Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 15.1223

published on 19/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 15.1223
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Schmutzwassergebühr.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T... Str. ... in ... Z. das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Beklagten angeschlossen ist.

2. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 setzte der Beklagte für das oben bezeichnete Grundstück u.a. Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 in Höhe von 266,56 EUR fest. Er legte der Berechnung einen Verbrauch von 98 m³ und den in § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen (BGS-EWS R/Z) vom 15. September 2010 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 17. September 2013 festgesetzten Gebührensatz in Höhe von 2,72 EUR pro m³ zugrunde. Ein Zustellungsdatum für den Bescheid ist der Behördenakte nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2012, beim Beklagten am 23. November 2012 eingegangen, Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

II.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2015, eingegangen bei Verwaltungsgericht Würzburg am 2. Dezember 2015, ließ der Kläger gegen die Festsetzung der Schmutzwassergebühren im Bescheid vom 29. Oktober 2012 Klage erheben.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Parteien seien längere Zeit in Verhandlungen wegen der Aufklärung der Gebührenkalkulation gewesen. Diese Gespräche seien jedoch ohne Erfolg geblieben, weshalb die Klage gem. § 75 VwGO zulässig sei.

Die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft. Insbesondere sei das Anlagevermögen zu hoch angesetzt, weil früher erhobene Beiträge beim Anlagevermögen nicht in Abzug gebracht worden seien. Nach Auskunft des Beklagten seien schon bei der Gebührenkalkulation des Jahres 2003 Entwässerungsbeiträge in Höhe von 3 Mio. EUR aus tatsächlich erhobenen und vereinnahmten Verbesserungsbeiträgen des Jahres 1996 nicht berücksichtigt worden. 2001 sei ein Kommunalberatungsbüro beauftragt worden, erstmals die für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten erforderlichen Unterlagen zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Daten habe das Büro vom Beklagten erhalten. Hierbei sei dem Beklagten jedoch ein entscheidender Fehler unterlaufen. 3 Mio. EUR Einnahmen aus Ergänzungsbeiträgen für die Erweiterung der Kläranlage seien nicht „gemeldet“ worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen von einem überhöhten Anlagevermögen berechnet worden seien, was zu einer Gebührenerhöhung von 2,60 EUR pro qm auf 3,98 EUR pro m³ geführt habe. Der Gemeinderat habe am 5. Dezember 2006 zudem eine weitere Erhöhung auf 4,44 EUR pro m³ beschlossen. Es habe sich eine Bürgerinitiative gebildet, die Auskunft über die Gebührenexplosion gefordert habe. Daraufhin sei zwar der kalkulatorische Zinssatz gesenkt worden, die Höhe des tatsächlichen Anlagevermögens sei trotz ständiger Nachfrage jedoch nicht nachprüfbar gewesen. Aufgrund der Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenkalkulation habe der Beklagte die an das Satzungsbüro gemeldeten Vermögensdaten nochmals überprüft und dabei die nicht berücksichtigten 3 Mio. EUR „gefunden“. Ab dem Jahr 2007 habe der Beklagte das Anlagevermögen dann zwar um 1,6 Mio. EUR gekürzt, nicht jedoch um die vollen 3 Mio. EUR. Es stünden noch 1,4 Mio. EUR aus den Verbesserungsbeiträgen des Jahres 1996 im Raum, um die das Anlagevermögen bei der Gebührenkalkulation, die der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010 zugrunde liege, vermindert werden müsse. Der Beklagte habe gegenüber der Bürgerinitiative erklärt, dass Rechnungen aus den 1960er Jahren fälschlicherweise unter „Straßenbau“ und nicht unter „Abwasser“ verbucht worden seien und es Übertragungsfehler und Zahlendreher in Höhe von weiteren 760.000 EUR gegeben habe. Laut Beklagtem seien von den 3 Mio. EUR deshalb nur 1,6 Mio. EUR geblieben, um die das Anlagevermögen gekürzt worden sei. Belege hierzu seien nicht vorgelegt worden. Der Beklagte habe sich dann mit der Bürgerinitiative darauf geeinigt, anhand von drei Rechnungen zu überprüfen, ob für die fälschlicherweise unter Straßenbau verbuchten Ausgaben nicht bereits Beiträge von Anliegern erhoben worden seien und wie sich der Betrag in Höhe von 640.000 EUR zusammensetze. Dies könne anhand der Sachbücher und Jahresabrechnungen jedoch nicht geprüft werden. Die Ausgabenzusammenstellungen für die Beitragsberechnung hätten von der Bürgerinitiative nicht eingesehen werden können. Auch dem Kläger sei eine Überprüfung der Gebührenkalkulation letztlich nicht möglich, da die hierzu erforderlichen Unterlagen dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden seien. Zahlendreher in Höhe von 760.000 EUR seien nicht glaubhaft und könnten nicht nachvollzogen werden. Die dem Anlagevermögen zu Grunde liegenden Einnahmen und Ausgaben aus den Sachbüchern der Rechnungsjahre 1950 bis 2000 seien lediglich von einem Mitarbeiter des Beklagten ermittelt und dem Satzungsbüro zur Verfügung gestellt worden, das die Gebührenkalkulation vorgenommen habe. Die Abwassergebühr sei zu hoch, da bei der Erstellung der Gebührenkalkulation die aus den 3 Mio. EUR verbleibenden 1,4 Mio. EUR unberücksichtigt geblieben sei. Dies führe zur Nichtigkeit der Satzung und zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide.

Ferner habe der Beklagte einen zu hohen Fremdwasseranteil von deutlich über 50% in seiner Entwässerungseinrichtung. Daraus resultiere ein nicht betriebsbedingter Aufwand, der nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfe. Im Jahr 2005 sei eine Schutzwassermenge von 522.000 m³ in die Kläranlage des Zweckverbandes eingeleitet worden, während der Frischwasserbezug im Gemeindegebiet nur 241.000 m³ betragen habe. Das meiste Fremdwasser komme aus dem Baugebiet „Lerlach“, aus dem die Eigentümer sehr viel Grundwasser über ihre Drainagen in die Kanalisation einleiten würden. Unabhängig davon, dass diese Einleitung aufgrund der einschlägigen DIN-Vorschriften unzulässig sei, sei die Umlegung der Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner des Ortes rechtswidrig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. November 2015, 25. August 2016 und 12. Juli 2017 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

Der Gebührenbescheid vom 29. Oktober 2012 wird hinsichtlich der Gebühr für das Abwasser/Schmutzwasser aufgehoben.

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage wird abzuweisen.

Es wird im Wesentlichen ausgeführt:

Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Gebührenkalkulation nicht fehlerhaft. Richtig sei zwar, dass in den Ortsteilen Zellingen und Retzbach in den Jahren 1994 und 1995 Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der Entwässerungseinrichtung (Kanal) durchgeführt und entsprechende Vorauszahlungen erhoben worden seien. Auch seien die früheren Beitrags- und Gebührensatzungen nichtig gewesen. Spätestens seit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010 verfüge der Beklagte jedoch über wirksames Satzungsrecht. Die darin festgesetzten Gebührensätze beruhten auf der Gebührenkalkulation der ... ... GmbH, die mit der Korrektur sowie der Kalkulation des Gebührensatzes für die neue Kalkulationsperiode ab 2010 beauftragt worden sei. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation bestünden nicht. Soweit seitens des Klägers vorgebracht werde, dass das darin berücksichtigte Anlagevermögen in fehlerhafter Weise zu hoch angesetzt worden sei, treffe das nicht zu. Der Gemeinderat des Beklagten habe in seiner Sitzung vom 14. September 2010 eine Übergangsregelung beschlossen, dass noch nicht bestandskräftige Gebührentatbestände nach Maßgabe der Satzung vom 15. September 2010 veranlagt würden. Damit sei sichergestellt, dass sich eine etwaige Fehlerhaftigkeit früherer Gebührenkalkulationen nicht auf die hier verfahrensgegenständlichen Gebührenfestsetzungen auswirken könne. Die vom Beklagten im Jahr „1976“ (wohl gemeint: 1996) erhobenen Verbesserungsbeiträge im Umfang von umgerechnet 3 Mio. EUR seien im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt worden. Aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 2. April 2007 sei ersichtlich, dass nach Bekanntwerden der Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus Verbesserungsbeiträgen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von ca. 3 Mio. EUR der Anlagennachweis rückwirkend bis in die 1950er Jahre neu aufgestellt worden sei. In der Folge seien die kalkulatorischen Kosten im Rahmen einer Nachkalkulation unter Berücksichtigung der seinerzeit außer Acht gebliebenen Einnahmen aus den Verbesserungsbeiträgen von 3 Mio. EUR neu berechnet worden – mit der Konsequenz, dass rückwirkend für die Zeit ab 1998 sowohl die Abschreibungen wie auch die kalkulatorischen Zinsen im Rahmen sämtlicher folgenden Kalkulationsperioden korrigiert worden und der daraus resultierende Einnahmenüberschuss jeweils in den folgenden Kalkulationszeitraum mit der Folge einer sukzessiven Gebührensenkung vorgetragen worden sei. Aus einer beigefügten Übersicht über die ursprüngliche Kalkulation und die im Jahr 2007 neu erstellte Kalkulation sei ersichtlich, dass sich der Gebührensatz für Schmutzwassergebühren von ursprünglich 4,44 EUR je m³ auf den korrekten Gebührensatz von 2,99 EUR je m³ im Jahr 2007 ermäßigt habe. Anlässlich der Kalkulation der Niederschlagswassergebühr sei ferner eine erneute Korrektur der Kalkulation erfolgt. Dies habe zur Folge gehabt, dass sich der Gebührensatz für Schmutzwasser von 2,99 EUR je m³ nochmals auf 2,72 EUR je m³ ermäßigt habe. Im Jahr 2016 sei eine erneute Kalkulation erstellt worden, mit der Konsequenz, dass der Gebührensatz für Schmutzwasser mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 auf 2,87 EUR je m³ festgesetzt worden sei. Die Behauptung, der Beklagte habe Zahlendreher und Übertragungsfehler bei der Korrektur über 760.000 EUR zugestanden, sei unzutreffend. Für das weitere Vorbringen wird auf die Schriftsätze vom 14. Juni 2016, 6. September 2016 und 12. Juni 2016 Bezug genommen.

Nach Auskunft des Beklagten ist eine behördliche Entscheidung über die Widersprüche der Kläger im Hinblick auf die gerichtlichen Verfahren nicht mehr beabsichtigt.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurden die Verfahren W 2 K 15.1224 bis W 2 K 15.1226 vom Verfahren W 2 K 15.1223, die sich auf weitere Grundstücke des Klägers bzw. Gebührenbescheide für einen vorangegangen Abrechnungszeitraum beziehen, abgetrennt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die mit Gebührenbescheid vom 29. Oktober 2012 für das Grundstück T... Str. ..., 9. Z., festgesetzten Schmutzwassergebühren sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.1 Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 36), können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen auf Grund einer besonderen Abgabensatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen muss, Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Beklagten.

Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010 Gebrauch gemacht. Diese wurde einschließlich der späteren Änderungssatzung vom 17. September 2013 ordnungsgemäß gem. Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 335), jeweils im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft bekannt gemacht.

Jenseits des in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS R/Z vom 15. September 2010 festgesetzten Gebührensatzes für Schmutzwasser sind Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Satzung weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.2 Im Streit steht allein die Höhe des in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS R/Z vom 15. September 2010 für den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 festgesetzten Gebührensatzes.

Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken, darf diese – bei Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang – jedoch nicht überschreiten. Damit wird das Kostendeckungsprinzip als zentrales Prinzip der Gebührenkalkulation im Kommunalabgabenrecht verankert. Es bestimmt als Obergrenze, wie hoch die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für die Einrichtung sein darf. Allerdings verlangt es nicht, dass nachträglich Gebührenaufkommen und Kosten rechnerisch genau gegenüberzustellen wären und sich aus einer aufgrund einer ex-post-Betrachtung ergebenden Überschreitung eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ergeben würde. Vielmehr ist die Prognose der entstehenden Kosten zum Zeitpunkt des Satzungserlasses und nicht die Betrachtung der tatsächlichen Kosten nach Ablauf des Kalkulationszeitraums für die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips maßgeblich (so z.B. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 20 ZB 15.2449 – juris Rn. 3 unter Verweis auf Stadlöder in Schieder/Happ, BayKAG, Stand Juni 2007, Erl. C Art. 8 KAG, Rn. 11 m.w.N.). Eine Verletzung dieses Kostenüberschreitungsverbots hat regelmäßig die Unwirksamkeit der Gebührenregelung und damit die Nichtigkeit des gesamten Gebührenteils der Beitrags- und Gebührensatzung zur Folge (vgl. Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung mit Abgabenregelungen, Stand Dezember 2016, 20.09 zu § 9 BGS Ziff. 5 lit. a m.w.N. zur Rechtsprechung des BayVGH). Anders als bei unvorhergesehener bzw. unbeabsichtigter Überdeckung ist eine kalkulierte (beabsichtigte) Kostenüberdeckung selbst dann unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Gebührenregelung, wenn sie nur geringfügig ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.1991 – 23 N 88.306 – LSKAG Nr. 8.3.1/8; U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – VwRR BY 1998, 169; U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201 und 97.20002 – BayVBl 1999, 463; U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – BayVBl 2000, 591).

Das gleiche gilt, wenn rechtsirrig nicht einrichtungsbezogene Kosten in die Kalkulation einfließen (dazu z.B. OVG SH, U.v. 4.9.2014 – 4 KN 1/13 – juris) oder – wie hier im Raum stehend – wenn einrichtungsbezogene Einnahmen aus Verbesserungsbeiträgen nicht gebührenmindernd einbezogen werden. So hat gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 KAG bei der Verzinsung des Anlagekapitals der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie – je nach Zweckbestimmung – der durch Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht zu bleiben. Den Abschreibungen sind gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG die Anschaffungs- und Herstellungskosten, gekürzt um Beiträge und ähnliche Entgelte, zugrunde zu legen. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Beitragseinnahmen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.10.2013 – 20 N 13.411 – juris, Rn. 19). Fließen also Ausgaben für das Anlagevermögen, die tatsächlich jedoch über bereits vereinnahmte Verbesserungsbeiträge finanziert wurden, in Form von Abschreibungen in die Gebührenkalkulation ein, wird ein Wertverzehr als fiktive Ausgabe eingestellt, der bereits zuvor durch Beiträge abgegolten wurde. Auch die mit der Kapitalverzinsung abgebildete Bindung von Kapital entfällt in dem Maße, wie das Anlagevermögen z.B. durch Verbesserungsbeiträge fremdfinanziert wurde. Beides führt stets zu einer unzulässigen Überdeckung des Gebührenaufkommens und hat gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG die Nichtigkeit der darauf beruhenden Gebührenregelung zur Folge. Insoweit sind sich alle Beteiligten einig, dass die Gebührensatzungen bis zum Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010, die die tatsächlich erhobenen Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 unstreitig nicht berücksichtig hatten, nichtig sind.

Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid basiert jedoch gerade auf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Markts Zellingen für die Ortsteile Retzbach und Zellingen vom 15. September 2010, bei der die 1996 erhobenen Verbesserungsbeiträge bei Erstellen der Gebührenkalkulation grundsätzlich bekannt waren und bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung wie der Abschreibung auf das Anlagevermögen dem Grunde nach auch unstreitig einbezogen wurden. Streitig ist alleine, in welcher Höhe die tatsächlich vereinnahmten Verbesserungsbeiträge dabei berücksichtigt wurden bzw. ob sie sich in vollem Maße gebührenmindernd ausgewirkt haben.

So trägt der Kläger vor, dass beim Anlagevermögen bzw. den darauf vorzunehmenden Abschreibungen lediglich 1,6 Mio. EUR und nicht der volle Betrag von 3 Mio. EUR eingestellt worden seien. Der Beklagte – so der Vortrag des Klägers – habe die tatsächlich vereinnahmten Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 unzulässiger Weise mit anderem – von ihm behauptetem – Korrekturbedarf in Höhe von 1,4 Mio. EUR zulasten der Gebührenschuldner vorab verrechnet. Dieser Abzug setze sich zusammen aus Ausgaben in Höhe von 640.000 EUR, die in den 1960er Jahren fälschlicherweise im Straßenbau statt bei der Entwässerung veranschlagt worden seien, und Übertragungsfehlern und Zahlendrehern in Höhe von 760.000 EUR. Der Kläger bezieht sich dabei auf tatsächliche oder vermeintliche Aussagen eines mit der Gebührenberechnung befassten Gemeindeangestellten, denen in der mündlichen Verhandlung mangels Relevanz für die tatsächlich durch das beauftragte Kommunalberatungsunternehmen durchgeführte Berechnung nicht weiter nachzugehen war.

Der Vorwurf der unzulässigen Vorabverrechnung konnte durch den nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrag des Vertreters des beauftragten Kommunalberatungsunternehmens in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Eine unzulässige Vorabverrechnung der bei der Kapitalverzinsung und der Abschreibung einzustellenden, in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigten Verbesserungsbeiträge kann nach Überzeugung des Gerichts mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte für die maßgebliche Satzung deshalb ausgeschlossen werden. So erklärte der Vertreter des mit der Gebührenkalkulation befassten Kommunalberatungsunternehmens, die Anlagennachweise seien bis ca. 1960 zurückverfolgt und Fehler seien korrigiert worden. Dabei seien auch die streitgegenständlichen 3 Mio. EUR im Rahmen der jährlichen Abschreibung berücksichtigt worden. Die Anlagennachweise seien – vom Kommunalberatungsunternehmen – komplett neu erstellt worden. Dabei seien keine Gegenrechnungen der hier streitgegenständlichen Posten vorgenommen worden. Das Büro habe 2006/2007 neue Zahlen vom Beklagten bekommen. Eine Vorsaldierung oder Quersaldierung sei auszuschließen, weil sich das Büro alle Sachbücher und Belege vorlegen lasse. Es müssten somit grundsätzlich alle Nachweise vorliegen. Lägen einzelne Nachweise nicht vor, würde das entsprechend überprüft. Es sei auch überprüft worden, inwieweit in den letzten 50 Jahren Ausgaben für die Entwässerung etwa auf andere Haushaltsstellen verbucht worden seien. Wenn die im Raum stehenden 640.000 EUR bereits über Straußenausbaubeiträge vom Beklagten erhoben worden seien, seien diese auch nicht in die Berechnung eingestellt worden, weil insoweit dann kein Aufwand vorgelegen habe. Für jedes der zurückliegenden Jahre sei separat ein Jahresabschluss erstellt worden. Er sei selbst zwar nicht dabei gewesen, aber es sei standartmäßig immer der gleiche Ablauf, der eingehalten werde.

Das in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorgehen des Kommunalberatungsunternehmens ist geeignet, eine unzulässige (Vor-)Verrechnung verschiedener Positionen bei der Erstellung der Gebührenkalkulation auszuschließen. Der Vertreter des Kommunalberatungsunternehmens hat nachvollziehbar vorgetragen, dass es dem Standardvorgehen entspreche, sich zu den vom Beklagten gelieferten Daten und Zahlen alle Einzelbelege geben zu lassen, so dass eine eigenständige Überprüfung, Bewertung und bilanzielle Einordnung der Daten gewährleistet sei. Bei einem solchen Vorgehen kann zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden, dass die Gebührenkalkulation für die Kalkulationsperiode 2010 bis 2013 auf seitens des Beklagten falsch zusammengefassten Zahlen beruht, was zu fehlerhaften Positionen bei der Kapitalverzinsung und den Abschreibungen auf das Anlagevermögen führen würde. Selbst wenn – wie vom Kläger glaubwürdig vorgetragen – der Beklagte im Zuge der Aufarbeitung der vorangegangen Fehler bei der Gebührenkalkulation durch Einlassungen einzelner Mitarbeiter den Eindruck erweckt haben sollte, es seien im Vorfeld der Neubilanzierung durch das Kommunalberatungsbüro zu Verrechnungen und Kürzungen in Höhe von 1,4 Mio. EUR gekommen, wurde dieser Verdacht in der mündlichen Verhandlung durch die fachlich kompetenten und detaillierten Einlassungen des Vertreters des tatsächlich befassten Kommunalbüros hinreichend ausgeräumt. Auch die schriftsätzlich vorgelegte Gegenüberstellung der Gebührenkalkulationen 2000 bis 2006 vor und nach Korrektur (fiktiv) lässt keine Schlüsse auf Fehler bei der Berücksichtigung der Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 zu. Sowohl die veranschlagten Abschreibungen wie die Verzinsung des Anlagekapitals wurden durchgängig in erheblichem Umfang gebührenmindernd korrigiert. Auch wenn daraus nicht ohne weiteres auf das Gesamtvolumen der Korrektur des Anlagevermögens geschlossen werden kann, erscheint die jährlich errechnete Differenz bei der Position „Abschreibung“ bei einem Abschreibungszeitraum über eine angenommene Lebensdauer des beitragsfinanzierten Anlagevermögens von ca. 40 bis 50 Jahren, beginnend ab der tatsächlichen Erstellung 1995, plausibel. Da die Position „Abschreibung“ nicht vom bei der Kapitalverzinsung veranschlagten Zinssatz abhängt, geht der Hinweis des Klägers auf die parallele Senkung des Zinssatzes diesbezüglich ins Leere – und zwar unabhängig davon, ob sich die Zinssatzsenkung nur auf den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2013 bezieht, oder bereits bei der Korrektur der vorangegangen Kalkulationsperioden berücksichtigt wurde. Dementsprechend hat sich der errechnete Beitragssatz von 4,44 EUR pro m³ auf 2,72 EUR pro m³ verringert. Im Übrigen verkennt der Kläger dabei, dass die Abschreibung des Anlagevermögens, das 1994/1995 durch die Verbesserungsbeiträge (Kanal) geschaffen wurde, bereits ab damals jährlich erfolgt ist und deshalb in den Anlagennachweisen enthalten ist. Im Jahr 2010 konnten insoweit die 3 Mio. EUR aus dem Jahr 1994/1995 nicht mehr erneut in voller Höhe korrigiert werden, sondern nur noch mit dem zeitanteiligen Restwert, den die Anlagen zu diesem Zeitpunkt bilanziell noch hatten.

Mangels entsprechender Auffälligkeiten der vorgelegten Globalkalkulation sowie unter Würdigung des Vortrags des Vertreters des Kommunalberatungsunternehmens bestand für das Gericht kein Anlass, im Rahmen der Amtsermittlung ein Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Überprüfung der der Kalkulation zugrundeliegenden Daten in Auftrag zu geben. Ein solches Gutachten wurde auch nicht beantragt. Das Gericht kommt mithin auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass es bei der Berechnung des Gebührensatzes in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS R/Z vom 15. September 2010 nicht fehlerhaft unterlassen wurde, Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 in Höhe von (weiteren) 1,4 Mio. EUR einzustellen.

1.3 Auch der Vortrag des Klägers bezüglich eines etwaig zu hohen Fremdwassereintrags greift nicht durch. Es handelt sich um einen unsubstantiierten Verdacht, der unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ausforschung nicht geeignet ist, eine weitere Amtsermittlung auszulösen, zumal sich die Angaben auf das Jahr 2005 und nicht die maßgebliche Kalkulationsperiode beziehen.

1.4 Soweit der Kläger vortragen lässt, dass „noch ungeklärt“ sei, dass die Anfangsabschreibungen auf das Investitionsvermögen in einer Summe ausgewiesen worden sei, während später in Abschreibungen aus dem gemeindeeigenen Ortsnetz und der vom Beklagten zu zahlenden Investitionsumlage an den Zweckverband unterschieden worden sei, ist schon nicht ersichtlich, welcher Fehler sich daraus auf die allein verfahrensgegenständliche Gebührenkalkulation 2010 bis 2013 ergeben soll. Da aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der Verbesserungsbeiträge aus dem Jahr 1996 alle vorangegangen Gebührensatzungen nichtig waren, bestand auch hinsichtlich der gewählten Abschreibungsmethode bzw. hinsichtlich der gegebenenfalls gewählten Aufteilung keine Bindung für spätere Kalkulationsperioden. Eine fehlerhafte Zuordnung des Anlagevermögens, die sich ggf. auch für die verfahrensgegenständliche Kalkulation auswirken könnte, wurde damit nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Zuordnungsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.5 Auch der vom Kläger pauschal aufgeworfenen Frage, ob in der Betriebskostenumlage des Abwasserzweckverbandes bereits Abschreibungen für dessen Anlagen enthalten seien, war vom Gericht mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen – zumal sich schon den vorgelegten Behördenakten detaillierte Ausführungen des Kommunalberatungsunternehmens zur Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für den Beklagten und den Abwasserzweckverband entnehmen lassen (vgl. Behördenakte, Bl. 48ff.).

Das Gericht hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gebührensatz von 2,72 EUR pro m³ in § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS R/Z vom 15. September 2010 eine fehlerhafte Gebührenkalkulation zugrunde liegt.

2. Da weitere Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 29. Oktober 2012 festgesetzten Schmutzwassergebühren weder ersichtlich noch vorgetragen sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.732,32 Euro festgesetzt. Gründe
published on 04/09/2014 00:00

Tenor Die Beitrags- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 13. Nachtragssatzung ist hinsichtlich der Regelungen zu § 12 Abs. 3 und Abs. 4 unwirksam, soweit in § 12 Abs. 3 und 4 ein Gebührensatz von 0,69 Euro je gebührenpfl
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.