Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - 1 K 14.78
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/A 12) bei der Polizeiinspektion B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des Beklagten und hat bei der Polizeiinspektion B. den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters mit der Wertigkeit A 11/00 inne. Zum 1. August 2013 wurden durch den Beklagten bei der Polizeiinspektion B. zwei der drei vorhandenen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit der Wertigkeit A 11/00 auf die Wertigkeit A11/12 angehoben. Hierbei wurden auf die Dienstposteninhaber die Regeln der Leistungsauswahl für eine Dienstpostenbesetzung angewandt mit der Prüfungsreihenfolge: Gesamturteil der aktuellen Beurteilung - Gesamturteil der vorletzten Beurteilung - Besonders wichtige Einzelmerkmale für den zu besetzenden Dienstposten - Bewährungsvorsprung. Ausgewählt und angehoben wurden die Dienstposten der Beigeladenen; eine Mitteilung an den Kläger hierüber erfolgte nicht. Der Beigeladene S. ist mittlerweile befördert worden.
Mit Schreiben vom 20. September 2013 wandte sich der Kläger an das Polizeipräsidium Unterfranken und machte geltend, dass er durch die unterbliebene Information über die bevorstehende Beförderung eines Mitbewerbers in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt sei und gehindert worden sei, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beförderung des Mitbewerbers zu verhindern. Er beantrage den Dienstposten eines Dienstgruppenleiters (A11/12) bei der PI B. auf ihn zu übertragen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern lehnte mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 den „Antrag auf Anhebung der Bewertung des Dienstpostens“ ab. Nach den angewandten Kriterien sei der Beigeladene S. vorzuziehen gewesen, da er bei gleichem Gesamtergebnis in der aktuellen Beurteilung in der vorletzten Beurteilung im Besoldungsamt A 11 ein Gesamturteil von 11 Punkten, der Kläger dagegen ein Gesamturteil von 10 Punkten im Besoldungsamt A10 erreicht habe.
Seit dem 1. September 2013 gelte für entsprechende Weitergaben bzw. Hebungen nunmehr die Prüfungsreihenfolge: Gesamturteil der aktuellen Beurteilung - besonders wichtige Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilung - Gesamturteil der vorletzten Beurteilung. Es treffe zu, dass der Kläger nach dieser Prüfreihenfolge vor PHK S. liegen würde. Weder die gesetzlichen Grundlagen noch die Rechtsprechung würden jedoch vorgeben, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Kriterien zu prüfen seien, beide Verfahren seien demnach rechtmäßig
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 ließ der Kläger daraufhin geltend machen, dass der Bescheid sich nicht auf den konkret gestellten Antrag beziehe. Es sei nicht die Anhebung der Bewertung des Dienstpostens beantragt worden, sondern vielmehr die Übertragung eines Dienstpostens mit dieser Wertigkeit. Hinzuweisen sei auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2012 (Az. 3 CE 11.1690), wonach im zweiten Prüfungsschritt die inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung zu erfolgen habe. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr teilte hierauf unter dem 20. Dezember 2013 mit, es ergebe sich auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Antragsbegehrens kein anderes Ergebnis. Hingewiesen werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2013 (Az. 3 CE 13.1290).
Am 3. Februar 2014 ließ der Kläger daraufhin Klage erheben und zur Begründung geltend machen:
Die Klage sei im Hauptantrag darauf gerichtet, dem Kläger den Dienstposten zu übertragen, der aktuell durch PHK S. ausgefüllt werde; dessen zwischenzeitliche Beförderung stehe nicht entgegen. Es handele sich um eine rechtsschutzvereitelnde Beförderung, die nicht den Schutz der Ämterstabilität genieße. Anhand der Beurteilungssituation sei festzustellen, dass bei der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung vor der Heranziehung der vorangegangenen Beurteilung der Kläger der leistungsstärkere Beamte sei. Aus dem vom Beklagten mitgeteilten Beschluss lasse sich nicht herleiten, dass dem Dienstherrn eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Beförderungs-/Bestellungssystemen eingeräumt sei. Dass die letzte Beurteilung vorrangig vor der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung herangezogen werden könne, treffe nicht zu. Die Auffassung des Klägers werde bestätigt durch eine jüngere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2014 (Az. 3 CE 13.2193). Diese Rechtsmeinung werde erkennbar auch sonst in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, erkennbar demgegenüber nicht die Rechtsmeinung des Beklagten. Der Beklagte stelle nicht dar, weshalb er zur Auffassung gelange, die Bestellungsrichtlinien des Freistaates Bayern seien vorrangig vor Art. 33 Abs. 2 GG.
Der Kläger lässt beantragten:
1. Der Bescheid vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Dienstposten als Dienstgruppenleiter (A11/12) bei der Polizeiinspektion B. zu übertragen,
hilfsweise im Falle der Abweisung des Antrags 2,
3. der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A11/12) bei der Polizeiinspektion B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Im Bereich der Bayerischen Polizei erfolge in entsprechenden Fällen die Auswahl nach den für Dienstpostenbestellungen geltenden Regelungen. Maßgeblich sei vorliegend die in Ziffer 6.4 des zweiten Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 vorgesehene Prüfungsreihenfolge. Nach dem Vergleich der Gesamtprädikate der Vorbeurteilungen sei PHK S. vor dem Kläger gelegen. Eine innere Ausschöpfung in einem dritten Auswahlschritt sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Zwar sei zwischenzeitlich die Prüfungsreihenfolge umgestellt worden, eine bestimmte Prüfungsreihenfolge innerhalb der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien, zu denen auch die Vorbeurteilungen gehören würden, sei nicht geboten.
Mit Beschluss des Gerichts vom 26. Mai 2014 wurden die Inhaber der beiden weiter betroffenen Dienstposten zum Verfahren beigeladen. Diese äußerten sich nicht zur Sache und stellten keinen Antrag.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Dienstpostens als Dienstgruppenleiter (A 11/12) bei der Polizeiinspektion B.. Der Beklagte ist aber verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übertragung eines solchen Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO).
Da der Beklagte nach eigenem Vortrag die Anhebung der Wertigkeit zweier Dienstposten gemäß dem Prinzip der Bestenauslese aus dem Bewerberkreis der Dienstposteninhaber hat vornehmen wollen (vgl. IMS v. 22.5.2012 Nr. IC 3-0214.1-209), sind als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers die in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV und § 9 BeamtStG niedergelegten Prinzipien von Eignung, Leistung und Befähigung einschlägig. Zwischen den Beteiligten ist dabei ausschließlich streitig, ob durch das gewählte Verfahren und die hierbei angewandte Prüfungsreihenfolge - beruhend auf Ziffer 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren vom November 2009 - diese Prinzipien der Bestenauslese eingehalten worden sind.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall, da die besagte Vorgehensweise (nämlich die Berücksichtigung der Gesamtnote der Vorbeurteilung vor der inneren Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung) mit den zitierten höherrangigen und den Leistungsgrundsatz bestimmenden Normen im Ergebnis nicht zu vereinbaren ist. Das Gericht folgt hierzu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v.30.6.2011 - 2 C 19.10 - juris), wonach bei gleicher Gesamtnote eine Verpflichtung zur sogenannten Binnendifferenzierung (gleich inhaltliche Ausschöpfung oder Einzelexegese) durch den Vergleich einzelner Beurteilungsmerkmale besteht. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im zitierten Urteil folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Diese Rechtsansicht wird neben dem Bundesverwaltungsgericht (B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris; U.v. 27.2.2003 - 2 C 16/02- juris) auch von verschiedenen Oberverwaltungsgerichten geteilt (OVG RP, B.v. 5.11.2011 - 42 B 10778/12.OVG - juris; VGH BW, B.v. 21.6.2011 - 4 S 1075/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 7.12.2009 - 1 M 84/09 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 12.3.2010 - 4 S 101/09 - juris; OVG NRW, B.v. 25.11.2010 - 6 B 749/10 - juris; VGH Hessen, U.v. 9.3.2010 - 1 A 286/09 - juris). Demgegenüber erweist sich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage im Ergebnis als nicht einheitlich (einerseits B.v. 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 - juris; anderseits zur Anwendbarkeit der Regelungen unter Ziffer 6.4 des Abschlussberichts 2009: B.v. 16.3.2012 - 3 CE 11.2381 - juris und neuerdings B.v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris). Dieser abweichenden Auffassung vermag sich das Gericht gleichwohl deshalb nicht anzuschließen, weil das im Abschlussbericht 2009 festgeschriebene Verfahren im Widerspruch zum Grundsatz steht, dass in erster Linie der aktuelle Leistungsstand der unmittelbaren Leistungskriterien maßgeblich zu sein hat. Dieses System wird durchbrochen, wenn nach Heranziehung des Gesamturteils der aktuellen Beurteilung zunächst auf das Gesamturteil der Vorbeurteilung abgestellt wird, um bei einem Gleichstand dann doch wieder auf aktuelle Leistungskriterien zurückzugreifen. Eine solche Vorgehensweise ist aus Sicht des Gerichts systematisch nicht tragfähig und steht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.
Aus der Tatsache, dass der Beklagte damit eine rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen hat, folgt gleichwohl nicht unmittelbar ein Rechtsanspruch des Klägers auf die Übertragung eines der höherwertigen Dienstposten. Vielmehr ist es ausschließlich Sache des Beklagten, in Ausübung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums und Auswahlermessens eine nach vorstehenden Grundsätzen rechtmäßige Auswahlentscheidung zu treffen. Deren Ergebnis ist nicht etwa im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null dahingehend festgelegt, dass nur die Auswahl des Klägers in Betracht kommen könnte. Eine Bindung des Beklagten an die nunmehr von Gesetzes wegen geltenden differenzierten Grundsätze der Binnendifferenzierung - vgl. Art. 16 Abs. 2 LlbG - besteht wegen der Übergangsregelung in Art. 70 Abs. 7 LlbG deshalb nicht, weil die heranzuziehenden Beurteilungen vom Beurteilungsstichtag her vor dem 1. Januar 2013 liegen. Vor diesem Hintergrund besteht indes der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen nicht mit einem eigenen Klageantrag beteiligt haben, sind sie nicht an den Kosten zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, deren außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weshalb sie diese selbst zu tragen haben (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist wegen der dargestellten Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.