Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 16.521
Gericht
Tenor
Urteil:
I.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Bearbeitungsstelle Weiden,
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die am ... ... ... geborene Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum (
Mit Bescheid des Beklagten vom
Die Klägerin wohnt seit dem Jahr 2010 mit ihrem Lebensgefährten - und seit ... 2014 Ehemann -, Herrn ... E..., gemeinsam in der ... Die Wohnung steht im Eigentum der Eltern des Herrn ... E..., welchem ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt ist. Zwischen diesem als Vermieter und der Klägerin als Mieterin wurde unter dem 31. August 2012 ein Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen, wonach der Vermieter der Mieterin ab dem 1. September 2012 die Wohnung im Haus ..., mit einer Wohnfläche von 110 m², bestehend aus Bad, Balkon, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinder-/Arbeitszimmer und Flur zu Wohnzwecken überlässt. Für die Zeit der Ausbildung vom 3. September 2012 bis zum 2. September 2014 wird von der Mieterin nach dem Nutzungsüberlassungsvertrag keine Nutzungsgebühr erhoben. Das kostenfreie Nutzungsverhältnis wird auf die Zeit der Ausbildung beschränkt.
Mit Formblattantrag vom
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juli 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben und beantragen:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen, Bearbeitungsstelle Weiden,
Zur Begründung wurde vorgetragen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Trennungsgeld zu, da sie eine eigene Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 2 BayTGV i. V. m. Art. 9 Abs. 3 BayUKG habe, die dieser i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV auch zuzurechnen sei. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften bedürfe es nur einer bestimmten Ausstattung der Wohnung, nicht aber, dass der Wohnungsnutzer eine bestimmte Rechtsposition innehabe. Dies ergebe sich bereits im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV, wonach Trennungsgeld auch gewährt werde, wenn der Berechtigte noch bei seinen Eltern wohne. Die trennungsgeldrechtlichen Vorschriften seien Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sollten Mehraufwendungen ausgleichen, die dem Bediensteten dadurch entstehen, dass sich aufgrund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der Dienstleistung ändere. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sich diese an den Kosten der Wohnung in ... in Form von Strom, Wasser und Heizkosten etc. und der Lebenshaltung beteiligt habe. Die Klägerin habe sich in einer ähnlichen Lage wie eine verheiratete Beamtin befunden, deren Ehegatte Alleineigentümer bzw. Alleinmieter einer gemeinsamen Wohnung sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Klägerin anders zu behandeln als verheiratete Beamte in vergleichbarer Lage, welche Trennungsgeld erhielten.
Ergänzend und auf entsprechende Einwendungen des Beklagten trug die Klägerbevollmächtigte vor, dass der Passus in dem vorgelegten Nutzungsüberlassungsvertrag, wonach keine Nutzungsgebühr von der Klägerin erhoben werde, so zu verstehen sei, dass die Klägerin keine Miete zu zahlen habe, sie sich jedoch an den laufenden Nebenkosten beteilige. Hierzu wurde der Online-Ausdruck einer Überweisung vom 3. September 2013 in Höhe von 300,00 EUR an Herrn ... E... mit dem Verwendungszweck „Miete, Wasser, Strom Datum 03.09.“ vorgelegt sowie ein weiterer vom 11. Februar 2014 über 490,15 EUR an Herrn ... E... mit dem Verwendungszweck „Miete, Wasser, Strom Datum 11.02.2014“. Auch diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Miete“ versehentlich gewählt worden sei und tatsächlich die Beteiligung an den laufenden Nebenkosten gemeint gewesen sei.
Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit stets an den Nebenkosten beteiligt. Soweit ihr Einkommen und die sonstigen Ausgaben es zugelassen hätten, habe die Klägerin an ihren jetzigen Ehemann ihren hälftigen Anteil an den Abschlagszahlungen überwiesen. Auch wenn dies nicht jeden Monat der Fall gewesen sei, sondern zum Teil auch für mehrere Monate als Gesamtbetrag bzw. zum Teil auch die Jahresabrechnungen abgewartet worden seien, habe die Klägerin sich rückwirkend betrachtet an den Nebenkosten hälftig beteiligt. Zur Bestätigung wurden Onlineausdrucke von Überweisungen des Herrn ... E... für die Monate Januar bis einschließlich April 2014 in Höhe von 125,00 EUR monatlich für Stromabschlag an E.ON Energie Deutschland sowie über 25,00 EUR monatlich an Herrn M... E... vorgelegt. Bei letzteren Zahlungen handele es sich um den Abschlag für Wasser und Müllgebühren an die Eltern des seinerzeitigen Lebensgefährten der Klägerin. Der Anteil der Klägerin an diesen Vorauszahlungen in Höhe von 600,00 EUR betrage 300,00 EUR. Eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Gebühren liege noch nicht vor. Darüber hinaus habe die Klägerin regelmäßig Lebensmittel für sich und ihren damaligen Lebensgefährten eingekauft und bezahlt. Es wurden hierzu 8 Kopien von Kassenbelegen aus Lebensmittelgeschäften aus dem streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Gesamtbetrag von 148,97 EUR vorgelegt. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch die monatlichen Kosten für den Telefon- und Internetanschluss der gemeinsamen Wohnung trage. Hierzu wurden Rechnungskopien der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, O2, vom 26. März 2014 sowie 26. April 2014 über jeweils 29,90 EUR in Kopie vorgelegt.
Mit Schriftsatz des Beklagten vom
die Klage abzuweisen.
Der Beklagtenvertreter führt zur Begründung aus, dass die von der Klägerin bewohnte Wohnung in ... zwar als solche die Merkmale des trennungsgeldrechtlichen Wohnungsbegriffs erfülle, diese jedoch keine „eigene“ Wohnung der Klägerin sei. Dies könne man nur dann annehmen, wenn die Trennungsgeld beantragende Person Eigentümer oder Mieter der Wohnung sei, somit Inhaber einer eigenen Rechtsposition. Dies würden Sinn und Zweck der trennungsgeldrechtlichen Regelungen gebieten. Die Klägerin sei vorliegend aber weder Eigentümerin noch Mieterin, sondern lediglich Nutzerin. Unabhängig davon scheitere die Klage daran, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine auszugleichenden Mehraufwendungen der Klägerin ersichtlich seien. Die vorgelegte Überweisung vom 3. September 2013 beziehe sich auf einen vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Zeitraum. Es sei davon auszugehen, dass sich die Höhe einer Beteiligung der Klägerin an den Nebenkosten erst nachträglich feststellen lasse. Angesichts der Höhe der Beträge scheide eine auf den Monat bezogene Beteiligung aus. Gleiches gelte für die Überweisung vom 11. Februar 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte des Landesamts für Finanzen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis 21. April 2014 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter vom 24. April 2001 (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG -) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter vom 15. Juli 2002 (Bayerische Trennungsgeldverordnung - BayTGV -) dem Grunde nach Anspruch auf Trennungsgeld. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 BayRKG können Beamtinnen und Beamten, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Höhe der erstattungsfähigen Mehrauslagen wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BayTGV können Berechtigte unter den genannten Umständen Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten.
Die Klägerin erfüllt dem Grunde nach diese Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Trennungsgeld. Die Klägerin war Steuersekretäranwärterin beim Finanzamt Z.... Sie wurde im Rahmen ihrer Ausbildung während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 8. Januar 2014 bis 21. April 2014 zum fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt II/2 der Steuersekretäranwärter/innen 2012 und dem sich hieran anschließenden schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuern der Landesfinanzschule in Ansbach zugewiesen.
II.
Der Bewilligung von Trennungsgeld steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 4 BayTGV entgegen. Danach darf, wenn die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate dauert, Berechtigten ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV) Trennungsgeld nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können; nach Ablauf von 14 Tagen, vom Tag nach der Beendigung der Antrittsreise an gerechnet, darf Trennungsgeld nicht mehr gezahlt werden.
Die Klägerin verfügte jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum mit der gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung in der ... über eine eigene Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV, die sie während des o. g. Zeitraums auch beibehalten hat.
1. Nach der Definition des § 3 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BayTGV und Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes vom 24. Juni 2005 - BayUKG - handelt es sich bei einer Wohnung im trennungsgeldrechtlichen Sinne um eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.
Unstreitig erfüllt die 110 qm große, aus Bad, Balkon, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinder-/Arbeitszimmer sowie Flur bestehende Wohnung in der ... die Voraussetzungen für eine Wohnung nach den o. g. Vorschriften.
2.a) Diese Wohnung ist der Klägerin auch als „eigene“ Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV zuzurechnen. Hierfür ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, dass der Trennungsgeld Begehrende eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines ausschließlichen Verfügungsrechts über diese Wohnung innehaben müsste, namentlich nicht, dass dieser (Allein-) Eigentümer oder (Allein-) Mieter der in Frage stehenden Wohnung sein müsste. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der trennungsgeldrechtlichen Regelungen.
Dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV ist eine derartige einschränkende Auslegung explizit nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Possessivpronomens „ihre“ im Zusammenhang mit dem Begriff der Wohnung.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt im systematischen Zusammenhang auch die vom Beklagten praktizierte Handhabung im Vollzug des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV, der insoweit dasselbe Possessivpronomen „ihre“ verwendet. Denn Berechtigten im Sinne dieser Ziffer wird Trennungsgeld gewährt, wenn sie „ihre“ Unterkunft während der dienstlichen Verwendung an einem anderen Ort beibehalten, obwohl eine bloße Unterkunft gerade kein gesichertes Nutzungsrecht voraussetzt. Dementsprechend wird nach der genannten Vorschrift auch dann Trennungsgeld bewilligt, wenn der Berechtigte z. B. noch in der elterlichen Wohnung lebt oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnt, und dies obwohl er diese Unterkunft anlässlich der vorübergehenden Zuweisung an den neuen Dienstort ohne größeren finanziellen oder organisatorischen Aufwand, ohne Kündigungsfristen und ohne sonstige Umstände (auch vorübergehend) aufgeben könnte.
Eine Regelung entsprechend der Auffassung des Beklagten fand sich zwar noch in § 6 Abs. 3 BayTGV a. F. vom 9. Dezember 1985, GVBl. S. 803, wonach der Berechtigte das ausschließliche Verfügungsrecht über eine Wohnung mit Hausstand besitzen musste. Die am 1. August 2002 in Kraft getretene Neufassung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung vom 15. Juli 2002 enthält in § 3 Abs. 2 diese Einschränkung jedoch, wie geschildert, ausdrücklich nicht mehr (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 - W 1 K 15.1239; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.33 - juris Rn. 26; VG Regensburg, U.v. 3.11.2009 - RN 8 K 09.1714 - juris Rn. 48, 51; VG Regensburg, U.v. 28.3.2011 - RN 8 K 10.2115 - juris Rn. 21).
Auch aus dem Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV auf Art. 9 Abs. 3 BayUKG, der den Wohnungsbegriff „im Sinne des Abs. 1“ definiert, und das in Art. 9 Abs. 1 BayUKG erforderliche „Haben“ einer eigenen Wohnung kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld vom Bestehen eines ausschließlichen gesetzlichen oder vertraglichen Verfügungsrechts an der Wohnung abhängt. Denn zum einen verweist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV als Rechtsgrundlage des Trennungsgeldanspruchs zur Definition des Wohnungsbegriffs ausschließlich auf Art. 9 Abs. 3 BayUKG, nicht dagegen auf Absatz 1 der Vorschrift, zum anderen betrifft Art. 9 Abs. 1 BayUKG einen ausschließlich umzugskostenrechtlichen Sachverhalt, dessen Regelung auf eine Entscheidung über einen Trennungsgeldanspruch nicht übertragbar ist (VG Ansbach, U.v. 3.11.2015 - AN 1 K 14.01553 - juris Rn. 52; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.33 - juris Rn. 27). Zudem verlangt die Neufassung des Art. 9 Abs. 1 BayUKG vom 24. Juni 2005 nach der Gesetzesbegründung auch keinen „Hausstand“ mehr (vgl. LT- Drs. 15/3058, S. 10).
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Gewährung von Trennungsgeld, als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten die durch eine ausbildungsbedingte Zuweisung an einen anderen Dienstort entstehenden Mehrkosten durch eine erforderliche getrennte Haushaltsführung am neuen und am bisherigen Wohnort zu erstatten, gegen die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Vorschrift (Art. 23 Abs. 2 BayRKG; BVerwG, U.v. 24.7.2008 - 2 C 6.07 - juris Rn. 10 m. w. N.). Trennungsgeld soll vielmehr nur in den Fällen ausgeschlossen sein, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht ausgleichsbedürftig sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1973 - II C 13.73
b) Für die Bewertung der Zurechnung einer Wohnung als „eigene“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV ist nach alledem nicht das Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition im Sinne einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis an der Wohnung erforderlich, vielmehr sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls heranzuziehen und einer Prüfung zu unterziehen. Hiernach ist das Gericht vorliegend aufgrund des Akteninhalts und der Erkenntnisse aus der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dieser die Wohnung in der ... im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV als „eigene“ Wohnung zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich zentral bereits aus dem Gericht vorgelegten Nutzungsüberlassungsvertrag vom 31. August 2012, in dem der seinerzeitige Lebensgefährte der Klägerin die gesamte Wohnung in der ..., für die dieser ein Wohnrecht auf Lebenszeit besitzt, ohne Einschränkungen zur Mitbenutzung überlässt. Das Gericht ist überdies aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Wohnung in ... im streitgegenständlichen Zeitraum den gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Lebensgefährten gebildet hat. Die Klägerin hat diesbezüglich glaubhaft geschildert, dass sie bereits im Laufe des Jahres 2010 in die Wohnung ihres Lebensgefährten eingezogen ist und seit dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Ausbildung - im September 2012 - dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Die Lebensgefährten haben dort einen gemeinsamen Haushalt geführt und gemeinsam Einrichtungsgegenstände erneuert bzw. zusätzlich angeschafft. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bildeten nach alledem im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Derartige Gemeinschaften nicht miteinander verheirateter Paare sind heutzutage nicht ungewöhnlich, im Gegenteil weit verbreitet, und können dem in Art. 9 Abs. 3 BayUKG definierten trennungsgeldrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 - W 1 K 15.1239; VG Ansbach, U.v. 3.11.2015 - AN 1 K 14.01533 - juris Rn. 54; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.33 - juris Rn. 29; VG Bayreuth, U.v. 6.8.2010 - B 5 K 09.884 - juris Rn. 35).
3. Darüber hinaus hatte die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums auch dienstlich veranlasste Mehrauslagen durch die ausbildungsbedingte Zuweisung an einen anderen Dienstort und die sich daraus ergebende doppelte Haushaltsführung infolge die Beibehaltung der Wohnung in ...:
Die Klägerin hat sich zur vollen Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum an den für die Wohnung in ... entstehenden Nebenkosten für Strom, Wasser und Müllgebühren beteiligt. Hierzu wurden zwei Nachweise von Online- Überweisungen der Klägerin an ihren Lebensgefährten mit dem Verwendungszweck „Miete, Wasser, Strom“ vorgelegt. Dieser wiederum war gegenüber der Firma E.ON Energie Deutschland zur Zahlung von monatlichen Stromabschlägen in Höhe von 125,00 EUR verpflichtet sowie gegenüber seinen Eltern zur Zahlung eines monatlichen Abschlages in Höhe von 25,00 EUR für Wasser- und Müllgebühren. Eine Überweisung der Klägerin mit einem Betrag von 300,00 EUR datiert vom 3. September 2013, eine weitere vom 11. Februar 2014 über 490,15 EUR. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem überzeugend geschildert, dass mit diesen beiden Überweisungen sowie weiteren Barzahlungen an ihren Lebensgefährten gegen Ende ihrer Ausbildung der gesamte Ausbildungszeitraum hätte abgedeckt werden sollen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin gerade auch bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum an den Nebenkosten für die beibehaltene Wohnung in ... beteiligt hat. Ihr jetziger Ehemann hat die Beteiligung an den Nebenkosten zudem mittels schriftlicher Bestätigung vom 6. Juni 2016 gegenüber dem Gericht bekräftigt. Darüber hinaus hat die Klägerin nach ihrem Einzug in die Wohnung in ... auf ihren Namen einen Telefon- und Internetanschluss einrichten lassen. Hierzu hat sie auf ihren Namen lautende Rechnungen der Firma O2 für die im streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Monate Januar bis April 2014 über jeweils 29,90 EUR vorgelegt. Auch diese Aufwendungen sind als für das Trennungsgeld relevante wohnungsbezogene Mehraufwendungen zu betrachten.
Der Annahme trennungsgeldrechtlich relevanter Mehrauslagen steht auch nicht der von der Klägerin vorgelegte Nutzungsüberlassungsvertrag entgegen, wonach der Lebensgefährte der Klägerin während deren Ausbildungszeit (03. September 2012 bis 02. September 2014) von der Klägerin keine Nutzungsgebühr erhebt. Insoweit wurde glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass unter dem Begriff „Nutzungsgebühr“ lediglich zu verstehen war, dass die Klägerin keinen Mietzins zu zahlen hatte. Die Beteiligung an den Nebenkosten sei hiervon nicht berührt worden. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei tatsächlich um laienhafte Bezeichnungen handelt, mit denen nicht auch die Zahlung von Nebenkosten ausgeschlossen sein sollte, zumal solche nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich von der Klägerin getragen worden sind. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, so dass es - entgegen der Auffassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - auch unerheblich ist, ob eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beteiligung an den Nebenkosten bestand (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.11.2009 - RN 8 K 09.1714 - juris Rn. 24; VG Regensburg, U.v. 28.3.2011 - RN 8 K 10.2115 - juris Rn. 25). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin tatsächlich zur Hälfte an den Nebenkosten beteiligt hat. Dies ist nicht Voraussetzung für das Bestehen eines Trennungsgeldanspruchs.
4. Die Klägerin befindet sich in einer vergleichbaren Lage wie eine verheiratete Beamtin, deren Ehegatte Alleineigentümer oder Alleinmieter der gemeinsamen Wohnung ist. Ein sachlicher Grund, die Klägerin insoweit anders zu behandeln und von einer Trennungsgeldgewährung auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Denn auch Ehegatten haben unter den genannten Umständen kein eigenes Verfügungsrecht über die Wohnung und können nicht verhindern, dass der Ehegatte, der Alleineigentümer oder Alleinmieter ist, die Wohnung durch Kündigung oder Veräußerung aufgibt. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu verheirateten Beamtinnen in ansonsten gleicher Lage im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 GG, nicht rechtfertigen, zumal auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG, umgekehrt nicht gebietet, die Klägerin schlechter zu stellen. Denn auch Verheirateten wird unter den genannten Umständen Trennungsgeld gewährt (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 - W 1 K 15.1239). Überdies hat die Klägerin im ... 2014 mit ihrem Lebensgefährten die Ehe geschlossen. Da sich hierdurch an den tatsächlichen Wohnverhältnissen nichts geändert hat, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Klägerin für einen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eheschließung liegenden Zeitraum ein Trennungsgeldanspruch versagt würde.
Vielmehr ist es auch einer Beamtin wie der Klägerin, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung wohnt, entsprechend dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber intendierten Zweck der Trennungsgeldgewährung billigerweise nicht zuzumuten, ihre bisher gemeinsam genutzte Wohnung aufzugeben. Entstehen dann jedoch, wie im vorliegenden Fall, infolge der doppelten Haushaltsführung tatsächliche Aufwendungen und somit dienstlich veranlasste Mehrauslagen, so ist ein Anspruch auf Trennungsgeld gegeben.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 - W 1 K 15.1239; VG Ansbach, U.v. 3.11.2015 - AN 1 K 14.01553 - juris Rn. 61). Obwohl bereits mehrere Instanzgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten haben, hält das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an seiner (einschränkenden) Rechtsauffassung zum Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV fest. Es besteht deshalb ein Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils einzulegen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 493,02 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.