Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 5 K 12.659

bei uns veröffentlicht am24.04.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nichtder Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1.

Der Kläger wehrt sich gegen ein vom Beklagten ausgesprochenes Haltungsverbot für seinen Pyrenäischen Hirtenhund.

2.

Mit Bescheid vom 19. August 2011 forderte der Beklagte unter Anordnung des sofortigen Vollzugs (Nr. 2) und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 EUR (Nr. 3) den Kläger auf, ab sofort die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Bellen seines Hundes einzustellen, ordnete an, dass der Hund in den gesetzlichen Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude, wie z. B. Nebengebäude oder Wohnhaus, unterzubringen sei, und untersagte in dieser Zeit das Umherlaufen des Hundes im Garten; jegliche Anreize seien zu unterlassen, die den Hund zum Bellen animierten (z. B. Spielen am Sonntagmorgen) (Nr. 1). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. September 2011 stellte der Beklagte das Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR fällig. Laut Vermerk auf dem Mahnschreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2011 hat der Kläger dieses Zwangsgeld am 14. Oktober 2011 bezahlt.

Mit Bescheid vom 22. September 2011 drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall eines weiteren Verstoßes gegen Nr. 1 des Bescheides vom 19. August 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR an und hörte gleichzeitig den Kläger zu einem beabsichtigen Verbot der Hundehaltung an.

Mit Schreiben vom 18. November 2011 stellte der Beklagte das Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR zur Zahlung fällig.

Am 19. April und 22. Mai 2012 führten Mitarbeiter des Beklagten Gespräche mit dem Kläger und den betroffenen Nachbarn. Auf die Ergebnisprotokolle wird Bezug genommen.

Am 18. Juni 2012 wurde die Hundehaltung des Klägers durch das Landratsamt Aschaffenburg - Veterinäramt - kontrolliert. Das Veterinäramt forderte den Kläger mündlich vor Ort und mit Schreiben vom 28. Juni 2012 u. a. auf, auf die Verwendung eines elektrischen Erziehungshalsbandes (Sprühhalsband) unverzüglich zu verzichten. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

3.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 untersagte der Beklagte dem Kläger, den Hund der Rasse Pyrenäischer Hirtenhund (mit der Steuermarke Nr. ...) auf dem Gebiet des Beklagten zu halten (Nr. 1), verpflichtete den Kläger, den Hund bis spätestens Donnerstag, 9. August 2012, 12:00 Uhr, an eine zuverlässige Privatperson oder in ein Tierheim abzugeben sowie dem Beklagten bis Donnerstag, 9. August 2012, 12:00 Uhr, einen schriftlichen Nachweis der Abgabe vorzulegen (Nr. 2) und untersagte bis zur endgültigen Erledigung der Anordnung in Nr. 1 die Haltung des Hundes im Freien (Nr. 4). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Hundes drohte der Beklagte an, den Hund im Wege der Ersatzvornahme wegzunehmen und entweder einer geeigneten Privatperson oder einem Tierheim zu übergeben und zu übereignen. Die Kosten für diese Maßnahme, die vorläufig auf 250,00 EUR veranschlagt würden, habe der Kläger zu tragen (Nr. 3). Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Nr. 4 des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, es sei ständig zu Beschwerden über die Hundehaltung des Klägers gekommen. Die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Hundegebell sei seit Mai 2011 mit Lärmprotokollen, E-Mails und Schreiben der Nachbarn dokumentiert. Persönliche Gespräche mit dem Kläger und der Nachbarschaft, der Besuch einer Hundeschule und die Forderungen und Hinweise des Beklagten und der Nachbarn hätten jedoch zu keinem dauerhaften Erfolg geführt. Nach einer dreiwöchigen Verbesserung habe sich in der 20. Kalenderwoche 2012 der Zustand wieder verschlechtert. Für die Wiederherstellung der Nachtruhe und des nachbarlichen Friedens sei eine Beendigung der Hundehaltung des Pyrenäischen Hirtenhundes unabdingbar. Das gesamte Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Hundehaltung zeige, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten eines solchen Hundes besitze. Es fehle ihm am Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit dem Hund und an der Achtung des Rechts sowie der Achtung gegenüber Rechtsgütern Dritter.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG könnten die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerten, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheine, bedrohten oder verletzten. Durch die Hundehaltung des Pyrenäischen Berghundes des Klägers seien von Januar 2011 bis zum 23. Juli 2012 immer wieder erhebliche Störungen der Nachtruhe und auch länger andauernde Lärmbelästigungen am Tage durch Hundegebell verursacht worden. Das Anwesen, in dem der Hund gehalten werde, liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Das grundlos länger andauernde Bellen eines Hundes in der Nacht in einem Wohngebiet gehe regelmäßig deutlich über die Zumutbarkeitsschwelle hinaus. Besonders zur Nachtzeit würden Lärmimmissionen als besonders störend empfunden. Das nächtliche Hundegebell sei in besonderem Maße geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu schädigen. Nach der Rechtsprechung sei es Nachbarn auch nicht zumutbar, wenn tagsüber z.T. über längere Zeiträume ein Jaulen und Bellen zu hören sei und dies bis in die Abendstunden hineingehe. Der Hundehalter müsse geeignete Maßnahmen vornehmen, die gewährleisteten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Hund wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgingen, die das Eigentum der Nachbarn an ihrem Grundstück, ihrem Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigten. Der Hund müsse so gehalten werden, dass insgesamt maximal 30 Minuten Bellen am Tag (ununterbrochen höchstens 10 Minuten) außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten nicht überschritten würden. Die Gesundheit der Menschen aus der Nachbarschaft sei durch die lange andauernden Lärmbelästigungen insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe erheblich gefährdet. Weiter sei die öffentliche Ordnung, die das Einhalten der Nachtruhe gebiete, erheblich gestört. § 117 OWiG verbiete es, unzulässigen Lärm zu erregen, d. h. ohne berechtigten Anlass, in einem unzulässigen Ausmaß oder in einem vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet sei, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dieser Tatbestand werde durch die Hundehaltung des Klägers, der nicht willens oder in der Lage sei, das häufige und übermäßige Bellen abzustellen, in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Der Hund müsse nachts im Haus untergebracht werden. Aufgrund der Vielzahl von Nachbarschaftsbeschwerden im allgemeinen Wohngebiet sei dies zwingend erforderlich. Da der Kläger sich jedoch hierzu nicht bereit gezeigt habe und an der untragbaren Situation nichts ändern wolle, bestehe die Gefahren- und Störungssituation fort und es seien weitergehende Maßnahmen als bisher zur Gefahren- und Störungsabwehr notwendig. In dem Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 sei mit verschiedensten Bemühungen versucht worden, die Hundehaltung des Klägers in geregelte Bahnen zu lenken. Bis heute sei es dem Kläger nicht gelungen, die Lärmbelästigungen durch Hundegebell abschließend abzustellen. Der Besuch der Hundeschule und eigene Erziehungsmaßnahmen hätten bis heute keinen Erfolg gebracht. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, die Lärmbelästigungen abzustellen.

Das Hundehaltungsverbot auf dem gesamten Gebiet des Beklagten sei das einzige verbleibende Mittel, das dem Beklagten zur Beseitigung der vorhandenen Störungen noch zur Verfügung stehe. Nach Abwägung aller Möglichkeiten lasse die weitere Verhängung eines Zwangsgeldes oder die Anordnung des Besuches einer Hundeschule keinen kurzfristigen Erfolg erhoffen. Auch ein Verbot der Hundehaltung nur auf dem Anwesen, auf dem der Hund bisher gehalten werde, reiche nicht aus, da zu erwarten sei, dass der Tierhalter den Hund nicht abgeben wolle und versuchen werde, ihn tatsächlich oder vorgeblich auf einem anderen Grundstück auf dem Gemeindegebiet zu halten, wobei aber wiederum die gleichen Gefahren und Störungen fortbestehen würden. Daher helfe nur eine Beendigung der Hundehaltung des Hundes auf dem gesamten Gebiet des Beklagten. Dies sei insbesondere auch deshalb erforderlich, da der Kläger „eine bis heute andauernde Realisierung der Lärmbelästigungen ablehne“. Durch Auflagen anderer Art könne der vorliegenden Gefahr nicht wirksam begegnet werden, da die mangelnde Zuverlässigkeit keine Gewähr dafür gebe, dass künftig Recht und Gesetz eingehalten würden und die Gesundheitsgefahr sowie die übermäßige Belästigung der Nachbarschaft, die von der Hundehaltung ausgehe, abgestellt würden. Ein anderes wirksames, weniger eingreifendes, milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Die Anordnung sei damit erforderlich. Auch die festgelegte Frist, die Haltung sofort zu beenden und den Hund bis spätestens 9. August 2012 abzugeben, sei im Hinblick auf den Gesundheitsschutz erforderlich. Insbesondere Kinder, Kranke und Senioren litten sonst weiter durch die Weigerung des Klägers, den Lärm zu beenden. Das gleiche gelte für die Anordnung, den Hund einstweilen im Haus zu halten. Auch diese Maßnahme sei zum Schutz der Nachbarn und der Allgemeinheit erforderlich. Die menschliche Gesundheit sei ein grundrechtlich geschütztes, überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Sie sei höher zu bewerten als das Interesse des Hundehalters an der Fortsetzung der Tierhaltung, die grundrechtlich lediglich im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei; deren Schutz bestehe nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und nur, soweit die Rechte Dritter und das Sittengesetz nicht verletzt würden. Bei der vorzunehmenden Abwägung der gegebenen Gesundheitsgefahr und der Belästigung anderer durch das Hundegebell ergebe sich, dass dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes und der Unterbindung der Belästigung Dritter der Vorrang einzuräumen sei vor dem privaten Interesse am Fortbestand der Hundehaltung, zumal auch der Hundehalter sich uneinsichtig gezeigt und die bisherigen, weniger eingreifenden Maßnahmen unbeachtet gelassen habe. Bei dieser Situation sei daher die Anordnung zur Einstellung und Aufgabe der Hundehaltung auch verhältnismäßig und nach pflichtgemäßem Ermessen geboten. Die dazu gesetzten Fristen seien durchführbar und angemessen. Das gleiche gelte für die Anordnung, den Hund einstweilen im Haus zu halten. Auch diese Anordnung sei verhältnismäßig und entspreche pflichtgemäßem Ermessen.

Die Androhung der Zwangsmittel finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 30, 31, 32 und 36 VwZVG. Gegen den Kläger seien bereits Anordnungen zur Hundehaltung getroffen und mit Zwangsgeldern bewehrt worden, die Androhung von Zwangsgeldern habe ihn jedoch nicht zum Einlenken und zur Beachtung der Anordnungen bewegen können. Somit verspreche das Zwangsmittel des Zwangsgeldes vorliegend keinen Erfolg. Um die Anordnung der Abgabe des Hundes durchzusetzen, sei es vielmehr erforderlich und auch verhältnismäßig, nunmehr im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen. Nur so sei zu erwarten, dass die Anordnung auch zeitgerecht umgesetzt und die Gefahren- und Störungslage beendet werden könne. Ausschließlich durch die Androhung der Ersatzvornahme könne der Kläger beeindruckt und zur Beachtung der Anordnung bewegt werden. In einem solchen Fall sei das Zwangsmittel der Ersatzvornahme zulässig. Die gesetzte kurze Frist zur Beendigung der Hundehaltung sei ausreichend bemessen, um dem Pflichtigen die Durchführung zur ermöglichen. Sie sei aber im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme auch geboten und insgesamt angemessen. Bei Wegnahme des Hundes und Unterbringung bei einer Privatperson oder im Tierheim sei mit Kosten in Höhe von 250,00 EUR zu rechnen. Zur Durchsetzung der Anordnung nach Nr. 4 werde ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht, da es notwendig sei, auch bis zur Abgabe des Hundes die Lärmbelästigung zu reduzieren. Es sei zwar zu erwarten, dass dieses Zwangsgeld wenig bewirken werde. Dennoch dürfe nichts unversucht bleiben, auch zwischenzeitlich die Gesundheit der Anwohner zu schützen.

4.

Am 2. August 2012 ließ der Kläger Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2012 aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger wieder das Halten seines Hundes auf seinem Grundstück zu gestatten mit der Auflage, dass der Kläger dafür Sorge trage, dass der Hund nicht mehr in einer Weise belle, die als Störung im Sinne des LStVG zu bezeichnen sei.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, die behaupteten Lärmbelästigungen durch den Hund des Klägers seien zumindest nicht mehr gegeben. Es sei nicht zutreffend, dass die Zuverlässigkeit des Klägers nicht vorläge. Der Kläger halte von Kindesbeinen an Hunde und habe einen großen Erfahrungsschatz im Umgang mit Hunden. Des Weiteren lasse der Beklagte völlig unberücksichtigt, dass eine Besserung eingetreten sei. Er stütze sich nur auf die Meinung der Nachbarschaft, ohne eine eigene Beurteilung des Sachverhalts vorzunehmen. Es würden zwar Lärmprotokolle der Vergangenheit zugrunde gelegt, im Ergebnis aber nicht berücksichtigt, dass eine deutliche Besserung des Bellverhaltens des Hundes eingetreten sei. Die Begründung des Beklagten im angefochtenen Bescheid sei widersprüchlich, da zum einen ausgeführt werde, es sei eine wesentliche Besserung eingetreten, zum anderen aber gesagt werde, es seien keinerlei Bemühungen des Klägers zu erkennen, die Situation zu bessern. Der Kläger habe sehr wohl verschiedene Maßnahmen unternommen, so den Besuch einer Hundeschule und die Verwendung eines Erziehungshalsbandes, um das Verhalten des Hundes zu bessern, was auch entsprechend Früchte getragen habe. Er tue alles in seinen Kräften stehende, den Hund so zu erziehen, dass sich das Bellverhalten insbesondere auch in der Nacht bessere. Dementsprechend belle der Hund nur gelegentlich und in der Nachtzeit kaum noch. Es könne aufgrund des jugendlichen Alters des Hundes davon ausgegangen werden, dass innerhalb der nächsten Monate eine nochmals spürbare Verbesserung des Verhaltens des Hundes eintreten werde. Des Weiteren zeichne sich die verfahrensgegenständliche Hunderasse dadurch aus, dass diese grundsätzlich wenig belle.

Nach der Rechtsprechung könne die Haltung von Hunden auf einem Grundstück nur dann gänzlich untersagt werden, wenn die Beeinträchtigungen durch das Hundegebell derart gravierend seien, dass diese andere mehr als nur geringfügig belästigten. Gelegentliches Bellen eines Hundes sei für ein Wohngebiet typisch und müsse von den Nachbarn hingenommen werden. Aufgrund der positiven Entwicklung des Hundes überwögen die grundrechtlichen Belange des Klägers. Der Beklagte habe im Rahmen der Abwägung das Grundrecht auf Eigentum des Klägers nach Art. 14 GG völlig unberücksichtigt gelassen. Dies stelle einen schwerwiegenden Abwägungsfehler dar. Ein derart schwerwiegender Eingriff in das Eigentumsrecht, wie er in der getroffenen Anordnung bestehe, könne nicht in das Belieben von Nachbarn gestellt werden, sondern müsse an objektiven Kriterien messbar sein. Es wäre erforderlich gewesen, durch geeignete Messungen festzustellen, ob von dem Hund Geräuschemissionen ausgingen, die die einschlägigen Lärmrichtwerte überstiegen. Die Sachverhaltsdarstellungen im Bescheid legten die Annahme nahe, dass sich das Nachbarschaftsverhältnis aufgeschaukelt habe. Der Bescheid habe auch unberücksichtigt gelassen, dass es für den Hund des Klägers eine erhebliche Belastung darstellen würde, wenn er vom Kläger getrennt würde.

Mit Schreiben vom 1. März 2013 ließ der Kläger ergänzend vortragen, die positive Entwicklung des Hundes habe sich weiter bestätigt. Der Sachverständige Rai Streubel, der mit dem Hund umfangreiche Trainingsmaßnahmen durchgeführt habe, bestätige in seinem Gutachten vom 27. September 2012 das positive Verhalten des Hundes. Der Kläger habe auch eine Unterschriftensammlung durchgeführt, in der seine unmittelbaren Nachbarn ihn unterstützt hätten. Die befragten Nachbarn hätten keine Einwände gegen die streitgegenständliche Hundehaltung.

Zur Begründung des am 20. Dezember 2013 gestellten Hilfsantrags wurde auf den bisherigen Vortrag und das mittlerweile eingeholte Gutachten der Sachverständigen F. vom 13. November 2013 Bezug genommen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Hund bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids - und an sich auch jetzt noch - noch nicht so entwickelt gewesen sei, dass ein undefiniertes, gegebenenfalls störendes Bellen habe unterbunden werden können, was der Beklagte bei seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe, weshalb der Bescheid ermessensfehlerhaft ergangen sei. Jedenfalls sei der Hund ausweislich des Gutachtens jetzt so weit entwickelt und auch auf den Kläger eingestellt, dass er sich völlig rassetypisch verhalte und allenfalls nur belle, wenn er eine Gefahr für „Haus und Hof“ sehe. Ein rassetypisches Verhalten könne aber nicht als Störung im Sinne des LStVG gesehen werden. Bei einer anderen Betrachtungsweise wäre das Halten eines Wachhundes auf einem Grundstück im Bereich einer Wohnbebauung grundsätzlich verboten, was einem Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht entsprechen würde. Die Weigerung des Beklagten, das Halten des Hundes auf dem Grundstück wieder zu erlauben, beruhe darauf, dass der Hund, der seit Monaten nicht mehr auf dem Grundstück gehalten worden sei, im Laufe der Monate einmal auf dem Grundstück gebellt habe, als er zur Begutachtung dort gewesen sei. Diese Weigerung sei grob ermessensfehlerhaft. Der Beklagte unterstelle darüber hinaus bei jedem Bellen eines größeren Hundes, dass es sich um den Hund des Klägers gehandelt habe. Am 25. Februar 2014 habe sich der Hund des Klägers nicht auf dem Grundstück aufgehalten.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

5.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 23. Juli 2012 Bezug genommen und ausgeführt, seit Erlass des Bescheids seien weiterhin erhebliche Ruhestörungen aufgetreten. Der Kläger habe entgegen den Anordnungen im Bescheid und den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren den Hund teilweise (wieder) auf dem Grundstück gehalten. Nachdem der Kläger den Hund teilweise auswärts untergebracht habe, habe dieser sich zum Jahreswechsel 2012/2013 wieder auf dem klägerischen Grundstück aufgehalten und sei durch erneute Ruhestörungen, die von den Nachbarn dokumentiert worden seien, aufgefallen. Die unmittelbaren Nachbarn des Klägers hätten bei der Unterschriftenaktion des Klägers keine Unterschrift geleistet. Die Nachbarn, die unterschrieben hätten, seien keine unmittelbaren Nachbarn.

Die Gutachterin F. zeige in ihrem Gutachten unmissverständlich auf, dass die Haltung des Hundes des Klägers weiterhin mit Problemen verbunden sein werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei Rückkehr des Hundes auf das Grundstück des Klägers die bisherigen Lärmbelästigungen zulasten der Nachbarschaft neuerlich aufträten. Selbst in der Zeit, als der Hund sich probeweise auf dem Grundstück des Klägers befunden habe (6. und 7.12.2013), hätten neuerlich erhebliche Beeinträchtigungen stattgefunden. Darüber hinaus habe eine Gemeindemitarbeiterin, nachdem sie am 25. Februar 2014 im Rathaushof von weitem das tiefe Bellen eines Hundes gehört habe, an diesem Tag auf dem klägerischen Grundstück einen großen weißen Hund ohne Aufsicht festgestellt.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.

6.

Den gleichzeitig mit der Klage eingebrachten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 8. August 2012 (Nr. W 5 S 12.660) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2012 (Nr. 10 CS 12.1946) zurück. Auf die Begründung der Beschlüsse wird Bezug genommen.

7.

Den Antrag des Klägers vom 31. Mai 2013 auf Abänderung des Beschlusses vom 8. August 2012 (Nr. W 5 S 12.660) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 24. Juni 2013 (Nr. W 5 S 13.456) ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

8.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 ließ der Kläger beim Beklagten beantragen, den Bescheid vom 23. Juli 2012 abzuändern und dem Kläger das Halten des Hundes auf dem Grundstück wieder zu erlauben. Im Abänderungsverfahren legte er ein Gutachten der öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Hundewesen P. F., Aschaffenburg, vom 13. November 2013 vor. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Unter Hinweis auf die Ergebnisse des Gutachtens und auf das aus seiner Sicht fehlende geänderte Verhalten des Hundes sowie behauptete neuerliche Beeinträchtigungen während des Aufenthalts des Hundes am 6. und 7. Dezember 2013 auf dem Grundstück des Klägers ließ der Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht mitteilen, er bleibe bei seiner Entscheidung im Bescheid vom 23. Juli 2012.

9.

Den am 20. Dezember 2013 gestellten erneuten Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. August 2012

(Nr. W 5 S 12.660) lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 16. Januar 2014 (Nr. W 5 S 13.1274) ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

10.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

11.

In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2014, in deren Rahmen Beweis erhoben wurde durch Einvernahme von fünf Zeugen und einer Sachverständigen, wiederholten der Kläger- und der Beklagtenbevollmächtigte ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

12.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Akten der Verfahren W 5 S 12.660, W 5 S 13.456 und W 5 S 13.1274 wurden beigezogen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

1.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a)

Das Gericht folgt im Wesentlichen der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Weiterhin wird auf den Beschluss vom 8. August 2012 Nr. W 5 S 12.660 Bezug genommen, in dem die Kammer zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Folgendes ausgeführt hat:

„Die Untersagung der Haltung des streitgegenständlichen Hundes und die Verpflichtung zu dessen Abgabe kann vorliegend sowohl auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, der im Bescheid des Antragsgegners ausdrücklich als Rechtsgrundlage genannt ist, als auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden.

Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden Anordnungen für den Einzelfall treffen, um Gefahren abzuwehren, die die Gesundheit von Menschen bedrohen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Hundehaltung des Antragstellers die Gesundheit von Menschen bedroht wird.

Im konkreten Fall ist es bereits zu erheblichen Gefährdungen in der Vergangenheit gekommen, wie die Feststellungen des Antragsgegners zu dem Hundegebell auf dem Grundstück des Antragstellers für den Zeitraum ab 2011 belegen. Zum Nachweis der Lärmstörungen durch Hundegebell sind Aufzeichnungen der belästigten Nachbarn als Beweismittel ausreichend (vgl. VG Frankfurt

(Oder), B. v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10; VG Stade, U. v. 03.08.1989 Nr. 1 A 188/88; vgl. zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Hauptsacheverfahren BVerwG, B. v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91). Die Kammer konnte sich aufgrund der Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden und der Aufzeichnungen des Antragsgegners, die auch auf eigenen Wahrnehmungen seiner Mitarbeiter beruhen (vgl. Aktenvermerke vom 21.09., 26.10. und 14.11.2011), jedenfalls bei summarischer Prüfung eine Überzeugung dazu bilden, ob das Bellen des Hundes des Antragstellers in einem allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Nachtruhe stört. Die bislang aufgetretenen Belästigungen sind auch erheblich, also nicht mehr geringfügig, da sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen; nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach den konkreten Zeitpunkten der Lärmimmissionen kann nicht mehr von einer Ortsüblichkeit ausgegangen werden. Eine vom Bevollmächtigten des Antragstellers behauptete deutliche Besserung des Bellverhaltens des streitgegenständlichen Hundes lässt sich nach der vorgelegten Behördenakte für den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht feststellen. Hierin ist lediglich von einer vorübergehenden mehrwöchigen Besserung die Rede, die von mehreren Nachbarn bestätigt wurde. Ob diese Verbesserung ausschließlich oder teilweise auf der zeitweisen tierschutzwidrigen Verwendung eines Erziehungshalsbandes beruhte, wie der zeitliche Ablauf nahelegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn nach den vorliegenden Lärmprotokollen ist das Hundegebell für Mitte Juni bis Juli 2012 wieder für zahlreiche Tage, auch zur Nachtzeit, durch Lärmprotokolle der Nachbarn dokumentiert. Die in den Behördenakten enthaltenen Aufzeichnungen reichen bis zum Tag vor Bescheiderlass.

Von einer Änderung der Zustände in der Zukunft ist nach dem bisherigen, lange andauernden Verlauf der Ruhestörungen und dem gezeigten Verhalten des Antragstellers nicht auszugehen. Die vorliegenden Ruhestörungen stellen eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Nachbarn dar. Störungen durch Hundegebell, insbesondere während der Nachtzeit, sind in besonderem Maße geeignet, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen. Gerade zur Nachtzeit, in der der übliche und unvermeidbare Alltagslärm weitgehend wegfällt, werden Lärmimmissionen von den Betroffenen verständlicherweise als besonders störend wahrgenommen. Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich dabei direkt auswirken als Änderung der Schlaftiefe mit und ohne Aufwachen, Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzung der Tiefschlafzeit, vegetative Reaktionen oder Minderung der empfundenen Schlafqualität (vgl. VG Münster, U. v. 08.03.1991 Nr. 1 K 623/90). Bei weiterem Andauern des Hundegebells während der Nachtzeit ist auf die Dauer jedenfalls mit gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen zu rechnen.

Als Rechtsgrundlage für das Hundehaltungsverbot kann auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 117 OWiG bzw. Art. 18 Abs. 2, 3 LStVG herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 01.12.1988 Nr. 21 B 88.01683, B. v. 28.02.2008 Nr. 10 C 08.286). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Handlungsbefugnis liegen nach summarischer Prüfung ebenfalls vor.

Das vom Antragstellergrundstück ausgehende Hundegebell erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 1 OWiG, da es eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellt, wie die zahlreichen Beschwerden der Anwohner, die auch für den Zeitraum bis kurz vor Bescheiderlass vorliegen, belegen. Belästigungen sind Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens, die noch keine Gesundheitsschäden bewirken. Lautes Hundegebell ist bereits aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche und seelische Wohlbefinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beeinträchtigen. Belästigungen sind erheblich, also nicht mehr geringfügig, wenn sie das übliche und zumutbare Maß übersteigen; dies richtet sich nach Stärke, Häufigkeit und Dauer des Lärms sowie nach dem konkreten Zeitpunkt der Lärmimmission sowie deren Ortsüblichkeit. Bei Geräuschbelästigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, ist für die Annahme einer „erheblichen“ Belästigung nicht erforderlich, dass diese die Immissionsrichtwerte überschreiten, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken wie z. B. der TA Lärm festgelegt sind; dies gilt insbesondere bei Störungen der Nachtruhe (vgl. BayVGH, U. v. 01.12.1988 Nr. 21 B 88.01683; VG München, U. v. 06.10.2009 Nr. M 22 K 08.6241; VG Frankfurt (Oder), a. a. O.). Die Vielzahl der wiederholten Nachbarbeschwerden und die Aufzeichnungen des Antragsgegners lassen darauf schließen, dass das Bellen des streitgegenständlichen Hundes im vorliegenden Wohngebiet die Nachtruhe stört und auch am Tage geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Die vom Antragsteller mittelbar verursachten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft können auch keineswegs mehr als ortsüblich angesehen werden.

Weiterhin hat der Antragsteller gegen den auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten bestandskräftigen Bescheid vom 19. August 2011 verstoßen, den Hund in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr in einem Nebengebäude oder im Wohnhaus unterzubringen. Nach den Lärmprotokollen und Beschwerden der Nachbarn hat der streitgegenständliche Hund auch noch im Juni und Juli 2012 nachts im Garten gebellt. Der Antragsteller beging damit eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 18 Abs. 3 LStVG. Der Verstoß dauert an, jedenfalls wird nicht vorgetragen, dass der Antragsteller sich nunmehr an das Verbot hält.

Nachdem von der konkreten Hundehaltung Gefahren i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ausgehen und sie Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt, ist es unerheblich, ob Hunde der streitgegenständlichen Rasse im Allgemeinen wenig bellen. Im Übrigen wäre dies erst recht ein Indiz für Defizite der konkreten Hundehaltung.

Aufgrund der vom Antragsteller mittelbar verursachten Gefahr für die Gesundheit von Menschen und der Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch den Antragsteller konnte der Antragsgegner folglich im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung die erforderlichen Anordnungen treffen.

Das Hundehaltungsverbot und die Abgabeanordnung für den streitgegenständlichen Hund begegnen im Rahmen des dem Gericht durch § 114 VwGO eingeräumten Überprüfungsrahmens keinen rechtlichen Bedenken. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich.

Nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hat die Sicherheitsbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Damit der Eingriff durch den Antragsgegner verhältnismäßig ist, darf es keine andere weniger einschneidende Möglichkeit geben, einen vergleichbaren Schutz zu gewährleisten. Ebenfalls darf die Maßnahme nicht „über das Ziel hinausschießen“, also einen überzogenen und nicht verhältnismäßigen Schutz anstreben.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gefahr der Gesundheitsbeschädigung der Nachbarn des Antragstellers mittlerweile anders als mit einem Haltungsverbot des streitgegenständlichen Hundes begegnet werden kann und wie die vorliegenden Ordnungswidrigkeiten anderweitig unterbunden werden könnten. Weniger einschneidende Möglichkeiten, die ausreichend Schutz gewährleisten und die der Antragsgegner noch nicht wahrgenommen hätte, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller war durch die Haltungsanordnung vom 19. August 2011 und hierauf bezogene Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Auch die weiteren Bemühungen des Antragsgegners, durch Gespräche mit dem Antragsteller und den Nachbarn und durch Vermittlung von Schulungen für den Antragsteller die Lärmbelästigungen abzustellen, hatten letztlich keinen Erfolg. Eine dauerhafte Verbesserung, insbesondere zur Nachtzeit, konnte nicht erreicht werden. Die Verhaltensweise des Antragstellers lässt darauf schließen, dass dieser seiner Verantwortung nicht gerecht wird. Er ist entweder nicht in der Lage oder nicht willens, die fortdauernden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch das Hundebellen dauerhaft abzustellen. Die behördliche Anordnung, den Hund nachts nicht in den Garten zu lassen, hat er offensichtlich weitgehend ignoriert. Dass der Antragsgegner ihm die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines Pyrenäischen Hirtenhundes abspricht, ist deshalb nachvollziehbar.

Die Abgabe des Hundes stellt zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, da der Hundehalter damit dauerhaft von seinem Hund getrennt oder zum Wegzug aus dem Gemeindegebiet gezwungen wird. Andererseits macht die bereits lange andauernde konkrete Gefahr für die Gesundheit der Anwohner ein solches Einschreiten erforderlich. Die vom Antragsgegner getroffenen Maßnahmen sind auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil er bereits getroffene Anordnungen zur Hundehaltung nicht konsequent umgesetzt hätte. Die Androhung (gesteigerter) Zwangsgelder und teilweise Beitreibung hat den Antragsteller nicht zur Befolgung der zunächst erlassenen Haltungsanordnung bewegen können. Das gewählte Einschreiten des Antragsgegners nach langen Monaten des erfolglosen Zuwartens und letztlich unergiebigen Bemühungen um Verbesserungen erscheint nach alledem als ermessensgerecht. Auf eine „freiwillige“ Beseitigung der Zustände durch den Antragsteller konnte und musste der Antragsgegner mit Blick auf das Verhalten des Antragstellers - auch in der Vergangenheit - nicht mehr warten.

Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Ein Ermessensdefizit liegt - auch im Hinblick auf betroffene Grundrechte des Antragstellers - nicht vor. Vielmehr hat der Antragsgegner die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Wohn- und Nachtruhe dem Interesse des Antragstellers am Belassen seines Hundes gegenübergestellt und den überwiegenden öffentlichen Interessen zutreffend den Vorzug gegeben. Dass das Grundrecht aus Art. 14 GG im Rahmen der Ermessenserwägungen, innerhalb derer das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung der Hundehaltung ausführlich berücksichtigt wurde, nicht explizit genannt ist, stellt bei summarischer Prüfung keinen Ermessensfehler dar.

Eine Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Haltungsverbot für den streitgegenständlichen Hund auf dem gesamten Gemeindegebiet ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommt eine Begrenzung des Haltungsverbots auf ein bestimmtes Grundstück im Gemeindegebiet nicht in Betracht, wenn sich die konkrete Gefahr unabhängig davon verwirklicht, wo sich der Hund aufhält. Dies ist hier der Fall, da die konkrete Gefahr vom Verhalten des Antragstellers selbst und seinem Umgang mit dem Hund ausgeht. Der Antragsteller hat darüber hinaus nichts vorgetragen, dass er anderweitig auf dem Gebiet des Antragsgegners die Möglichkeit habe, den Hund ohne Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG unterzubringen.

Das im Bescheid vom 23. Juli 2012 ausgesprochene Haltungsverbot ist daher nicht zu beanstanden.

Wird die Haltung des Hundes untersagt, ist zugleich auch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 LStVG die Abgabe des Hundes innerhalb einer bestimmten Frist anzuordnen. Die Gemeinde kann verfügen, dass der Halter den Hund an eine geeignete Person oder an ein Tierheim übergeben muss. Die Behörde kann auch die Vorlage eines Nachweises der Abgabe fordern (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 RdNr. 82).

Die Anordnung, den Hund vorläufig im Wohnhaus unterzubringen, konnte der Antragsgegner nach Art. 18 Abs. 2 LStVG treffen, denn hierbei handelt es sich um eine Einzelfallanordnung zur Art und Weise der Hundehaltung (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 RdNr. 76).

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen auch die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der Ersatzvornahme. Sofern ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt und der Halter der Abgabeanordnung nicht fristgerecht nachkommt, kann die Gemeinde die Herausgabeanordnung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken und zu diesem Zweck unmittelbaren Zwang anwenden (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 RdNr. 83). Warum der Antragsgegner die Androhung eines Zwangsgeldes als ungeeignet ansieht, hat er im Bescheid vom 23. Juli 2012 ausführlich und nachvollziehbar begründet. In der Androhung der Ersatzvornahme ist auch der Kostenbetrag der Ersatzvornahme nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG vorläufig veranschlagt. Innerhalb der gewählten Frist ist dem Antragsteller die Abgabe des Hundes zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).“

b)

Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Einwand des Klägers, die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG lägen nicht vor, da es vorliegend nicht um den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gehe, greift nicht durch. Zur öffentlichen Sicherheit i. S. d. Art. 6 LStVG zählen auch das Individualrechtsgut der Gesundheit und die Rechtsordnung (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 6 RdNr. 12). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sind Einzelfallanordnungen möglich zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder Beseitigung von Störungen für die im Einzelnen aufgeführten Rechtsgüter, u. a. die Gesundheit (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 55 ff.). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann eine Einzelfallanordnung erlassen werden, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (hier: § 117 Abs. 1 OWiG bzw. Art. 18 Abs. 2, 3 LStVG) verwirklicht, zu verhüten oder zu unterbinden. Die von Klägerseite wohl gemeinte Frage, ob den Sicherheitsbehörden auch der Schutz privater Rechte obliegt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 RdNr. 61), ist vorliegend nicht einschlägig, da es um Rechtsgüter geht, die ohnehin im Rahmen der öffentlichen Sicherheit geschützt sind.

Die Behauptung des Klägers, von seinem Hund seien vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keine relevanten Störungen ausgegangen, ist durch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung widerlegt. Aus den schriftlichen Aufzeichnungen der Nachbarn ergibt sich, dass das Bellen des Hundes des Klägers nach Häufigkeit und Dauer das Ortsübliche bei weitem überschritten hat. Weiter ist aus den Lärmprotokollen ersichtlich, dass der Hund auch nachts immer wieder gebellt hat. Zweifel an der Richtigkeit der von den Nachbarn gefertigten Aufzeichnungen bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.1991 Nr. 7 B 165/91; BayVGH, B. v. 28.6.2010 Nr. 10 AS 10.1074) hätten die vorliegenden wiederholten Nachbarbeschwerden und die Aufzeichnungen des Beklagten zur Bildung der richterlichen Überzeugung bereits ausgereicht. Nachdem von Klägerseite jedoch ein aufgeschaukelter Nachbarstreit vermutet wurde und ein Teil der beschwerdeführenden Nachbarn vor Erlass des Bescheids im Haus des Klägers wohnten, hat das Gericht sich im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung durch Einvernahme der Zeugen R. E., G. B., A. K., I. B.-K., S. K. und O. K. einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der hauptsächlich betroffenen Nachbarn des Klägers verschafft. Hierbei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die vorliegenden Aufzeichnungen von den Betroffenen sorgfältig geführt worden sind und den Tatsachen entsprechen. Die Zeugen, die auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck machten, haben weitgehend übereinstimmend die aufgetretenen Lärmbeeinträchtigungen geschildert. Die Einschätzung der Lautstärke des Bellens des Hundes durch die Zeugen wurde durch die Angaben der Sachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung, der Hund sei sehr laut, bestätigt. Die Wahrnehmungen der Nachbarn des Klägers werden außerdem durch die Feststellungen von Mitarbeitern des Beklagten, die in Aktenvermerken festgehalten sind, gestützt. Eine Neigung der Zeugen zur Übertreibung konnte das Gericht weder aus den vorgelegten Akten, die deren Schreiben, E-Mails, Lärmprotokolle und Äußerungen im Rahmen von Besprechungen enthalten, noch im Rahmen der Zeugeneinvernahmen feststellen. Die Aufzeichnungen enthalten durchaus auch Bemerkungen zu kurzzeitig eingetretenen Verbesserungen im Bellverhalten des Hundes. Insgesamt wurde bei Einvernahme der Zeugen aber deutlich, dass die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vor Erlass des Bescheides die Zumutbarkeitsschwelle bei weitem überschritten haben. Die Zeuginnen B. und K. schilderten eindringlich die Folgen des durch das nächtliche Hundegebell verursachten Schlafentzugs. Der Kläger, der den Hund entgegen der bestandskräftigen Anordnung immer wieder nachts außerhalb des Hauses gehalten hat, war weder durch den Beklagten noch die Nachbarschaft dauerhaft zu einer Verhaltensänderung bzgl. der Hundehaltung zu bewegen. Die Zeugen E., K., B.-K. und S. K. haben von ihren vergeblichen Bemühungen, den Kläger zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, berichtet. Dass vier der vernommenen Zeugen als Mieter im Haus des Klägers gewohnt haben, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Beweisaufnahme hat eindeutig erbracht, dass nicht das Bellen des Hundes im Haus des Klägers Grund für die Nachbarbeschwerden war, sondern primär die von dem Hund des Klägers verursachten Ruhestörungen im Gartenbereich. Dass die Zeugen teilweise auch notiert haben, wenn der Hund im Haus gebellt hat, kann die Einschätzung, dass das Hundegebell die Zumutbarkeitsschwelle überschritten hat, nicht erschüttern. Außerdem ist nach der Aussage des Zeugen E. das Bellen des Hundes so laut gewesen, dass man dieses im Haus auch draußen oder bei ihm im Haus gehört habe. Auch nach Einschätzung der Sachverständigen F. ist der Hund sicher auch draußen zu hören, wenn er sich innen in der Wohnung aufhält und bellt.

Für die Annahme einer erheblichen Belästigung ist es auch nicht erforderlich, dass die Geräuschbeeinträchtigungen, die von einer Tierhaltung ausgehen, die für die Bestimmung der Erheblichkeit von Geräuscheinwirkungen durch Anlagen in Regelwerken, wie z. B. der TA Lärm, festgelegt sind überschreiten; dies gilt insbesondere für Störungen der Nachtruhe (VG Frankfurt (Oder), B. v. 16.11.2010 Nr. 5 L 130/10 u. U. v. 26.9.2013 Nr. 5 K 705/11). Der Beklagte war daher nicht gehalten, vor Bescheiderlass Geräuschmessungen durchzuführen.

Unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz der Ursache der Lärmbeeinträchtigungen sind die Erklärungsversuche des Klägers, der Hund habe gebellt, da er sich noch in der Entwicklungsphase befunden habe, durch die nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen der Sachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung zu den rassetypischen Eigenschaften des streitgegenständlichen Hundes widerlegt. Hiernach melden Herdenschutzhunde insbesondere in der Dämmerung und in der Dunkelheit jedes Geräusch und jedes Vorkommnis. Das Dauer-Bellen und das ... eines Herdenschutzhundes werden sich im Laufe der Entwicklung eher verschlechtern. Es kann dem Beklagten daher keinesfalls entgegengehalten werden, er habe berücksichtigen müssen, dass sich der Hund noch in der Entwicklung befinde.

Ermessensfehler des Beklagten sind nicht festzustellen. Die Interessen des Klägers an der Fortsetzung der Hundehaltung sind in die Abwägung eingestellt worden. Dass die Vorschrift des Art. 14 GG im Bescheid keine Erwähnung gefunden hat, ist unschädlich. Auch im Hinblick auf die Untersagung der Hundehaltung für das gesamte Gemeindegebiet vermag das Gericht nach wie vor keinen nach § 114 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu erkennen. Da die konkrete Gefahr vom Verhalten des Klägers selbst und seinem Umgang mit dem Hund ausging und sich damit die konkrete Gefahr unabhängig davon verwirklicht hätte, wo sich der Hund aufhält, kam eine Begrenzung des Haltungsverbots auf ein bestimmtes Grundstück im Gemeindegebiet nicht in Betracht. Für den Beklagten war auch keine Unterbringungsmöglichkeit für den streitgegenständlichen Hund auf seinem Gemeindegebiet ersichtlich, bei der eine Gefährdung der Rechtsgüter des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht eintreten würde. Der Kläger hat darüber hinaus auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine konkrete geeignete Unterbringungsmöglichkeit auf dem Gemeindegebiet des Beklagten genannt. Außerdem war - wie die spätere Entwicklung nach Erlass des Bescheides auch bestätigt hat - zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bei einer anderweitigen Unterbringung im Gemeindegebiet außerhalb des Wohngrundstücks des Klägers jederzeit damit zu rechnen, dass der Kläger, der sich bereits im Rahmen der vorhergehenden Anordnungen als nicht rechtstreu erwiesen hatte, den Hund wieder (zeitweise) auf sein Wohngrundstück zurückbringt und die Beeinträchtigungen sich fortsetzen.

Dass der Beklagte nicht mildere Mittel, wie z. B. die Anordnung der Errichtung eines Sichtschutzzauns, in Erwägung gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hätte es über einen langen Zeitraum in der Hand gehabt, die Störungen durch seinen Hund abzustellen. Er hat jedoch weder die Anordnungen des Bescheids vom 19. August 2011 befolgt, noch - bis auf die tierschutzrechtlich bedenkliche Verwendung eines Anti-Bell-Halsbandes - eigene Initiativen zur Unterbindung der Geräuscheinwirkungen unternommen. Vor dem Hintergrund der Intensität der Beeinträchtigungen und des unkooperativen Verhaltens des Klägers musste der Beklagte Alternativen, deren Geeignetheit zur Gefahrenabwehr fragwürdig waren und sind, nicht in Betracht ziehen. Nach den fachlichen Erläuterungen der Sachverständigen F. in der mündlichen Verhandlung ist durch einen Sichtschutzzaun zwar eine Verbesserung möglich. Daneben wäre aber auch eine sorgfältigere Erziehung des Hundes erforderlich. Außerdem müsste sich der Hund nachts in der Wohnung aufhalten, was zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerade nicht gewährleistet war und bis heute nicht ist, und ausreichende Bewegung erhalten. Die Sachverständige hat wegen der engen Bebauung und weil der Hund trotz des Zauns Geräusche hören würde aber auch Zweifel, ob mit diesen Maßnahmen die Verhältnisse auf ein erträgliches Maß reduziert werden könnten.

Soweit der Kläger sich auf Änderungen der Sachlage nach Bescheiderlass beruft, ist sein Vortrag nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Wie die erkennende Kammer bereits in den Beschlüssen vom 24. Juni 2013 Nr. W 5 S 13.456 und 16. Januar 2014 Nr. W 5 S 13.1274 ausgeführt hat, kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Sachlage tatsächlich vorliegt, da diese jedenfalls nicht in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts noch zu beeinflussen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Anfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 RdNr. 33). Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts wird im Regelfall durch eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage nicht berührt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Anordnung kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Gefahrenprognose an. Maßgeblich ist der Kenntnisstand der Sicherheitsbehörde und deren Einschätzung im Zeitpunkt des Tätigwerdens (zu einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 RdNr. 59). Eine Anordnung ist daher nur dann als rechtswidrig aufzuheben, wenn es bereits im Zeitpunkt der sicherheitsbehördlichen Entscheidung aufgrund unzureichender Tatsachenermittlungen oder einer unzutreffenden Bewertung der erhobenen Tatsachen an einer konkreten Gefahr fehlte, die Gefahrenprognose also von Anfang an unrichtig war (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 RdNr. 60). Ergeben sich erst im Nachhinein Anhaltspunkte, die die Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zweifelhaft erscheinen lassen, so führt dies nicht zur nachträglichen Rechtswidrigkeit der Anordnung, sondern allenfalls zur Verpflichtung der Sicherheitsbehörde, die Gefahrenlage erneut zu überprüfen und die getroffenen Anordnungen gegebenenfalls entsprechend Art. 8 Abs. 3 LStVG, Art. 49 BayVwVfG den neuen Verhältnissen anzupassen. Eine Aufhebung „ex nunc“ durch das Gericht wegen nachträglich eingetretener Umstände kommt nicht in Betracht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 18 RdNr. 60). Veränderungen im Verhalten des streitgegenständlichen Hundes nach dem 23. Juli 2012 sind daher von vornherein nicht geeignet, der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2012 zum Erfolg zu verhelfen.

2.

Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos.

Die Auslegung des Hilfsantrags des Klägers nach § 88 VwGO ergibt, dass er eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids vom 23. Juli 2012 für die Zukunft begehrt.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm wieder das Halten seines Hundes auf seinem Grundstück zu gestatten, zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung bzw. Anpassung des Bescheids vom 23. Juli 2012 nicht vorliegen, kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Antrag auf Wiedergestattung der Hundehaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, wonach ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, liegen nicht vor.

Der Bescheid vom 23. Juli 2012 ist zwar ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, es ist jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, die eine teilweise oder vollständige Aufhebung des Verwaltungsakts oder seine Änderung für die Zukunft rechtfertigen würde.

Nachträglich eingetretene Tatsachen, die eine andere Beurteilung der Sachlage rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die vom Kläger behauptete Besserung des Bellverhaltens des streitgegenständlichen Hundes nicht festzustellen.

Die Stellungnahme der spanischen Hundeschule vom 27. September 2012 zum Verhalten des Hundes ist - unabhängig von deren fachlicher Bewertung - im Hinblick auf eine Prognose für die Zukunft unbehelflich, da das Bellverhalten des streitgegenständlichen Hundes nach Erstellung dieser Stellungnahme während der kurzzeitigen Aufenthalte des Hundes auf dem Grundstück des Klägers nach Beobachtung der unmittelbaren Nachbarn des Klägers offensichtlich gegenüber dem vor Bescheiderlass festgestellten Verhalten immer noch keine wesentliche Verbesserung zeigte. In den Zeiträumen, als der Hund sich nach Erlass des Bescheides vom 23. Juli 2012 wieder auf dem klägerischen Grundstück aufgehalten hat, kam es erneut zu erheblichen Nachbarbeschwerden (vgl. die Lärmprotokolle vom Dezember 2012/Januar 2013 und 6./7. Dezember 2013). Außerdem spricht nach den Feststellungen einer Mitarbeiterin des Beklagten, die in einem Aktenvermerk vom 25. Februar 2014 festgehalten sind, vieles dafür, dass der Hund des Klägers sich auch an diesem Tag auf dem klägerischen Grundstück aufgehalten hat und es dadurch zu erneuten Lärmbelästigungen kam. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es sei ein anderer Hund derselben oder einer ähnlichen Rasse von einem Bekannten an diesem Tag auf seinem Grundstück gewesen, er mache jedoch keine Angaben, welchem Bekannten der Hund gehöre, waren auch nicht glaubhaft. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich um den Hund des Klägers gehandelt hat, denn dies ist nicht von entscheidender Relevanz.

Die Bestätigung des Zoo-Fachhandels vom 29. April 2013 zum Verhalten des Hundes sowie die vorgelegten Nachbarunterschriften lassen keine unmittelbaren Rückschlüsse hinsichtlich der Gefahrenprognose der Hundehaltung des Klägers zu und sind deshalb auch nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern.

Durch das Gutachten der Sachverständigen F. vom 13. November 2013, das diese in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2014 erläutert hat, ist der Nachweis einer Verhaltensänderung des streitgegenständlichen Hundes, die eine positive Prognose hinsichtlich des Bellverhaltens erlauben würde, nicht erbracht. Die Gutachterin hat festgestellt, dass der Hund des Klägers auf dem Grundstück großes Interesse an vorbeilaufenden Menschen mit oder ohne Hund zeigte, am Zaun auf und ab lief und bellte, solange der Passant in Sicht- und Hörweite war. Auf Befehle seines Halters reagierte der Hund hiernach dabei überhaupt nicht. Nachdem das Grundstück an zwei Grundstücksseiten an die Straße sowie Gehwege angrenzt und die Haltung eines Herdenschutzhundes auf einem so kleinen Grundstück wie dem Grundstück des Klägers innerhalb einer normalen Wohnbebauung nach Ansicht der Gutachterin häufig mit Schwierigkeiten einhergeht, weil die rassetypischen Eigenschaften zu ausgeprägtem Bellverhalten führen, ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger die Annahme einer wesentlichen Verbesserung des Bellverhaltens herleitet.

Die Einvernahme der Gutachterin F. in der mündlichen Verhandlung hat außerdem ergeben, dass das Grundstück des Klägers für die Haltung eines Hundes der streitgegenständlichen Rasse nicht geeignet ist. Die Gutachterin hat nachvollziehbar erläutert, dass ein Herdenschutzhund, dessen Aufgabe die Verteidigung der Herde gegen Wölfe und Bären ist und der insbesondere in der Dämmerung und Dunkelheit jedes Geräusch und jedes Vorkommnis meldet, das macht, wofür er seit Jahrtausenden selektiert worden ist, nämlich zu bewachen. Ergebnis der Einvernahme der Sachverständigen war, dass der streitgegenständliche Hund sich rassetypisch normal verhält und das Verhalten durch Erziehung nur eingeschränkt beeinflussbar ist. Eine Unterdrückung dieses Verhaltens durch Zwangsmaßnahmen wäre zwar möglich, dieses würde sich aber gegen den Instinkt des Hundes richten und eventuell tierschutzwidrig sein. Außerdem steht immer zu befürchten, dass das Verhalten wieder auftritt. Deutlich wurde in der mündlichen Verhandlung auch, dass die Annahme der Klägerseite, mit dem Erwachsenwerden des Hundes trete eine Besserung ein, verfehlt ist. Das Temperament des Hundes wird zwar ruhiger, das Dauer-Bellen und das Territorialverhalten werden sich im Laufe der Zeit aber eher verschlechtern.

Der hilfsweise begehrte Widerruf des streitgegenständlichen Bescheids kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil der Kläger bereit ist, eine von ihm als Nebenbestimmung bezeichnete, im Fall des Widerrufs des Bescheids wohl aber als Anordnung zu qualifizierende „Auflage, dafür Sorge zu tragen, dass der Hund nicht mehr in einer nach dem LStVG als Störung zu qualifizierenden Weise bellt“, akzeptieren würde. Abgesehen von ihrer fehlenden Bestimmtheit i. S. d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG stellt eine solche Anordnung vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse zu den rassetypischen Eigenschaften des Hundes und der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers kein taugliches Mittel zur Unterbindung der weiterhin drohenden Gesundheitsgefahren dar.

Nachdem die rassetypischen Eigenschaften des Hundes zu ausgeprägtem Bellverhalten führen, das Grundstück des Klägers für die Haltung des streitgegenständlichen Hundes nicht geeignet ist und keine wirksamen, tierschutzgerechten Maßnahmen ersichtlich sind, das Bell- und Territorialverhalten des Hundes positiv zu beeinflussen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anpassung des Bescheids vom 23. Juli 2012 nicht gegeben, so dass es auf die Frage des Vorliegens einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Widerrufsentscheidung nicht mehr ankommt.

Nach alledem bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 5 K 12.659

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 5 K 12.659

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Apr. 2014 - 5 K 12.659 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 117 Unzulässiger Lärm


(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines a

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.