Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Sept. 2014 - 4 K 13.979
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Brücke und den Ausbau einer Hoffläche auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...40 und ...35 der Gemarkung P... (Landkreis K.).
1. Auf dem jeweils im hälftigen Miteigentum des Klägers und der I. ...GmbH & Co. KG stehenden Baugrundstück Fl.Nr. ...35 befinden sich Bachbett und Uferzone des „...bachs“, einem Gewässer dritter Ordnung. Der ...bach wird im Bereich des Baugrundstücks Fl.Nr. ...35 von mehreren Brücken bzw. Stegen überquert. Diese verbinden die nördlich des ...bachs gelegenen Grundstücke - so auch das im Eigentum des Beigeladenen stehende Baugrundstück Fl.Nr. ...40 - mit der südlich entlang des ...bachs verlaufenden Straße „Am M.“ Die Baugrundstücke befinde sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Altortbereich von P.
2. Mit Baugesuch vom 11. August 2011 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Brücke auf dem Grundstück Fl.Nr. ...35 und den Ausbau der Hoffläche auf dem Grundstück Fl.Nr. ...40 mit Anbindung an das auf den Grundstücken Fl.Nrn. ...40 und ...39 vorhandene Gebäude, in dem sich der Metzgereibetrieb des Beigeladenen mit angegliedertem Schlachthaus befindet. Ausweislich der Antragsunterlagen soll die etwa 8,50 m lange und 3,20 m breite Brücke aus mit Holz belegten Stahlträgern und einem Holzgeländer errichtet werden. Für die etwa 34 m lange und zwischen 3,20 m und 11 m breite Hoffläche einschließlich der Anbindung an das Betriebsgebäude sollen Pflastersteine verwendet werden. Während die I.-GmbH & Co. KG die Antragsunterlagen unterschrieb, verweigerte der Kläger dem Vorhaben seine Zustimmung.
Unter dem 28. Oktober 2011 erteilte die Stadt P. dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
3. Mit Bescheid vom 18. November 2011, dem Kläger zugestellt am 7. Dezember 2011, erteilte das Landratsamt K. dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so dass die Baugenehmigung - unbeschadet der Rechte Dritter - zu erteilen gewesen sei.
4. Mit seiner am Montag, 9. Januar 2012, zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhobenen Klage beantragte der Kläger,
den Bescheid des Landratsamts K. vom 18. November 2011 aufzuheben.
Zur Begründung führte der im Folgenden beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar werde die Baugenehmigung grundsätzlich unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die Baugenehmigung hätte hier jedoch - ausnahmsweise - wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse versagt werden müssen. Das Bauvorhaben sei offensichtlich rechtswidrig, weil es die Miteigentümerstellung des Klägers verletze. Dem Landratsamt K. seien die Eigentumsverhältnisse und die fehlende Zustimmung des Klägers bekannt gewesen. Die Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergebe sich des Weiteren daraus, dass für das Vorhaben des Beigeladenen die Erschließung nicht gesichert sei. Im Zivilrechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sei der Kläger in erster Instanz zur Duldung eines Notwegerechts gem. § 917 BGB über sein Grundstück Fl.Nr. ...35 verurteilt worden. Der Kläger werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG verletzt, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen die Verpflichtung des Klägers zur Duldung eines Notwegerechts nach sich ziehe. Ferner verstoße das Vorhaben gegen wasser- und denkmalschutzrechtliche Vorschriften.
5. Das Landratsamt K. beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere seien privatrechtliche Vorschriften bei Erteilung einer Baugenehmigung nicht zu prüfen. Auch aus wasserrechtlicher Sicht sei das Vorhaben unbedenklich.
6. Der Beigeladene beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er führte im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung drittschützender Vorschriften nicht ersichtlich sei. Vorschriften des Denkmalschutzes und des Wasserrechts seien nicht nachbarschützend. Durch den Neubau der Brücke entstehe für den Kläger weder ein Schaden noch sonst eine irgendwie geartete Verschlechterung seiner jetzigen Situation.
7. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat die Kammer im Hinblick auf das zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen laufende, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene zivilgerichtliche Verfahren wegen der Duldung eines Notwegerechts auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 beantragte der Kläger die Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ungeachtet des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahrens.
8. Unter dem 1. August 2013 hat der Kläger gegen eine weitere dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Januar 2012, die verschiedene Baumaßnahmen an den Metzgereigebäuden auf dem Grundstück Fl.Nr. ...40 zum Gegenstand hat, Klage erhoben (Az.: W 4 K 13.655). Diese Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf das Urteil im dortigen Verfahren Bezug genommen.
9. Am 29. Juli 2014 hat die Kammer durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich der Baugrundstücke erhoben.
10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den gerichtlichen Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der BayBO wird grundsätzlich nicht geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen.
1. Die vom Klägerbevollmächtigten angeführten Verstöße gegen Wasser- und Denkmalschutzrecht sind - sofern sie überhaupt Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO sind - jedenfalls nicht nachbarschützend, weil sie allein öffentliche Belange betreffen. Auch aus dem nach seiner Auffassung fehlenden Sachbescheidungsinteresse kann der Klägerbevollmächtigte keine Rechtsverletzung des Klägers ableitet. Ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse erlaubt der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall, eine Baugenehmigung, für die die Genehmigungsvoraussetzungen an sich vorliegen, nicht zu erteilen, kann jedoch keinesfalls eine Rechtsverletzung des Nachbarn begründen, wenn die Behörde die Baugenehmigung dennoch erteilt.
2. Auch der Umstand, dass die Planung des Beigeladenen vorsieht, dass für die Brücke das klägerische Grundstück Fl.Nr. ...35 (im Luftraum) in Anspruch genommen wird, begründet keine Rechtsverletzung des Klägers. Denn die Baugenehmigung wird gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Baugrundstücken sind daher ohne Belang.
3. Der Kläger kann schließlich auch nicht mit der Argumentation durchdringen, dass er aufgrund der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts wegen fehlender Erschließung der Baugrundstücke in seinen Rechten verletzt werde.
Das Erfordernis der gesicherten Erschließung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Etwas anderes gilt zugunsten des Nachbarn nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass gerade durch die streitgegenständliche Baugenehmigung die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung eines zivilrechtlichen Notwegerechts wegen fehlender Erschließung des Baugrundstücks begründet wird (vgl. VGH BW, B.v. 21.12.2001 - 8 S 274/01 - juris, Rn. 3; Wolf in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2013, Art. 4 Rn. 200, jeweils m. w. N.).
Die Voraussetzungen eines solchen Abwehranspruchs liegen hier nicht vor. Die geplante Brücke, durch die sich der Kläger primär belastet sieht, löst ersichtlich keinen Erschließungsbedarf aus, dem nur durch ein Notwegerecht über das Grundstück des Klägers entsprochen werden könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Grundstücke des Beigeladenen für eine gesicherte Erschließung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Zufahrt von Süden her über das Grundstück Fl.Nr. ...35 erforderten, so wird dieser Erschließungsbedarf nicht durch das Bauvorhaben „Brücke“ ausgelöst. Denn die Brücke wäre in diesem Fall höchstens selbst Mittel der Erschließung.
Auch aus dem ebenfalls mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Ausbau der Hoffläche ergibt sich nichts anderes. Denn auch insoweit ist die Baugenehmigung jedenfalls nicht Grund eines etwaigen dem Beigeladenen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zustehenden Notwegerechts. Es ist schon nicht ersichtlich, warum die Pflasterung der Hoffläche als solche einen über die bisherige Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. ...40 hinausgehenden Erschließungsbedarf auslösen soll. Selbst wenn man aber aufgrund des funktionalen Zusammenhangs zwischen dem hier streitgegenständlichen Ausbau der Hoffläche und den im Parallelverfahren W 4 K 13.655 streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen an den Metzgereigebäuden (gem. Baugenehmigung vom 31. Januar 2012) die vg. Umbaumaßnahmen in die rechtliche Betrachtung mit einbezieht, kann dies keinen Abwehranspruch des Klägers begründen. Denn ein etwaiges Notwegerecht zugunsten des Beigeladenen beruht weder auf der Baugenehmigung für den Ausbau der Hoffläche noch auf der Baugenehmigung für den Umbau des Metzgereigebäudes. Das Grundstück Fl.Nr. ...40 ist - wovon sich die Kammer im gerichtlichen Augenscheinstermin überzeugen konnte - von Norden her über den K...platz erschlossen. Dass der Zugang zu dem Grundstück nicht genauso komfortabel wie der vom Beigeladenen ins Auge gefasste Zugang von Süden her über die Brücke sein mag und dass das Heranfahren an das Anwesen des Beigeladenen von Norden her beschwerlicher ist bzw. - etwa hinsichtlich der Fahrzeuggröße - gewissen Einschränkungen unterliegt, stellt die durch § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte öffentlich-rechtliche (Mindest-)Erschließung nicht in Frage. Die vg. Umstände mögen bei der Frage eines zivilrechtlichen Notwegerechts des Beigeladenen zu berücksichtigen sein. Für die hier allein interessierende Erschließung im Sinne des öffentlichen Baurechts bleibt hingegen festzuhalten, dass die Erschließungssituation des Anwesens des Beigeladenen einer Situation entspricht, wie sie häufig in historischen Altorten anzutreffen ist und dass auch die Baugenehmigungen vom 18. November 2011 und 31. Januar 2012 die Erschließungsfrage nicht neu und unabhängig von der bisherigen Erschließungslage aufwerfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Baugenehmigung vom 31. Januar 2012 nicht eine bestimmte Nutzungsintensität in Bezug auf die Metzgereigebäude, insbesondere nicht die Anlieferung einer bestimmten Anzahl von Schlachttieren pro Woche, ist. Der Beigeladene mag im Hinblick auf die bisherige Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück allein von Norden her hinsichtlich der Anzahl der Schlachttiere, die wöchentlich angeliefert werden durften, bestimmten hygienerechtlichen Beschränkungen unterlegen haben. Diese hygienerechtlichen Beschränkungen berühren jedoch nicht die Frage der baurechtlichen Erschließung, denn diese besteht vorliegend unabhängig davon, ob der Beigeladene die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke gerade auch in der von ihm gewünschten Form bzw. Intensität nutzen kann. Dem entspricht es im Übrigen, dass das Landgericht Würzburg dem Beigeladenen im Urteil vom 31. Mai 2013 ein zivilrechtliches Notwegerecht ausdrücklich allein für einen Teilbereich seiner betrieblichen Tätigkeit, nämlich für die Anlieferung der Schlachttiere, nicht aber für Lieferungen im Zusammenhang mit dem Partyservice- und Filialbetrieb - mögen diese über die Zufahrt von Norden her auch beschwerlich sein - zugebilligt hat (vgl. Bl. 140 der Gerichtsakte). Für letztere erachtete das Landgericht die Benutzung der bestehenden Zuwegung von Norden her als zumutbar.
3. Die Klage war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen hat, weil sich dieser durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.