Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Jan. 2015 - W 1 K 14.247
Gericht
Tenor
I.
Die dienstliche Beurteilung vom
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine periodische dienstliche Beurteilung 2011 und begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Beurteilung.
Der am ... 1959 geborene Kläger steht seit
Im maßgeblichen Beurteilungszeitraum war der Kläger bis zum
Am
Auf den Widerspruch des Klägers wurde die dienstliche Beurteilung mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Am
Der Kläger beantragt zuletzt,
die dienstliche Beurteilung vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die streitgegenständliche Beurteilung keine Fortsetzung der früheren Beurteilung darstellen könne. Die vorherige Beurteilung sei auch kein Indiz für eine nicht nachvollziehbare Beurteilung. Die streitgegenständliche Beurteilung richte sich ausschließlich nach dem tatsächlichen Leistungsbild des Beamten im Verhältnis zu dem für diesen Zeitraum für alle zu beurteilenden Beamten angesetzten Beurteilungsmaßstab. Zu verweisen sei insoweit auf Art. 58 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz - LlbG. Die Änderungen der Einzelmerkmale ergäben sich aus der Beurteilung als solcher. Nach Ziffer 6.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenrecht - VV-BeamtR - vom 13. Juli 2009, geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010, bestehe bei den Einzelmerkmalen die Möglichkeit verbaler Hinweise oder Erläuterungen, insbesondere zu signifikanten Stärken und Schwächen in Bezug auf das jeweilige Einzelmerkmal, die für die Bewertung maßgeblich gewesen seien. Nicht jedoch sei ein vergebener Punktwert lediglich verbal zu umschreiben. Zwingend seien verbale Hinweise oder Erläuterungen nur in den Fällen einer wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, worunter bei Anwendung der 16 Punkte-Skala regelmäßig eine Verschlechterung um mindestens 3 Punkte zu verstehen sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides seien einige Einzelmerkmale zum Teil unverändert geblieben, während andere Einzelmerkmale angehoben worden seien. Es seien somit nicht pauschal in allen Einzelmerkmalen Herabstufungen vorgenommen worden. Die „Aufstiegseignung“ für den gehobenen Dienst sei weder in der ursprünglichen Fassung der streitgegenständlichen Beurteilung noch in der Beurteilung des vorausgegangenen Beurteilungszeitraums vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgestellt worden.
III.
Die Kammer hat am
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014
Am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens W 1 K 11.996 wurden zum Verfahren beigezogen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Klage ist, wie der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
1.
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62
Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl. 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angaben zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.1986 - 3 B 84 A.1822).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die angefochtene dienstliche Beurteilung nach dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens nicht den rechtlichen Vorgaben, weil die Beklagte die im Beurteilungszeitpunkt maßgeblichen Rechtsvorschriften unzutreffend angewendet hat. Denn dem nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG erforderlichen Leistungsvergleich (Quervergleich) wurde eine fehlerhafte Vergleichsgruppe zugrunde gelegt.
Maßgeblich ist vorliegend, wovon auch die Beklagte ausgeht, grundsätzlich die Rechtslage ab
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte daneben im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum ihre Beurteilungsrichtlinien in der ab
3.
Auf dieser Grundlage verstößt der von der Beklagten vorgenommene Leistungsvergleich (Quervergleich) gegen die gesetzlichen Vorgaben, weil diesem eine fehlerhaft gebildete Vergleichsgruppe zugrunde liegt.
Nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben.
Die Vorgehensweise der Beklagten bei dem danach anzustellenden Leistungsvergleich stellt sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach den Angaben der Beklagtenvertreter so dar, dass der Kläger zunächst (Vergleichsebene 1) mit allen Mitarbeitern seiner Funktionsebene, d.h, auch mit Angestellten, innerhalb des Bereichs Benutzerservice standortübergreifend, also unter Einbeziehung der Kollegen am Standort Bayreuth in derselben Funktionsebene verglichen wurde. Innerhalb seines Bereichs war der Kläger der einzige Beamte. Auf der zweiten Stufe (Vergleichsebene 2) wurde der Kläger sodann zwar standortübergreifend (auch) mit Beamten seiner Besoldungsgruppe, aber eben auch mit anderen Mitarbeitern, d. h. wiederum unter Einbeziehung von Angestellten der mittleren Funktionsebene, innerhalb seiner Abteilung verglichen. Der so vom unmittelbaren Vorgesetzten, dem Standortleiter P..., erstellte, mit dem Abteilungsleiter LVD T... inhaltlich abgestimmte und von diesem gebilligte Beurteilungsentwurf wurde dann der Geschäftsleitung zugeleitet. Durch die Geschäftsleitung (Vergleichsebene 3) wurden dann auf der Grundlage der eingegangenen Beurteilungsentwürfe und anhand eines Vergleichs der zu beurteilenden Beamten der gesamten Behörde, getrennt nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen, die Beurteilungen erstellt, vom Vorsitzenden der Geschäftsführung überprüft und unterzeichnet.
Diese Vorgehensweise verstößt gegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG, weil der Leistungsvergleich entgegen der gesetzlichen Vorgabe anhand einer aus Beamten und (überwiegend) Angestellten zusammengesetzten Vergleichsgruppe vorgenommen wurde. Bereits der Wortlaut des Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG nennt ausdrücklich nur die „anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe und Fachlaufbahn“ als die heranzuziehende Vergleichsgruppe. Daraus folgt zunächst, dass der Leistungsvergleich nur zwischen Beamten stattfinden darf. Denn für Beamte und Angestellte gelten unterschiedliche Maßstäbe der Leistungsbeurteilung bzw. Leistungsbewertung. Gegenstand der dienstlichen Beamtenbeurteilung ist neben der Eignung und Befähigung die fachliche Leistung. Da Beamte ein statusrechtliches Amt innehaben, ist dieses der Maßstab der dienstlichen Beurteilung. Am Zweck der dienstlichen Beurteilung orientiert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen, insbesondere Beförderungen zu sein (vgl. BVerwG, U. v.
Diese Erwägungen werden dadurch noch zusätzlich gestützt, dass der Leistungsvergleich nach Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG nur zwischen Beamten derselben Besoldungsgruppe und Fachlaufbahn stattfinden darf. Das Leistungslaufbahngesetz stellt damit als Vergleichsmaßstab auf das Amt im statusrechtlichen Sinne der jeweiligen Fachlaufbahn ab. Bei dem an das Statusamt anknüpfenden Leistungsvergleich sollen die als gleich gedachten Leistungsanforderungen, die das identische Statusamt stellt (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 17), maßgebend sein. Mit Blick auf den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ist dies zwar nicht zwingend. Der Dienstherr darf stattdessen auch einen Leistungsvergleich mehrerer Mitarbeiter unterschiedlicher Besoldungsgruppen vornehmen, die vergleichbare Dienstposten und damit (im Wesentlichen) dieselbe Funktion wahrnehmen (BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 17; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a. a. O., Art. 58 LlbG Rn. 6). Der bayerische Landesgesetzgeber hat sich in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG jedoch für den Vergleichsmaßstab des Statusamtes entschieden. Der Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung bleibt damit der Vergleich mit den anderen Beamten in derselben Besoldungsgruppe (BayVGH, B. v. 14.2.2014 - 3 CE 13.2193 - juris Rn. 45). Dem entspricht ein Vergleich von Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder von Beamten und Angestellten derselben Funktionsebene nicht. Sind vergleichbare Beamte derselben Besoldungsgruppe nicht oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden, so gibt es insoweit keine Vergleichsgruppe (BayVGH, B. v. 8.10.2010 - 3 ZB 08.1889 - juris Rn. 3).
4.
Die fehlerhafte Bildung der Vergleichsgruppe auf der Bereichs- und der Abteilungsebene führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Klägers, weil der Fehler auf diese durchschlägt. Denn die dienstliche Beurteilung wurde auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs erstellt, der anhand des fehlerhaften Leistungsvergleichs zustande gekommen ist. Dies konnte nicht dadurch geheilt werden, dass dem Beurteiler die Beurteilungsübersichten mit den Gesamturteilen, getrennt nach Besoldungsgruppen, vorlagen, weil die im Beurteilungsentwurf vorgeschlagenen Bewertungen der Einzelmerkmale anhand eines Leistungsvergleichs innerhalb der fehlerhaften Vergleichsgruppe zustande gekommen sind.
5.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.