Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. März 2014 - 1 K 13.956
Gericht
Tenor
I.
Der Widerspruchsbescheid des Studentenwerkes W. vom 19. August 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben. Das beklagte Studentenwerk W. wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid um eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Klägers zu ergänzen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
II.
Das Studentenwerk W. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger begann zum Wintersemester 2011/2012 an der Universität W. ein Studium in der Fachrichtung Geographie mit dem Studienziel des Bachelorabschlusses. Zum Sommersemester 2013 vollzog er dann einen Fachrichtungswechsel zum Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Geographie und Englisch. Seinen Fachrichtungswechsel begründete er in einem Schreiben vom 13. Mai 2013 mit den höheren Chancen auf einen gesicherten Arbeitsplatz.
Mit Bescheid des Studentenwerkes W. vom 21. Mai 2013 wurde daraufhin Ausbildungsförderung für das Studium für das Lehramt an Gymnasien nicht bewilligt sowie die für die Monate ab April 2013 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 706,00 EUR zurückgefordert. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 7. Juni 2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Studentenwerkes W. vom 19. August 2013 als begründet erachtet wurde und ihn für das Studium für das Lehramt am Gymnasium dem Grunde nach Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wurde für nicht notwendig erklärt.
Am 23. September 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zur Begründung geltend machen, es sei entgegen der Auffassung des Studentenwerkes W. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren i. S. d. § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig gewesen. Eine solche Notwendigkeit liege nämlich dann vor, wenn die Partei die Hinzuziehung für erforderlich halten dürfte und ihr nicht zumutbar gewesen sei, das Vorverfahren selbst zu führen. Dabei dürften an die Fähigkeit des Einzelnen, die rechtliche Lage zu erkennen und zu beurteilen, keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden. Eine Notwendigkeit sei etwa nicht nur in schwierigen oder umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern im Regelfall. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass es sich beim Ausbildungsförderungsrecht nach BAföG um ein schwieriges Rechtsgebiet handele, was auch der Beklagten bekannt sei, so dass sie selbst juristische vorgebildete Sachbearbeiter zur Bearbeitung einsetze und Widerspruchsverfahren von Volljuristen bearbeiten lasse. Es sei weiterhin auch der konkrete Fall des Klägers nicht etwa besonders einfach gewesen wie von Beklagtenseite unterstellt. Es sei aus Sicht des Klägers, der weder eine juristische Ausbildung besitze, noch besondere Erfahrungen im Umgang mit Behörden oder Widerspruchsverfahren habe, nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es bei der Frage des § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, ob ein Fachrichtungswechsel vor Beginn des 4. Studiensemesters erfolgt sei, auf den Zeitpunkt der Erklärung des Studienfachwechsels gegenüber der Universität ankomme und nicht auf den Beginn der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des neuen Studienfaches. Von der Beklagtenseite habe er diesbezüglich auch keinen entsprechenden Hinweis erhalten. Es sei weiterhin für den juristischen Leihen nicht von vornherein klar, dass es für die hinreichende Darlegung eines wichtigen Grundes i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für den Studienfachwechsel auf die detaillierte Beschreibung persönlicher Beweggründe ankommen könne. Vielmehr erwarte der juristische Laie eher, dass persönliche Beweggründe gegenüber einer Behörde wenig Bedeutung hätten und es eher auf nachweisbare Fakten ankäme. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Kläger bei der Anhörung durch die Beklagte zunächst nur vorgetragen habe, er habe das Studienfach „vor allem“ deshalb gewechselt, weil er dann bessere Berufschancen habe. Erst die Beratung durch den Bevollmächtigten habe den Kläger daher in die Lage versetzt, zu erkennen, welche Tatsachen für das vorliegende Verwaltungsverfahren von Bedeutung seien und wie er seinen Widerspruch begründen könne. Die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes sei also notwendig gewesen.
Entgegen dem Vortrag des Studentenwerkes sei der Widerspruch des Klägers auch im Rechtssinne „erfolgreich“ gewesen. Diesbezüglich komme es einzig auf das „Stattgeben“ an, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ergebe. Der Widerruf sei daher auch erfolgreich i. S. d. Gesetzes, wenn zwischen Ausgangsentscheidung und Widerspruchsbescheidung eine Änderung der Sach- oder Rechtslage stattgefunden habe. Vorliegend bestehe ohne Zweifel ein Zusammenhang zwischen Widerspruch und Abhilfeentscheidung; ohne die Einlegung und Begründung des Widerspruches hätte der Ausgangsbescheid Bestand gehabt.
Der Kläger lässt wörtlich beantragen:
1. Der Widerspruchsbescheid des Studentenwerkes W. vom 19. August 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2013 sowie den Änderungsbescheid vom 22. Mai 2013 notwendig gewesen ist.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsanwalts im Klageverfahren zu erstatten.
Das Studentenwerk W. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergebe, sei die Klage unbegründet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Erstattung nur erfolgen könne, wenn die Beiziehung notwendig gewesen und der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. An letzterer Voraussetzung fehle es, auch wenn im Zuge des Widerspruchsbescheides dem Grunde nach Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ergebe, sei ein Widerspruch nur dann erfolgreich, wenn bei gleicher Sachlage im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine andere Entscheidung getroffen werde, also wenn der Ausgangsbescheid bei gleicher Sachlage fehlerhaft gewesen sei. Werde dagegen aufgrund einer neuen Sachlage oder neu vorgetragener Fakten im Widerspruchsverfahren eine andere Entscheidung getroffen als im Ausgangsbescheid, so sei der Widerspruch nicht erfolgreich. Eben dieses sei beim Kläger der Fall. Die Leistung von Ausbildungsförderung sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nur deswegen dem Grunde nach bewilligt worden, weil im Widerspruchsverfahren nunmehr weitere Gründe nachgeschoben worden seien, die die Genehmigung eines Fachrichtungswechsels möglich gemacht hätten. Andernfalls wäre auch im Widerspruchsverfahren Ausbildungsförderung nicht bewilligt worden. Damit beruhe die Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht auf einer Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheides.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Mit Beschluss des Gerichtes wurde die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten.
Gründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Form der Entscheidung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der vom Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich angekündigte Klageantrag ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass die Verpflichtung des beklagten Studentenwerks begehrt wird, eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die sonach zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid des beklagten Studentenwerks Würzburg vom 13. Mai 2013 ist in Ziffer 4 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat Anspruch darauf, dass das beklagte Studentenwerk W. die begehrte Kostenlastentscheidung trifft und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch auf eine Kostenlastentscheidung im Widerspruchsbescheid zugunsten des Klägers folgt aus § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hiernach bestimmt der Widerspruchsbescheid auch, wer die Kosten trägt. Diese Norm ist deshalb anwendbar, weil für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gem. § 54 BAföG der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist und damit auch die Regelungen in §§ 68 ff. VWGO zum notwendigen Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage gelten. Zum Inhalt der Kostenentscheidung wiederum verhält sich § 73 VwGO nicht, weshalb insoweit auf die einschlägigen Sonderbestimmungen im zugrundeliegenden Verfahrensgesetz - hier § 63 SGB X - abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke <19. Aufl. 2013>, RdNr. 16 u 16a zu § 73 VwGO m. w. N.).
Hiernach sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens vom beklagten Studentenwerk W. zu tragen. Dies folgt aus dem Verständnis des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Entgegen dem Vortrag des beklagten Studentenwerks ist letztere Voraussetzung erfüllt. Nach mittlerweile einhelliger Auffassung ist ein Widerspruch nämlich (ganz oder teilweise) dann erfolgreich, wenn die Behörde ihm der Sache nach abhilft und der angefochtene Verwaltungsakt (ganz oder teilweise) aufgehoben oder abgeändert wird (Bundessozialgericht v. 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - juris m. w. N.). Es muss eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung der Behörde fallen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Rechtsbehelf steht (vgl. etwa Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen v. 7.2.2011, - L 19 AS 2175/10 NZB - juris). Diese vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend ohne jeden Zweifel erfüllt.
Die Beklagte ist weiterhin zum Ausspruch verpflichtet, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB X).
Die Frage der Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zuzuziehen, ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen.
Davon ausgehend hat der Beklagte die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren zuzuziehen, auszusprechen. Dem Kläger als Widerspruchsführer konnte die Durchführung des gegen den Bescheid vom 21. Mai 2013 gerichteten Widerspruchsverfahrens ohne einen Bevollmächtigten nicht zugemutet werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt und noch förderfähig ist, erschließt sich keineswegs ohne weiteres aus dem Gesetzestext. Dieser ist aus Sicht des Gerichts in hohem Maße auslegungsbedürftig und gerade für einen juristischen Laien kaum verständlich. Ungeachtet der Frage, welche persönlichen Umstände insoweit zu einer Fortführung der Förderung führen können, konnte sich im vorliegenden Fall einem nicht entsprechend Vorgebildeten gerade nicht zweifelsfrei erschließen, dass mit der Anrechnung vorheriger Studiensemester die gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfüllt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird abgesehen.
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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.
(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
- 1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und - 2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.
(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
- 1.
(weggefallen) - 2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, - 3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, - 4.
wenn der Auszubildende - a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder - b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
- 5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
(3) Hat der Auszubildende
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.