Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 1 K 17.50369

published on 19/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 1 K 17.50369
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2014 wird aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger von der Beklagten die Verpflichtung begehrt hat, sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären und das Asylverfahren des Klägers fortzuführen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Kläger zu ¼ zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2013 ins Bundesgebiet ein und stellte am 6. Juni 2013 Asylantrag. Bei seiner Befragung durch die Ausländerbehörde am 28. Mai 2013 gab der Kläger an, dass ihm in Ungarn bereits Fingerabdrücke abgenommen und er zu einer Unterkunft geschickt worden sei. Zuvor habe er sich in Griechenland aufgehalten. Zwei Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 18. Juni 2013 bestätigten diese Angaben.

Am 20. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Ungarn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 2. Januar 2014 ihre Zuständigkeit gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO.

Mit Bescheid vom 16. April 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Asylbewerber erhielten die gleiche medizinische Versorgung wie ungarische Staatsangehörige. Dies umfasse sowohl die pharmakologische als auch die psychotherapeutische Behandlung. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, der dem Kläger am 24. April 2014 zugestellt wurde.

Gegen den vorgenannten Bescheid ließ der Antragsteller am 2. Mai 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 wurde der ursprüngliche Klageantrag abgeändert und nunmehr zuletzt beantragt,

Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2014 wird aufgehoben.

Darüber hinaus wurde beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (W 1 S. 14.50049).

Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem der Klägerbevollmächtigte hierzu unter dem 3. Juli 2017 sein Einverständnis erteilt hat und die Beklagte im Rahmen ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017.

Die zulässige Klage ist – soweit infolge der Teilrücknahme des Klägers über diese noch zu entscheiden war – begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16. April 2014 ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Vorliegend finden die Vorschriften der Dublin-II-Verordnung Anwendung, da die vom Kläger gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Ungarn vom 7. Mai 2013 und in Deutschland vom 6. Juni 2013 datieren und damit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Dublin-III-Verordnung am 1. Januar 2014 liegen, ebenso wie das Wiederaufnahmegesuch an Ungarn vom 20. Dezember 2013, vgl. Art. 49 Dublin-III-Verordnung.

Eine Zuständigkeit Ungarns nach den Regelungen der Dublin II-VO ist jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) gegeben, da eine Überstellung nach Ungarn wegen bestehender systemischer Mängel des ungarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-Charta begründen, derzeit nicht möglich ist. Wegen des Vorliegens systemischer Mängel schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an (U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003) und macht sich diese zu eigen. Auf die Gründe des genannten Urteils wird daher Bezug genommen (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 27.5.1988 – 9 CB 19/88; BayVGH, B.v. 18.8.2010 – 2 ZB 07.2052, Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 117 Rn. 11). Insbesondere ist hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel festzustellen, dass für den Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr besteht, dort ohne ausreichende gesetzmäßige Anordnung und ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeiten inhaftiert zu werden, nachdem die diesbezüglichen Verhältnisse in Ungarn ab dem Jahr 2013 bis zum jetzigen Zeitpunkt durch eine fortschreitende (gesetzliche) Intensivierung und Verschärfung gekennzeichnet sind. Ein weiterer Grund für die Annahme, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweist, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung führen, ist die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK. Dem Kläger würde im Ergebnis eine quasi automatische Zurückweisung und Abschiebung ohne inhaltliche Überprüfung seiner Schutzbedürftigkeit nach Serbien drohen, wo derzeit kein Schutz verfügbar ist und zudem die Gefahr einer Kettenabschiebung unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot besteht (vgl. BayVGH, a.a.O.; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.10.2016 – A 11 S 1596/16; OVG Niedersachsen, U.v. 15.11.2016 – 8 LB 92/15; OVG Sachsen, U.v. 6.6.2017 – 4 A 584/16.A - jeweils juris).

Der Kläger kann schließlich auch bereits unter Geltung der Dublin-II-Verordnung geltend machen, infolge systemischer Mängel in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. etwa EUGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris).

Der Klage war daher nach alledem stattzugeben, ohne dass es darüber hinaus noch auf die vom Kläger geltend gemachten psychischen und somatischen Krankheiten ankommt oder die im Beschluss des Gerichts vom 7. Mai 2014 (W 1 S. 14.50049) angesprochene Frage einer etwaigen Verpflichtung zum Selbsteintritt infolge einer überlangen Verfahrensdauer bis zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an Ungarn.

Die Verfahrenseinstellung nach Ziffer II. des Tenors beruht auf einer (Teil-) Klagerücknahme des Klägers. Die „Abänderung des Klageantrags“ auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 14. Juli 2017 ist als (Teil-) Klagerücknahme auszulegen. Daher war das Verfahren im aus Ziffer II. ersichtlichen Umfang nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wobei die Verfahrenseinstellung auch im Tenor des vorliegenden Urteils erfolgen konnte (vgl. etwa Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 92 Rn. 24).

Die Kostenentscheidung folgt nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 161 Rn. 4) aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da Kläger und Beklagte teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Im Hinblick auf Ziffer I. ist nach dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte unterlegen, während der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich Ziffer II. unterlegen ist. Das Maß des Unterliegens überwiegt jedoch bei der Beklagten, nachdem der Bescheid vom 16. April 2014 aufgehoben wurde und eine Abschiebung des Klägers nach Ungarn nicht erfolgen kann. Zu einem geringeren Teil ist der Kläger unterlegen, da eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 – juris) nicht infrage kam und der Kläger die Klage infolgedessen teilweise zurückgenommen hat. Am Rande sei angemerkt, dass eine rechtmäßige Überstellung des Klägers in einen anderen Dublin-Staat zum jetzigen Zeitpunkt für das Gericht nicht ersichtlich ist. Die Anteile des Unterliegens sind angemessen im Verhältnis 3/4 zu 1/4 Jahr zulasten der Beklagten zu gewichten. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/03/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2016 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2015 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfa
published on 13/10/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2016 - A 1 K 2059/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.Die Revision wird nich
published on 27/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, sind pakistanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Sie wenden sich gegen einen
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.