Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 14 482

published on 28/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 14 482
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Tenor

I. Der Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 1. August 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

* * *

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am ******1984 in S****** geboren, wo er seitdem ohne Unterbrechung lebt. Seit dem 12. September 2000 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Seit dem 30. September 2005 ist der Kläger mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind hat.

Am 1. Oktober 2009 beantragte der Kläger seine Einbürgerung bei der Beklagten. Im Fragebogen zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gab er an, dass er Kontakt zur Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e.V. (IGMG) habe. Zu Art, Dauer und Umfang der Mitgliedschaft gab er an, dass er im Alter von sechs Jahren Mitglied der IGMG geworden sei. Seine Aktivitäten umfassten: Moscheereinigung, Schülerhilfe (Hausaufgabenbetreuung), Moscheesanierung, Gebete (insbesondere Freitagsgebete), sowie die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Unterhaltung der Moschee. Er sei in den Jahren 2008 und 2009 Beauftragter für die Opfertierkampagne gewesen, er habe auch an Fußballturnieren, Musikveranstaltungen, Wohltätigkeitsbasaren und Ramadan-Feiern der IGMG teilgenommen.

Am 15. Juni 2010 wurde der Kläger zu seiner Mitgliedschaft bei der IGMG angehört. Er gab an, durch seinen Vater in die IGMG „hineingewachsen“ zu sein. Die Beobachtung der Organisation durch den Verfassungsschutz sei ihm bekannt. Er sei Mitglied der IGMG-Zweigstelle S****** sowie des IGMG-Dachverbandes, gehöre aber keiner Führungsebene an. Über die Ideologie der Milli Görüs sowie des früheren Führers Erbakan habe er keine genaueren Kenntnisse. Er verbinde mit der IGMG Spendensammlungen, wie z. B. die Kurban-Spendenkampagne zum Opferfest. Bei der Kurban-Spendenkampagne der IGMG habe er aktiv mitgewirkt und habe dazu auch Auslandsreisen in den Kosovo unternommen. In der S****** IGMG-Moschee helfe er bei der Vorbereitung von Veranstaltungen. Aufgrund eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. Februar 2011 wurde der Kläger am 24. Mai 2011 erneut zu seiner konkreten Positionierung zur IGMG und deren Zielen angehört.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 teilte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit, dass der Kläger durch seine Mitgliedschaft, insbesondere durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die IGMG unterstütze und der Einbürgerung deshalb § 11 Satz 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) entgegenstehe. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unterstützung von Bestrebungen vor, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien.

Mit Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Einbürgerungsantrag wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abzulehnen. Hierauf antwortete der Kläger nicht.

Mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 2012, dem Kläger zugestellt am 8. August 2012, wurde der Antrag auf Einbürgerung abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass einem Anspruch auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 StAG der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Die Milli Görüs-Bewegung sei ein Sammelbecken von Anhängern des am 27. Februar 2011 verstorbenen türkischen Politikers Prof. Dr. Erbakan. Ziel der Bewegung sei es, eine islamische Staats- und Gesellschaftsordnung mit dem Koran und der Scharia als Grundlage zunächst in der Türkei, schließlich weltweit nach dem Vorbild des osmanischen Reichs einzuführen. Sie sei nicht nur eine religiöse, sondern zugleich auch politische Bewegung, deren Bestrebungen sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Die IGMG sei zwar formal eigenständig, stehe aber in engem Kontakt mit der Milli Görüs-Bewegung. Es möge erste Reformansätze in der IGMG geben, ernst zu nehmende Bemühungen um eine verfassungskonforme Ausrichtung seien gegenwärtig aber nicht vorhanden.

Der Kläger sei ungefähr seit 2003 aktives Mitglied des S****** Moschee-Vereines (IGMG Moschee) sowie des IGMG-Dachverbandes. Er helfe bei der Moscheereinigung und -sanierung sowie der Schülerhilfe, er gehe in die Moschee zum Beten und unterstütze diese finanziell durch seinen Mitgliedsbeitrag. Er besuche zudem verschiedene Veranstaltungen. Für zwei Jahre sei er Beauftragter der Opfertierkampagne gewesen, wozu er Mitglied im Dachverband sein müsse. Hierdurch unterstütze der Kläger die IGMG und deren Ziele. Ihm sei bekannt, dass die IGMG vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Dass der Kläger deren Ziele nicht kenne, sei unglaubwürdig, da sein Bruder Vorstandsmitglied des IGMG-Regionalverbandes Nordbayern sei.

Der Kläger sei der IGMG zu einem Zeitpunkt beigetreten, als diese als homogene verfassungsfeindliche Organisation anzusehen gewesen sei. Er habe sich auch nicht von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen abgewandt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2012 Bezug genommen.

II.

Mit seiner am 7. September 2012 zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einbürgerungsbegehren weiter. Zur Begründung wird durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, dass der Ausschlusstatbestand nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sei. In den Sicherheitsbefragungen durch die Beklagte habe sich der Kläger als hochintegriert erwiesen. Er habe wiederholt erklärt, dass das Gebet und die Erfüllung seiner religiösen Verpflichtungen vorrangiger Grund für seine Mitgliedschaft in der IGMG sei. Er besuche neben der S****** IGMG-Moschee auch die Moschee der DITIP sowie des West-Islamischen Integrations- und Bildungsvereins. Über seine Eltern und Geschwister sei er in den lokalen IGMG-Moschee-Verein hineingewachsen. Er habe dort sein soziales Bezugsnetz. In den Jahren 2008 und 2009 habe er an der Kurban-Spendenkampagne teilgenommen, insbesondere habe er diese im Kosovo zu Beweis- und Rechenschaftszwecken begleitet. Weitere Aufgaben habe er nicht übernommen. Derzeit begleite er keine Kurban-Kampagnen mehr. Der Kläger habe offen und ausführlich die Fragen der Beklagten beantwortet, daraus gehe hervor, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen weder unterstütze noch fördere.

Der Kläger sei hier geboren und sozialisiert, anders als die „traditionellen Milli Görüs-Männer“. Mit dem früheren ideologischen Ballast habe seine Generation nichts zu tun. Prof. Erbakan sei für ihn eine zeitgeschichtliche Figur ohne jegliche Bedeutung für sein tägliches Leben. Der Kläger sei dem Teil der IGMG zuzurechnen, der eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Richtung verfolge. Es komme nicht darauf an, dass der Einbürgerungsbewerber sich für eine Strömung innerhalb der IGMG einsetze, die die freiheitlich demokratische Grundordnung bejahe. Es genüge, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen Umstände den Kräften zuzurechnen sei, die sich für eine verfassungsfreundliche Entwicklung einsetzten. Es sei schließlich unerheblich, ob der Kläger - was nur auf Spekulationen beruhe - mit den Wertvorstellungen der Scharia einverstanden sei. Maßgebend sei allein, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung bejahe.

Im Übrigen lägen wegen der Verfahrensbeteiligung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz keine unabhängigen Erkenntnisse vor, die die Verfassungsfeindlichkeit der IGMG stützten.

Auf die Niederschrift vom 7. September 2012 sowie die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 28. November 2012, 17. Januar 2013 und 28. März 2013 und 22. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 2013. Die Unterstützungshandlungen des Klägers gingen über die reine Religionsausübung hinaus. Er möge selbst zwar keine verfassungsfeindlichen Ambitionen verfolgen, müsse sich aber seine kritiklose Unterstützung der IGMG zurechnen lassen. Er scheine zudem den traditionellen Wertvorstellungen der Scharia verbunden zu sein. So solle kein Mann mit seiner Ehefrau in einem Raum allein sein und er versuche die unterschiedliche Behandlung im Erbrecht zu rechtfertigen. Schließlich würden sich die erforderlichen Anhaltspunkte für die Unterstützung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bereits aus der Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Organisation, wie der IGMG, ergeben. Der Kläger sei nicht nur Mitglied im Ortsverein S******, sondern - was eher Ausnahme als Regel sei - auch im Dachverband. Er sei bereits zu einem Zeitpunkt Mitglied gewesen, als die IGMG noch als homogene verfassungsfeindliche Organisation zu betrachten gewesen sei. Er müsse sich daher die verfassungsfeindlichen Ziele voll zurechnen lassen. Ein aktiver Einsatz für die unbedenkliche Strömung der IGMG sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der Kläger einer jüngeren Generation angehöre, genüge hierfür nicht. Er unterstütze vielmehr weiterhin die IGMG in ihrer Gesamtheit kritiklos.

Auf die Schriftsätze der Beklagten vom 1. Oktober 2012 und 27. Februar 2013 sowie die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 31. Januar 2013 und vom 25. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 1. August 2012 ist rechtswidrig und der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Insbesondere steht dem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung kein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.

1.

Der Kläger erfüllt die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG mit Ausnahme der Aufgabe bzw. des Verlustes seiner bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG).

2.

Der Einbürgerung des Klägers steht nicht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Es kann offen bleiben, ob der Kläger durch seine Mitgliedschaft in der IGMG Bestrebungen i.d.S. unterstützt hat, da er sich jedenfalls von einer etwaigen Unterstützung derartiger Bestrebungen in der Vergangenheit glaubhaft abgewandt hat.

2.1

Nach der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

2.2

Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d. h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, B.v. 27.1.2009 - 5 B 51.08 - juris). Dies gilt auch für eine Organisation, die sich selbst - wie die IGMG - nicht als politische Vereinigung, sondern als islamische religiöse Gemeinschaft versteht. Voraussetzung ist, dass sich diese Gemeinschaft nicht auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris Rn. 18).

2.3

Der aus der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation hergeleitete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob die Organisation bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens in Bezug auf die Verfolgung oder Unterstützung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielen als homogen einzustufen ist oder verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind. Denn bei einer sich im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit als inhomogen darstellenden Organisation kann der Mitgliedschaft in ihr und/oder die Tätigkeit für sie keine vergleichbare indizielle Aussagekraft wie bei einer in Bezug auf die Verfassungsfeindlichkeit einheitlich zu beurteilenden Organisation beigemessen werden. In diesen Fällen hängt - vorausgesetzt, andere Anknüpfungstatsachen sind nicht gegeben - der begründete Verdacht vielmehr davon ab, welcher Richtung sich der Ausländer zurechnen lassen muss. Denn das Gesetz fordert mit Rücksicht auf die Höchstpersönlichkeit der Staatsangehörigkeit und des Einbürgerungsanspruchs - wie dargelegt - einen personenbezogenen Verdacht. Dementsprechend ist es erforderlich, im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung des jeweiligen Sachverhalts festzustellen, ob der Ausländer die Organisation als Ganzes einschließlich ihrer einbürgerungsschädlichen Ziele mitträgt oder ob er sich von letzteren glaubhaft distanziert. Liegen äußere Umstände vor, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer den Kreisen innerhalb einer Organisation zuzurechnen ist, die ausschließlich einbürgerungsunschädliche Ziele verfolgen, ist für den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kein Raum. Denn tritt ein Ausländer einer Organisation zu einem Zeitpunkt bei, in dem sich diese bereits im Umbruch befindet und/oder wird er für eine solche tätig, fehlt es - sofern er der einbürgerungsrechtlich unbedenklichen Strömung zuzuordnen ist - von vornherein an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Demgegenüber steht das Tatbestandsmerkmal der glaubhaften Abwendung von derartigen Bestrebungen in Rede, wenn der Ausländer der Organisation auch schon zu einem Zeitpunkt angehörte und/oder sie unterstützte, als sie bezogen auf die fehlende Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in ihrer Zielrichtung noch als eine einheitliche Bewegung anzusehen war. Der Wegfall des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kann in diesem Fall nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Organisation in ihrer Gesamtheit glaubhaft ideologisch neu ausrichtet, die alten, verfassungsfeindlichen Werte und Ziele überwindet und nunmehr als ein sich homogen sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemühender Verband erscheint. Erforderlich und ausreichend für den Wegfall des Ausschlusses nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist vielmehr, dass der um Einbürgerung nachsuchende Ausländer glaubhaft macht, für die einbürgerungsunschädlichen Reformbestrebungen einzutreten (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris Rn. 20).

2.4

Nach Auffassung der Kammer stellt sich die IGMG weiterhin als inhomogene, islamisch fundierte Gemeinschaft dar, in der es nach wie vor sowohl Strömungen gibt, die Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen als auch solche, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht als unverdächtig zu bewerten sind und für eine rein religiöse Ausrichtung der IGMG eintreten, so dass die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren weiterhin maßgeblich ist.

Die Mitgliedschaft des Klägers in der IGMG ist daher nach den vom BVerwG im o.a. Urteil aufgestellten Kriterien zu bewerten. Dabei geht die Kammer von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus, die dieser im Urteil vom 11. Juni 2008 (VGH BW, U.v. 11.6.2008 - 13 S 2613/03 - juris) zur Organisation Milli Görüs getroffen hat und die revisionsrechtlich nicht beanstandet wurden (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris).

Der VGH Baden-Württemberg hat hinsichtlich der IGMG im Einzelnen ausgeführt (VGH BW, U.v. 11.6.2008 - 13 S 2613/03 - juris Rn. 46 f.):

„Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a. a. O. Rn. 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z. B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).

Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z. B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a. a. O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a. a. O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a. a. O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a. a. O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a. a. O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a. a. O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind - auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a. a. O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a. a. O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a. a. O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“, zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008), steht dem nicht entgegen; derartiges könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.“

Nach wie vor stellt sich die IGMG als eine inhomogene Vereinigung dar, in der es eine konservative, der politischen Ideologie der islamistischen Milli Görüs Bewegung in der Türkei verbundene Strömung sowie eine Strömung gibt, die aus der Milli Görüs Bewegung hervorgegangen ist, sich aber inzwischen von dieser ideologisch und politisch gelöst hat und nunmehr die Interessen der Muslime - insbesondere gerichtet auf den Islam - in Europa vertritt (vgl. a. VG Köln, U.v. 30.10.2013 - 10 K 2393/12 - juris Rn. 42). In der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25. Juli 2014 wird ausgeführt: „Obwohl reformorientierte Strömungen in der IGMG festzustellen sind, wird die IGMG auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz in der Gesamtschau immer noch als extremistisch bewertet.“ Auch in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 geht das Bayerische Staatsministerium des Innern von einer inhomogenen Struktur der IGMG aus (vgl. S. 3 und 5 der Stellungnahme vom 31.1.2013). Im Verfassungsschutzbericht Bayern 2013 wird zur IGMG auf Seite 38 nur kurz ausgeführt, dass weiterhin enge Verbindungen der IGMG zur Saadet-Partisi in der Türkei bestehen und sie sich auf dem Europatreffen zum Erbe Erbakans bekannte. Nähere Angaben zur inneren Entwicklung der IGMG fehlen, weshalb auch weiterhin von deren Inhomogenität auszugehen ist. Schließlich geht der Verfassungsschutzbericht 2013 des Bundesministeriums des Innern davon aus, dass die mit der Amtsübernahme von Ergün im Mai 2011 angestoßene personelle und strukturelle Umbruchphase weiter andauere und das Profil der IGMG deutlich religiöser ausgerichtet werde. Dennoch werde weiterhin auf einer Vielzahl von Veranstaltungen die Verbundenheit zu Erbakan öffentlich bekundet, allerdings werde neben Erbakan auch anderer islamischer Persönlichkeiten gedacht. Auch bestünden anhaltende Kontakte der IGMG zur politischen Ebene der Milli Görüs Bewegung, eine vollständige Loslösung sei noch nicht erfolgt (Verfassungsschutzbericht 2013 des Bundesministeriums des Innern, S. 255 f.).

2.5

Da sich die IGMG im Hinblick auf ihre Verfassungsfeindlichkeit weiterhin als inhomogen erweist, hängt die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers seine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausschließt davon ab, welcher Richtung der IGMG sich der Kläger zurechnen lassen muss.

Aufgrund des Eindrucks, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, ist sie davon überzeugt, dass dieser derjenigen Strömung innerhalb der IGMG angehört, die ausschließlich religiöse und damit einbürgerungsunschädliche Ziele verfolgt.

2.5.1

Der Kläger ist bereits im Alter von sechs Jahren, d. h. im Jahr 1990, Mitglied des S****** Moschee-Vereins geworden, welcher der IGMG angehört. Dabei kann ihm seine Mitgliedschaft im Kindesalter nicht im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernd vorgehalten werden. Jedoch ist der Kläger wohl jedenfalls mit Erreichen der Volljährigkeit, also etwa ab dem Jahr 2003, als (aktives) Mitglied anzusehen. Seit 2008 ist er aufgrund seines Engagements im Rahmen der Kurban-Spendenkampagne auch Mitglied des Dachverbandes der IGMG. Auch wenn viel dafür spricht, dass der Kläger bereits zu einem Zeitpunkt bewusst der IGMG angehörte, als diese noch als homogen verfassungsfeindliche Organisation zu beurteilen war (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.3.2012 - 5 B 11.404 - juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 10.2.2011 - OVG 5 B 6.07 - juris; VGH BW, U.v. 11.6.2008 - 5 C 24/08 - juris; jeweils m. w. N.), kann diese Frage hier letztlich offen bleiben. Denn der Kläger erfüllt die insoweit strengeren Voraussetzungen bezüglich des Tatbestandsmerkmals der glaubhaften Abwendung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, welches zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer der Organisation auch schon zu einem Zeitpunkt angehörte bzw. sie unterstützte, als sie bezogen auf die fehlende Akzeptanz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in ihrer Zielrichtung noch als eine einheitliche Bewegung anzusehen war. Erforderlich und ausreichend für den Wegfall des Ausschlusses nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist danach, dass der Einbürgerungsbewerber glaubhaft macht, für die einbürgerungsunschädlichen Reformbestrebungen einzutreten (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 24/08 - juris Rn. 20).

Der Kläger hat nach Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, für die einbürgerungsunschädlichen Reformbestrebungen innerhalb der IGMG einzutreten.

2.5.2

Abwenden i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.E. verlangt dabei mehr als ein bloß äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 28.3.2012 - 5 B 11.404 - juris Rn. 37). Allerdings erfordert eine Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang weder ein „Abschwören“ noch zwingend einen Austritt aus der IGMG. Hinreichend ist vielmehr bereits ein glaubhaftes Bekenntnis zu einem etwaigen einbürgerungsrechtlich unbedenklichen Reformflügel innerhalb der IGMG. Das bloße Bekenntnis, ein religiöser, im Übrigen aber unpolitischer Mensch zu sein, reicht hierfür noch nicht aus (OVG Berlin-Bbg, U.v. 10.2.2011 - OVG 5 B 6.07 - juris Rn. 32).

2.5.3

Der Kläger hat sowohl in den sicherheitsrechtlichen Befragungen durch die Beklagte als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, in die S****** IGMG-Moschee durch seinen Vater hineingewachsen zu sein. Dementsprechend findet sich ein großer Teil seines sozialen Umfelds in dieser Moschee-Gemeinde. Er hat überzeugend dargelegt, dass er die IGMG-Moschee in erster Linie besucht, um seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Kläger auch in weitere - nicht der IGMG zugehörige - Moscheen geht und für ihn die Möglichkeit des Gebets, nicht eine (politische) Ideologie der IGMG im Vordergrund steht. Seine Mitarbeit an der Kurban-Spendenkampagne in den Jahren 2008 und 2009 sowie die damit verbundenen Auslandsreisen in den Kosovo hat er ebenfalls überzeugend aus seinem religiösen Selbstverständnis begründet. Als junges Mitglied seiner Gemeinde und aufgrund seiner Englischkenntnisse habe er sich verpflichtet gefühlt, für die Gemeinschaft insoweit tätig zu sein. Hierdurch ist auch seine Mitgliedschaft im Dachverband der IGMG zu erklären, die nämlich Voraussetzung für die Begleitung der Kurban-Spendenkampagne war. Seine darüber hinaus andauernde Mitgliedschaft im Dachverband hat er damit begründet, dass dieser seine Moschee in Schweinfurt im Falle finanzieller Notsituationen unterstützen würde. Aus diesem Grunde leiste er auch weiterhin monatliche Mitgliedsbeiträge in Höhe von ca. 10,00 EUR. Der Kläger hat im Verwaltungs- und Klageverfahren keinerlei Erklärungen abgegeben, die ihn in die Nähe der politischen, konservativen, an den Vorstellungen Erbakans und der Saadet Partisi anknüpfenden Ausrichtung der IGMG rücken. So geht auch das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 davon aus, dass der Kläger selbst keine verfassungsfeindlichen Ambitionen verfolgt und das Gebet für ihn vorrangig ist.

Der Kläger hat sich eindeutig zu den Werten des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung positioniert. So hat er sich in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Werdegangs als hoch integriert erwiesen. Befragt nach seiner dem Einbürgerungswunsch zugrundeliegenden Motivation gab er glaubhaft an, dass die Erlangung des Wahlrechts und die Möglichkeit der Mitbestimmung in einem demokratischen Staat für ihn maßgeblich seien. Grundrechte, wie vor allem das Recht auf Leben, die Religionsfreiheit und die Meinungsfreiheit hätten für ihn einen besonders hohen Stellenwert. Zwar achte er die Regeln des Islam, dies aber nur insoweit, als sie mit den Gesetzen der Bundesrepublik nicht in Konflikt gerieten. Körperliche Strafen nach der Scharia hat er ausdrücklich abgelehnt.

Der Kläger räumte ein, den Namen Erbakan zu kennen und auch von bestimmten Zielen der IGMG, wie der Abschaffung des laizistischen Türkischen Staats, und der Beobachtung der IGMG durch den Verfassungsschutz gehört, sich aber nicht näher damit befasst zu haben. Auch sei früher in der S****** IGMG-Moschee zeitweise Literatur mit verfassungsfeindlichen Inhalten ausgelegt worden. Dies sei aber mittlerweile nicht mehr der Fall, es würden auch entsprechende Kontrollen der dort bereitgestellten Literatur durchgeführt. Der Kläger versicherte überzeugend, dass er, falls er entsprechende Literatur finden würde, diese entfernen ließe.

Schließlich engagiert er sich in der Hausaufgabenbetreuung durch die S****** IGMG-Gemeinde. Diese diene dazu, vor allem türkischstämmigen Kindern und Jugendlichen eine (höhere) Schulbildung und damit bessere Integrationschancen zu ermöglichen. Der Kläger ist hierzu nicht zuletzt aufgrund seiner eigenen Ausbildung (Abitur) besonders qualifiziert. In diesem Rahmen engagiert er sich auch als Mentor von Jugendlichen, berät sie in schulischen, beruflichen und allgemeinen Lebensfragen. Der Kläger brachte zum Ausdruck, dass er hierbei versucht, seine eigene Haltung, die religiösen Pflichten mit den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen, weiterzugeben. Er sieht dabei die Moschee-Gemeinde vor allem auch als Stütze, um zu verhindern, dass Jugendliche in die Kriminalität abdriften.

Die Identifikation des Klägers mit den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sein eigener persönlicher Werdegang und sein konkretes Engagement in der IGMG zeigen klar, dass er die politische und ideologische Ausrichtung Erbakans und der Milli Görüs Bewegung ablehnt und der einbürgerungsunschädlichen Reformrichtung innerhalb der IGMG zuzuordnen ist. Er ist als Kind in die IGMG hineingewachsen, ohne in näheren Kontakt mit deren politischer Zielsetzung zu gelangen. Die S****** IGMG-Moschee stellte vielmehr für ihn von Anfang an seinen religiösen und sozialen Bezugspunkt dar. Darüber hinaus setzt er sich aktiv für die Integration der Gemeindemitglieder ein. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung bemerkenswert offen gezeigt, seine Angaben waren in sich stimmig, nachvollziehbar und glaubhaft. Damit kann zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass hinsichtlich des Klägers auch zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist.

2.6

Für den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist somit kein Raum und der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Einbürgerungszusicherung (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/10/2013 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.02.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
published on 11/06/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz
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Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.