Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Mai 2018 - W 1 K 17.547

published on 15/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Mai 2018 - W 1 K 17.547
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die am … … … geborene Klägerin steht als Amtstierärztin im Dienste des Beklagten.

Vom 1. März 2007 bis 29. Februar 2008 war die Klägerin an der Ludwig-Maximilians-Universität München (im Folgenden: LMU) als studentische Hilfskraft beschäftigt. Nach Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der LMU (Bestehen der tierärztlichen Prüfung am 25.3.2010) war die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2013 als Tierärztin im Angestelltenverhältnis zu 50% an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden: FAU) bzw. am Klinikum der FAU tätig. Vom 1. April 2013 bis 31. Juli 2016 war die Klägerin als Amtstierärztin im Angestelltenverhältnis beim Landratsamt R* … tätig und absolvierte dort vom 12. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 den Amtstierarztkurs. Zum 1. August 2016 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Veterinärrätin ernannt.

Mit Schreiben vom 10. März 2017 beantragte die Klägerin die Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Mit Bescheid vom 25. April 2017 gab die Regierung von Unterfranken dem Antrag insoweit statt, als fünf Monate als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gem. Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt wurden. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, hinsichtlich der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der LMU München seien nur ein Jahr und drei Monate anrechenbar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 FachV-VetD sei eine hauptberufliche tierärztliche Tätigkeit im Umfang von mindestens zwei Jahren für den Qualifikationserwerb vorgeschrieben, wovon mindestens neun Monate eine Beschäftigung bei einer Behörde umfassen müssten. Daher seien ein Jahr und drei Monate der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der LMU sowie neun Monate der Tätigkeit als Tierärztin beim Landratsamt R* … nicht berücksichtigungsfähig. Diesbezüglich könnten noch ein Jahr und ein Monat der Tätigkeit beim Landratsamt angerechnet werden. Auch der eine Monat nach Beendigung des Amtstierarztlehrgangs bis zur Berufung ins Beamtenverhältnis sei anrechenbar. Grundsätzlich ergäben sich daher förderliche Zeiten im Umfang von zwei Jahren und fünf Monaten. Die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung könnten jedoch bei Beamten und Beamtinnen, die aufgrund ihres Universitätsabschlusses Zugang zu einer Laufbahn mit Einstieg in die 4. Qualifikationsebene haben und deshalb dem Eingangsamt A 13 zugeordnet würden nicht zu einer fiktiven Vorverlagerung des Diensteintritts führen, da diese Zeiten schon pauschal durch Zuordnung zur Stufe 4 in der Tabellenstruktur der Besoldungstabelle berücksichtigt worden seien. Die Zeit des Studiums und die während dieser Zeit abgeleisteten Tätigkeiten (vorliegend die Tätigkeit als studentische Hilfskraft) sowie das Promotionsstudium könnten nicht zu einer Vorverlegung des Diensteintritts im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 BayBesG führen. Da nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 3, 4 und 5 FachV-VetD das Bestehen der Qualifikationsprüfung und die vorangegangene Ausbildung für den Qualifikationserwerb vorgeschrieben seien, würde die Tätigkeit während des Amtstierarztlehrgangs als Ausbildungszeit gelten und könne nicht angerechnet werden.

Dagegen hat die Klägerin am 6. Juni 2017 Klage erhoben. Es liege ein Ermessensfehler vor, da eine Möglichkeit bestehe, dass eine Anrechnung bei der Klägerin auch für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung erfolge, soweit das Einverständnis des Staatsministeriums der Finanzen eingeholt werde (Nr. 31.2.8 Satz 2 lit. d) BayVVBes). Für den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin als Tierärztin beim Landratsamt R* … vom 12. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 könne allenfalls ein Zeitraum von sechs Monaten als nicht anrechnungsfähige Ausbildungszeit berücksichtigt werden. Gem. § 3 Abs. 1 FachV-VetD dauere die Ausbildung lediglich sechs Monate an, wobei der berufspraktische Teil (Praktika) sowie der fachtheoretische Teil (Lehrgänge) jeweils einen Zeitraum von drei Monaten umfassen würden. Gem. § 4 Abs. 2 FachV-VetD könnten Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis am Landratsamt bis zu vier Wochen auf die abzu-leistende Zeit während der Praktika angerechnet werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 25. April 2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung von Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gem. Art. 31 Abs. 2 BayBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, es liege gerade kein Fall des Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG vor, der eine Einzelfallentscheidung erfordere. In Nr. 31.2.8 lit. d) Satz 2 BayVVBes werde zu Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG ausgeführt, dass die Berücksichtigung der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit unterbleibe, da diese Zeit bereits in der Tabellenstruktur in der Besoldungstabelle für das Eingangsamt A 13 pauschal berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich des Amtstierarztlehrgangs sei auszuführen, dass Ausbildungszeiten, auch wenn sie im Rahmen einer hauptberuflichen Beschäftigung abgeleistet würden, keine Zeiten seien, die nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintritts berücksichtigt werden könnten (vgl. Ziff. 31.2.1 BayVVBes). Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs könnten generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt seien und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstelle, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten würden. Der neu konzeptionierte Amtstierarztlehrgang erstrecke sich über eine Dauer von 18 Monaten, wobei sich Präsenz- und Fernlernzeiten mit Tätigkeiten an der Dienststelle abwechseln würden. Die FachV-VetD befinde sich aufgrund dieser Neukonzeption der Ausbildung derzeit in Überarbeitung, da diese noch eine Ausbildungsdauer von sechs Monaten vorsehe. Deshalb sei der gesamte Zeitraum des Amtstierarztlehrgangs vom 12. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 als Ausbildungszeit gewertet worden. Die Klägerin stehe nach dieser Berechnung nicht schlechter als bei einer Berechnung der Ausbildungsdauer auf der Grundlage eines Amtstierarztkurses mit einer Dauer von sechs Monaten, da das Landesamt für Finanzen in seinem Bescheid vom 10. Mai 2017, den Diensteintritt auf den 1. März 2015 vorverlegt habe. Durch die Berücksichtigung eines 18-monatigen Amtstierarztlehrganges habe sich eine Gesamtausbildungsdauer von neun Jahren ergeben. Da für die 4. Qualifikationsebene eine pauschale Berücksichtigung von acht Jahren vorgesehen sei, sei der Dienstbeginn gem. Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG durch das Landesamt für Finanzen um ein weiteres Jahr vorverlegt worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. April 2017 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu einer erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gem. Art. 31 Abs. 2 BayBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.

1. Hinsichtlich der Tätigkeit als studentische Hilfskraft an der LMU liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Nr. 31.2.1 i.V.m. Nr. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG). Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er – über das Merkmal „Haupt-“ – der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten (vgl. zu §§ 10, 11 BeamtVG – BVerwG, U.v. 25.5.2005 – 2 C 20.04 – juris Rn. 25; U.v. 24.6.2008 – 2 C 5.07 – Rn. 12). Zum anderen erfolgt über das Element „beruflich“ die Grenzziehung zu den – der beruflichen Tätigkeit vorgelagerten, den Kompetenzerwerb für die Berufsausübung erst ermöglichenden – Ausbildungsphasen, unabhängig davon, ob sie konkret erforderlich waren oder nicht. Während Zeiten einer Berufsausbildung (wozu auch ein Studium an einer Präsenzhochschule zu rechnen ist), die üblicherweise in Vollzeit erbracht werden, können grundsätzlich keine hauptberuflichen Zeiten vorliegen (Nr. 31.2.1 BayVwVBes). Da die Tätigkeit als studentische Hilfskraft während des Studiums erbracht wurde, handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit und gerade nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit.

2. Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten als angestellte Tierärztin an der FAU sowie als angestellte Tierärztin beim Landratsamt sind diejenigen Zeiten nicht zu berücksichtigen, die bereits Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb sind, mithin zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit (a)) sowie die Zeiten während des Amtstierarztlehrgangs (b)).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) wurde in Art. 30 und 31 BayBesG eine neue Regelungssystematik für das bayerische Besoldungsrecht geschaffen. Die Bemessung des Grundgehalts nach Stufen und die Zuordnung zu den Stufen ergeben sich aus Art. 30 BayBesG. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehalt ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 wurden die ersten zwei mit einem Wert belegten Stufen gestrichen und damit zugleich die Anfangsgrundgehälter gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2010 angehoben. Ziel ist eine pauschale Berücksichtigung der üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes; VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 – B 5 K 13.12 - juris). Die fehlende Belegung der Anfangsstufen in den genannten Besoldungsgruppen ist in den höheren Ausbildungszeiten und dem daraus typischerweise resultierenden höheren Eintrittsalter begründet (VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 – B 5 K 13.12 - juris). Die Mindestanforderungen für Regelbewerber nach Art. 6 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) – die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG (Nr. 31.1.1.2 BayVwVBes) – sind in der neuen Tabellenstruktur insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt angehobenen Grundgehaltssätze (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt (Nr. 31.1.1.3 BayVwVBes). Bei Beamtenanfängern in der 4. Qualifikationsebene hat der Gesetzgeber pauschalierend acht Jahre Vor- und Ausbildungszeit zugrunde gelegt (Nr. 31.1.1.7 BayVwVBes).

Hieraus lässt sich zur Überzeugung des Gerichts der Grundgedanke einer Trennung zwischen den von Art. 30 BayBesG berücksichtigten Ausbildungszeiten, d.h. den Zeiten für den Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene, einerseits und (sonstigen) Beschäftigungszeiten, deren Berücksichtigung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG geregelt ist, andererseits ableiten (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 26. Februar 2010, LT-Drs. 16/3200 S. 383). Da die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG darstellt, bedarf diese Vorverlegung als Ausnahmeregelung einer besonderen Rechtfertigung (LT-Drs. 16/3200 S. 382). Einen umfassenden Rechtsanspruch auf Anerkennung aller denkbaren Tätigkeitszeiten hat der Gesetzgeber gerade nicht beschlossen (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.7.2012 – W 1 K 11.985 – juris Rn. 32 unter Hinweis auf den Änderungsantrag in LT-Drs. 16/3893). Art. 31 BayBesG erfasst daher nur hauptberufliche Beschäftigungszeiten unselbständiger oder selbständiger Art, die nicht bereits Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb sind (Nr. 31.2.1 Satz 1 BayVwVBes).

a) § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst (FachV-VetD) sieht als Einstellungsvoraussetzung mindestens zwei Jahre hauptberufliche tierärztliche Tätigkeit vor, wovon mindestens neun Monate an einer Behörde der bayerischen Veterinärverwaltung abgeleistet werden müssen. Dies stellt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 38, Art. 39 Abs. 2 Nr. 2, Art. 67 LlbG eine Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dar, so dass eine Berücksichtigung im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 BayBesG nicht in Betracht kommt. Daher sind von der Tätigkeit als angestellte Tierärztin bei der FAU ein Jahr und drei Monate, von der Tätigkeit als angestellte Tierärztin beim LRA neun Monate nicht anzurechnen.

b) Auch die Teilnahme am Amtstierarztlehrgang stellt eine Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dar gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 FachV-VetD, so dass die darauf entfallenden weiteren 18 Monate als angestellte Tierärztin am Landratsamt nicht zu berücksichtigen sind.

Ausbildungszeiten stellen gerade keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufs (s.o. unter 1.). Auch wenn während der Ausbildungszeit praktische Tätigkeiten an den Ausbildungsbehörden abzuleisten sind, sind diese Zeiten Bestandteil der Berufsausbildung für die spätere hauptberufliche Tätigkeit und ermöglichen keine auf Art. 31 Abs. 2 BayBesG gestützte Anerkennung.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 FachV-VetD für den Amtstierarztlehrgang lediglich eine Dauer von sechs Monaten vorsieht. Unstreitig hat die Klägerin den neu konzeptionierten Amtstierarztlehrgang mit einer Dauer von 18 Monaten absolviert und sich während dieser Zeit daher in der Ausbildungsphase befunden. Zwar obliegt es dem Beklagten überholte Verordnungen zeitnah an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Jedoch ist ein daraus resultierender Nachteil für die Klägerin vorliegend nicht ersichtlich, da das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 10. Mai 2017 im Rahmen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG aufgrund der Überschreitung der pauschal eingerechneten acht Jahre Ausbildungszeit durch den verlängerten Amtstierarztlehrgang den Diensteintritt der Klägerin bereits um ein weiteres Jahr (nämlich auf den 1. März 2015) fiktiv vorverlegt hat. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 BayBesG würde daher zu einer Doppelberücksichtigung führen.

c) Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber Amtstierärzten in anderen Regierungsbezirken rügt, ist sie trotz gerichtlichem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung einen Nachweis schuldig geblieben. Soweit die Klägerin eine Schlechterstellung gegenüber der Amtstierärztin Dr. S. rügt, liegt eine verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor, da es sich bei Dr. S. um eine Beamtin der Stadt München und gerade nicht des Beklagten handelt. Der Gleichbehandlungsanspruch besteht jedoch nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Jeder Dienstherr ist daher nur verpflichtet, in seinem Hoheitsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64 – juris).

Auch aus dem vorgelegten (geschwärzten) Bescheid des Landesamtes für Finanzen Landshut ergibt sich für das Gericht keine Ungleichbehandlung durch Anerkennung der Zeiten des Amtstierarztlehrgangs oder der Berücksichtigung der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 3 FachV-VetD. Dort wurde hinsichtlich der Tätigkeit als Tierarzt bei der Regierung von Oberbayern lediglich der Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2014 anerkannt. Da es sich hierbei lediglich um vier Monate handelt, spricht dies nicht für eine Anerkennung des Amtstierarztlehrganges, der damals jedenfalls mindestens sechs Monate dauerte. Auch kann das Gericht diesem Bescheid gerade nicht entnehmen, dass zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit gem. § 2 Abs. 3 FachV-VetD im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 BayBesG angerechnet worden seien. Zwar rechnet der Bescheid insgesamt sechs Jahre an. Da jedoch nur die angerechneten Zeiten aufgeführt werden, bleibt unklar, welche Zeiten gerade keine Berücksichtigung gefunden haben. Der Nachweis einer Ungleichbehandlung kann daher nicht geführt werden.

3. Unstreitig erfolgte auch die Nichtberücksichtigung der ersten beiden Jahre (ein Jahr drei Monate als Angestellte der FAU und neun Monate als Angestellte beim LRA) der hauptberuflichen Beschäftigung im Bescheid zu Recht gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG. Denn nach der durch § 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 vom 22. Dezember 2015 - NHG 2016 - (GVBl S. 477) neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht fiktiv vorverlegt werden.

4. Da es – wie oben dargelegt – bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fehlt, erübrigt sich eine Nachprüfung der Ermessensbetätigung des Beklagten gem. § 114 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seine
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.