Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.198

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.198
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde der Kläger zum 28. November 2014 aus dienstlichen Gründen von der Luftlandebrigade 26 in S* … zur Division Süd nach V* … versetzt. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

Zum 1. Februar 2016 mietete der Kläger eine Wohnung in V* … an.

Mit Formblattantrag vom 4. Mai 2016, eingegangen bei der Beklagten am gleichen Tage, stellte der Kläger einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für Januar und März 2016 sowie mit Anträgen vom 9. Mai 2016 für Februar und April 2016.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte der Kläger zu den Anträgen mit, dass er vom 14. Februar 2015 bis 23. Dezember 2015 als Kommandeur des deutschen Einsatzkontingents in Afghanistan gewesen sei. Vom 2. Dezember bis 19. Dezember 2014 sei er auf Dienst-/Fortbildungsreisen gewesen. Nach einem Urlaub über Weihnachten und den Jahreswechsel habe in der 3. - 6. Kalenderwoche 2015 eine erneute auswärtige dienstliche Veranstaltung stattgefunden. Nach einem anschließenden Kurzurlaub sei er direkt nach Afghanistan geflogen. Da er demnach vom Dienstantritt bis zum Einsatzbeginn in Afghanistan kaum in V* … anwesend gewesen sei, in den Anwesenheitstagen eine dienstliche Unterkunft gestellt worden sei und weitere Kosten über Dienstreiseabrechnungen übernommen worden seien, habe er mit Blick auf die knappe Einweisungszeit in den bevorstehenden Auftrag mit hoher Verantwortung im Vergleich zu einer zu erwartenden geringen Erstattung auf das Stellen von Trennungsgeldanträgen verzichtet. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Ansprüche nach einem Jahr verfallen, wobei er hierbei von einer monatsweisen Betrachtung ausgegangen sei; dass der gesamte Anspruch verfalle, sei ihm unbekannt gewesen.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für den Monat Januar 2016 abgelehnt, da der Erstantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 TGV bei der Beklagten eingegangen sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2016 Beschwerde ein, da die Berufung auf die Ausschlussfrist einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, denn die Beklagte habe gegen den zwingend formulierten Erlass des BMV vom 3. August 2011 zur schriftlichen Erinnerung von Trennungsgeldberechtigten an die rechtzeitige Antragstellung verstoßen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2017 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der vom Kläger in Bezug genommene Erlass betreffend eine Erinnerungspflicht des Dienstherrn sei bereits mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten. Zudem könne eine behördeninterne Weisung an dem Erlöschen des Trennungsgeldanspruchs kraft Gesetzes nichts ändern. Eine Belehrungspflicht könne nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nur dann bestehen, wenn eine derartige Belehrung üblicherweise erfolge, was vorliegend nicht der Fall sei. Überdies habe der Kläger selbst angegeben, dass ihm die Notwendigkeit einer Beantragung innerhalb der Jahresfrist bewusst gewesen sei, er jedoch aufgrund der zu erwartenden geringen Zahlung die Ansprüche nicht geltend gemacht habe.

Gegen die ablehnende Entscheidung ließ der Kläger am 27. Februar 2016 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Außerkrafttreten des Erlasses vom 3. August 2011 mit Ablauf des 31. März 2014 bestritten werde. Selbst wenn dies zutreffe, sei jedoch die Nachfolgevorschrift, der Zentralerlass A – 2212/1, Nr. 1007, zu beachten, wonach die personalbearbeitenden Dienststellen die Bediensteten zur Vermeidung eines Erlöschens von Trennungsgeldansprüchen mittels Merkblatt über mögliche Ansprüche zu unterrichten hätten. An dieser Verwaltungspraxis müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es sei auch zu widersprechen, wenn die Beklagte entgegen der Praxis erkläre, dass der Erlass vom 3. August 2011 kein Verwaltungshandeln manifestiert habe. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht in Form des fehlenden Hinweises führe dazu, dass sich die Beklagte zum einen nach Treu und Glauben nicht mehr auf die gesetzliche Ausschlussfrist berufen könne und zum anderen, dass der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld direkt bzw. als Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG, § 839 BGB zu erfüllen sei. Dem Kläger sei ein Gesamterlöschen des Anspruchs auf Trennungsgeld nach Ablauf der Jahresfrist nicht bekannt gewesen. Es liege überdies aufgrund der außergewöhnlich langen Auslandsverwendung ein besonderer Einzelfall vor, welcher einen deutlichen Hinweis der Verwaltung auf eine drohende Verfristung erforderlich gemacht habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er Trennungsgeld für den Monat Januar 2016 beantragt hatte. In diesem Umfang wurde das Verfahren durch Beschluss vom 12. Dezember 2017 abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 17.1417 eingestellt.

Der Kläger hat daraufhin zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 20. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2016 bis einschließlich 31. August 2016 Trennungsgeld nach § 3 TGV zu gewähren.

Darüber hinaus wurde beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde erklärt, dass ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, welches den Kläger an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert habe, nicht gegeben sei, insbesondere lasse sich ein solches nicht aus der Weisung vom 3. August 2011 bzw. aus dem Zentralerlass A-2212/1 herleiten, da ersterer bereits mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten sei; eine entsprechende Verwaltungspraxis habe zudem nicht bestanden. Überdies könnten verwaltungsinterne Weisungen kein Erlöschen eines Anspruchs aufgrund gesetzlicher Vorschriften verhindern. Im Übrigen sei dem Kläger nach eigenem Bekunden die Notwendigkeit der Beantragung innerhalb der Jahresfrist bewusst gewesen. Der Kläger sei mit Versetzungsverfügung vom 3. Juni 2014 über die Möglichkeit einer Information über umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtliche Folgen der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung unterrichtet worden, was er auch unterschrieben habe. Wenn er diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen habe, so habe er sich die Konsequenzen selbst zuzuschreiben. Zudem sei der Kläger bereits zuvor Trennungsgeldempfänger gewesen, sodass ihm die Voraussetzungen hätten bekannt sein bzw. er sich hätte erkundigen müssen. Wenn der Kläger seiner eigenen Sorgfaltspflicht nicht nachkomme, so könne er sich nicht später auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Der Kläger könne die Gewährung von Trennungsgeld auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stützen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld nicht zu, da der Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen ist. Der angegriffene Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums V* … vom 24. Mai 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20. Januar 2017 erweist sich insoweit als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschwerdebescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017 verwiesen, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

1. Dem Kläger stand gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) ein Anspruch auf Trennungsgeld zu, da er als Berufssoldat mit Versetzungsverfügung vom 3. Juni 2014 aus dienstlichen Gründen ohne Umzugskostenvergütungszusage zum 28. November 2014 von der Luftlandebrigade 26 in Saarlouis zur Division Süd nach V* … versetzt wurde. Der Anspruch ist jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen. Nach dieser Vorschrift ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Da die Versetzung zum 28. November 2014 erfolgte und der Kläger an diesem Tag auch tatsächlich seinen Dienst in V* … angetreten hat, begann die Jahresfrist am 29. November 2014 und endete mit Ablauf des 28. November 2015, § 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB. Der erstmalige Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ging jedoch erst am 4. Mai 2016 und damit nach Fristablauf bei der Beklagten ein. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (vgl. VG Trier, U.v. 20.1.2015 – 1 K 1856/14.TR – juris; VG Oldenburg, U.v. 12.6.2014 – 6 A 5217/12; VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655). Dem Erlöschen des Trennungsgeldanspruches steht auch eine etwaig unterbliebene Belehrung des Klägers über seinen Trennungsgeldanspruch und den Fristablauf entgegen Verwaltungsvorschriften und Erlassen des Dienstherrn nicht entgegen, da derartige rein behördeninterne Weisungen die Vorgabe eines in der Trennungsgeldverordnung angeordneten Erlöschens nicht hindern können (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.1.2017 – RN 8 K 16.1670 bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.7.2017 – 14 ZB 17.357).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 VwVfG, scheidet vorliegend aus, da es sich bei der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV entsprechend des klaren Verordnungswortlauts um eine Ausschlussfrist handelt, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich ist, § 32 Abs. 5 VwVfG, es sei denn, wenn ausnahmsweise deren Anwendung ausdrücklich vorgesehen ist, was hier jedoch nicht der Fall ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 – W 1 K 16.849; VG Trier, U.v. 20.1.2015 – 1 K 1856/14.TR – juris; VG München, U.v. 15.4.2010 – M 17 K 09.1439 – juris). Vor diesem Hintergrund kann auch der Vortrag des Klägers zu der unbestritten nur äußerst knappen Anwesenheitszeit des Klägers in V* … im Laufe der Ausschlussfrist diesem nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3. Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt vorliegend auch keine unzulässige Rechtsausübung in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der vom Kläger geltend gemachte fehlende Hinweis der Beklagten auf den Fristablauf und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 34/79 – juris). Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, U.v. 25.4.1982 - 6 C 34/79 - juris; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 – W 1 K 16.849; VG Trier, U.v. 20.1.2015 – 1 K 1856/14.TR – juris; VG Köln, U.v. 27.4.2012 – 9 K 4550/10 – juris; nachgehend OVG NRW, B.v. 23.1.2014 – 1 A 1338/12 – juris).

Soweit der Kläger geltend macht, durch seinen Dienstherrn nicht entsprechend des Erlasses vom 3. August 2011 bzw. Ziffer 1007 der Zentralen Dienstvorschrift A 2212/1 über die Geltendmachung des Trennungsgeldanspruchs, dessen Fristablauf und die diesbezüglichen rechtlichen Konsequenzen informiert worden zu sein, so wird klägerseitig verkannt, dass diese behördeninternen Weisungen im relevanten Zeitraum nicht in Kraft waren bzw. nicht in ständiger Behördenpraxis angewendet wurden. So ist die Zentrale Dienstvorschrift A 2212/1 erst am 21. Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist in Kraft getreten, während der Erlass vom 3. August 2011 durch den Zentralerlass B 550/1, Ziffer 401, vom 1. Juli 2016 rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2014, und damit noch während der laufenden Ausschlussfrist, außer Kraft getreten ist. Gründe, an diesem Außerkrafttreten zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Soweit man jedoch rechtliche Zweifel an der Möglichkeit einer rückwirkenden Außerkraftsetzung des Erlasses haben sollte, so ist doch gleichwohl festzustellen, dass unabhängig von dessen formeller Geltung im Zeitraum der Ausschlussfrist der Inhalt dieses Erlasses und damit die entsprechenden Hinweispflichten gegenüber den betroffenen Soldaten tatsächlich nicht, zumindest nicht in ständiger Übung, vollzogen wurde. Dies erscheint der erkennenden Kammer vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten, dass sich der Erlass in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen habe und der diesbezüglichen Kenntnis des Gerichts aus anderen vergleichbaren Verfahren plausibel und glaubhaft (vgl. hierzu auch VG Köln, U.v. 7.12.2016 – 23 K 3790/15 – juris; VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655).

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass seitens der Beklagten dem Kläger gegenüber eine Rechtspflicht zum Tätigwerden entsprechend dem Erlass vom 3. August 2011 bestand. Denn dieser bindet als Verwaltungsvorschrift allein die betroffenen Behörden im Innenverhältnis und kann gegenüber dem Kläger Außenwirkung nur über die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 GG, erlangen. Hierzu ist jedoch Voraussetzung, dass im Falle des Klägers gleichheitswidrig von einer tatsächlich bestehenden ständigen Verwaltungspraxis im Sinne einer regelmäßigen Information der Soldaten über die Ausschlussfristen abgewichen worden wäre. Dies war vorliegend entsprechend obiger Ausführungen jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger ist für das Vorliegen einer derartigen ständigen Verwaltungspraxis überdies darlegungs- und beweispflichtig. Er hat jedoch über die dahingehende pauschale Behauptung hinaus nicht substantiiert dargelegt, dass üblicherweise eine Erinnerung der Trennungsgeldberechtigten erfolgt oder zumindest Einzelfälle benannt, in denen unter vergleichbaren Umständen andere Soldaten entsprechend informiert worden sind (vgl. VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655; VG Karlsruhe, U.v. 8.4.2016 – 10 K 2463/14, bestätigt durch VGH Mannheim, B.v. 18.4.2017 – 4 S 1009/16 – juris).

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen, wonach der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger keine Pflicht zur Erinnerung an den Trennungsgeldanspruch oblag, ist ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben auch deshalb nicht anzunehmen, da diese den Kläger durch ihr Verhalten nicht von der fristgerechten Antragstellung abgehalten oder diese auch nur erschwert hat, ihr insoweit kein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass ein Trennungsgeldanspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt wird oder dass diese nicht gilt, soweit der Dienstherr nicht darauf hinweist. Sie hat den Kläger im Rahmen der Versetzungsverfügung vielmehr gegen Unterschrift auf die Möglichkeit einer Information über die trennungsgeldrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütungszusage hingewiesen. Es hätte sodann im Rahmen der gebotenen Sorgfalt am Kläger gelegen, sich über das Bestehen etwaiger Trennungsgeldansprüche und hierbei einzuhaltende Fristen zu informieren, zumal es sich vorliegend um rechtliche Kenntnisse handelt, deren Kenntnis, gerade mit Blick auf den Dienstrang des Klägers, zumutbar vorausgesetzt werden kann bzw. die er sich unschwer durch Rückfrage bei den zuständigen Verwaltungsstellen verschaffen konnte. Aus der Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten folgt, dass ein Soldat eigenverantwortlich für die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Fristwahrung Sorge zu tragen hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger bereits vor seiner Versetzung trennungsgeldberechtigt war und um die entsprechenden Ansprüche und Fristen hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – juris; BayVGH, B.v. 22.8.2005 – 15 ZB 02.1631 – juris; VGH Mannheim, B.v. 18.4.2017 – 4 S 1009/16 – juris; VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655).

Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 34/79 – juris), lagen im Falle des Klägers nicht vor. Denn dass der Kläger – wie von ihm vorgetragen – rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Ansprüche jeweils nur monatsweise erlöschen, war für den Dienstherrn in keiner Weise erkennbar. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich während der Ausschlussfrist praktisch nicht in V* … aufgehalten hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da dies unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten für die rechtzeitige Antragstellung im Ergebnis keine Rolle spielt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 18/04/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 2016 - 10 K 2463/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfah
published on 20/01/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 23/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestütz
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Annotations

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.