Der am … … … geborene Kläger steht im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten und begehrt seine Ruhestandsversetzung nach Art. 132 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG).
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Feuerwehrmann im Vorbereitungsdienst bei der Stadt Würzburg ernannt, am 1. Juli 1979 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und mit Wirkung vom 1. Juli 1981 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Der Kläger war bei der Stadt Würzburg bei der Berufsfeuerwehr beschäftigt. Mit Bescheid der Stadt Würzburg vom 20. März 2001 wurde der Kläger gemäß Art. 34, 35 BayBG a.F. mit Wirkung vom 1. April 2001 unter Beibehaltung seiner Amtsbezeichnung „Brandamtmann“ zum Freistaat Bayern an das Klinikum der Universität Würzburg versetzt. Die bis zu diesem Zeitpunkt bezogene Stellenzulage nach VB Nr. 10 zur BesO A und B ist ab dem 1. April 2001 entfallen; er erhielt wegen dieses Wegfalls eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG. Zum 1. Juni 2006 wurde der Kläger in den Dienst der Beklagten übernommen. Mit Organisationsverfügung vom 15. November 2013 wurde der Kläger zum stellvertretenden Brandschutzbeauftragten der Beklagten mit entsprechender Aufgaben- und Verantwortungszuweisung ernannt.
Am 10. Oktober 2017 beantragte der Kläger seine Ruhestandsversetzung als Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst - Einsatzdienste der Feuerwehr. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 abgelehnt, da der Kläger seit seiner Versetzung zur Beklagten nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehren bzw. in einer Integrierten Leitstelle tätig sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 19. September 2018 ließ der Kläger gegen die Ablehnung seiner Ruhestandsversetzung zum 30. November 2018 Klage erheben und zur Begründung vortragen, dass er nach seiner Versetzung zur Beklagten dort weiterhin ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehme. Die seinerzeitige kaufmännische Direktorin der Beklagten habe zugesichert, dass es keine Veränderung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche und seines Statusamtes geben werde. Die vorgelegten Dokumente sprächen ebenfalls hierfür.
Als derzeit stellvertretender Brandschutzbeauftragter sei der Kläger in der Stabsstelle Medizinsicherheit bei der Beklagten für die umfangreichen vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen sowie für das Krisenmanagement zuständig; u.a. habe er folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Bewältigung und Abarbeiten aller Einsatzsituationen und Brandmeldeereignisse gemeinsam mit der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren Würzburgs
- Bewältigung und Abarbeiten aller Brandgefahren und Brandmeldeereignisse ohne Alarmierung der Feuerwehr, z.B. Brandgerüche
- Bedienung der größten und komplexesten Brandmeldeanlage Unterfrankens
- Ermittlung und Beratung bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz von brennbaren Arbeitsstoffen inklusive der Durchführung von Feuersicherheitswachen
- Regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie Aus- und Fortbildung der Beschäftigten mit besonderen Aufgaben
- Alarmorganisation und Alarmplanungen für alle Gefahrenlagen sowie Ausarbeitung von den Brandschutz betreffenden Betriebsanweisungen
- Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Brandschutz betreffen
- Durchführung und Teilnahme an Feuerbeschauen und Brandschauen
- Mitwirken bei Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung der Brandschutzordnung der Beklagten, von Brandschutzkonzepten und Brandbekämpfungssowie Alarmplänen
- Planung, Durchführung und Überwachung von vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen sowie von Räumungsübungen
- Überwachung und Beseitigung von Brandschutzmängeln sowie Pflege, Prüfung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen
- Kontrollieren und Sicherstellen der Flucht- und Rettungspläne
- Zentrale Dokumentation aller Tätigkeiten im Brandschutz etc.
Der Kläger sei damit eine „Ein-Mann-Feuerwehr“ der Beklagten; er sei der einzige Feuerwehrbeamte im Dienst der Beklagten. In der Vergangenheit habe es viele verschiedene kleinere und größere Brandereignisse im Klinikum gegeben, bei denen die Zusammenarbeit des Klägers mit der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich gewesen sei. Insbesondere im Falle eines Ersteinsatzes durch die Freiwillige Feuerwehr hätten diese Einsätze nur durch die Anwesenheit des Klägers aufgrund seiner Ortskunde, seines umfangreichen Wissens und der erforderlichen Schlüssel zeitnah bewältigt werden können. Mehrmals sei es auch so gewesen, dass der Kläger noch vor Eintreffen der Feuerwehr mit dem vorhandenen Kleinlöschgerät ein Brandereignis persönlich gelöscht habe. Bei den häufigen Brandalarmen ohne Alarmierung der Feuerwehr sei die Sichtung vor Ort durch den Kläger dringend erforderlich. In der Brandschutzpraxis würden Löschübungen durch den Kläger möglichst realistisch mit offenem Feuer durchgeführt; das Löschen mit Wandhydranten oder Feuerlöschern stelle eine Einsatztätigkeit dar. Einen großen Raum der täglichen Arbeit nehme die praktische und theoretische Aus- und Fortbildung der mehr als 6.600 Beschäftigten der Beklagten sowie die brandschutztechnische Betreuung der 21 Kliniken ein.
Der Kläger habe die Funktionsgruppe „Brand-Team“ eingerichtet, die aus fünf Personen bestehe. Der Kläger sei permanent mit einem sog. Alarmfunker, einem dienstlichen Mobiltelefon und während der Dienstzeit mit einem schnurlosen Telefon, ausgestattet und werde hierüber von jedem Alarm der automatischen Brandmeldeanlage informiert. Bis zum Jahr 2013 sei er rund um die Uhr 365 Tage über Brandalarme informiert bzw. um Entscheidung gebeten worden. Bei sehr vielen Einsätzen sei er sofort zum Klinikum gefahren, regelmäßig auch außerhalb seiner regulären Dienstzeiten. Bis zur Einführung einer technischen Bereitschaft im Jahre 2013 sei der Kläger auch nachts vor Ort gewesen. Heute noch werde er in besonderen Einzelfällen von der Leitzentrale auf der privaten Telefonnummer um Rat oder Entscheidung gefragt. Der Kläger sei aufgrund seiner Position jederzeit abrufbereit. Diese Aufgaben würden in anderen Universitätskliniken von einer Werkfeuerwehr übernommen. Als Brandschutzbeauftragter sei er in Notfallsituationen dafür zuständig, erste Maßnahmen und Handlungsanweisungen bis zum Eintreffen der Feuerwehr zu ergreifen, was z.B. auch erste Brandbekämpfung und Evakuierung erfordern könne. Hierbei müsse er ggf. seine Gesundheit riskieren. Auch nach Eintreffen der Berufsfeuerwehr sei er unmittelbar und aktiv am Einsatzgeschehen mit beteiligt. Als Brandschutzbeauftragter habe er eine hohe physische wie psychische Arbeitsbelastung, die vergleichbar und teilweise identisch mit dem Einsatzdienst der Feuerwehr sei.
Die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst ausschließlich in der Brandbekämpfung, der Rettung von Personen und der technischen Hilfeleistung tätig seien. Vielmehr aber leiteten diese Einsätze, sie seien Führungskräfte. Im Innendienst nähmen sie u.a. sachbearbeitende Aufgaben wahr. Einsatzdienst sei überdies nicht an einen Dienst rund um die Uhr im Tag- und Nachtdienst gekoppelt.
Zwar sei der Wortlaut des Art. 132 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) auf den Kläger nicht anwendbar; allerdings gebe die Verwaltungsvorschrift Nr. 34.2.2 Satz 5 zu erkennen, dass eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auch möglich sei, wenn eine vergleichbare Belastung wie im Einsatzdienst bestehe, was aufgrund des Aufgabenspektrums des Klägers der Fall sei. Er nehme nicht nur organisatorische Aufgaben wahr, sondern müsse auch im Einsatz tätig werden, was auch nachts nötig werden könne. Er habe sich jederzeit abrufbereit zu halten und müsse im Notfall vor Ort sein. Selbst wenn die Feuerwehr vor Ort eintreffe, könne er sich nicht darauf berufen, dass diese die Aufgaben übernehme; vielmehr müsse er weiterhin vor Ort alles Notwendige koordinieren und sei Ansprechpartner für die Rettungskräfte.
Überdies sei es so, dass die staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern bei Stellenangeboten mit einer Mitnahme der besonderen Altersgrenze werben würden, sofern mindestens 20 Jahre Dienst bei Feuerwehren im Einsatzdienst oder in einer Integrierten Leitstelle verbracht worden seien. Die staatlichen Feuerwehrschulen gehörten nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz nicht zu den Feuerwehren. Für eine dem Einsatzdienst vergleichbare Situation genüge es in diesem Zusammenhang, wenn im Rahmen der praktischen Ausbildung möglichst reale Einsatzbedingungen herrschten. Der Kläger sei über 22,5 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig gewesen. Seine Tätigkeit bei der Beklagten sei in physischer und psychischer Hinsicht vergleichbar einer Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr. Eine geringere Bewertung der Leistungen und Belastungen des Klägers gegenüber der Tätigkeit der Beamten der Feuerwehrschulen sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Universitätsklinikums Würzburg vom 25. Oktober 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger spätestens zum Ablauf des Monats nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der Versetzung des Klägers sei zwingend einhergegangen, dass er nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sei, so dass ihm ab dem Versetzungszeitpunkt auch die Stellenzulage nach VB Nr. 10 zur Besoldungsordnung A und B nicht mehr gewährt worden sei. Es werde bestritten, dass die ehemalige kaufmännische Direktorin zugesichert habe, dass es zu keiner Veränderung bei den Versorgungsansprüchen kommen werde. Auch aus der Personalakte sowie den vom Kläger vorgelegten Dokumenten sei diesbezüglich nichts ersichtlich. Der Kläger behaupte selbst nicht einmal, dass ihm zugesichert worden sei, dass sich sein Ruhestandszeitpunkt nicht verändern werde.
Zutreffend sei, dass der Kläger als stellvertretender Brandschutzbeauftragter umfangreiche Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehme, die sich aus der Anlage zur Organisationsverfügung vom 15. November 2013 ergäben. Hinsichtlich der vom Kläger erwähnten Einsatzsituationen und Brandmeldeereignisse gemeinsam mit der Feuerwehr erfolge die Brandbekämpfung im Einsatz federführend und allein durch die Feuerwehr. Der Kläger sei bei derartigen Situationen, wenn er im Dienst sei, zwar ebenso wie der Technische Betrieb der Beklagten meist vor Ort, habe jedoch dann die Funktion eines Verbindungsmannes, der die Örtlichkeiten kenne. Aktiv im Sinne der Brandbekämpfung müsse der Kläger nicht eingreifen. In Einzelfällen möge es vorgekommen sein, dass der Kläger bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr selbst Maßnahmen ergriffen habe, was jedoch auch durch andere Mitarbeiter geschehen könne, z.B. durch Benutzung eines Feuerlöschers. Einsatzsituationen der Feuerwehr mit Brandbekämpfung o.ä. gebe es bei der Beklagten ca. 50 mal/ Jahr. Dieser Aufgabenbereich sei zeitlich in Relation zu den übrigen Aufgaben des Klägers als untergeordnet anzusehen. Der Kläger sei in diesen Fällen zumeist nur während seiner regulären Dienstzeit vor Ort, außerhalb derselben eher selten. Wenn der Kläger nicht im Dienst sei, erhalte er auch keine Meldung von der Brandmeldeanlage; die Behauptung, er sei bis zum Jahre 2013 rund um die Uhr über Brandalarme und sonstige Ereignisse zu Hause informiert und um Handlungsentscheidung gebeten worden, sei in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe keinen Bereitschaftsdienst; er sei nicht - wie es für den Einsatzdienst bei der Feuerwehr typisch sei - rund um die Uhr im Tag- und Nachtdienst tätig. Die an den Kläger gestellten Anforderungen sowie physischen und psychischen Belastungen seien - etwa hinsichtlich Risiken für Leben und Gesundheit - nicht mit einem Einsatzdienst bei der Feuerwehr vergleichbar oder gar identisch.
Was die Bewältigung von Brandgefahren und Brandmeldeereignissen ohne Alarmierung der Feuerwehr angehe, so gehe der Kläger entweder selbst vor Ort oder kläre die Angelegenheit telefonisch. Derartige Situationen seien keinesfalls als reale Einsatzsituationen mit Brand- oder Gefahrstoffbekämpfung anzusehen, bei denen Gefahr für Leib oder Leben bestehe. Auch sämtliche weiteren angeführten Tätigkeiten seien nicht als Einsatzdienst der Feuerwehr oder diesem vergleichbare Tätigkeiten anzusehen; dies gelte auch für Löschübungen mit Wandhydranten oder Feuerlöschern im Rahmen der Aus- und Fortbildung bzw. Unterweisung, da diese zu reinen Übungszwecken vorgenommen würden und nicht im Rahmen einer Einsatztätigkeit. Zusammenfassend sei es so, dass der Großteil der Aufgaben des Klägers in der Ausbildung/Unterweisung der Mitarbeiter im Brandschutz, im vorbeugenden Brandschutz sowie in einer Überwachungs-, Planungs- und Mitwirkungstätigkeit liege.
Die vom Kläger vorgelegten Stellenausschreibungen unter Angabe einer Mitnahme der besonderen Altersgrenze bei staatlichen Feuerwehrschulen etc. zeigten gerade, dass eine solche Mitnahme explizit vereinbart werden müsse und hierauf kein Anspruch bestehe. Ein vor diesem Hintergrund behaupteter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich. Der Klägerbevollmächtigte habe selbst darauf hingewiesen, dass Art. 132 BayBG im hiesigen Fall nach seinem Wortlaut nicht eingreife. Art. 132 BayBG verlange gerade eine aktuelle laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr, die wiederum besondere physische und psychische Belastungen durch den Einsatzdienst voraussetze, was ersichtlich nicht der Fall sei. Auch eine dem Einsatzdienst vergleichbare Tätigkeit habe der Kläger nicht zu leisten. Die vom Kläger erwähnte Verwaltungsvorschrift sei bereits ihrem Wortlaut nach nur auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der staatlichen Feuerwehrschulen anzuwenden. Weitergehendes sei in der Verwaltungsvorschrift nicht geregelt worden. Eine Vergleichbarkeit mit den Beamten an Feuerwehrschulen könne ebenfalls nicht angenommen werden, da dort Feuerwehrmänner für den realen Einsatz im „echten“ Feuerwehrdienst ausgebildet würden, sodass dort eine ganz andere Belastung bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das klägerische Begehren ist dahingehend zu verstehen, dass mit dem vorliegenden Verfahren (allein) eine Ruhestandsversetzung nach Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG begehrt wird, § 88 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine gegenüber der Ruhestandsversetzung nach der allgemeinen Altersgrenze des Art. 62 BayBG frühere Ruhestandsversetzung, da die Voraussetzungen des Art. 132 BayBG vorliegend nicht erfüllt sind, insbesondere ist der Kläger nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 132 BayBG gilt für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren Art. 129 BayBG entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind. Art. 129 BayBG regelt, dass für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit als Altersgrenze das Ende des Monats gilt, in dem diese das 62. Lebensjahr vollenden (im Falle des Klägers mit dem Geburtsjahrgang 1957 abweichend hiervon 60 Jahre und 11 Monate, Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Beamte im Sinne des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Bereits nach dem Wortlaut des Art. 132 BayBG ist der Kläger weder in einer Integrierten Leitstelle noch im Einsatzdienst der Feuerwehren tätig, was er im Übrigen auch selbst nicht für sich in Anspruch nimmt (vgl. Klageschrift vom 19.9.2018, S.10). Denn Feuerwehrdienst bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Dienst bei der Feuerwehr. Der Begriff „Feuerwehr“ bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Er wird durch das Organisationsrecht bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.2000 - 2 C 16.99 - juris m.w.N.). Der Kläger gehört im Rahmen seiner Tätigkeit als stellvertretender Brandschutzbeauftragter beim Universitätsklinikum Würzburg weder einer Freiwilligen Feuerwehr, einer Pflichtfeuerwehr, einer Berufsfeuerwehr noch einer Werkfeuerwehr i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) an, so dass er auch nicht in deren Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse, Art. 1 Abs. 1 BayFwG) tätig werden kann. Insbesondere hat die Beklagte - anders als andere Universitätskliniken - gerade keine Werkfeuerwehr nach Art. 15 BayFwG für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet, in welcher der Kläger tätig werden könnte.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Einsatzdienst von Feuerwehrbeamten der 3. Qualifikationsebene nicht ausschließlich in Brandbekämpfung und technischer Hilfeleistung bestehe, sondern auch in vielfältigen Aufgaben des Innendienstes wie etwa Schulungstätigkeiten oder der Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang zum einen, dass Art. 132 BayBG gerade einen Einsatzdienst bei der Feuerwehr voraussetzt, welcher er - wie bereits ausgeführt - im Rahmen seiner Tätigkeit beim Universitätsklinikum Würzburg nicht angehört. Dies stellt einen entscheidenden Unterschied hinsichtlich der organisatorischen Anbindung zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Tätigkeit in der 3. Qualifikationsebene etwa bei einer Berufsfeuerwehr dar, welcher eine Vergleichbarkeit beider Sachverhaltskonstellationen bereits ausschließt. Unabhängig davon fehlt es der konkreten Tätigkeit des Klägers auch inhaltlich an den zusätzlichen Besonderheiten des Einsatzdienstes, welche die Rechtfertigung dafür bilden, Art. 132 BayBG in Anspruch nehmen zu können (vgl. hierzu näher unten). Feuerwehrtechnische Beamte einer Berufsfeuerwehr hingegen sind bereits dadurch als dem Einsatzdienst zugehörig anzusehen, da sie - neben der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Innendienst - auch etwa mit der Einsatzleitung in Brandfällen betraut sind, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 26. November 2018 unter Bezugnahme auf die Anlage K 16 mitgeteilt hat. Derartige Einsatzleitungen muss der Kläger beim Universitätsklinikum Würzburg im Falle von Brandereignissen mit Alarmierung der Feuerwehr gerade nicht übernehmen, da diese allein von den Feuerwehren der Stadt Würzburg wahrgenommen werden.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass für die Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals „im Einsatzdienst der Feuerwehren“ der gesamte Zeitraum des Berufslebens in den Blick genommen werden müsse. Eine derartige Auslegung findet im Wortlaut des Art. 132 BayBG keine Stütze. Vielmehr lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren“ sowie „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind“ klar ersehen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung vorliegen müssen (so auch BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 132 BayBG Rn. 3). Dass im Gegensatz dazu frühere, aktuell nicht mehr wahrgenommene Tätigkeiten im Einsatzdienst der Feuerwehren ausreichend sein könnten, um die Vorschrift des Art. 132 BayBG in Anspruch nehmen zu können, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der abschlagsfreien Versorgung gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und deren gesetzliche Voraussetzungen in Art. 132 BayBG nicht in Bezug genommen werden und erstere Vorschrift gesetzessystematisch vielmehr voraussetzt, dass ein Fall des Art. 132 BayBG vorliegt („in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ - wo wiederum Art. 129-132 BayBG benannt werden).
Steht entsprechend vorstehender Ausführungen der Wortlaut des Art. 132 BayBG dem vom Kläger begehrten Anspruch bereits klar entgegen, so wird dieses Ergebnis durch die Auslegung des Begriffs „Einsatzdienst der Feuerwehren“ nach dessen Sinn und Zweck ebenfalls bestätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewährung der sog. Feuerwehrzulage (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBesG, Anlage I (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) BesO A und B, Allgemeine Vorbemerkungen Nr. 10 Abs. 1 Satz 1) verwiesen werden, da in den genannten Vorschriften der inhaltsgleiche Begriff des „Einsatzdienstes der Feuerwehr“ verwendet wird und die Zielrichtung für die Gewährung der Zulage sowie die Möglichkeit eines früheren Ruhestandseintritts identisch sind. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1991 - 2 C 17/90 sowie U.v. 21.3.1996 - 2 C 24/95 - jeweils juris) wird die Feuerwehrzulage - und in gleicher Weise die Möglichkeit der früheren Ruhestandsversetzung nach Art. 132 BayBG - vor nachfolgendem Hintergrund gewährt:
„Mit der Anknüpfung der Gewährung der Zulage an bestimmte Beamtengruppen und an die ihnen zugeordneten Funktionen wird die Zulageberechtigung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 <24>; Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 -). Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, daß die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten sollen abgegolten werden. "Besonderheiten des … Einsatzdienstes" (Abs. 3, jetzt Abs. 2) bezeichnet die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen. Diese berufstypischen Besonderheiten rechtfertigen die Gewährung der Zulage und ihre Beschränkung auf den genannten Personenkreis (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 20.81 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - ) zur vergleichbaren Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen).… Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ). Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Dabei kommt es weder auf die Zahl der geleisteten Einsätze noch auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten bzw. zu leistenden Dienste entscheidend an (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.78 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - ).“
Zum notwendigen Umfang der Wahrnehmung besonderer Funktionen, an welche die Gewährung einer Stellenzulage geknüpft ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BVerwG, U.v. 16. Juli 1998 - 2 C 25/97; U.v. 5.5.1995 - 2 C 13/94 - jeweils juris):
„Diese wie auch andere besoldungsrechtliche Stellenzulagen setzen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG gegenüber dem regelmäßigen Inhalt des jeweils besoldeten Amtes die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen voraus. Sie sind - soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist - nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, daß der Beamte die herausgehobene Funktion nicht nur teilweise neben anderen Aufgaben, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang wahrnimmt. Der Dienstposten muß generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt sein (u.a. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1993 - BVerwG 2 B 95.93 - ; BVerwGE 98, 192 <194>; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - ; Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 1.97 - ). Die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt werden soll, muß einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen, wenn der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfaßt (BVerwGE 98, 192 <194>). Die Stellenzulage darf regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn der Beamte (Soldat) eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausübt.“
Dies zugrunde gelegt ist der Kläger beim Universitätsklinikum Würzburg nicht im Einsatzdienst der Feuerwehren tätig. Denn unter Zugrundelegung der vom Kläger selbst vorgelegten Aufgabenbeschreibung für seinen Dienstposten - aus der von der Beklagten vorgelegten Zuordnung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Kläger mit Anlage zur Organisationsverfügung vom 15. November 2013 ergibt sich im Kern nichts Abweichendes - wird nicht erkennbar, dass er regelmäßig von seinem Dienstherrn zu Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung herangezogen würde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang für die Kammer vielmehr überzeugend dargelegt, dass die Brandbekämpfung in Einsatzsituationen, bei denen die Feuerwehr alarmiert wird, federführend und allein durch diese erfolgt. Der Kläger muss hierbei im Gegensatz zu den anrückenden Kräften der Berufsfeuerwehr/ Freiwilligen Feuerwehr nicht aktiv in die Brandbekämpfung, Gefahrstoffbeseitigung etc. eingreifen; er ist auch nicht Einsatzleiter, sondern übt - soweit er vor Ort ist - lediglich die Funktion eines Verbindungsmannes aus, der als Beschäftigter der Beklagten sachkundig ist und die Örtlichkeiten kennt. Nachvollziehbar ist dies gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - für ihren Zuständigkeitsbereich keine Werkfeuerwehr errichtet hat, welche den abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst eigenständig zu organisieren hätte, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayFwG. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass er in Einzelfällen Brände noch vor Eintreffen der Feuerwehr mit einem Kleinlöschgerät abgelöscht habe, so ergibt sich hieraus nichts Anderes, da ein derartiges Eingreifen offensichtlich nicht über die allgemeine Hilfeleistung und Gefahreneindämmung in Unglücksfällen hinausgeht, wie sie letztlich von jedem Beschäftigten der Beklagten zu erwarten ist; gerade hierzu dienen auch die regelmäßigen Unterweisungen aller Beschäftigten der Beklagten durch den Kläger samt entsprechender Löschübungen. Die Löschübungen selbst stellen entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls keinen Einsatzdienst der Feuerwehr dar, da es sich hierbei lediglich um innerbetriebliche Schulungsmaßnahmen handelt und nicht etwa um reale Brandbekämpfung oder auch nur die realitätsnahe Ausbildung von Feuerwehrleuten wie etwa an staatlichen Feuerwehrschulen (vgl. Ziffer 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes). Die typischen zusätzlichen Anforderungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind vor diesem Untergrund bei der klägerischen Tätigkeit nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Tag- und Nachtdienst oder Bereitschaftsdienst zu leisten hat, was ebenfalls zu den typischen Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehren zu rechnen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hierbei kommt es - wie bereits ausgeführt - allein auf die aktuelle Situation an, so dass nicht geklärt werden muss, ob diesbezüglich ggf. bis zum Jahr 2013 eine (teilweise) abweichende Situation bestanden hat. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Kläger - im Gegensatz zu den Feuerwehrbeamten der Berufsfeuerwehr sowie Freiwilligen Feuerwehr Würzburg - auf seinem Dienstposten in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen hätte.
Die Bewältigung von Brandgefahren und Brandmeldeereignissen ohne Alarmierung der Feuerwehr (z.B. Brandgerüche, Brandmeldealarme von Brandschutztüren) sind in ihrer Bedeutung (noch) nicht als Einsatzsituationen mit Brand- oder Gefahrstoffbekämpfung einzustufen, bei denen etwaig Gefahr für Leib oder Leben besteht. Wenn eine Alarmierung der Feuerwehr in diesen Situationen gerade nicht erfolgt/erforderlich ist, so kann man in der Abarbeitung dieser Vorkommnisse auch keinen Einsatzdienst der Feuerwehr sehen. Die weiteren umfangreichen Tätigkeiten des Klägers in der Fortbildung/Unterweisung der Klinikbeschäftigten, im vorbeugenden Brandschutz sowie bei Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Überwachungstätigkeiten mit Bezug zum Brandschutz stellen mangels Erfordernis, unter psychischer und physischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, ersichtlich ebenfalls keine spezifischen Tätigkeiten im Einsatzdienst der Feuerwehr dar.
Selbst wenn man entgegen vorstehender Ausführungen davon ausginge, dass die Unterstützung der Berufsfeuerwehr/Freiwilligen Feuerwehr durch den Kläger und erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Eintreffen der Feuerwehr inhaltlich vom Einsatzdienst der Feuerwehr umfasst wären, so wird der Dienstposten des Klägers als stellvertretender Brandschutzbeauftragter jedoch zumindest nicht - wie von der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert - durch diese speziellen Tätigkeiten geprägt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Universitätsklinikum pro Jahr zu ca. 50 Einsatzsituationen der Feuerwehr mit Brandbekämpfung o.ä. komme. Dieser Aufgabenbereich sei zeitlich in Relation zu den umfangreichen sonstigen Aufgaben des Klägers als untergeordnet anzusehen, was für die Kammer überzeugend ist und der Kläger selbst auch nicht in Abrede gestellt hat. Überdies dürfte der Kläger angesichts eines nicht gegebenen Bereitschaftsdienstes für seine Person auch nicht bei allen diesen Schadensereignissen vor Ort gewesen sein und ein eigenständiges Einschreiten mittels Kleinlöschgerät hat sich ohnehin auf Einzelfälle beschränkt (der Kläger spricht insoweit allgemein auf die Vergangenheit bezogen von „mehrmals“). Die Tätigkeit des Klägers wird - was sich bereits aus der von ihm vorgelegten Aufgabenbeschreibung augenscheinlich ergibt - durch die Aufgaben in der Fortbildung, im vorbeugenden Brandschutz sowie durch vielfältige Maßnahmen organisatorischer Art geprägt.
Eine analoge Anwendung des Art. 132 BayBG auf die Tätigkeit des Klägers kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei den Art. 129-132 BayBG nach dem Regelungsgefüge des Bayerischen Beamtengesetzes um Ausnahmevorschriften im Hinblick auf die allgemeine Altersgrenze des Art. 62 BayBG handelt. Ausnahmevorschriften sind jedoch einer erweiternden Auslegung, insbesondere im Wege der Analogie, grundsätzlich nicht zugänglich. Sie sind nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vielmehr eng auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2010 - 8 C 21/09; U.v. 21.6.2005 - 2 WD 12/04 - jeweils juris). Unabhängig hiervon ist auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Art. 132 BayBG nicht erkennbar; vielmehr hat der Gesetzgeber offensichtlich explizit nicht allgemein schwierige und/oder belastende Arbeitsumstände im Rahmen der Tätigkeit feuerwehrtechnischer Beamter zum gesetzlichen Anknüpfungspunkt gemacht, sondern bewusst alleine den Einsatzdienst der Feuerwehren sowie die Tätigkeit in einer Integrierten Leitstelle. Entsprechend obiger Darstellungen ist überdies auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen der Tätigkeit auf dem Dienstposten des Klägers und dem Einsatzdienst der Feuerwehren nicht gegeben.
Darüber hinaus kann sich der Kläger zur Begründung für den begehrten Anspruchs auch nicht auf die Verwaltungsvorschriften des Freistaats Bayern zu Art. 34 BayBesG berufen. Nach Ziffer 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes erfasst die Zulagenberechtigung auch „die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei der Feuerwehr vergleichbar sind.“ Der Kläger wird ersichtlich nicht vom Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift erfasst, so dass bereits aus diesem Grunde eine Anspruchsbegründung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung ausgeschlossen ist. Nach der Formulierung ist klar erkennbar, dass davon nicht sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erfasst werden, sondern nur die an den staatlichen Feuerwehrschulen tätigen feuerwehrtechnischen Beamten, worauf die Wortwahl „und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen“ klar hindeutet. Auch mit der Wendung „dortige Anforderungen“ im nachfolgenden Nebensatz wird erkennbar allein auf die Anforderungen an den staatlichen Feuerwehrschulen Bezug genommen, an denen sowohl die feuerwehrtechnischen Beamten als auch die weiteren Lehrkräfte tätig sein müssen. Da der Kläger an einer solchen Schule nicht beschäftigt ist, ist die Verwaltungsvorschrift auf ihn nicht in Anwendung zu bringen. Dass die Verwaltungsvorschrift - wie der Kläger meint - über ihren Wortlaut hinaus eine frühere Ruhestandsversetzung für alle Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes schaffen soll, bei denen die Belastungen mit dem Einsatzdienst der Feuerwehr vergleichbar sind, lässt sich dem Regelungsgehalt gerade nicht entnehmen, sondern wäre ausdrücklich zu regeln gewesen. Desweiteren scheitert ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung auch daran, dass der Kläger selbst herausgestellt hat, dass er beim Universitätsklinikum Würzburg und sogar darüber hinaus in ganz Bayern einen Einzelfall darstelle, so dass sich eine ständige Verwaltungspraxis, die Fälle wie den des Klägers erfassen würde, gar nicht gebildet haben kann. Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung durch die beklagte Universitätsklinik im Verhältnis zu feuerwehrtechnischen Beamten an den staatlichen Feuerwehrschulen kann auch deshalb nicht erfolgt sein, da die Feuerwehrschulen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen. Überdies ist auch diesbezüglich keine inhaltliche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten gegeben, da die Tätigkeit an den Feuerwehrschulen der Ausbildung von künftigen Feuerwehrleuten dient und unter realen Einsatzbedingungen geschult wird, sodass dort quantitativ und qualitativ höhere Belastungen bestehen als im Rahmen der Tätigkeit des Klägers (vgl. oben).
Überdies besteht auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers bzw. der obersten Dienstbehörden als Verfasser der Verwaltungsvorschriften, für alle Beamten, die auf Dienstposten beschäftigt sind, auf denen schwierige bzw. belastende Arbeitsumstände herrschen, ebenfalls eine frühere Ruhestandmöglichkeit zu schaffen. Denn der Gesetzgeber besitzt - gerade im Bereich begünstigender Regelungen - einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser darf Generalisierungen und Typisierungen vornehmen, sodass es sachgerecht ist, wenn er die Absenkung der Ruhestandsaltersgrenze auf bestimmte typischerweise belastende Funktionen, wie sie in Art. 129-132 BayBG geregelt sind, beschränkt. Jede gesetzliche Regelung von Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich daraus ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. hierzu etwa: BayVfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris), woran die Kammer vorliegend keinen Zweifel hat.
Schließlich vermag der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf eine Zusicherung der früheren kaufmännischen Direktorin des Universitätsklinikums Würzburg zu stützen. Eine solche bedürfte zu ihrer Wirksamkeit von Gesetzes wegen der Schriftform, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Vor diesem Hintergrund scheiden die vom Kläger angegebenen mündlichen Absprachen aus den Jahren 2000/2001 sowie aus der jüngeren Vergangenheit mit Vorgesetzten als Grundlage für eine rechtswirksame Zusicherung von vornherein aus. Auch aus dem Inhalt der vorgelegten Personalakte sowie einzelner im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegter Schriftstücke ergibt sich - auch unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände - keine Zusicherung dahingehend, dass der Kläger auch bei der Beklagten weiterhin feuerwehrtechnischer Beamter im Einsatzdienst der Feuerwehr bleibt und infolgedessen Anspruch auf die Inanspruchnahme der besonderen Altersgrenze nach Art. 132 BayBG haben wird. Aus den Akten ergibt sich allein, dass die Beklagte seinerzeit ein dringendes Interesse an der Einstellung des Klägers gehabt und für diesen daher eine Planstelle des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes geschaffen hat. Eine Zusicherung dahingehend, dass der Kläger auch weiterhin bei der Beklagten gerade im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sein würde, ergibt sich daraus nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen hat, so beinhaltet diese allein die Mitteilung der Versetzung zum Klinikum der Universität Würzburg mit Wirkung zum 1. April 2001 sowie die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zur Stadt Würzburg beim Klinikum der Universität Würzburg; der Kläger führe weiterhin die Amtsbezeichnung „Brandamtmann“. Auch daraus ergibt sich lediglich die Beibehaltung des innegehabten Statusamtes, nicht jedoch die Zusicherung einer spezifischen künftigen Beschäftigung im Einsatzdienst der Feuerwehr. Diese Einschätzung wird in besonderer Weise gerade dadurch gestützt, dass die Feuerwehrzulage nach VB Nr. 10 zur BesO A und B gemäß Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Würzburg vom 17. April 2001 unmittelbar mit Versetzung des Klägers zur Beklagten am 1. April 2001 entfallen ist, da der Kläger nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig sei. Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Kläger berechtigt darauf vertrauen konnte, die Vorschrift des Art. 132 BayBG künftig noch in Anspruch nehmen zu können, da diese ebenfalls eine Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr voraussetzt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.