Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Juli 2016 - W 1 K 14.1299

published on 26/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Juli 2016 - W 1 K 14.1299
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Beihilfe für anlässlich einer stationären Behandlung entstandene Aufwendungen.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Beihilfe (im Folgenden: Beihilfestelle), der Klägerin auf ihren Antrag mit, dass die Kosten des beabsichtigten stationären Aufenthalts in der Privatklinik im Sonnenfeld in Bad Wiessee dem Grunde nach gemäß § 28 BayBhV als beihilfefähig anerkannt würden. Auf die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BayBhV wurde hingewiesen.

Vom 18. Mai bis 6. Juli 2014 hielt sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der o.g. Klinik auf, wobei der ursprünglich nur bis zum 8. Juni 2014 geplante Aufenthalt auf Antrag der Klägerin nachträglich verlängert wurde. Auf den Verlängerungsantrag des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 28. Mai 2014 hatte die Beihilfestelle erneut mit Schreiben vom 3. Juni 2014 (Bl. 23 der Beihilfeakte) und vom 11. Juli 2014 (Bl. 28/30 der Beihilfeakte) auf die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV und die dabei zugrunde zu legende mittlere Verweildauer gemäß DRG-Fallpauschalenkatalog hingewiesen und erläutert, dass für die Vergleichsberechnung die Hauptdiagnose sowie die durchgeführten Prozeduren, vorhandenen Nebendiagnosen, das Alter der Patientin sowie die Art der Entlassung maßgeblich seien und dass die voraussichtliche Eingruppierung in die Fallpauschale I 69 B voraussichtlich zu einem Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.184,12 Euro führe.

Mit Formblattantrag vom 10. Juli 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.794,74 Euro im Rahmen des stationären Klinikaufenthaltes aufgrund der Rechnungen vom 19. Mai 2014 (765,60 Euro), 29. Mai 2014 (14,26 Euro), 2. Juni 2016 (34,96 Euro), 13. Juni 2014 (264,00 Euro sowie 12,95 Euro), 17. Juni 2014 (8,10 Euro), 24. Juni 2014 (457,02 Euro), 3. Juli 2014 (731,00 Euro), 4. Juli 2014 (140,00 Euro) und vom 6. Juli 2014 (2.125,00 Euro).

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 lehnte die Beihilfestelle die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnungen vom 3. Juli 2014 (Trauerbegleitung Katrin Engelmann in der Privatklinik im Sonnenfeld vom 20. Mai bis 2. Juli 2014) sowie vom 6. Juli 2014 (Diplompsychologin/Psychologische Psychotherapeutin B. G., ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes in Bad Wiessee) ab. Hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 1 BayBhV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen, nicht beihilfefähig seien. Dies gelte auch dann, wenn sie auf Verlangen erbracht worden seien. Nach § 13 Satz 3 BayBhV seien Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienten, nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der Rechnung vom 6. Juli 2014 wurde darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BayBhV nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung durch die Beihilfestelle beihilfefähig seien; zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sei eine Stellungnahme eines von der Beihilfestelle zu bestimmenden Gutachters erforderlich.

Mit Formblattantrag vom 4. August 2014 legte die Klägerin unter anderem erneut die Rechnungen vom 3. Juli 2014 für Trauerbegleitung und vom 6. Juli 2014 für ambulante Psychotherapie zur Kostenerstattung vor.

Mit Formblattantrag vom 12. August 2014 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für Aufwendungen in Höhe von 1.169,82 Euro aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. med. P., Facharzt für Allgemeinmedizin, Badearzt - Naturheilverfahren, Rettungsmedizin in Bad Wiessee vom 4. Juli 2014 während des Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld vom 18. Mai bis 6. Juli 2014. In der Rechnung sind folgende Diagnosen aufgeführt: Sonstige sekundäre Gonarthrose, sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens: Lumbalbereich, adhäsive Entzündung der Schultergelenkskapsel, benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Systeme, lumbales Facettensyndrom, Erschöpfungszustand, posttraumatische Belastungsstörung (Bl. 47 der Beihilfeakte).

Mit Bescheid vom 8. September 2014 setzte die Beihilfestelle zu den mit Antrag vom 12. August 2014 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 783,60 Euro fest. Auf die Vergleichsberechnung nach diagnoseorientierten Fallpauschalen (DRG’s) nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV wurde hingewiesen. Mit den allgemeinen Krankenhausleistungen bzw. im Rahmen der Vergleichsberechnung seien die Medikamente, Materialkosten und Heilbehandlungen (Therapiekosten) nur im Rahmen der DRG-Fallpauschale beihilfefähig. Falls bei Vorlage der Rechnungen für den stationären Krankenhausaufenthalt im Rahmen der Vergleichsberechnung die Höchstgrenze nicht überschritten werde, erfolge eine Überprüfung der Beihilfefähigkeit der Medikamente.

Mit Formblattantrag vom 26. September 2014 beantragte die Klägerin erneut die Kostenerstattung hinsichtlich der Rechnung der Trauerbegleitung in Höhe von 731,00 Euro.

Mit Schreiben der Beihilfestelle vom 29. September 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Antrag vom 4. August 2014 als Widerspruch behandelt werde (Bl. 82 der Beihilfeakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 wurde der Widerspruch vom 4. August 2014 gegen den Beihilfebescheid vom 21. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 115 der Beihilfeakte) am 14. November 2014 zugestellt.

II.

Mit am 15. Dezember 2014 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zwar zu, dass das Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 weitere Informationen über die Höhe der Beihilfe enthalte. Mit den dort verwendeten Fachbegriffen könne die Klägerin allerdings nichts anfangen. Sie könne als Laie nicht nachvollziehen, welche Bedeutung diesen zukomme. Sie habe sich daher darauf verlassen, dass - wie zuletzt bei ihrem Kuraufenthalt im Jahr 2010 - sämtliche in Rechnung gestellten Kosten entsprechend dem zustehenden Beihilfesatz von 70% übernommen würden. Im Anschreiben vom 12. Mai 2014 werde unter anderen darauf verwiesen, dass letztendlich das konkrete Krankheitsbild, das sich nicht vorhersagen lasse, für die Abrechnung entscheidend sein werde. Es komme darauf an, welche Diagnosen am Ende des stationären Aufenthalts gestellt und welche diagnostischen und therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsverlaufs konkret erbracht würden. Die Klägerin habe in mehreren Telefonaten mit Sachbearbeitern der Beihilfestelle den Eindruck gewonnen, ihr entstünden in Bezug auf die Kostenerstattung keine finanziellen Nachteile im Vergleich zu den früheren Klinikaufenthalten in den Jahren 2000 bis 2010. Auch als sie um eine Verlängerung des Klinikaufenthaltes nachgesucht habe, habe sie die telefonische Auskunft so verstanden, dass sie „so lange bleiben könne, wie sie wolle“. Das komplizierte System der Vergleichsberechnung erschließe sich ihr nicht. Die psychotherapeutische Behandlung stehe nicht im Zusammenhang mit der stationären Behandlung der Erkrankungen, die zur Einweisung in die Klinik im Sonnenfeld geführt hätten. Aus der Klinikeinweisung ergebe sich als Diagnose die ICD-Klassifizierung M 17.5, M 75.0, M 53.86, I 1.0 (richtig: I 10.0) und F 45.37. Die Hauptdiagnose betreffe somit Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates. Dementsprechend habe die stationäre Behandlung Leistungen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung zum Gegenstand, die mit der Fallpauschale vergütet würden. Die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin stehe damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem stationären Klinikaufenthalt. Vielmehr handle es sich hierbei um eine weitere Erkrankung, die auch hätte behandelt werden müssen, wenn sich die Klägerin nicht wegen der Erkrankungen im Bewegungsapparat in stationärer Behandlung befunden hätte. Die Kosten für die Behandlung derartiger Erkrankungen seien von der Fallpauschale nicht erfasst und gesondert abzurechnen. Die psychotherapeutische Behandlung stehe in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung, die die Klinikeinweisung erforderlich gemacht habe und dort dokumentiert sei. Die dafür erforderlich gewordenen Behandlungskosten könnten daher auch nicht mit der Fallpauschale abgegolten sein. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV seien auch gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer abzüglich Eigenbeteiligung beihilfefähig. Der Beklagte hätte daher zumindest gegenüber der Klägerin darauf hinwirken müssen, dass eine entsprechend detaillierte Rechnung vorgelegt werde.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 - zugestellt am 14. November 2014 - die beantragten Beihilfeleistungen der Klägerin zu erteilen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Die Beihilfe für die streitgegenständlichen Aufwendungen für ambulante Psychotherapie und für Trauerbegleitung, die während eines stationären Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld entstanden seien, habe der Beklagte rechtmäßig abgelehnt. Der Beklagte habe die Vergleichsberechnung ordnungsgemäß durchgeführt und auf dieser Grundlage die zu gewährenden Beihilfeleistungen frei von Fehlern festgesetzt. Auf die Gründe der angefochtenen Bescheide wurde Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Schreiben der Beihilfestelle vom 12. Mai 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass dieses keinen Anspruch auf einen beihilfefähigen Betrag oder eine Beihilfe in bestimmter Höhe begründe. Sie sei ferner darüber informiert worden, dass eine Vergleichsberechnung nach § 28 BayBhV durchzuführen sei, da es sich bei der Klinik im Sonnenfeld um eine Privatklinik handle. Schließlich sei die Klägerin auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass aufgrund der vorab mitgeteilten Diagnoseschlüssel eine Eingruppierung in die DRG-Fallgruppe I 69 B ermittelt werden könne, so dass voraussichtlich ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von 2.184,12 Euro zugrunde gelegt werde. Darüber hinaus sei sie auch mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 11. Juli 2014 darauf hingewiesen worden, dass die konkrete Höhe der Beihilfe erst nach Stellung des Beihilfeantrags und Vorlage der Krankenhausrechnung bestimmt werden könne. Sie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass die durchzuführende Vergleichsberechnung zu nicht unerheblichen finanziellen Belastungen führen könne. Die Klägerin sei somit von Anfang an hinreichend über die Rechtslage informiert worden. Der Umstand, dass sie Laie sei, ändere daran aufgrund der klaren und unmissverständlichen Formulierungen nichts. Der Klägerin sei die Systematik der Vergleichsberechnungen bei Privatkliniken, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, aus früheren Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2005, 2006 und 2008 bekannt, wobei sie im Rahmen der Vergleichsberechnung höhere Eigenanteile habe übernehmen müssen. Auch hinsichtlich des akut stationären Aufenthaltes in einer Klinik vom 30. März 2010 bis 11. Mai 2010 sei durch die Beihilfestelle eine Vergleichsberechnung mit der Universitätsklinik Erlangen nach § 28 BayBhV durchgeführt worden, wobei vom Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Pflegesätze nur ein anteiliger Betrag als beihilfefähig anerkannt worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der zur Kostenerstattung eingereichten Chefarztrechnung. Auch im Rahmen der Telefonate mit der Sachbearbeiterin der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Beihilfestelle sei die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen worden, dass sie erhebliche Eigenanteile zu übernehmen habe. Die durch die Trauerbegleitung entstandenen Kosten seien nach § 13 BayBhV nicht beihilfefähig. Ferner seien auch die während des stationären Aufenthaltes erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nicht erstattungsfähig. Im Rahmen einer stationären Behandlung erbrachte medizinische Leistungen eines Dritten, insbesondere eines niedergelassenen Arztes, könnten nicht von einem Dritten in Rechnung gestellt werden. Eine Ausnahme gelte nur für Belegärzte, wobei es sich bei der Psychotherapeutin um keine Belegärztin handle. Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen seien nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV im vorliegenden Falle beihilfefähig. Ein Entgelt für die Wahlleistung Unterkunft könne nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese Wahlleistung von dem Beihilfeberechtigten in dem privaten Krankenhaus auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (Az.: 5 C 7.14) wurde verwiesen. Die Klägerin habe während ihres Aufenthaltes in der Klinik im Sonnenfeld keine Wahlleistungen in Bezug auf die Zimmerwahl in Anspruch genommen. Dies sei ihr auch gar nicht möglich gewesen, da dort die entsprechende Wahlleistung eines Zweibettzimmers nicht möglich sei.

III.

Mit einer weiteren Klage (Az.: W 1 K 15.323) vom 16. April 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015. Auf die beigezogenen Akten des Verfahrens W 1 K 15.323 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016, Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand der Klage ist der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Trauerbegleitung vom 3. Juli 2014 sowie der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B. G. vom 6. Juli 2014.

Die mit Bescheid vom 8. September 2014 ergangene teilweise Ablehnung der Beihilfe zu den Aufwendungen aufgrund der Rechnung des Herrn Dr. P. vom 4. Juli 2014 ist hingegen bereits unanfechtbar geworden, da die Klägerin insoweit innerhalb der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen (§§ 70, 74 VwGO) weder Widerspruch noch Klage erhoben hat.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den o.g. streitgegenständlichen Aufwendungen. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Beihilfestelle, vom 21. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die bis zum 30. September 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, da in Beihilfestreitigkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014 - 5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), mithin auf die Rechnungen vom 3. Juli und 6. Juli 2014.

Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§§ 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV).

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Behördenbescheiden zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Trauerbegleitung aufgrund der Rechnung vom 3. Juli 2014 vom Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV erfasst und somit nicht beihilfefähig sind. Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 2 BayBhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ nach Maßgabe der §§ 9 bis 13 BayBhV, d. h. für die psychosomatische Grundversorgung, die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen i. S. d. §§ 9 bis 12 BayBhV gehören gemäß § 13 Satz 2 BayBhV Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind; entsprechendes gilt nach § 13 Satz 3 BayBhV für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen. Unter den Begriff der Lebensberatung fällt auch die Beratung in Trauerfällen als besonderen Lebenslagen. Die Trauerbegleitung ist daher von der Beihilfe ausgeschlossen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht, Teil A V, BayBhV, § 9 Anm. 3). Dieser Ausschluss verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - Rn. 11 ff.; U. v. 18.2.2009 - 2 C 23.08 - Rn. 13). Bei psychischen bzw. psychiatrischen Erkrankungen handelt es sich regelmäßig um komplexe Erkrankungsbilder, weshalb es gerechtfertigt ist, an die Therapeuten besondere Qualitätsanforderungen durch ein Hochschulstudium sowie eine Approbation zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass in den §§ 9 bis 12 BayBhV die beihilfefähigen Aufwendungen für psychotherapeutische Leistungen sowohl hinsichtlich der Therapieformen als auch hinsichtlich der tätig werdenden Berufsgruppen begrenzt wird (vgl. VG München, U. v. 21.11.2013 - M 17 K 13.3754 - juris Rn. 14).

Die im Rahmen der Trauerbegleitung erbrachten therapeutischen Leistungen sind auch nicht unter dem Aspekt beihilfefähig, dass sie im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht wurden, abgesehen davon, dass sie dann nicht in vollem Umfang erstattungsfähig wären, sondern der Begrenzung durch die Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BayBhV unterliegen würden. Der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greift nicht, wenn dort genannte Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.1, 6.2). Bei den durch die Trauerbegleitung erbrachten Leistungen handelt es sich aber nicht um eine Behandlung durch einen bei der Klinik angestellten Therapeuten als stationäre Leistung oder Wahlleistung i. S. d. § 17 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG. Bei einer wahlärztlichen Leistung handelt es sich um ein wahlärztliches Angebot durch einen angestellten Arzt der Klinik (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 17 ff.). Dass solches hier nicht zutrifft, zeigt sich schon darin, dass die Behandlerin mit der Rechnung vom 3. Juli 2014 direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung einer bei der Klinik angestellten Therapeutin gehandelt, so wären die entsprechenden Leistungen als Rechnungsposition in der Rechnung der Klinik enthalten. Um eine Wahlleistung handelte es sich schon deshalb nicht, weil keine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Es kann ferner offen bleiben, ob es sich bei der Trauerbegleitung um eine Behandlung handelte, welche einer belegärztlichen Behandlung i. S. d. § 18 KHEntgG vergleichbar war, wofür die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, dass die Beratung in der Klinik stattgefunden habe. Denn in diesem Falle gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Regelungen (BVerwG, U. v. 23.4.2015 - 5 C 2.14 - juris Rn. 31), weshalb insoweit ebenfalls der Ausschlusstatbestand des § 13 Satz 3 BayBhV greifen würde.

b) Zu Recht geht der Beklagte des Weiteren davon aus, dass auch die Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin B... G. vom 6. Juli 2014 nicht beihilfefähig sind.

Der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen steht bereits entgegen, dass das erforderliche Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung nicht durchgeführt wurde. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV setzt die Kostenerstattung für Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den §§ 10 bis 12 BayBhV gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung vor Beginn bzw. Verlängerung derselben voraus. An einer derartigen Anerkennung fehlt es hier bezüglich der bei der Klägerin ambulant durchgeführten Behandlung, weshalb diese von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist.

Die Psychotherapie wurde nicht im Rahmen einer stationären Behandlung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 BayBhV erbracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Anerkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 9 BayBhV Anm. 6.2). Abgesehen davon, dass eine im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Behandlung als allgemeine Krankenhausleistung abzurechnen gewesen wäre und damit der Vergleichsberechnung nach § 28 Abs. 2 BayBhV unterliegen würde, kann die Behandlung nach der Überzeugung des Gerichts nicht als im Rahmen der stationären Behandlung erbrachte Leistung angesehen werden. Dem steht schon entgegen, dass die Klinik im Sonnenfeld im fraglichen Zeitraum nicht über geeignete Behandler verfügte. Zwar weist der Internet-Auftritt der Klinik (www.rehakliniken.de/privatsanatorium-und-klinik-im-Sonnenfeld/11584.de, abgerufen am 3.9.2014, Bl. 80/81 der Beihilfeakte) hinsichtlich des Leistungsspektrums auch auf „Einzel- und Gruppenpsychotherapie“ hin. Dies kann jedoch lediglich ein Indiz darstellen, da maßgeblich die tatsächlich erbrachten und nicht die angekündigten Leistungen sind. Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, es habe sich um eine ambulante Behandlung gehandelt. Ebenso weist die ursprüngliche Rechnung der Therapeutin vom 6. Juli 2014 (Bl. 37 der Beihilfeakte) eine „ambulante Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aus. Die geänderte Rechnung (Bl. 116 der Beihilfeakte), die ebenfalls auf den 6. Juli 2014 datiert ist und eine „stationäre Behandlung im Zuge des Kuraufenthaltes im Landhaussanatorium im Sonnenfeld“ aufweist, muss in diesem Zusammenhang als zielgerichtet angesehen werden. Die Klinik im Sonnenfeld verfügte nicht über eine besondere psychotherapeutische Ausrichtung, der seinerzeit leitende Arzt Dr. P. ist ausweislich seiner Fachbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Badearzt, Rettungsmedizin“ kein Psychiater oder Psychologischer Psychotherapeut. Des Weiteren spricht für eine ambulante Behandlung der Umstand, dass die Therapeutin direkt gegenüber der Klägerin abgerechnet hat. Hätte es sich um eine Leistung der Klinik gehandelt, so wäre die Psychotherapie als allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBhV als Rechnungsposition auf der Klinikrechnung erschienen, nicht jedoch gesondert abgerechnet worden.

Es handelte sich auch in Ermangelung einer Wahlleistungsvereinbarung nicht um eine wahlärztliche Leistung i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 4 BayBhV i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG (vgl. Mildenberger, a. a. O., § 28 BayBhV Anm. 14).

Ob die Psychotherapeutin hier als Belegärztin aufgetreten ist, kann offen bleiben, da für Belegärzte die allgemeinen Regelungen über ärztliche Leistungen gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 31), weshalb insoweit ohne vorherige Anerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden dürfte.

2. Da es somit an der Beihilfefähigkeit der geltend gemachten streitgegenständlichen Aufwendungen fehlt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.999,20 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhei
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Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,
2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.