Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2014 - 4 K 13.1121

published on 25/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2014 - 4 K 13.1121
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Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Landratsamts Miltenberg, mit denen ihm unter Androhung von Zwangsgeld die Verpflichtung auferlegt wurde, die Bauarbeiten ab sofort einzustellen bzw. die Nutzung untersagt wurde.

Bei einer Ortseinsicht wurde durch den Baukontrolleur des Landratsamts Miltenberg am 10. Oktober 2013 festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...23 der Gemarkung E., M.-straße 23, umfangreiche Arbeiten im hinteren Teil des Anwesens durchgeführt wurden. Auf Befragung des anwesenden Bauleiters wurde mitgeteilt, dass ein Wettbüro eingerichtet werden solle. Die Wände waren bereits verkleidet, Überwachungskameras und mehrere Flachbildschirme waren installiert. In einem der Nebenräume wurde ein Getränkeautomat aufgestellt. In einem anderen Nebenraum sollten Tische und Stühle aufgestellt werden.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 stellte das Landratsamt Miltenberg daraufhin die Bauarbeiten ab sofort ein (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass der Betroffene der Verpflichtung nach Ziffer 1 zuwider handele, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baumaßnahme genehmigungspflichtig sei, eine Genehmigung jedoch nicht vorliege, so dass die sofortige Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen gewesen sei. Im Übrigen könne eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Eine Nutzungsänderung des Ladens in eine Annahmestelle für Toto-, Lotto- und Sportwetten sei nicht möglich, da der Markt E. eine Veränderungssperre mit Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 veröffentlicht habe, wonach alle Vorhaben nach § 29 BauGB, wozu auch baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderungen zählten, nicht zulässig seien. Eine Ausnahme hiervon sei vom Markt E. nicht erteilt worden.

Unter dem 11. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 10. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 erklärte der Kläger, er wolle seine Klage erweitern und beantrage auch die Aufhebung der vom Beklagten mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 verfügten Nutzungsuntersagung.

Diese erging, nachdem durch den Baukontrolleur des Landratsamts Miltenberg festgestellt wurde, dass in dem vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...23 der Gemarkung E., M.-straße 23, 2 Wettautomaten aufgestellt waren. Ebenso war eine Verkaufswetttheke aufgebaut und Stehtische und Barhocker aufgestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einerseits die vom Landratsamt Miltenberg, Dienststelle Obernburg, verfügte Baueinstellung vom 10. Oktober 2013, andererseits die mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 angeordnete Nutzungsuntersagung. Diese, mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 4. Dezember 2013 in das Verfahren eingeführt, stellt eine nachträgliche Klageänderung in Form der Klageerweiterung dar, so dass nicht nur die Voraussetzungen des § 44 VwGO (derselbe Beklagte, Zusammenhang, dasselbe Gericht), sondern auch die des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sein müssen, d. h. eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung vorliegen oder das Gericht diese für sachdienlich halten muss (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 44 Rn. 4 und § 91 Rn. 4).

Sowohl die Voraussetzungen des § 44 VwGO wie auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt. Sie ist auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits zwischen den Parteien fördert, ohne dass der Ablauf des Verfahrens besonders erschwert wird oder sich dessen Abschluss wesentlich verzögert (vgl. BayVGH v. 9.2.1999 Az. 14 B 96.2272 - juris).

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Bescheide des Landratsamtes Miltenberg vom 10. Oktober 2013 und 2. Dezember 2013 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Soweit sich der Kläger gegen den Baueinstellungsbescheid vom 10. Oktober 2013 wendet, hat seine Klage keinen Erfolg, da dieser sich als formell und materiell rechtmäßig erweist.

Insbesondere verstößt er entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG. Aus dem Tenor und den Gründen des angefochtenen Bescheids lässt sich klar und unmissverständlich entnehmen, dass der Kläger alle Bauarbeiten an dem Bauvorhaben M.-straße 32 in E. einzustellen hat.

Rechtsgrundlage für die Baueinstellung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dies gilt nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO insbesondere, wenn die Ausführung eines Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des Art. 68 Abs. 5 BayBO - also ohne Baugenehmigung - begonnen wurde.

Für eine Baueinstellung ist damit allein die formelle Illegalität, also insbesondere das Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, ausreichend. Auf die materielle Illegalität, also die Frage, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, kommt es demnach nicht an.

Nach diesem Maßstab ist das Bauvorhaben des Klägers formell illegal, denn es erweist sich nach der Bayerischen Bauordnung als genehmigungspflichtig und die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung für das vom Kläger geplante Wettbüro liegt nicht vor.

Eine Nutzungsänderung im planungsrechtlichen Sinn, die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung bedarf, liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. BVerwG v. 18.11.2010 DVBl 2011, 358 m. w. N.). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird dabei auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG v. 18.11.2010 a. a. O.).

Für die streitgegenständlichen Räumlichkeiten auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...23 Gemarkung E., M.-straße 23, wurde mit der Baugenehmigung vom 22. Januar 1976 eine Nutzung als Elektrogeschäft genehmigt, in dem Fernseh- und Elektrogeräte gelagert, repariert und verkauft werden.

Die Ortseinsicht des Landratsamts Miltenberg am 10. Oktober 2013 ergab, dass auf dem Anwesen umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt wurden. Es wurden insbesondere die Wände verkleidet, Überwachungskameras und mehrere Flachbildschirme installiert. In einem Nebenraum wurde ein Getränkeautomat aufgestellt, in einem anderen Nebenraum sollten Tische und Stühle aufgestellt werden. Der Kläger selbst erklärte gegenüber dem Baukontrolleur, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...23 der Gemarkung E. ein Wettbüro eingerichtet werde. Die Variationsbreite der genehmigten Nutzung wird durch die aktuelle Nutzung als Wettbüro aber ersichtlich überschritten, da die bauliche Anlage eine neue Zweckbestimmung haben soll, die auch z. B. im Hinblick auf die wesentlich geänderten Betriebszeiten, baurechtlich relevant ist.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr einwendet, er beabsichtige überhaupt nicht ein Wettbüro zu betreiben, die der bisher genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite werde demnach nicht verlassen, vermag er damit nicht durchzudringen. Als Wettbüros werden Betriebe bezeichnet, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen, wobei gerade dies ein Wettbüro von einer herkömmlichen Lotto-/Toto-Annahmestelle in einem Geschäftslokal wesentlich unterscheidet (vgl. OVG NRW v. 10.7.2012 Az. 2 A 1969/11 - juris). Bauplanungsrechtlich sind sie als Vergnügungsstätten zu qualifizieren, da sie unter Absprache des Spielbetriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (HessVGH v. 25.8.2008, NVwZ 2009, 143; BayVGH v. 6.7.2005 Az. 1 B 01.1513 - juris). Von einer bloßen Wettannahmestelle kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort nicht nur kurzfristig aufzuhalten (ähnlich: RhPfOVG v. 14.4.2011 NVwZ-RR 2011, 635).

Wettbüros sind also jedenfalls dann Vergnügungsstätten, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (VGH BW v. 1.2.2007 BauR 2007, 1217).

Gemessen an diesen Vorgaben erscheint es nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem vom Kläger geplanten Betrieb um eine Vergnügungsstätte handelt, nachdem seitens des Baukontrolleurs festgestellt wurde, dass mehrere Flachbildschirme installiert waren, in einem Nebenraum ein Getränkeautomat aufgestellt war und in einem weiteren Nebenraum Tische und Stühle aufgestellt werden sollten.

Die vom Kläger durchgeführten Bauarbeiten waren folglich genehmigungspflichtig, sind aber nicht genehmigt. Es entsprach daher pflichtgemäßem Ermessen, eine Baueinstellung anzuordnen, denn in der Regel besteht ein öffentliches Interesse, die Fortführung unzulässiger Bauarbeiten zu verhindern. An die Ermessensüberprüfung sind daher nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayer. Bauordnung, 56. EL 2013, Art. 75 Rn. 19; Decker in Simon/Busse, BayBO, 114. EL 2013, Art. 75 Rn. 83 ff.). Für Ermessensfehler (§ 114 VwGO) ist hier weder etwas vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits der Streit über die Genehmigungspflicht eines Vorhabens die Behörde berechtigt, eine entsprechende Baueinstellung zu verfügen. Es genügt der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Art. 75 Rn. 6; Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, 111. EL 2014, Art. 75 Rn. 17; vgl. auch BayVGH v. 29.3.1993 - 26 B 00.2110 - juris). Dieser ist vorliegend zweifellos gegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte auch das ihm hinsichtlich der Störerauswahl zustehende Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere vermag der Kläger nicht mit seinem Vortrag durchzudringen, er betreibe das geplante Wettbüro nicht und vermittle auch selbst nicht die Sportwetten, vielmehr besorge dies die A... GmbH.

Gegen wen eine Baueinstellungsverfügung erlassen werden kann, ergibt sich in erster Linie aus den Bestimmungen der Art. 49 bis 52 BayBO über die am Bau Beteiligten, insbesondere aus den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Bauherrn (Art. 49, Art. 50 Satz 1 BayBO), im Übrigen aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 9 LStVG als der allgemeinen Bestimmung über die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BayVGH v. 23.6.2005, BayVBl 2006, 123 m. w. N.). Art. 9 LStVG wiederum unterscheidet zwischen dem Handlungsstörer und dem Zustandsstörer. Handlungsstörer ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr oder die Störung verursacht hat, Zustandsstörer ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer einer Sache oder einer Immobilie, deren Zustand Grund für die Gefahr oder die Störung ist.

Bei einer Mehrheit von Störern hatte die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Inanspruchnahme zu entscheiden. Gesetzliche Richtschnur für diese fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens unter mehreren Störern sind die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Ausführungen ist das Vorgehen des Beklagten gegen den Kläger nicht zu beanstanden. Der Kläger ist, wie er selbst erklärt, Bauherr und damit richtiger Adressat. Er kann sich der ihm obliegenden Pflichten auch nicht entledigen durch Vermietung oder Verpachtung.

Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 10. Oktober 2013 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Androhung sind Art. 36 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG. Auf deren Grundlage konnte der Beklagte als Anordnungsbehörde i. S. v. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG zur Durchsetzung der mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid verfügten Pflicht zur Einstellung der Bauarbeiten das Zwangsmittel Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VwZVG) androhen. Dabei erscheint das Zwangsmittel „Zwangsgeldandrohung“ als mildestes der zur Verfügung stehenden Zwangsmittel auch angemessen i. S. d. Art. 29 Abs. 3 VwZVG.

Eine vorherige Anhörung des Klägers war nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich. Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass der Beklagte keine gesonderte Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzt hat, denn für die Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, gilt nach herrschender Auffassung das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht unmittelbar (vgl. auch BayVGH v. 15.6.2000 Az. 4 B 98.775 m. w. N. - juris). Bei einer Unterlassungspflicht kann dem hierzu Verpflichteten bei überwiegendem öffentlichen Interesse, was bei einer Baueinstellungsverfügung regelmäßig der Fall ist, die Verpflichtung auch „ab sofort“ auferlegt werden (BayVGH v. 15.6.2000, a. a. O.).

Da auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds nicht zu beanstanden ist, konnte die Klage insoweit keinen Erfolg haben.

2.

Sie hat ebenso keinen Erfolg, soweit sich der Kläger mit ihr gegen die vom Landratsamt Miltenberg mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 ausgesprochene Nutzungsuntersagung wendet.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung sind vorliegend zweifellos gegeben. Sie verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Ermessensfehler sind ebenso nicht ersichtlich.

Anerkanntermaßen genügt für die Nutzungsuntersagung grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 110. EL 2012, Art. 76 Rn. 282 m. w. N. zur Rechtsprechung). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Inbetriebnahme des Wettbüros durch den Kläger jedenfalls formell illegal, so dass das Vorgehen des Beklagten durch Ausspruch einer Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden ist.

Es kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Rede davon sein, dass die ungenehmigte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, also sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt (vgl. SächsOVG v. 12.9.2007 Az. 2 M 165/07 - juris). Dem steht bereits die Veränderungssperre des Marktes E. vom 24. März 2013 entgegen, wonach u. a. auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. ...23 der Gemarkung E. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Ob diese Veränderungssperre unwirksam ist, wie der Kläger vorträgt, bedarf keiner Entscheidung, da die Prüfung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht nach den Maßstäben des Baugenehmigungsverfahrens zu vertiefen ist (vgl. ThürOVG v. 11.12.1997 BRS 59, 628; Molodovsky/Famers/Kraus 111. EL, Januar 2014, Art. 76 Rn. 162). Da weitere substanziierte Einwendungen seitens des Klägers nicht vorgetragen wurden, das Gericht auch keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung hat, waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.