Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Aug. 2017 - W 1 K 16.32002

published on 28/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Aug. 2017 - W 1 K 16.32002
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4,5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) wurde eigenen Angaben zufolge am … in der Provinz Baghlan und die Klägerin zu 2) am … in der Provinz Kundus geboren. Sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Sie haben nach eigenen Angaben zuletzt in Kabul gelebt und haben zwei gemeinsame Kinder, von denen eines (7 Jahre alt) in Afghanistan bei der Mutter der Klägerin zu 2) verblieben ist. Das nach Deutschland mitgebrachte Kind, geb. am …, sei gehbehindert. Der Kläger zu 1) gab an, dass die Familie das Heimatland am 5. Mai 2015 verlassen und am 21. Juli 2015 nach Deutschland eingereist sei, wo sie unter dem 26. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. September 2016 gab der Kläger zu 1) an, in Afghanistan acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Beruflich sei er zuletzt ab 2011 als Lkw-Fahrer mit einem eigenen Lkw selbständig gewesen. Die Fluchtkosten in Höhe von 14.000,00 EUR für die Familie habe er aus Ersparnissen in Höhe von 10.000,00 EUR finanziert; den Rest habe er sich von Freunden und Bekannten geliehen. Im Heimatland lebten noch seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester, acht Onkel und sieben Tanten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, er habe in den vielen Projekten, in denen er gearbeitet habe unter Beobachtung gestanden. Am 24. Juli 2012 hätten ihn die Taliban auf der Fahrt von Kabul nach Jalalabad aufgegriffen. Als diese zu den anderen PKWs hinter ihm gegangen seien, sei er geflohen, da er einen Ausweis der ISAF bei sich gehabt habe, für die er vor seiner Selbstständigkeit gearbeitet habe. Durch einen Schuss in den Hinterreifen sei sein Fahrzeug umgekippt; er sei verletzt worden und ins Krankenhaus gekommen. Zudem sei im Jahre 2011 in Kabul ein Unfall geschehen, bei dem seine Frau und sein Sohn durch einen schwarzen Lexus verletzt worden seien. Sie wüsste nicht, wer diesen Unfall verursacht habe; die Polizei habe den Unfallwagen nicht finden können und habe gesagt, dass es sein könne, dass eine Mafiabande dahinter stecke. Nach diesem Unfall habe er gemerkt, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei und er sich dort nicht frei bewegen könne. Die Klägerin zu 2) hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 27. September 2016 erklärt, dass sie in Afghanistan Abitur gemacht habe, jedoch keinen Beruf erlernt habe, sondern immer Hausfrau gewesen sei. In Afghanistan lebten noch ihre Mutter, die Schneiderin sei, ein Bruder, vier Schwestern, zehn Onkel und neun Tanten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie vor viereinhalb Jahren einen Unfall gehabt habe, bei dem sie am Bein verletzt worden sei und ihr Kind eine Lähmung vom Bauch abwärts davongetragen habe. Ihr Ehemann habe in Kandahar gearbeitet und dort erhebliche Probleme gehabt, die er ihr jedoch nicht weiter offenbart habe. In Afghanistan herrsche Krieg. Sie hätten wirtschaftliche Probleme gehabt. Im Heimatland gebe es keine Möglichkeit zur Behandlung für ihr krankes Kind.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kläger kein glaubhaftes Verfolgungsschicksal geschildert hätten; ihre Angaben seien widersprüchlich. Der Kläger zu 1) habe angegeben, nach dem Unfall im Jahre 2011 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, während diese tatsächlich erst im Jahre 2015 erfolgte sei. Die Schilderung des Unfalls aus dem Jahre 2012 wirke ebenfalls insgesamt konstruiert. Die Klägerin zu 2) habe selbst angegeben, primär aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gekommen zu sein. Aus diesen Gründen sei auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wobei auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht anzunehmen sei, da individuelle gefahrerhöhende Umstände bei den Klägern nicht vorlägen. Abschiebungsverbote kämen ebenfalls nicht infrage, da der Kläger zu 1) ein gesunder junger Mann sei, der bereits vor seiner Ausreise selbständig den Lebensunterhalt der gesamten Familie habe bestreiten können. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Familie nach ihrer Rückkehr mittellos und völlig auf sich allein gestellt sei. Vielmehr lebten in Afghanistan noch die Großfamilien beider Kläger, auf deren Unterstützung sie zurückgreifen könnten. Zudem sei es den Klägern möglich gewesen, erhebliche Mittel in Höhe von 14.000,00 EUR für ihre Ausreise aufzubringen. Schließlich handele es sich weder bei den unfallbedingten Verletzungen der Klägerin zu 2) noch bei der Behinderung des Klägers zu 3) um lebensbedrohliche Erkrankungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Bescheides im Übrigen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Gegen den am 20. Oktober 2016 zur Post gegebenen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2016 Klage erheben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte die Klage insoweit zurückgenommen, als diese darauf gerichtet war, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. In diesem Umfang wurde das Verfahren von dem hiesigen Verfahren abgetrennt und unter dem Az. W1K 17.33182 eingestellt.

Die Kläger haben daher zuletzt beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Oktober 2016 zu verpflichten festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Des Weiteren wurde beantragt,

den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, dass ein Abschiebungsverbot nicht infrage komme, da die Familie bei einer Rückkehr auf einen funktionierenden familiären Rückhalt bauen könne. Die Tatsache, dass die Familie ein Kind im Heimatland zurückgelassen habe, belege auch, dass die Situation in Afghanistan durch die Kläger nicht als extrem gefährlich eingestuft werde. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Kläger angäben, dass sie nicht ausreichend Geldmittel gehabt hätten, um den zweiten Sohn nach Europa mitzunehmen, da diese zusätzlichen Kosten aus dem Verkauf des Lkw oder aus der Rückforderung der Mietkaution bei Auszug hätten finanziert werden können.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand Juni 2017, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist im noch rechtshängenden Umfang begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 in den Ziffern 4,5 und 6 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Sie haben einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre jedoch bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Die Kläger müssten befürchten, aufgrund der dortigen Lage unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation einer nach Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar machen die Kläger nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemein schlechte Lage in ihrem Heimatland. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen im vorliegenden Einzelfall aber eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284, B.v. 11.01.2017 – 13a ZB 16.30878 – jeweils juris). Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH v. 21.11.2014, a.a.O., juris-Rn. 16ff.). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden könne, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 und U.v. 21.11.2014, a.a.O.).

Ein entsprechend hohes Gefährdungsniveau liegt bei den Klägern unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) entsprechend den allgemein und gerichtsbekannten gesellschaftlichen und religiösen Verhältnissen in Afghanistan, bei denen die Ehefrau in aller Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um Haushalt und Familie kümmert, dauerhaft nicht zum Familienunterhalt wird beitragen können. Im vorliegenden Fall ist nichts hiervon Abweichendes anzunehmen, zumal die Klägerin zu 2) (trotz Ablegung des Abiturs) keinen Beruf erlernt hat und auch bislang nie erwerbstätig gewesen ist; eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan ist ebenfalls nicht absehbar. Dies gilt darüber hinaus umso mehr für die hier vorliegende Konstellation, in der die Familie zwei minderjährige betreuungsbedürftige Kinder hat, von denen zudem eines schwer behindert ist, da es vom Bauch abwärts gelähmt ist und auf einen (Elektro-)Rollstuhl angewiesen ist, wovon sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein behindertes Kind erheblich mehr an Betreuung bedarf als ein nicht behindertes Kind und auch aus diesem Grunde eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2) ausgeschlossen ist.

Damit wäre der Kläger zu 1) mit der Unterhaltslast nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne im Alter von sechs und acht Jahren belastet. Nach Überzeugung des Gerichts ist in die Betrachtung nicht nur das gemeinsam mit den Eltern in Deutschland befindliche Kind einzubeziehen, sondern auch der in Afghanistan bei der Mutter der Klägerin zu 2) verbliebene weitere Sohn, denn dieser würde – wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat – im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von Kundus wieder zu den zuletzt in Kabul wohnhaften Klägern zurückkehren, was auch der Lebenswirklichkeit entspricht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger zu 1) unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen (vgl. insoweit etwa: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 sowie Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28.7.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.9.2016; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016 sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016) nicht in der Lage sein wird, dort die notwendigen Mittel zu erwirtschaften, um eine Art. 3 EMRK widersprechende Lebenssituation abzuwenden.

Zu beachten ist vorliegend, dass die Kläger ihr gesamtes Vermögen zur Finanzierung der Flucht nach Deutschland verbraucht haben und somit nicht mehr über Rücklagen verfügen, welche ihnen gegebenenfalls einen Neustart in Afghanistan ermöglichen könnten. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich bereits vor dem Bundesamt glaubhaft vorgetragen, dass er sich zur Finanzierung der Fluchtkosten von insgesamt 14.000,00 EUR bereits 4.000,00 EUR von Freunden habe leihen müssen, was nicht vonnöten gewesen wäre, wenn die eigenen Geldmittel hierfür ausgereicht hätten. Dies hat der Kläger sodann in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und auf Nachfrage erklärt, dass dieser Betrag grundsätzlich einer Rückzahlungsverpflichtung unterliege, wobei sein Vater angeboten habe, dass er die Schuld begleiche, wenn er, der Kläger, dies aufgrund fehlender Arbeit in Deutschland nicht könne. Die restlichen 10.000,00 EUR seien aus Ersparnissen finanziert worden, wobei der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich überzeugend konkretisiert hat, dass er und sein Bruder gemeinsam gelebt, d.h. gearbeitet und gewirtschaftet hätten, sodass dieses Geld anteilig ihnen beiden, aber auch noch dem Vater gehört habe. Darüber hinaus arbeitet der Kläger zu 1) in Deutschland nicht, sodass auch vor diesem Hintergrund bereits per se nicht die Möglichkeit besteht, Rücklagen für eine Rückkehr ins Heimatland zu bilden. Im Hinblick auf einen in Afghanistan ursprünglich vorhandenen Lkw, mit dem der Kläger und sein Bruder selbständig tätig gewesen seien, hat der Kläger zu 1) substantiiert und unter Angabe von Details ausgesagt, dass dieser bei einem Überfall der Taliban zerstört worden sei, indem sie den Lkw in Brand gesetzt hätten. Insofern ist nicht nur dieser Vermögenswert, sondern auch die ehemals vorhandene berufliche Grundlage des Klägers zu 1) zerstört worden, so dass er im Rückkehrfalle an seine frühere berufliche Tätigkeit nicht mehr anknüpfen kann. Soweit die Beklagte auf eine Mietkaution in Höhe von 10.000,00 US-Dollar verwiesen hat, so hat der Kläger zu 1) in Übereinstimmung mit den Angaben vor dem Bundesamt vor Gericht erklärt, dass sein Bruder noch in dem gepachteten Haus lebe, sodass bereits aus diesem Grund die Mietkaution nicht zur Rückzahlung fällig ist und nicht für den Lebensunterhalt der Kläger zur Verfügung steht. Darüber hinaus stehe das Geld, so der Kläger zu 1), seinem Bruder zu, da dieser ihm Geld gegeben habe, als er nach Deutschland gegangen sei. Dies stellt keinen Widerspruch zu der Aussage vor dem Bundesamt dar, wonach der Kläger zu 1) die Sicherheit von 10.000,00 US-Dollar hinterlegt habe. Denn der Kläger hat insoweit vor Gericht überzeugend klargestellt, dass er lediglich den Bezahlvorgang vorgenommen habe, das Geld allerdings aus dem gemeinsamen Familienvermögen entnommen worden sei. Zusätzlich hat der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er zur Behandlung seines behinderten Sohnes auch bereits immer wieder Geld aus dem gemeinsamen Vermögen erhalten habe. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass die Kaution im Innenverhältnis nunmehr dem Bruder in Gänze zusteht, da der Kläger zu 1) eine entsprechende Summe zur Finanzierung der Fluchtkosten aus dem Vermögen entnommen hat. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan vermögenslos wären.

Der Kläger zu 1) verfügt darüber hinaus auch nicht über besondere berufliche Fähigkeiten, sondern hat lediglich als Lkw-Fahrer gearbeitet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan von etwa 40% (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 und 28.7.2017) – die Existenz der gesamten Familie würde sichern können.

Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass den Klägern in relevantem Umfang Unterstützung durch deren Familien oder Verwandte zuteil werden würde. Der Kläger zu 1) hat hierzu erklärt, dass sein Bruder nach der Zerstörung der früheren Geschäftsgrundlage in Form des oben genannten Lkw nun als Autohändler tätig sei, indem er Autos ankaufe, diese repariere und wieder verkaufe. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass der Bruder aus einer solchen gewöhnlichen Reparatur- und Händlertätigkeit ein so großes Einkommen erwirtschaftet, dass er den Kläger zu 1) und dessen Familie längere Zeit und in relevantem Umfang wird unterstützen können. Zudem wird der Bruder aus diesem Einkommen auch zuvörderst noch die gemeinsamen Eltern unterstützen müssen, da der Vater entsprechend der Angaben in der mündlichen Verhandlung das 55. Lebensjahr bereits überschritten habe, nicht mehr arbeite und sein Bruder auch derzeit schon Geld etwa für Arztkosten der Eltern tragen müsse. Ergänzend hat der Kläger zu 1) überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass sein Bruder ihn, nachdem er nunmehr mindestens zwei Jahre lang die Geschäftstätigkeit in Afghanistan nicht unterstützt und auch in Deutschland nicht gearbeitet habe, ihn – da er nichts zum Familieneinkommen beigetragen hat – nicht willkommen heißen werde, was nach Überzeugung des Gerichts zusätzlich auch bereits gegen eine Wohnmöglichkeit in dem einst in Kabul gepachteten Haus spricht. Auch von seinem Vater kann der Kläger zu 1) angesichts der mittlerweile wegen Alters eigenen Unterstützungsbedürftigkeit keine Unterhaltsleistungen erwarten. Dies gilt schließlich auch für die zahlreich vorhandenen Onkel und Tanten, nachdem der Kläger insoweit glaubhaft für den erkennenden Einzelrichter angegeben hat, dass diese sämtlich so lebten, dass sie selbst über die Runden kämen, sodass er nicht davon ausgehen könne, dass diese ihn unterstützten. Ebenso glaubhaft hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die eigene Verwandtschaft nicht viel Geld habe; eine Unterstützung durch diese sei nicht möglich. So sei etwa ihr Bruder etwa 17 oder 18 Jahre alt und arbeite nicht.

Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass die Familie ein auf den Rollstuhl angewiesenes behindertes Kind hat, für das nach Überzeugung des Gerichts über die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten hinausgehende Zusatzkosten anfallen, welche die zu erwirtschaftenden Unterhaltskosten nochmals spürbar erhöhen. So fallen nach Aussagen der Klägerin zu 2) derartige Kosten in Form der Beschaffung eines Rollstuhls, Windeln, Medikamenten und Arztbesuchen an, was der Kläger zu 1) übereinstimmend bestätigt hat.

Dem kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger auch vor ihrer Ausreise den gesamten Lebensunterhalt hätten decken können. Denn dies lässt außer Acht, dass sich die Lebensverhältnisse in Afghanistan entsprechend der Erkenntnismittellage seit deren Ausreise im Mai 2015 noch weiter erschwert haben. Individuell ist überdies zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Familie für die Flucht verbraucht wurde, mit der Zerstörung des Lkw die frühere berufliche Grundlage nicht mehr vorhanden ist und das persönliche Verhältnis zumindest zum Bruder des Klägers zu 1) sich angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 1) seit seiner Ausreise nichts mehr zum Familieneinkommen beiträgt, deutlich verschlechtert hat, wie dieser in der mündlichen Verhandlung ebenso eindrücklich wie nachvollziehbar dargestellt hat.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Kläger als Rückkehrer nach Afghanistan tatsächlich Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des UNHCR, der davon ausgeht, dass nur bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und ggf. auch kinderlosen Paaren eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Afghanistan in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung hat sich durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts grundsätzlich geändert, vielmehr verweist der UNHCR darauf, dass sich die Lage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe. Auch in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwar für einen jungen, gesunden alleinstehenden Rückkehrer Abschiebungsverbote regelmäßig nicht infrage kommen, auch wenn dieser nicht über nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt verfügt, da dieser regelmäßig durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren kann (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris). Anders ist dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch im Allgemeinen bei einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).

Im Rahmen einer Gesamtschau steht damit vorliegend zu befürchten, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten, die ihnen nicht zugemutet werden kann. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist daher festzustellen.

Aufgrund dessen waren auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das in Ziffer 6 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot im angegriffenen Bescheid vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.