinen Einfluss auf die selbstständige Erstellung der Doktorarbeit. Auch würden Doktoranden innerhalb der mehrjährigen Betreuung mit dem Stil und der Terminologie des Doktorvaters vertraut gemacht. Die Beklagte könne sich nicht mit der Behauptung aus der Verantwortung stehlen, von den Vorgängen am Institut für Geschichte der Medizin keine Kenntnis besessen zu haben. Dieser Umstand stehe einer Täuschung gleichermaßen entgegen. Die Beklagte habe sich zudem bewusst und in Kenntnis der Umstände zunächst gegen Maßnahmen gegenüber dem Kläger entschieden und die Jahre verstreichen lassen. Aus einem weiteren Protokoll der Fehlverhaltenskommission vom 8. Dezember 2006 ergebe sich, dass diese den Kläger zum bisherigen Sachstand habe anhören wollen. Die Anhörung des Klägers sei jedoch trotz Kenntnis der Umstände nicht erfolgt. Erst über sieben Jahre später habe die Beklagte der Kläger über die Eröffnung des Prüfverfahrens informiert. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger die Vorlage entlastender Unterlagen nicht mehr möglich gewesen. Die Behauptung, sämtliche Dissertationen seien von Prof. K. verfasst worden, widerspreche bereits aufgrund der Vielzahl an betreuten Promovenden und des erforderlichen Arbeitsaufwands der allgemeinen Lebenserfahrung. Die aufgrund der fehlenden Täuschung zu beachtende Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei nicht gewahrt worden. Des Weiteren sei das Recht der Beklagten auf Rücknahme der Promotion verwirkt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Rücknahmeentscheidung fehlerhaft ausgeübt habe. Sie müsse die aus ihrer Sphäre stammende Pflichtverletzung durch ihr Mitglied Prof. K. im Rahmen ihrer Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung der Protokollierung als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten des Klägers berücksichtigen. Auch werde auf die schwerwiegenden beruflichen und sozialen Nachteile, die die Rücknahme des Doktortitels zeitige, hingewiesen.
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
1. den Bescheid vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 aufzuheben, und
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Inhalt des Entzugsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus: Die „Erklärung“ des Klägers vom 16. März 2007 beinhalte nicht, dass die Arbeit selbstständig erstellt worden sei. Wenn die Fehlverhaltenskommission auf Seite 6 ihres Berichts konstatiert habe, dass sie es nicht für geboten erachte, weitere Ermittlungen vorzunehmen, beruhe dies auf dem Umstand, dass ihr Auftrag nicht die Einleitung etwaiger Entzugsverfahren gewesen sei. Dies bleibe dem zuständigen Promotionsausschuss vorbehalten. Die Fehlverhaltenskommission habe die Dissertation des Klägers zutreffend als „Gruppenarbeit“ qualifiziert. Die Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagte habe keine Maßnahmen hinsichtlich abgeschlossener Promotionen treffen wollen, sei unzutreffend. Nach Erstattung der Strafanzeige gegen Prof. K. sei zunächst das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgewartet worden. Von dem Strafbefehl gegen Prof. K. vom 1. Dezember 2009 habe die Beklagte erst im März 2011 Kenntnis erlangt. Die betroffenen Doktorarbeiten seien zeitlich in gewisse Kriterien eingeteilt worden. Der Promotionsausschuss habe sich der Feststellung der Fehlverhaltenskommission, wonach „[…] Art und Weise der Abfassung zahlreicher Dissertationen dann nicht den Tatbestand einer bewussten oder grob fahrlässigen Falschangabe erfüllten, wenn man der Argumentation folge, dass die Prüfungsleistung dem einzelnen Doktoranden erkennbar als eigene Leistung zugerechnet werden könne, obwohl der Eigenleistungsanteil nur 80% betrage“ (S. 20 des Berichts), nicht angeschlossen. Auch werde im Bericht der Fehlverhaltenskommission betont, dass die Umstände der engen Zusammenarbeit zwischen Prof. K. und den Doktoranden „unklar, grenzwertig und kollektiv“ gewesen seien.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1 Für die Entziehung des Doktorgrades ist, worauf im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 zutreffend hingewiesen wird, die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U.v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182;
Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).
Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U.v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.
1.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.
Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S.v. Art. 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, der sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).
Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses in der Sitzung vom 3. Februar 2014. Dieser weist keine Verfahrensfehler auf. Der Promotionsausschuss war beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit setzt neben einer ordnungsgemäßen Ladung voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 3 Abs. 3 PromO). Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert die Einhaltung einer Frist von acht Tagen; sie muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder ergehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PromO). Diese Kriterien erfüllt die per E-Mail versandte Ladung vom 24. Januar 2014. Entsprechend der Niederschrift war auch die Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Die Entziehung des Doktorgrades des Klägers wurde in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 2. Juni 2014 beschlossen. Dieser Beschluss ist ebenfalls verfahrensgemäß i. S. d. § 3 Abs. 3 PromO ergangen.
Die Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Dem Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
1.3 Der Bescheid vom 17. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015 sind auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig. Die Promotionsschrift des Klägers stellt keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
1.3.1 Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 170). Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zumindest den Zweitgutachter sowie die an der Durchführung des Promotionsverfahrens beteiligten Stellen (vgl. § 3 PromO a. F.) darüber täuschte, dass es sich bei seiner Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr aus einer Kooperation (Mitautorenschaft) mit seinem Doktorvater hervorgegangen war.
Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U.v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B.v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Hierzu zählt auch die unerlaubte Hilfe Dritter (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 713). Die Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens zu stellen sind, ergeben sich aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden.
Vorliegend agierte der Kläger entgegen der von ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 16. August 2002 abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Sowohl die mit der Promotionsschrift des Klägers weitestgehend identische Handschrift von Prof. K. als auch die von der Fehlverhaltenskommission und Prof. W. gewonnen Erkenntnisse belegen (zumindest) eine Mitautorenschaft des Doktorvaters.
Zunächst ist die von Prof. K. angefertigte Handschrift (Bl. 23 d. Verwaltungsakte) bis auf minimale Abweichungen identisch mit der Dissertation des Klägers, was dieser im Übrigen nicht bestreitet. Zu diesem Ergebnis gelangte auch Prof. W. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 9. September 2013 führte er aus (Bl. 53 d. Verwaltungsakte): „In den für den Abgleich verfügbaren Abschnitten der Dissertation besteht in allen überprüften Kategorien eine inhaltliche und formale Übereinstimmung zwischen der Druckfassung und der handschriftlichen Fassung in einem Maße, so dass man die zu vergleichenden Textfassungen als identisch werten muss. Die benannten inhaltlichen und formalen Abweichungen sind marginal. Eine Ausnahme ist das Literaturverzeichnis: Die Literaturliste der Druckfassung ist um ein Mehrfaches umfassender als die der Kopie der Handschrift […] Die Literatur, die beiden Listen gemeinsam ist, ist jedoch inhaltlich und formal identisch.“
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Vortrag des Klägers, wonach er regelmäßig über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nach Würzburg gefahren sei, um sich umfassend mit Prof. K. auszutauschen. Zwar gab auch Prof. K. gegenüber der Fehlverhaltenskommission am 23. März 2007 an, die auswärtigen Doktoranden seien für die Besprechungen der Entwürfe und Arbeitsergebnisse „nie weniger als 80 Doppeltage im Institut anwesend gewesen“ (Bl. 72 d. Gerichtsakte). Allerdings geht aus seinen Angaben zum Zustandekommen der Promotionsschriften gleichermaßen hervor, dass er als Mitautor der Dissertation des Klägers fungierte. Bereits in der am 1. Februar 2006 erfolgten Besprechung mit Mitgliedern der Medizinischen Fakultät versicherte Prof. K gemäß dem Protokoll (vgl. Bl. 40 d. Gerichtsakte), „dass die Doktoranden etwa 80% der Gesamtarbeit […] eigenständig durchführten und einen vollständigen Entwurf der Doktorarbeit erstellten. Seine Aufgabe bestehe dann darin, den Entwurf textlich und redaktionell zu bearbeiten und fachlich zu optimieren, so dass er zwanglos in das geplante publikatorische Gesamtwerk eingefügt werden könne.“ Eine derartige Vorgehensweise begründet eine Mitautorenschaft des Doktorvaters und steht gleichermaßen einer selbstständigen Leistung des betreffenden Doktoranden entgegen. Die von Prof. K. nachgeschobenen Beanstandungen des Protokolls dieser Besprechung führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr manifestierte er seine Aussage innerhalb der am 23. März 2007 erfolgten Anhörung vor der Fehlverhaltenskommission. Hierbei führte er aus (Bl. 46 d. Gerichtsakte): „[…] Diese Doktoranden hätten ihm die von ihnen jeweils geleistete Arbeit vorgestellt. Diese Arbeitsergebnisse seien dann in ein Protokoll übernommen worden, das auf diese Weise - je nachdem wie schnell der Doktorand oder die Doktorandin vorangekommen sei - sukzessive entstanden sei. Die jeweilige Problemstellung sei zuvor mit dem Doktoranden erörtert worden und die Durchführung der Ausarbeitung seien im Detail besprochen worden. Mit dem Doktoranden sei ein exakter Arbeitsplan abgesprochen worden. Die Arbeitsergebnisse selbst habe der Doktorand oder die Doktorandin vorformuliert und er, Prof. K., habe sie dann selbst protokolliert. Damit sei ein Achetyp vorhanden gewesen. Die Protokollierung habe in Klausur stattgefunden. Wort für Wort seien Vorformulierungen mit dem Doktoranden durchgegangen worden und das jeweilige Ergebnis von ihm, Prof. K., protokolliert worden. […] sei bei diesen Arbeiten eine exakte Niederschrift äußerst wichtig, und zwar bis aufs Komma, weshalb er selbst die Protokollierung geleistet habe. […] Die Vorformulierungen der Doktoranden seien von ihnen schriftlich fixiert gewesen und er habe kein Wort in das Protokoll übernommen, das nicht die Zustimmung des jeweiligen Doktoranden gefunden habe.“ Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Promotionsleistung einer engen Zusammenarbeit („in Klausur“) zwischen Prof. K. und dem jeweiligen Doktoranden entsprang, was dem Erfordernis der Selbstständigkeit i. S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PromO a. F. (nunmehr niedergelegt in Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO) zuwiderläuft.
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten hat die Fehlverhaltenskommission in ihrem Bericht vom 8. Juni 2007 gerade keine Feststellung dahingehend getroffen, dass eine selbstständige Erstellung der Promotionsschrift des Klägers vorliegt. Zunächst gelangte die Fehlverhaltenskommission in ihrem Bericht im Hinblick auf die Arbeitsweise von Prof. K. zu folgendem Ergebnis (Bl. 56 d. Gerichtsakte): „[…] kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die Fassungen der fraglichen Dissertationen […] Wort für Wort zwischen dem Doktoranden und dem Doktorvater, Prof. K., abgestimmt und von ihm persönlich niedergeschrieben waren […]. Insbesondere die Bearbeitung der einzelnen Teile des Arzneimittel-Handbuchs ‚Die Würzburger Wundarznei‘ erscheint auf diesem Wege erfolgt zu sein. Nachweislich kann dies mit den Dissertationen […] belegt werden, insofern sie handschriftlich vollständig von Prof. K. von der ersten bis zur letzten Zeile per Hand geschrieben und wortidentisch mit diesem Text als gedruckte Dissertation veröffentlich worden sind.“ Hierbei nahm die Fehlerhaltenskommission unter anderem explizit auf die Promotionsschrift des Klägers Bezug (Bl. 56 d. Gerichtsakte). Zudem führte sie aus (Bl. 56 d. Gerichtsakte): „Legt man die von Prof. K. beschriebene Verfahrensweise zugrunde, so mag das inhaltliche Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit selbstständig erbracht sein, nicht aber die Art und Weise seiner (schriftlichen) Darstellung, denn insoweit haben Doktorand und Doktorvater den Text gemeinsam verfasst.“ Demzufolge wurden die von Prof. K. betreuten Dissertationen zur „Würzburger Wundarznei“ detailliert zwischen dem Doktoranden und dem Doktorvater abgestimmt und von Letzterem niedergeschrieben. Zudem hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 25. November 2014 ausgeführt, dass die „gedankliche Leistung und die Ergebnisse des Quellenstudiums ausschließlich ihm zuzurechnen seien“. Im Umkehrschluss bedeutet das, das Abfassen der Arbeit erledigten Kläger und Doktorvater gemeinsam. Ein derartiges Vorgehen läuft einer selbstständigen Anfertigung zuwider.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, wie der Klägerbevollmächtigte meint, folgende von der Fehlverhaltenskommission getroffene Feststellung (B. 64 d. Gerichtsakte): „Die von Prof. K. beschriebene Art und Weise der Abfassung zahlreicher Dissertationen erfüllt dann nicht den Tatbestand einer bewussten oder grob fahrlässigen Falschangabe, wenn man der Argumentation folgt, dass die Prüfungsleistung dem einzelnen Doktoranden bzw. der einzelnen Doktorandin erkennbar als eigene Leistung zugerechnet werden kann, obwohl der Eigenleistungsanteil nur 80% betragen sollte.“ Denn es ist aufgrund der Erstellung der Promotionsschrift „in Klausur“ bereits nicht feststellbar, welchen Eigenleistungsanteil der jeweilige Doktorand tatsächlich erbracht hat und welche Komponenten der Arbeit auf der geistigen Urheberschaft von Prof. K. beruhen. Zudem betonte die Fehlverhaltenskommission (Bl. 57 d. Verwaltungsakte): „Die Ständige Kommission hat indessen erhebliche Zweifel, ob die Darstellung des Zustandekommens durch Prof. K. glaubwürdig ist.“
Das Gericht verkennt nicht, dass einem Doktorvater im Rahmen der Erstellung der Promotionsschrift eine Betreuungsfunktion zukommt, die einen regelmäßigen Austausch mit dem Doktoranden über das Fortkommen der Arbeit beinhaltet. Demgegenüber läuft es dem Kriterium der Selbstständigkeit i. S.v. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO zuwider, wenn der Beitrag des Doktorvaters über eine punktuelle (mündliche) Anleitung hinausgeht und erhebliche Komponenten der Promotionsschrift - wie vorliegend - seiner geistigen Leistung entspringen. Schließlich ist es bei der vorliegend gewählten Arbeitsweise der Erstellung der Promotionsschrift „in Klausur“ nicht möglich, den geistigen Urheber der einzelnen Passagen zu ergründen. Selbst die ausschließliche Zurechnung der gedanklichen Leistung und der Ergebnisse des Quellenstudiums an den Kläger ist ausgeschlossen. Auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 PromO a. F. führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach konnte eine von mehreren Autoren angefertigte Arbeit grundsätzlich nicht als Dissertation zugelassen werden, es sei denn, ausschließlich der Betreuer der Arbeit fungierte als Mitautor. Einer auf diese Bestimmung gestützten Zulässigkeit der Mitautorenschaft von Prof. K. steht bereits entgegen, dass diese nicht kenntlich gemacht wurde. Der Promotionsschrift des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Passagen auf wessen geistige Leistung zurückzuführen sind. Vielmehr wird der Kläger vollumfänglich als geistiger Urheber der Arbeit angeführt. In seiner ehrenwörtlichen Erklärung vom 16. August 2002 gab der Kläger an, die Dissertation selbstständig verfasst zu haben.
Demnach spiegelte der Kläger durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Mitautorenschaft von Prof. K. und der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärung vom 16. August 2002, wonach er die Arbeit selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe, den in das Promotionsverfahren involvierten Stellen vor, dass die Promotionsschrift ausschließlich auf seiner eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung beruhe. Auf diese Weise rief er bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Der Einwand des Klägers, wonach die Vorgehensweise von Prof. K. den Mitarbeitern des Instituts bekannt gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen verkennt der Kläger, dass es sich um eine Vielzahl von Personen handelte, die in das Promotionsverfahren eingebunden gewesen waren. Dieser Personenkreis ging über die Mitarbeiter des Instituts für Geschichte der Medizin hinaus. So setzte sich der Promotionsausschuss aus den dem Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern zusammen (§ 3 Abs. 1 PromO a. F.). Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsweise von Prof. K. allgemein bekannt war. Der Kläger hat auch keinen derartigen Nachweis erbracht. Der Umstand, dass zahlreiche weitere Dissertation unter der Ägide von Prof. K. gleichermaßen „in Klausur“ angefertigt und von Mitgliedern der Beklagten begutachtet wurden, lässt nicht auf eine allgemeine Kenntnis des Vorgehens von Prof. K. schließen. Denn es bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend, dass der jeweilige Zweitgutachter über die Arbeitsweise von Prof. K. und der damit einhergehenden mangelnden Selbstständigkeit des Doktoranden informiert war. Auch das Protokoll der Sitzung des Promotionsausschusses vom 2. Juni 2014 enthält die Feststellung (Bl. 96 d. Verwaltungsakte), dass „die Fakultät, insbesondere der Promotionsausschuss, aufgrund der räumlichen Distanz des Instituts für Geschichte der Medizin keine Kenntnis von dieser Vorgehensweise hatte“. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Der bei den am Promotionsverfahren beteiligten Stellen hervorgerufene Irrtum war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med.“ kausal. Der Kläger handelte auch mit Täuschungsvorsatz.
1.3.2 Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Mitautorenschaft des Doktorvaters keine Anhaltspunkte.
Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B.v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 7 ZB 15.1073 - juris; VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M.
Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 2. Juni 2014 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der zu erwartenden Nachteile für den Kläger und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als den von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten beruflichen Interessen des Klägers (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M.
Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, wonach die Beklagte die aus ihrer Sphäre stammende Pflichtverletzung durch ihr Mitglied Prof. K. innerhalb der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung der Protokollierung als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten des Klägers hätte berücksichtigten müssen, geht fehl. Zunächst ist dem Protokoll der Sitzung des Promotionsausschusses am 2. Juni 2014 zu entnehmen, dass sich das Gremium mit der Vorgehensweise von Prof. K. befasste. Des Weiteren ist in dem Sitzungsprotokoll niedergelegt, dass „die Fakultät, insbesondere der Promotionsausschuss, aufgrund der räumlichen Distanz des Instituts für Geschichte der Medizin keine Kenntnis“ von der Vorgehensweise von Prof. K. hatte. Damit befasste sich der Promotionsausschuss durchaus mit dem Fehlverhalten von Prof. K., gelangte jedoch zu der Feststellung, dass dessen Pflichtverletzung der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Schließlich bestehen - wie zuvor erläutert - keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sämtliche an dem Promotionsverfahren beteiligten Stellen Kenntnis über die Arbeitsweise von Prof. K. besaßen.
1.3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet, wie der Kläger meint. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191;
Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 23.5.1975 - IV C 73.73
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.