Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 6 K 14.274

published on 08/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 6 K 14.274
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Tenor

I.

Die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes M.-S. vom 13. März 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben der [8] Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Der am ... 1969 geborene Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Er betreibt das Gewerbe: Einzelhandel mit Radsportartikeln und Zubehör, Räder und Snowboards, Einzelhandel mit Sportartikeln aller Art.

Das Finanzamt L. ... regte mit Schreiben vom 19. August 2013 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an und verwies auf Steuerrückstände in Höhe von insgesamt 27.370,81 Euro. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution teilte mit Schreiben vom 22. August 2013 Beitragsrückstände in Höhe von 242,25 Euro mit. Bei der Stadtkasse der Stadt K. bestünden laut Schreiben vom 26. August 2013 derzeit Forderungen in Höhe von 2.481,00 Euro. Der zuständige Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, dass in den letzten drei Jahren acht Zwangsvollstreckungsaufträge vorgelegen hätten und noch offene Forderungen bestünden (laut Beklagtem nach den Vollstreckungslisten 23.478,99 Euro). Das Finanzamt L. ... ergänzte mit Schreiben vom 7. März 2014, dass seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens Zahlungen seitens des Klägers in Höhe von 3.000,00 Euro geleistet worden seien. Die Rückstände seien dennoch von 27.370,81 Euro auf heute 40.009,91 Euro angewachsen. Ein Ratenzahlungsvorschlag habe abgelehnt werden müssen, da der Kläger seinen Pflichten zur Abgabe der Steuererklärungen nur teilweise nachgekommen sei.

Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. März 2014 die Ausübung seines angemeldeten Gewerbes sowie jede andere selbstständige gewerbliche Tätigkeit ab sofort, ganz und auf Dauer (Nr. 1). Weiter untersagte der Beklagte dem Kläger auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ganz und auf Dauer (Nr. 2). Soweit im Rahmen der Auflösung des Betriebs gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sind, wurde für deren Abwicklung eine Frist bis 19. April 2014 eingeräumt (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro angedroht (Nr. 5). Der Kläger wurde zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 6). Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr von 250,00 Euro und Auslagen von 3,50 Euro festgesetzt (Nr. 7). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Gewerbeausübung sei zu untersagen gewesen, da der Kläger durch sein Verhalten eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO nachgewiesen habe. Eine nachhaltige und andauernde Nichterfüllung seiner Steuerpflicht begründe die gewerbliche Unzuverlässigkeit. Die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge schädige nachhaltig die Sozialversicherungsträger und die Versichertengemeinschaft. Weitere Beweise der Unzuverlässigkeit und Mittellosigkeit stellten die beim zuständigen Gerichtsvollzieher vorgelegenen Vollstreckungsaufträge dar. Das Anwachsen seiner Steuerschulden zu erheblichen Beträgen habe den Kläger nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlasst. Es seien nur Zahlungen in Höhe von 3.000,00 Euro auf die Rückstände zu verzeichnen gewesen. Die Fortführung der Gewerbeausübung würde zu weiteren Vermögensschädigungen Dritter führen. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 15. März 2014 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 20. März 2014, bei Gericht eingegangen am 21. März 2014, ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung ließ der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen ausführen: Die Steuerschuld liege weitaus niedriger als die 40.009,91 Euro. Der Kläger habe dem Finanzamt L. bereits am 19. Dezember 2013 einen Ratenzahlungsvorschlag übersandt. Trotz der Ablehnung des Ratenzahlungsplanes habe der Kläger innerhalb der Monate Januar und Februar insgesamt 3.000,00 Euro zurückgeführt. Eine weitere Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro an das Finanzamt sei mit Überweisung vom 21. März 2014 getätigt worden. Der Kläger komme seinen selbst auferlegten Ratenzahlungen nach und habe mit der Bevorschussung des Steuerberaters in Höhe von 8.700,00 Euro dafür Sorge getragen, dass die noch fehlenden Erklärungen beim Finanzamt kurzfristig eingehen würden.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 ließ der Kläger noch ausführen, sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen für die noch fehlende Zeiträume April 2013 bis einschließlich Dezember 2013 sei an das Finanzamt übermittelt worden. Aufgrund der weiteren Rückführung von Steuerschulden sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Dezember 2012 für das Geschäftsgirokonto des Klägers durch das Finanzamt aufgehoben worden. Der Hauptgerichtsvollzieher habe mitgeteilt, dass der Kläger in der Regel wöchentlich Raten auf die vorliegenden Forderungen zahle. Ein neuer Ratenzahlungsvorschlag sei an das Finanzamt übermittelt worden. Das vom Kläger angedachte Sanierungskonzept greife. Insbesondere nach dem Umzug in neue Räumlichkeiten stünden dem Kläger entsprechend neue Möglichkeiten zur Generierung von Einkommen zur Verfügung. Die Umsatzsteuervoranmeldungen seien auf dem Stand vom Juni 2014 abgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 ließ der Kläger auf eine weitere Verringerung der Steuerschuld insbesondere durch eine Zahlung des Klägers in Höhe von 7.000,00 Euro verweisen.

3. Im Rahmen der Antragserwiderung vom 8. April 2014 nahm der Beklagte auf sein Vorbringen im Sofortverfahren W 6 S 14.268 Bezug, in dem er zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hatte: In dem bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Verfahren sowie im aktuellen Verfahren sei durchgängig festzustellen, dass der Kläger immer erst tätig werde, wenn behördliche Maßnahmen gegen ihn anstünden. Seit Aufhebung des ersten Gewerbeuntersagungsbescheides auf Weisung des Landrates 2010 sei der Kläger seinen steuerlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen. Die Steuerrückstände seien seitdem zu einer erheblichen Summe von ca. 40.000,00 Euro angestiegen. Dazu kämen erhebliche Rückstände gegenüber seinen Lieferanten (ca. 23.000,00 Euro) und Rückstände gegenüber der Berufsgenossenschaft. Von einer günstigen Zukunftsprognose könne in diesem Fall nicht mehr gesprochen werden. Der Kläger habe zwar ein Ratenzahlungsangebot beim Finanzamt vorgelegt, aber bis heute kein Sanierungskonzept.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 legte der Beklagte ergänzend zum aktuellen Sachstand Stellungnahmen der Stellen vor, bei denen Rückstände bestanden hätten. Insbesondere das zuständige Finanzamt teilte mit, die Rückstände hätten sich auf 20.379,14 Euro gemindert. Die vor kurzem erfolgte Abgabe der Steuererklärung 2010 werde eine Erhöhung der Steuerschuld um 4.099,73 Euro zur Folge haben. Trotz mehrfacher Zusagen fehlten immer noch die Steuererklärungen 2011 und 2012. Einem Ratenzahlungsvorschlag hätte deswegen sowie wegen der geringen Höhe der Raten nicht entsprochen werden können. Ungeachtet dessen zahle der Kläger alle ein bis zwei Wochen 500 Euro. Die Gewerbeuntersagung erscheine weiterhin geboten, da der Schuldner im Vergleich zu den Rückständen und seinen monatlichen Umsätzen nicht ausreichend hohe Raten tilge. Erschwerend komme hinzu, dass die Steuererklärungen immer noch nicht vorlägen.

4. Mit Beschluss vom 31. März 2014 (W 6 S 14.268 - juris) stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2014 wieder her bzw. ordnete sie an.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 übertrug das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid des Landratsamtes M.-S. vom 13. März 2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger erklärte, am 7. Oktober 2014 7.000,00 Euro an das Finanzamt überwiesen zu haben. Nur die Steuererklärung 2012 stehe noch aus; abgesehen davon seien die Rückstände nahe Null. Im Übrigen schilderte er seine Situation und seine Bemühungen zur Regelung der Angelegenheit. Der Beklagtenvertreter verwies auf die Entwicklung beim Kläger seit 2009 und lehnte jegliche vergleichsweise Lösung ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahrens W 6 S 14.268) und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber größtenteils - abgesehen von der Zwangsgeldandrohung - unbegründet.

Die Klage ist nur teilweise - bezogen auf die Nr. 5 des angefochtenen Bescheides (Zwangsgeldandrohung) - begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides vom 13. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass er keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat.

1. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides vom 13. März 2014 ist rechtswidrig, weil der Zwangsgeldandrohung keine vollstreckbare Grundverfügung (mehr) zugrunde lag. Denn das Gericht hat mit Beschluss vom 31. März 2014 (W 6 S 14.268 - juris) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt zurück und lässt die Basis für den Vollzug entfallen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 27 und 54). Voraussetzung jeder Vollstreckungsmaßnahme ist, dass der betreffende Verwaltungsakt vollziehbar und damit vollstreckbar ist (Art. 19 Abs. 1 VwZVG). Die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts ist Grundlage der Zwangsmittelandrohung, die darauf aufbaut (vgl. Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 19 VwZVG, Erläuterung 3.1 und Art. 36 VwZVG, Erläuterung 2 und 6).

2. Demgegenüber ist die Untersagungsverfügung vom 13. März 2014 im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die maßgeblichen Erwägungen insbesondere zu § 35 GewO hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 13. März 2014 umfassend dargelegt. Darauf kann in vollem Umfang Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch die übrigen Regelungen des Bescheides vom 13. März 2014 sind - abgesehen von der Nr. 5 des Bescheides - nicht zu beanstanden.

2.1 Dem Kläger wurde zu Recht die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Radsportartikel und Zubehör, Räder und Snowboards, Einzelhandel mit Sportartikeln aller Art“ sowie darüber hinaus die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung aller anderen (stehenden) Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO untersagt. Der Kläger ist gewerberechtlich unzuverlässig i. S. des § 35 GewO. Er hat durch die Nichterfüllung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten so genannte gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeitsgründe verwirklicht, so dass auch die erweiterte Gewerbeuntersagung im Ermessen der Behörde nicht zu beanstanden ist.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle anderen Gewerbe erstreckt werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Gewerberechtlich unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er nachhaltig seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In den genannten Fällen handelt es sich um gewerbeübergreifende Pflichten, bei deren Verletzung auch eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde ausgesprochen werden kann, sofern auch dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, um die von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen. Steuerrückstände sind relevant, auch soweit sie auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen nicht rechtzeitig eingereicht wurden. Denn wenn der Kläger seinen Steuererklärungspflichten nicht nachkommt, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen (vgl. zum Ganzen jeweils m. w. N. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris; B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris). Bei der Unzuverlässigkeitsfeststellung kommt es auf ein Verschulden nicht an. Im Interesse eines ordnungsgemäßen redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1). Unterlässt er gleichwohl die Betriebsaufgabe, erweist er sich als unzuverlässig. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit setzt insoweit weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 66. Ergänzungslieferung 2014, § 35 Rn. 45 ff.).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist und auch eine Prognoseentscheidung enthält, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. März 2014. Ereignisse und Tatsachen, die nach Erlass des Bescheids eintreten, sind grundsätzlich erst für das Wiedergestattungsverfahren (§ 35 Abs. 6 GewO) relevant und können für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der vorliegend zu treffenden Prognose allenfalls von indizieller Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338).

2.2 Der Kläger bot nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 13. März 2014 nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Der Kläger hatte im Vergleich zur Größe seines Unternehmens relativ hohe Steuerschulden angehäuft, die auf 40.009,91 Euro angewachsen waren. Hinzu kamen Rückstände bei der Berufsgenossenschaft sowie bei der Stadt K. und vor allem bei privaten Gläubigern von über 20.000,00 Euro. Des Weiteren war der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten in erheblichem Umfang nicht nachgekommen. Die mit diesem Befund verbundene Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers wird verstärkt, wenn man die Entwicklung des klägerischen Betriebs seit dem Jahr 2009 in den Blick nimmt. Über fünf Jahre hinweg kam der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten sowie steuerlichen Zahlungspflichten wiederholt in erheblichem Umfang nicht ordnungsgemäß nach. Die enormen Anstrengungen des Klägers insbesondere nach Bescheidserlass mit der erheblichen Rückführung von Rückständen sind für ein eventuelles Wiedergestattungsverfahren relevant (und auch nicht aussichtslos), vermögen aber die negative Unzuverlässigkeitsprognose nicht in Frage zu stellen. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung seine Situation und verdeutlichte damit, dass er in Abhängigkeit von der Geschäftslage immer gerade bemüht sei, die dringendsten Gläubiger zu befriedigen, und dass ihm bis zuletzt das Geld gefehlt habe, einen Steuerberater zu bezahlen, um restlos die Abgabe aller fälligen Steuererklärungen zu veranlassen. Aufgrund seiner Schulden auch bei privaten Gläubigern sei es ihm auch nicht möglich gewesen, höhere Beträge an das Finanzamt zu zahlen. Angesichts des Gesamtbildes hat das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 13. März 2014 getroffenen, für den Kläger negativen Prognose.

2.3 Entgegen der Beteuerung des Klägers lag zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheiderlasses auch kein tragfähiges Sanierungskonzept vor. Zwar hatte der Kläger bis dahin einige tausend Euro an das Finanzamt zurückgeführt und auch seinen Willen bekundet, seinen Pflichten nachkommen zu wollen. Dies genügt jedoch nicht. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sowie zahlungsfähig ist und trotz seiner Schulden tatsächlich nach einem sinnvollen und Erfolg versprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Grundsätzlich setzt ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass abgestimmt mit den Gläubigern eine einvernehmliche Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen ist und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird. Daran fehlte es gerade. Der Kläger hatte bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. März 2014 kein mit allen relevanten Gläubigern abgestimmtes und von diesen mitgetragenes Sanierungskonzept vorgelegt, dass tatsächlich zum einen eine Abtragung der aufgelaufenen Rückstände und zum anderen das Nichtentstehen neuer Schulden sowie die zuverlässige Erfüllung der Erklärungspflichten mit Nachhaltigkeit eingeleitet hatte bzw. in absehbarer Zeit erwarten ließ. Die Hoffnung auf die Zukunft - angesichts der Umstrukturierungen in seinem Gewerbebetrieb - und guter Wille allein reichen nicht aus (vgl. etwa BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris; BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - juris; B. v. 26.3.2013 - 22 ZB 12.2633 - juris; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 58).

Dem Kläger ist durchaus zugute zu halten, dass er erhebliche Sanierungsanstrengungen unternommen und auch versucht hat, sich mit seinen Gläubigern zu vergleichen. Insbesondere hat er sich selbst Ratenzahlungsverpflichtungen auferlegt und diese auch befolgt. Die Sanierungsbemühungen und der subjektive Wille des Klägers, Verbesserung zu erreichen, reichen jedoch nicht aus, wenn diese objektiv nicht geeignet erscheinen, in absehbarer Zeit alle aufgelaufenen Schulden abzutragen bzw. das Entstehen neuer Schulden zu verhindern. Das zuständige Finanzamt hat selbst noch in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. September 2014 vorgelegten Stellungnahme nachvollziehbar erklärt, dass wegen der geringen Höhe der Raten der Ratenzahlungsvorschlag nicht habe angenommen werden können. Die Gewerbeuntersagung erscheine weiterhin geboten, da der Kläger im Vergleich zu den Rückständen und seinen monatlichen Umsätzen nicht ausreichend hohe Raten tilge. Erschwerend komme hinzu, dass die Steuererklärungen immer noch nicht vorlägen. Diese für den Kläger negativen Umstände bestanden erst Recht zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Die Bedenken werden trotz der positiv anzuerkennenden Einstellung des Klägers auch dadurch unterstrichen, dass er selbst eine Abhängigkeit von äußeren Einflüssen auf die wirtschaftliche Entwicklung und auf die Möglichkeit, alle Gläubiger zu bedienen, eingeräumt hat. Gerade wenn man die Entwicklung des Klägers seit dem Jahr 2009 in den Blick nimmt, war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mit einer grundlegenden Besserung, insbesondere nicht damit zu rechnen, dass der Kläger nunmehr alle Steuererklärungen durchweg rechtzeitig abgibt und durchweg alle seine Steuerschulden rechtzeitig begleicht. Dies hat er auch bis zum Tag der mündlichen Verhandlung trotz seiner enormen Anstrengungen (noch) nicht geschafft. Die Einschätzung mag sich für die Zukunft ändern und positiver entwickeln. Dies ist aber vorliegend ohne Belang.

2.4 Angesichts des Gesamteindrucks hat das Gericht auch keine Bedenken gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Höhe der Steuerrückstände zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist im Vergleich zur Größe des Betriebs relativ groß. Die festgestellten Tatsachen haben gewerbeübergreifenden Charakter. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist auch erforderlich, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Klägers auf andere Gewerbe anzunehmen ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende trotz der feststehenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit an der Ausübung seines Gewerbes festhält, womit er den Willen bekundet, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Besondere Umstände, wonach auszuschließen ist, dass der Kläger in Zukunft andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben könnte, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung sonst fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich.

Mangels Bestehen eines extremen Ausnahmefalls ist schließlich auch nicht von der Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Anordnung im Übrigen auszugehen. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, durch abhängige Beschäftigung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem kann er gemäß § 35 Abs. 6 GewO die Wiedergestattung der Gewerbeausübung beantragen (vgl. BayVGH, U. v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris; B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - juris). Sofern es dem Kläger gelingt, seine Vermögensverhältnisse endgültig und auf Dauer wieder zu ordnen und seine Schulden zurückzuführen und auch keine sonstigen Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen, ist dem Kläger die Ausübung eines Gewerbes in Zukunft wieder möglich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 30. April 2012 (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 - juris, Rn. 17) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen unbenommen bleibt, erneut mit der Gewerbebehörde das Gespräch zu suchen und durch nunmehrige Vorlage eines tragfähigen, mit den Gläubigern abgestimmtes Sanierungskonzepts eine Aussetzung des Vollzugs selbst der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung zu erreichen, um unter laufender Kontrolle durch die Gewerbebehörde die weitere Rückführung der Steuerschulden und auch der sonstigen Rückstände in angemessener Frist sicherzustellen, woran sich ohne Unterbrechung ein Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 VwGO anschließen könnte. Nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung scheint ein derartiges Unterfangen nicht aussichtslos, wenn er den von ihm nun angegangenen Weg fortsetzt und insbesondere eine vom Finanzamt (und Landratsamt) mitgetragene Lösung erreicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Anteil des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens ausgehend von einem Streitwert von 20.000,00 Euro und einer Zwangsgeldandrohung von insgesamt 2.000,00 Euro.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.