Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.940
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist einerseits die Frage, wer die Unterhaltungslast an den verrohrten Abschnitten des Heckengrabens im Ortsteil V. der Klägerin zu tragen hat, andererseits, ob die Klägerin zum Ausbau des Heckengrabens verpflichtet ist. Schließlich begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, gewässeraufsichtliche Maßnahmen gegenüber den Gewässeranliegern des Heckengrabens anzuordnen.
Die Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde im Landkreis Miltenberg.
Durch den Ortsteil V. zieht sich in west-östlicher Richtung der Heckengraben. Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg beurteilt diesen ab dem Grundstück Fl.-Nr. *57 der Gemarkung V. als Gewässer III. Ordnung. Innerhalb des Ortsteils V. fließt das Gewässer zu großen Teilen in einer Verrohrung aus Betonrohren. Diese Verrohrung wurde ab den 60iger Jahren des letzten Jahrhunderts von den Grundstückseigentümern als Anlieger des Gewässers eingebaut. Das Gewässer verläuft im Bereich dieser Verrohrung ausschließlich über Grundstücke im Eigentum von Privatpersonen. Die Verrohrung weist, je nach Entscheidung des jeweiligen Grundstückseigentümers für seinen Bereich, verschiedene Dimensionen auf. Die Gewässeranlieger, die die Verrohrung des Heckengrabens vornahmen, wollten damit eine bessere und intensivere Nutzung ihrer Grundstücke erreichen. Teilweise wurde Erdreich mit einer Mächtigkeit von bis zu 6 m aufgefüllt.
Wasserrechtliche Gestattungen für die Verrohrung der Gewässer sind nicht vorhanden.
Anlässlich einer im Auftrag der Klägerin durchgeführten Kamerabefahrung im Jahr 2002 wurde festgestellt, dass sich die Verrohrung in einem so schlechten Zustand befindet, dass von Seiten des Wasserwirtschaftsamts sogar die Gefahr eines teilweisen Zusammenbrechens gesehen wurde.
Die Klägerin wurde daraufhin durch den Beklagten mehrfach gebeten, ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren einzuleiten. Entsprechende wasseraufsichtliche Maßnahmen wurden durch den Beklagten allerdings bisher noch nicht ergriffen.
Unter dem 5. Juni 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übertragung der gesetzlichen Unterhaltungslast im Bereich der verrohrten Abschnitte des Heckengrabens auf die jeweils Vorteilsziehenden gemäß Art. 23 Abs. 3 BayWG zu übertragen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wies das Landratsamt Miltenberg darauf hin, dass eine Übertragung der Unterhaltungslast nicht in Betracht komme.
Mit Schriftsätzen vom 17. September 2013 und 28. März 2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg ließ die Klägerin Klage erheben mit den Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass die Unterhaltungslast an den verrohrten Abschnitten des Heckengrabens im Ortsteil V. nicht der Klägerin, sondern den jeweiligen Gewässeranliegern obliegt.
2. Hilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, die Unterhaltungslast für die verrohrten Abschnitte des Heckengrabens im Ortsteil V. auf die jeweiligen Gewässeranlieger zu übertragen.
3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht zum Ausbau des Heckengrabens gemäß Art. 39 BayWG verpflichtet ist.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen gegenüber den Gewässeranliegern des Heckengrabens anzuordnen, um bestehende Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu beseitigen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 WHG sicherzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorliegende Verrohrung des Heckengrabens materiell-rechtlich nicht als Gewässer i. S. d. WHG anzusehen sei, sondern vielmehr als eine Anlage in oder an einem oberirdischen Gewässer i. S. v. § 36 WHG. Die Unterhaltungslast obliege somit dem betroffenen Unternehmer, d. h. den Gewässeranliegern und Grundstückseigentümern. Die Kläger sei auch nicht zum Ausbau verpflichtet, da die Voraussetzungen des Art. 39 BayWG nicht gegeben seien. Im Übrigen sehe das Gesetz vor, dass auch der Beklagte die Möglichkeit habe, den unstreitig rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und rechtmäßige Zustände herzustellen. Sollte das Gericht hinsichtlich der Unterhaltungslast eine andere Auffassung vertreten, wäre der Beklagte zumindest verpflichtet, die Unterhaltungslast, soweit sie durch die Verrohrung bedingt und verursacht werde, auf die Gewässeranlieger zu übertragen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsätzen vom 14. November 2013 und 15. Mai 2014 die Klage abzuweisen.
Die Ausbaupflicht für die Gemeinde L. ergebe sich aus Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayWG. Denn die Gemeinde L. sei gemäß Art. 22 Abs. 1 BayWG Träger der Unterhaltungslast für den verrohrten Teil des Heckengrabens. Die Klägerin sei auch zum Ausbau verpflichtet. Für eine Handlungspflicht des Landratsamts nach § 100 Abs. 1 WHG müsse eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Gründe
1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klage, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die Unterhaltslast an den verrohrten Abschnitten des Heckengrabens im Ortsteil V. nicht der Klägerin, sondern den jeweiligen Gewässeranliegern obliegt, überhaupt zulässig ist.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Vorschrift fordert demnach ein konkretes Rechtsverhältnis. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. Vorschrift werden rechtliche Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder zu einer Sache ergeben. Die streitige Beziehung muss sich weiter durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Diese setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden (vgl. BVerwG
Ausgehend hiervon hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob ein solches Rechtsverhältnis vorliegend bereits gegeben ist, zumal klägerseits hierzu nichts substanziiert vorgetragen wurde. Insbesondere ist weder aus den Akten noch aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass der Beklagte alsbald konkrete, d. h. also bestimmte gewässeraufsichtliche Anordnungen gegenüber der Klägerin in ihrer Funktion als Unterhaltsverpflichtete erlassen wird. Er hat solche auch noch nicht angekündigt.
Keiner Entscheidung bedarf es weiterhin, ob der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage der in § 43 Abs. 2 VwGO verankerte Subsidiaritätsgrundsatz entgegensteht. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann nämlich die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Klägerseits wurde nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass es ihr nicht zumutbar ist, konkrete gewässeraufsichtliche Maßnahmen abzuwarten und diese gegebenenfalls mit einer Anfechtungsklage anzugreifen.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet, denn nicht den jeweiligen Gewässeranliegern, sondern der Klägerin obliegt die Unterhaltungslast an den verrohrten Abschnitten des Heckengrabens im Ortsteil V.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 39, 40 WHG i. V. m. den Art. 22, 23 BayWG.
Nach § 39 WHG ist die Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und umfasst Pflege und Entwicklung eines oberirdischen Gewässers, wobei mit Satz 2 beispielhaft aufgezählt wird, was darunter zu verstehen ist. In § 40 WHG i. V. m. Art. 22, 23 BayWG ist geregelt, wen die Verpflichtung zur Unterhaltung trifft. Sie obliegt bei Gewässern 1. und 2. Ordnung grundsätzlich dem Freistaat Bayern (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWG), bei Gewässern 3. Ordnung den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). Den Begriff des „Gewässers 3. Ordnung“ regelt Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Hierunter fallen alle Gewässer, die nicht Gewässer 1. oder 2. Ordnung sind und nicht nur eine untergeordnete wasserwirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand September 2012 Rn. 24 zu Art. 22).
Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur Einstufung des Heckengrabens mehrfach Stellung genommen und jeweils ausgeführt, dass der Heckengraben ein Einzugsgebiet von ca. 50 ha habe und zudem der Entlastungskanal DN 800 des RÜ der öffentlichen Kanalisation in den Heckengraben münde. Er sei deshalb fachlich ab dem Grundstück Fl.-Nr. ... nach Unterstrom als Gewässer 3. Ordnung einzustufen, zumal 60 m talwärts der Quellgraben aus dem ...brunnen als ständig fließendes Gewässer in den Heckengraben einmünde.
Da die Klägerin diese Feststellungen nicht substanziiert bestritten hat und das Wasserwirtschaftsamt für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Heckengrabens dargestellt hat, ist von einem „Gewässer 3. Ordnung“ i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG auszugehen, für das grundsätzlich die Klägerin gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG die Unterhaltslast zu tragen hat.
Die Einwendungen der Klägerin ändern an diesem Ergebnis nichts.
Entgegen ihrer Auffassung geht die Gewässereigenschaft des Heckengrabens durch die vorgenommene Verrohrung nicht verloren.
Nach § 3 Abs. 1 WHG ist unter einem oberirdischen Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen, wobei kennzeichnend für ein oberirdisches Gewässer die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett ist (BVerwG
Auch die weitere Einrede, die Verrohrung des Heckengrabens stelle eine Anlage in oder an einem oberirdischen Gewässer i. S. v. § 36 WHG dar, so dass die Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG - soweit es die Verrohrung betreffe - überhaupt nicht eingreife, vermag nicht zu überzeugen.
Den Begriff der Anlage in, an, über und unter oberirdischen Gewässern regelt § 36 WHG. Obwohl dieser Begriff grundsätzlich weit zu fassen ist und alle künstlich geschaffenen Einrichtungen darunterfallen, die geeignet sind, auf den Wasserabfluss nachteilig einzuwirken, muss es sich doch nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung um eine selbstständige Anlage handeln, die eine eigene, von der Gewässerbenutzung, Gewässerunterhaltung oder dem Gewässerausbau losgelöste Funktion erfüllt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. § 36 Rn. 4 m. w. N.). Diese Anlage muss gewissermaßen zusätzlich zu dem Gewässerbett, auch wenn es verrohrt ist, errichtet werden. Dementsprechend können zwar Straßen, Brücken, Überführungen, Düker, Tunnels, Gebäude, Sportanlagen usw., sofern sie in der Nähe eines Gewässers errichtet worden sind, Anlagen i. S. d. § 36 WHG seien, nicht aber die Verrohrung eines Gewässers, die keinen über den Anlass des Gewässerausbaus hinausgehende Zweckbestimmung hat. Einrichtungen, die Teile des Gewässers sind, stellen daher keine Anlagen i. S. d. § 36 WHG dar.
Der Umstand, dass die teilweise Verrohrung des Heckengrabens - wie von der Klägerin vorgetragen - offenbar ohne behördliche Gestattungen vorgenommen wurde, ändert an ihrer Unterhaltsverpflichtung ebenso nichts. Insbesondere ist hierdurch, wie die Klägerin wohl meint, die ihr obliegende Verpflichtung nicht - quasi automatisch - auf die Dritten, die die Verrohrung vorgenommen haben, übergegangen oder gar erloschen.
Die Unterhaltslast ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die wegen der im Gesetz ausdrücklich normierten starren Festlegung der Unterhaltspflichtigen nur im Einzelfall auf Dritte übertragen werden kann. Solche Einzelfälle sind in Art. 23 BayWG und Art. 22 Abs. 2 bis 4 BayWG geregelt. Da vorliegend ein dort vorgesehener Ausnahmefall nicht erkennbar ist und klägerseits auch nicht ernsthaft behauptet wird, verbleibt es bei der oben getroffenen Feststellung, dass der Klägerin gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 die Unterhaltslast auch an den verrohrten Abschnitten des Heckengrabens im Ortsteil V. obliegt, so dass die Klage zumindest als unbegründet abzuweisen war.
2. Jedenfalls unbegründet ist auch die von der Klägerin hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, den Beklagten zu verpflichten, die Unterhaltslast für die verrohrten Abschnitte des Heckengrabens im Ortsteil V. auf die jeweilige Gewässeranlieger zu übertragen. Die Klägerin hat keinen Anspruch, dass die Unterhaltslast für die verrohrten Abschnitte des Heckengrabens auf die jeweiligen Gewässeranlieger übertragen wird; ebenso wenig steht ihr ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung gegenüber dem Beklagten zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 weist keine Ermessensfehler auf, die im gerichtlichen Verfahren beachtlich wären (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zwar hat die Klägerin ausdrücklich nur eine Vornahmeklage erhoben, d. h. einen Antrag auf unbedingte Verpflichtung des Beklagten gestellt, die Unterhaltslast für die verrohrten Abschnitte des Heckengrabens im Ortsteil V. auf die jeweiligen Gewässeranlieger zu übertragen. Aber von der Vornahmeklage ist der Bescheidungsausspruch als minus erfasst (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 201 zu § 113, Rn. 8 zu § 42).
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 40 Abs. 2 WHG i. V. m. § 23 Abs. 3 BayWG. Nach diesen Vorschriften kann die Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Wie sich demnach aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ergibt, bedarf die Übertragung der Unterhaltslast keines Antrags, sondern kann von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht grundsätzlich nicht und zwar auch nicht für den allgemein zur Unterhaltung Verpflichteten. Die Übertragung steht, wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, im Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Dass dieses Ermessen vorliegend auf Null reduziert wäre, wird von der Klägerin nicht substanziiert und ernsthaft behauptet. Hierfür reicht im Übrigen auch nicht allein der Umstand aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 23 Abs. 3 BayWG erfüllt wären. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Insoweit sind Fälle einer Selbstbindung der Verwaltung anerkannt, wenn auch in anderen Fällen einem Antrag stattgegeben wurde und Art. 3 GG daher die Gleichbehandlung verlangt, wenn aus anderen Gründen die Nichtübertragung schlechthin unerträglich wäre, oder wenn Umstände vorlägen, die ein Festhalten an der derzeitigen Situation als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 48 Rn. 83). Solche Umstände, die ausnahmsweise einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Unterhaltsverpflichtung begründeten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 weist keine Ermessensfehler auf, die im gerichtlichen Verfahren beachtlich wären (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte eine „Übertragung“ nach Art. 23 Abs. 3 BayWG mit der Begründung ablehnt, dieser stünden Bedenken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Geeignetheit der jeweiligen Gewässeranlieger entgegen. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um eine Vielzahl von Gewässeranliegern handelt und diese sich - wie sich aus der Behördenakte ergibt - teilweise in der Vergangenheit vehement gegen Unterhaltungs- und Ausbauabsichten durch die Gemeinde ausgesprochen haben, ist die oben genannte Argumentation des Beklagten nicht von der Hand zu weisen. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Gewässerunterhaltung zahlreiche, teilweise in § 39 WHG normierte Verpflichtungen mit sich bringt. Bestehen seitens der Kreisverwaltungsbehörde Bedenken, dass Dritte, auf die die Unterhaltsverpflichtung übertragen werden soll, nicht in der Lage oder gar nicht Willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen bzw. ihnen nachzukommen, darf sie dies im Rahmen des ihr durch Art. 23 Abs. 3 BayWG eingeräumten Ermessens zweifellos berücksichtigen.
Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage war demzufolge ebenso abzuweisen.
3. Nichts anderes gilt für die weiterhin erhobene Feststellungsklage, festzustellen, dass die Klägerin nicht zum Ausbau des Heckengrabens gemäß Art. 39 BayWG verpflichtet ist.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Wie oben ausgeführt, setzt die Feststellungsklage ein Rechtsverhältnis voraus. Unter einem Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO sind dabei die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG v. 23.1.1992, BVerwGE 89, 327 [329]; v. 26.1.1996; BVerwG
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen kann die Kammer im vorliegenden Fall das Vorliegen eines konkreten Sachverhalts nicht erkennen. Die Klägerin will, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 28. März 2014 ergibt, geklärt haben, ob vorliegend die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 BayWG gegeben sind, wonach der Träger der Unterhaltslast zum Ausbau eines Gewässers verpflichtet ist, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung, insbesondere auch durch gemeindliche Vorschüsse nach Art. 42 Abs. 2 Satz 3 BayWG gesichert ist. Die Klägerin will also die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage durch das Gericht geklärt wissen, ohne allerdings einen überschaubaren Sachverhalt darzulegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Wohls der Allgemeinheit“ wie auch im Hinblick auf die Frage, ob die Finanzierung des konkreten Ausbauvorhabens gesichert ist. Für die Ausbaupflicht ist es nämlich insbesondere notwendig, dass das Allgemeinwohl die Maßnahme erfordert, d. h. eine Notwendigkeit zum Ausbau besteht, die nicht allein deshalb dringlich sein muss, wenn dadurch konkrete Schäden vermieden oder eine Gefahrenlage verhindert werden soll. Der Ausbau muss vom Grund und vom Umfang her notwendig und verhältnismäßig, also damit geeignet sein. Mit anderen Worten: Nicht jedes Ausbauvorhaben, das einem öffentlichen Interesse entspricht, ist schon zu einer Ausbaupflicht verdichtet. Die Qualifizierung tritt erst dann ein, wenn das Allgemeinwohl den Gewässerausbau erfordert. Es muss also eine positiv festzustellende Notwendigkeit des Vorhabens bestehen. Dass eine Maßnahme nur wünschenswert ist, genügt allein nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Dringlichkeit.
Dies berücksichtigt, kann vorliegend seitens der Kammer noch keine Aussage zur Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme getroffen werden, zumal seitens der Parteien konkrete Angaben zur Verhältnismäßigkeit fehlen und offenbar auch das Wasserwirtschaftsamt A. noch keine hinreichende Untersuchung zur Frage vorgenommen hat, ob vorliegend die Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen ausreichen oder welche konkreten Ausbaumaßnahmen vorzunehmen sind.
Von einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO kann daher nicht ausgegangen werden, zumal es nicht Aufgabe der Gerichte ist, ohne einen typischen Fallbezug Rechtsgutachten zu erstatten, Auskünfte über die allgemeine Rechtslage zu geben oder über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden.
4. Keinen Erfolg hat die Klage schließlich, soweit die Klägerin mit ihr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen gegenüber den Gewässeranliegern des Heckengrabens anzuordnen, um bestehende Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu beseitigen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 WHG sicherzustellen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel seitens der Kammer, ob diese Klage überhaupt zulässig ist im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO und im Hinblick auf das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Einen ausdrücklichen Antrag beim Beklagten, gewässeraufsichtliche Maßnahmen gegenüber den Gewässeranliegern des Heckengrabens anzuordnen, hat die Klägerin beim Beklagten bisher noch nicht gestellt.
Doch selbst für den Fall, dass die Klage als zulässig gewertet würde und in dem Schreiben des Landratsamts Miltenberg vom 18. Juli 2013 an die Klägerin auch eine Ablehnung von gewässeraufsichtlichen Maßnahmen gesehen würde, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen gegenüber den Gewässeranliegern des Heckengrabens anzuordnen. Ihr steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ablehnung des klägerischen Antrags zu, denn der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 weist keine Ermessensfehler auf, die im gerichtlichen Verfahren beachtlich wären (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO).
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist der vom Klägervertreter genannte § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Nach dieser Vorschrift ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Ein Rechtsanspruch der Klägerin, d. h. also eine Pflicht des Beklagten zum Einschreiten käme daher nur bei einer Ermessensreduktion „auf Null“ in Betracht. Diese würde vorliegen, wenn jede andere Entscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft wäre. Das ist z. B. bei Gefahren für die menschliche Gesundheit, für besonders wertvolle, empfindliche oder knappe Umweltgüter oder bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in der Regel zu bejahen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O. Rn. 49 zu § 100). Dass vorliegend solche besonderen Umstände anzunehmen sind, ist seitens der Kammer insbesondere auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg nicht erkennbar. Sie werden von der Klägerin auch nicht substanziiert dargelegt.
Aber auch ein Bescheidungsanspruch, den die Vornahmeklage als Minus umfasst, ist nicht gegeben. Denn es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde im Rahmen ihrer ablehnenden Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG darauf hinweist, dass bei einzelnen Beseitigungsanordnungen gegenüber Gewässeranliegern des Heckengrabens langwierige Auseinandersetzungsverfahren zu erwarten seien, so dass einzelne Beseitigungsanordnungen in der Praxis nicht zielführend seien. Auch die weitere Überlegung des Beklagten, nur ein einheitliches Gesamtkonzept sei in der Lage, die Situation zu lösen, lässt sich nicht von der Hand weisen.
5. Die Klage war nach alldem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;- 2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;- 2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;- 3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;- 4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;- 6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);- 7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;- 8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;- 9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;- 10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;- 11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;- 12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;- 13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;- 14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;- 15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;- 16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art: - a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer; - b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.