Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2018 - W 1 K 16.729

published on 16/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2018 - W 1 K 16.729
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Tenor

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Az. W 1 K 18.69 eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Die letzte Beförderung des Klägers zum Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) erfolgte mit Wirkung zum 1. Mai 1999. Aufgrund seines Sonderurlaubs wurde das Rangdienstalter des Klägers auf den 1. April 2005 festgelegt.

Mit Klage vom 27. Juli 2010 wandte er sich erfolgreich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 1. März 2009 (Beurteilungszeitraum 1.3.2007 - 28.2.2009), in welcher er mit dem Gesamturteil 9 Punkte bewertet wurde. Am 15. Juni 2012 erließ die Beklagte eine neue Beurteilung, bei der sich keine Änderung hinsichtlich des Gesamturteils ergab. Hiergegen wandte sich der Kläger erneut im Verfahren W 1 K 12.644. Mit Klage vom 11. Oktober 2012 erhob der Kläger zudem Klage (W 1 K 14.1009) gegen seine dienstliche Beurteilung vom 1. März 2012 (Beurteilungszeitraum 1.3.2009 - 29.2.2012), bei der ihm erneut ein Gesamturteil von 9 Punkten zuerkannt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass sowohl die Beurteilung für den Zeitraum 1.3.2007 - 28.2.2009 als auch für den Zeitraum 1.3.2009 - 29.2.2012 im Gesamturteil auf jeweils 10 Punkte abgeändert wurde. Mit Klage vom 28. Juli 2016 erhob der Kläger Klage (W 1 K 16.768) gegen seine dienstliche Beurteilung vom 1. März 2015 (Beurteilungszeitraum 1.3.2012 – 28.2.2015), in der ihm im Gesamturteil 10 Punkte zuerkannt wurden. Mit Schreiben vom 3. November 2016 erklärte die Beklagte ein Anerkenntnis, hob die Beurteilung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2016 auf und sicherte zu, eine neue dienstliche Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum zu erlassen.

Am 2. Dezember 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2009 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass ein Schadensersatzanspruch sowie eine Beförderung nicht in Betracht kämen. Das Gesamtprädikat der Beurteilungen sei erst mit dem gerichtlichen Vergleich vom 13. November 2014 nachträglich auf jeweils 10 Punkte angehoben worden. Der Kläger konkurriere daher erst ab diesem Zeitpunkt mit den Beamten seiner Besoldungsgruppe, die ebenfalls mit 10 Punkten beurteilt waren. Mit 9 Punkten habe der Kläger weder 2009 noch 2012 zur Beförderung angestanden. Auch habe dem Kläger zu den damaligen Zeitpunkten nicht mitgeteilt werden müssen, wer und wie viele Beamte mit einem Beurteilungsgesamtwert von 10 Punkten befördert werden würden. Der Kläger hätte im Zuge der angegriffenen Beurteilungen einstweiligen Rechtsschutz im sog. Konkurrentenstreitverfahren beantragen müssen. Aufgrund eines laufenden Disziplinarverfahrens sehe sich die Beklagte auch jetzt gehindert den Kläger zu befördern.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und führte zur Begründung aus, Beförderungen würden bei der Beklagten „von Amts wegen“ zu unregelmäßigen Zeitpunkten nach einer Rangliste vorgenommen. Eine Bewerbung finde durch die jeweiligen Beamten nicht statt; auch eine Ausschreibung gebe es nicht; Konkurrentenmitteilungen würden nicht verschickt. Am 25. Mai 2009 habe der Kläger dennoch einen Beförderungsantrag bei seiner Vorgesetzten M. gestellt. Am gleichen Tag habe der damalige Personalleiter H. beim damaligen Bevollmächtigten des Klägers angerufen und eine Beförderung zugesagt, sofern nicht erneut gegen die neue aber unveränderte Beurteilung 2009 vorgegangen werde. Am 26. Juli 2012 habe der Vater des Klägers bei einem Mitglied der Geschäftsführung, Herrn W. erneut einen Antrag auf Beförderung für den Kläger gestellt. Auch in dem Antrag auf Schadensersatz vom 2. Dezember 2015 könne ein Antrag auf Beförderung gesehen werden. Es werde davon ausgegangen, dass dieser Antrag des Klägers endgültig durch das Schreiben des Bevollmächtigten vom 14. Januar 2016 zurückgewiesen worden sei. Anderenfalls lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 habe der Kläger erneut eine Beförderung beantragt, an die Erledigung der früheren Beförderungsanträge erinnert sowie erneut einen Nachteilsausgleich aufgrund unterbliebener Beförderung in der Vergangenheit beantragt. Am 8. Dezember 2016 habe sich der Kläger auf eine andere Stelle beworben und dabei erneut einen Antrag auf Beförderung gestellt.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei durch die rechtswidrige Beurteilung mit einem zu geringen Gesamturteil verletzt. Der Vergleich vom 13. November 2014 habe eine ex-tunc Wirkung zum 1. März 2009, sodass der Kläger in die Beförderungsrunde zum 1. Juni 2009 hätte einbezogen werden müssen. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, insbesondere bei Erstellung der Beurteilung von 2009. Nach der Beförderungspraxis der Beklagten wäre der Kläger mit einem Gesamtprädikat von 10 Punkten bereits 2009 in die nächsthöhere Besoldungsstufe A 11 befördert worden.

Soweit der Kläger zwischenzeitlich hilfsweise beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, über seine Beförderungsanträge vom 25. Mai 2009, 26. Juli 2012, 2. Dezember 2015, 11. Juli 2016 und 8. Dezember 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurück genommen. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 18.69 eingestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2009 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Januar 2011 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienstrechtlich, besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. August 2012 zum Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt worden wäre.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, da noch keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vorliege. Bei der Beklagten werde ein zweistufiges Beförderungsverfahren praktiziert: Zunächst werde im Wege einer Stellenausschreibung der nach Leistungskriterien geeignetste Bewerber ermittelt und auf dem ausgeschriebenen Dienstposten eingesetzt. Zuvor erhielten alle unterlegenen Bewerber eine Mitteilung über ihre Nichtberücksichtigung. Da die Planstellen nicht dienstpostenbezogen verwaltet würden, sei damit noch keine Beförderung verbunden. Die Reihenfolge der Beförderungen ergebe sich aus einer Rangfolgeliste, in die insbesondere die letzte dienstliche Beurteilung einfließen würde. Der Kläger habe bereits seit 1. Januar 2008 einen Dienstposten inne, der für eine Beförderung erforderlich sei. Der Kläger habe aber erst nach Vergleichsschluss 10 Punkte im Gesamturteil seiner beiden Beurteilungen erhalten und daher sei dieses Prädikat erst ab diesem Zeitpunkt in der Gesamtrangfolge berücksichtigt worden. 2009 und 2012 seien Mitarbeiter nach A 11 befördert worden, die eine höhere Punktzahl und ein viel höheres Rangdienstalter als der Kläger gehabt hätten. Zudem sei eine Beförderung ab Juli 2014 nicht mehr in Betracht gekommen, da zu diesem Zeitpunkt ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet gewesen sei. Dieses habe am 1. April 2016 mit Verhängung einer mittleren Geldbuße geendet. Der Kläger habe es im Übrigen schuldhaft unterlassen, den angeblichen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Insbesondere habe der Kläger bis zum gerichtlichen Vergleich auch keinen Beförderungsantrag gestellt. Den Antrag auf Beförderung vom 28./30. September 2016 habe die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2016 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 erklärte die Beklagte die Anfechtung des gerichtlichen Vergleiches vom 13. November 2014 wegen arglistiger Täuschung und beruft sich zudem auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Motivation für den Vergleichsabschluss sei die Vermeidung jahrelanger gerichtlicher Streitigkeiten gewesen, um dem Kläger den Weg für ein in Zukunft unbelastetes Arbeitsverhältnis zu ebnen. Hätte der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung offen gelegt, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen, wäre der Vergleich von der Beklagten nicht geschlossen worden. Der Prozessvergleich sei daher nichtig.

Der Kläger hält die Anfechtungserklärung jedenfalls für verfristet, da der Schadensersatzanspruch bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, seine weiteren rechtlichen Schritte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offen zu legen. Eine Geschäftsgrundlage habe es nicht gegeben und derartige Aussagen seien auch nicht protokolliert worden. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2016 sei dem Kläger erstmals am 26. September 2017 mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts zugegangen. Mit Schreiben vom 11. November 2017 habe der Kläger nun Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2018 sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren W 1 K 10.817, W 1 K 12.644, W 1 K 14.1009 und W 1 K 16.768 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Hilfsantrag zu 3) zurückgenommen hat, wurde das Verfahren insoweit gem. § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 18.69 eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die noch rechtshängige Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Ein Beamter kann bei Verletzung einer sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden „quasi-vertraglichen“ Dienstherrenpflicht – hier auf Beachtung der durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Gestaltung des Bewerbungsverfahrens als Instrument des vorbeugenden Rechtsschutzes –, durch die ihm eine Beförderung entgangen sein könnte, unabhängig von einem etwaigen Amtshaftungsanspruch und ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedürfte, unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn haben, für dessen Geltendmachung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (BVerwG, U.v. 28.5.1998 -2 C 29.97 – BVerwGE 107, 29).

Da es sich bei dem Schadensersatzverlangen um eine Leistungsklage handelt, war diese auch ohne einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“ zulässig, da ein solcher keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Leistungsklage darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, vor § 40 Rn. 8a).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf dienstrechtliche, besoldungsrechtliche und versorgungsrechtliche Schadlosstellung hat.

Ein Beamter kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung bzw. verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361).

Vorliegend liegt jedoch keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Dienstherrn vor, die zur Nichtbeförderung des Klägers zu den in seinen Klageanträgen genannten Zeitpunkten 1. Juni 2009, 1. Januar 2011 und 1. August 2012 geführt haben (a)). Zudem hat es der Kläger auch schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (b)).

a) Der Kläger kann sich hier zwar grundsätzlich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, auch wenn die Beklagte die streitigen Stellen nicht ausgeschrieben und der Kläger sich demzufolge nicht beworben hat. Denn einer Bewerbung ist es gleich zu achten, wenn - wie hier im streitgegenständlichen Zeitraum - diejenigen Beamten, welche die laufbahnrechtlichen oder sonstigen allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, gleichsam von Amts wegen in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden, ohne dass sie selbst aktiv werden müssten (vgl. OVG NRW, B. v. 24.11.2015 - 1 B 884/15 – juris; OVG NRW, U. v. 27.4.2016 – 1 A 2310/14 – juris).

Allerdings ist – entgegen der Ansicht des Klägers – der Bewerberverfahrensanspruch nicht durch eine bzw. mehrere rechtswidrige Beurteilungen mit einem zu geringen Gesamtprädikat verletzt. Es steht nämlich nicht fest, dass die Beurteilungen vom 15. Juni 2012 und vom 1. März 2012 rechtswidrig waren. Zugleich ist das erkennende Gericht auch nicht gehalten, diese Beurteilungen im vorliegenden Verfahren einer nachträglichen Überprüfung zu unterziehen.

Die dienstliche Beurteilung als solche ist kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 10.01 -, juris Rn. 15), die Klage des Klägers gegen die Beurteilung hatte deshalb keine aufschiebende Wirkung i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zu der Wirkung einer Klage gegen eine Untersuchungsanordnung BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 14). Die fehlende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Beurteilung hat zur Folge, dass die Beurteilung zur Grundlage von Auswahlentscheidungen gemacht werden kann und die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Beförderungsverfahren „auszusetzen“, nur weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15).

Grundsätzlich erfolgt die Überprüfung der Beurteilung ex tunc (OVG Lüneburg, U.v.25.11.2014 – 5 LB 7/14 - juris), so dass beim Schadensersatzanspruch miteinzustellen ist, dass die bei Beförderungsauswahl zugrunde gelegte Beurteilung rechtswidrig war. Die Beurteilung des Klägers vom 1. März 2009 war zwar rechtswidrig (siehe VG Würzburg, U.v.11.10.2011 – W 1 K 10.817), weil wahrgenommene höherwertige Tätigkeiten nicht berücksichtigt wurden und die Führungseignung ohne Begründung aberkannt wurde. Die Klage dagegen wurde aber erst am 27. Juli 2010 erhoben, während die Beförderungsrunde bereits zum 1. Juni 2009 stattfand. Der für die Auswahl zuständige Beamte hat also – anders als im Fall des OVG Lüneburg – nicht erkennen können und müssen, dass die Beurteilung rechtswidrig war und die Möglichkeit bestand, dass der Kläger ein besseres Gesamturteil erhalten könnte. Zudem wurden die dann nachfolgenden Verfahren gegen die Beurteilungen vom 15. Juni 2012 und vom 1. März 2012 durch Prozessvergleich beendet. Aus der Anhebung des Gesamtprädikats der Beurteilung um einen Punkt in einem Prozessvergleich kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beurteilungen bei Erlass rechtswidrig waren. Einem Prozessvergleich liegt stets ein Konglomerat an individuellen Motiven der Beteiligten zugrunde, so dass die Anhebung der Punktzahl im Rahmen eines Prozessvergleichs nicht zugleich die Rechtswidrigkeit der Beurteilung indiziert. Mit dem beiderseitigen Nachgeben haben die Vergleichschließenden die Rechtsfrage nach der ursprünglichen Begründetheit gerade offengelassen. Der Vergleich kann demnach nicht feststellen, was zwischen den Beteiligten rechtens war, sondern nur bestimmen, was zwischen ihnen nunmehr rechtens sein soll (Habersack in MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 779 Rn. 31). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn im Vergleich selbst oder in vorher zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beteiligten ein anderweitiger Wille zum Ausdruck gekommen wäre, was vorliegend ausweislich der Niederschrift vom 13. November 2014 im Verfahren W 1 K 12.644 nicht der Fall war. Durch Abschluss des Prozessvergleichs hat der Kläger vielmehr auf die weitere Überprüfung der Beurteilungen verzichtet und kann daher deren inzidente Überprüfung nun nicht im Sekundärrechtschutz verlangen.

Der Prozessvergleich wurde auch nicht durch Anfechtung der Beklagten beseitigt, da bereits die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB – unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen eines Anfechtungsgrundes - nicht eingehalten wurde. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 erstmals Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeförderung geltend gemacht, so dass die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB am 2. Dezember 2016 abgelaufen wäre. Die Anfechtungserklärung erfolgte aber erstmals mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017.

Auch ist die Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht weggefallen gem. § 313 BGB. Weder in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung noch im Prozessvergleich selbst sind Ausführungen zu einer Geschäftsgrundlage zu finden. Bloß einseitige, nicht erkennbare Motive oder Vorstellungen sind aber irrelevant. Wenn nur eine Partei einer Fehlvorstellung unterlegen ist, ist daher zu verlangen, dass der anderen Partei diese Fehlvorstellung wenigstens erkennbar war nach dem objektiven Empfängerhorizont (Finkenauer in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 313 Rn. 8ff.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außerdem wurde gerade keine Klausel mit dem Inhalt, dass nach der Vergleichsregelung sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien erledigt sind, in den Vertrag aufgenommen.

Da dem Kläger das Gesamturteil 10 Punkte daher erst mit Abschluss des Prozessvergleichs am 13. November 2014 zuerkannt wurde, ergibt sich auch aus den vorgelegten Beförderungslisten der Beklagten keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung hinsichtlich der Nichtbeförderung des Klägers in den Jahren 2009 – 2012.

b) Unabhängig davon hat es der Kläger auch schuldhaft unterlassen, den von ihm beklagten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Kläger hat es versäumt, gegen seine Nichtberücksichtigung in den Beförderungsrunden der Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 Rechtsmittel zu ergreifen. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass eine Konkurrentenmitteilung zu Unrecht unstreitig nicht erfolgt ist. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Kläger auf den Gebrauch eines Rechtsmittels auf der Primärebene verzichten durfte (VG München, U.v. 16.10.2017 – M 21 K 15.4222 – juris; anders OVG Münster, U. v. 27.4.2016 – 1 A 2310/14 – juris; dagegen Revision zugelassen: BVerwG, B.v. 14.6.2017 – 2 B 54/16 – juris).

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung, nach der eine Ernennung des Konkurrenten nach dem Grundsatz der Ämterstabilität unter keinem Gesichtspunkt mehr rückgängig gemacht werden kann, mit Urteil vom 4. November 2010 aufgegeben (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102). Nach der in dieser Entscheidung geprägten – geänderten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung einer Ernennung unter anderem dann nicht entgegen, wenn der Dienstherr den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG) verhindert. Eine solche Verhinderung liegt dabei etwa dann vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht/an den Verwaltungsgerichtshof oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes vornimmt (BVerwG, a.a.O., Rn 36).

Verstößt der Dienstherr also vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so kann (und muss vor dem Hintergrund des § 839 Abs. 3 BGB) der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich in diesen Fällen auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers bleibt dem unterlegenen Bewerber daher gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung. Dieses Rechtsmittel auf der Primärebene ist zu gebrauchen, bevor der unterlegene Bewerber einen Schadensersatzanspruch auf der Sekundärebene geltend macht.

Nach alldem führt das Versäumnis der Beklagten, vor der beabsichtigten Ernennung Konkurrentenmitteilungen zu versenden, nicht dazu, dass dem Kläger die Inanspruchnahme eines Rechtsmittels auf der Primärebene unmöglich wird. Vielmehr hätte er Anfechtungsklage gegen die Ernennung seiner Kollegen erheben müssen. Dass der Kläger erst am Ende des Jahres 2014 durch ein anonymes Schreiben von allen vorhergehenden Beförderungen in seiner Behörde von A 10 nach A 11 seit 2009 erfahren haben will, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Selbst wenn er jedoch erst zu diesem Zeitraum von den Beförderungen erfahren hätte, hätte er auch zu diesem Zeitpunkt Primärrechtsschutz ergreifen können, da sich der Dienstherr gerade nicht auf die Ämterstabilität berufen kann.

Somit steht dem nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat einen ihm eröffneten gerichtlichen Rechtsschutz ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen (BVerwG, U.v. 28. Mai 1998 – 2 C 29.97 – BVerwGE 107, 29).

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Verfahren W 1 K 18.69 ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 24/11/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beig
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.