Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn amtsangemessen und zumutbar zu beschäftigen.
Der Kläger, Jahrgang 1970, wohnhaft in ... S., ist Postbeamter, seit dem 1. September 2010 im Range eines Postamtsrates (A 12). Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40 v. H.
Nach seiner Rückkehr aus einer längerfristigen Beurlaubung für Tätigkeiten bei verschiedenen Tochterunternehmen der Deutschen Post AG wurde der Kläger mit unanfechtbar gewordener Verfügung vom 23. Dezember 2010 in den Bereich der Niederlassung Brief Würzburg versetzt und ihm eine Tätigkeit am Dienstort Kitzingen zugewiesen.
Mit Verfügung der Beklagten vom 9. März 2012 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 2012 von Kitzingen zum Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) Schweinfurt umgesetzt.
Vom 4. bis 25. Februar 2013 befand sich der Kläger zur Rehabilitation nach einer Wirbelsäulenoperation in der Kurparkklinik in B. Im vorläufigen Entlassungsbericht dieser Klinik vom 22. Februar 2013 wird ausgeführt, der Kläger bewältige jetzt einen Anfahrtsweg zur Arbeit mit dem Auto von täglich einer Strecke von 70 km. Aufgrund der durchgemachten Wirbelsäulenoperation und auch der Knieproblematik sei diese Fahrstrecke täglich nicht zumutbar. Dem Kläger sei eine Vorstellung beim Betriebsarzt unter der Fragestellung eines näher gelegenen Arbeitsplatzes empfohlen worden.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 beantragte der Kläger die Versetzung an die Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl aus persönlichen Gründen. Er verwies zum einen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen. Die zu seinem Wohnort S. nächstgelegene Arbeitsstätte der Deutschen Post befinde sich in 98527 Suhl. Die einfache Entfernung betrage 30 km und würde den täglichen Anfahrtsweg im Vergleich zu Würzburg halbieren. Des Weiteren verwies der Kläger darauf, dass seine Mutter pflegebedürftig (Pflegestufe 1) und schwerbehindert mit einem GdB von 100 sei. Er sei ihr gerichtlich bestellter ehrenamtlicher Betreuer und kümmere sich in seiner Freizeit um Arztbesuche, Einkäufe und den Schriftverkehr. Der weit entfernte Dienstort erschwere die Betreuung erheblich. Entsprechende Nachweise über die Schwerbehinderung und Betreuung der Mutter wurden beigelegt. Des Weiteren habe er in S. ein Eigenheim errichtet, seine Ehefrau sei in Vollzeit in Meiningen beschäftigt und ihre 15 und 13 Jahre alten Kinder besuchten das Gymnasium in Meiningen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2013 wurde der Antrag des Klägers vom 18. April 2013 abgelehnt, da die Niederlassung Brief Erfurt der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mitgeteilt habe, dass weder im Bereich des ZSPL Suhl noch im Briefzentrum Suhl ein freier adäquater Arbeitsposten im gehobenen Dienst vorhanden sei.
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gegen die Umsetzungsverfügung vom 9. März 2013 sowie gegen die Antragsablehnung vom 13. Juni 2013 wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 abgelehnt (Az. W 1 E 13.481).
Aufgrund seiner seit dem 25. Juni 2013 (erneut) bestehenden Dienstunfähigkeit wurde der Kläger am 23. Juli 2013 betriebsärztlich untersucht. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine längere Anfahrt zum Dienstort als 30 Minuten nicht zumutbar sei.
Mit Schreiben vom 8. August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zuweisung einer amtsangemessenen und zumutbaren Beschäftigung.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 13. August 2013 wurde die Umsetzungsverfügung vom 9. März 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wegen der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 erklärte die Beklagte im Hinblick auf den Antrag vom 8. August 2013, ein amtsangemessener zumutbarer Dienstposten in Kitzingen könne erst nach Abschluss der durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahme und der anschließenden betriebsärztlichen Untersuchung des Klägers eingerichtet werden. Im Übrigen werde dem Kläger
empfohlen, sich auf freiwerdende Dienstposten zu bewerben.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Vom 22. Oktober bis 12. November 2013 hielt sich der Kläger erneut zur Rehabilitation in der Kurpark-Klinik in B. auf. Im vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 11. November 2013 ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger jetzt einen Anfahrtsweg zur Arbeit mit dem Pkw von etwa 110 km einfache Strecke bewältige. Aufgrund der durchgemachten Wirbelsäulen-OP und auch der Knieproblematik sei diese Fahrstrecke täglich nicht zumutbar und gefährde die Erwerbsfähigkeit. Es werde dem Kläger (erneut) eine Vorstellung beim Betriebsarzt mit der Umsetzung an einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit verkürztem Anfahrtsweg empfohlen.
Der Antrag des Klägers vom 27. Oktober 2013 auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2013 sowie auf amtsangemessene und zumutbare Beschäftigung wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2013 (Az. W 1 E 13.1069) hinsichtlich des Schreibens vom 18. Oktober 2013 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgelehnt.
Am 9. Dezember 2013 wurde dem Kläger mündlich eröffnet, dass die Beklagte beabsichtige, ihm einen nach der Entgeltgruppe 7 (entspricht Besoldungsgruppen A 10 bis A 12) bewerteten personenbezogenen Aushilfsposten in der Abteilung 35 - Stationäre Bearbeitung Paket - mit Dienstort Kitzingen als Projektaufgabe zur Qualitätssteigerung im Paketdienst zu übertragen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wurde dem Kläger dieser Arbeitsposten mit Wirkung vom 9. Dezember 2013 übertragen. Die Tätigkeit beinhaltet die Qualitätssteigerung im Paketdienst bezüglich verschiedener konkreter Fragestellungen.
II.
Am 24. Dezember 2013 erhob der Kläger Klage. Er beantragte (wörtlich),
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger amtsangemessen und zumutbar zu beschäftigen.
Der Kläger habe am 8. August 2013 die Zuweisung einer amtsangemessenen und zumutbaren Beschäftigung, bei der aus Fürsorgegründen auch seine familiären und gesundheitlichen Belange zu berücksichtigen seien, beantragt. Bisher sei ihm keine solche Beschäftigung zugewiesen worden. Die Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO sei weit überschritten. Seit seiner Rückkehr aus der Beurlaubung zum 23. Dezember 2010 besitze er keinen amtsangemessenen Dienstposten. Er sei gleichgestellt einem schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 40 v. H. Die Beklagte erfülle ihre Pflichten aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG nicht. Danach seien angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Vergleichbare Anforderungen würden sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben. Der Dienstherr müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen. Auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen bestehe ein Rechtsanspruch. Ergänzend wurde auf den Inhalt der Akten sowie auf das Vorbringen in den vorhergehenden gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, weil die Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO seit dem Widerspruch des Klägers vom 21. Oktober 2013 im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen sei. Des Weiteren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger aufgrund des Gesprächs am 9. Dezember 2013 bekannt gewesen sei, dass die Übertragung eines amtsangemessenen Arbeitspostens unmittelbar bevorstehe. Die Untätigkeitsklage sei auch unbegründet, weil dem Kläger am 8. Januar 2014 rückwirkend zum 9. Dezember 2013 ein amtsangemessener Arbeitsposten übertragen worden sei und ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vorgelegen habe. Denn nach der Aufhebung der Umsetzung nach Schweinfurt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 sei der Dienstort des Klägers wieder Kitzingen gewesen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm ein amtsangemessener Arbeitsposten in Kitzingen eingerichtet werde. Die geltend gemachten Gesundheitsgründe hätten es erfordert, zunächst den Erfolg der Reha-Maßnahme und die anschließende Begutachtung durch den Betriebsarzt abzuwarten, um die Einsatzmöglichkeiten des Klägers richtig beurteilen und einen seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsposten einrichten zu können. Nach der Entlassung des Klägers aus der Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsfähig am 12. November 2013 sei ein Arbeitsposten am Dienstort Kitzingen eingerichtet und dem Kläger mit Verfügung vom 8. Januar 2014 übertragen worden. Die Einordnung des Arbeitspostens als „personenbezogener Aushilfsposten“ bedeute, dass das Budget der Niederlassung Brief Würzburg dadurch nicht in Anspruch genommen werde. Die Zuordnung zum Überhang berühre die Aufgaben des Beamten nicht, daher sei seine Rechtsstellung davon nicht betroffen. Dem Kläger seien ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen worden und er werde statusgerecht sowie amtsangemessen eingesetzt; eines „Dienstpostens“ bedürfe es dafür nicht. Die Übertragung der amtsangemessenen Projektaufgabe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fahrstrecke sowie die Betreuung seiner Mutter führten nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Arbeitspostens am Wohnort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung. Als Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 sei ihm auch die Verlegung seines Wohnsitzes oder die Anmietung eines Zimmers zumutbar; für seine Mutter seien andere Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Als Bundesbeamter könne der Kläger - auch mit einem Eigenheim in S. - bundesweit eingesetzt werden. Ein Anspruch auf wohnortnahe Verwendung folge weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen noch aus den vom Kläger genannten Richtlinien der EU. Eine wohnortnahe Versetzung bzw. Umsetzung setze das Vorhandensein eines adäquaten, freien und besetzbaren Arbeitspostens voraus. Weder im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt noch im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg seien aber solche wohnortnahen Arbeitsposten vorhanden. Ermessensfehler würden nicht vorliegen, ebenso wenig eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsposten an einem bestimmten Dienstort bestehe nicht; die Einrichtung von Dienstposten liege im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn.
In seiner Erwiderung vom 31. Januar 2014 verwies der Kläger auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2013 (Az. W 1 S 13.1069) zum Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2013 und ergänzte, die Beklagte habe selbst am 22. November 2013 ausgeführt, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Somit sei ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft und über seinen Antrag sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist entschieden worden. Es liege auch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vor, weil der Dienstherr den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung im Falle der Geltendmachung stets und zeitnah zu erfüllen habe. Seine Erkrankung stelle keinen zureichenden Grund dar, da er der Beklagten den vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik bereits am 12. November 2013 übergeben habe. Die Begutachtung durch den Postbetriebsarzt sei noch nicht erfolgt. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der übertragene personenbezogene Aushilfsposten eine amtsangemessene Beschäftigung darstelle, da der Kläger weiterhin im personellen Überhang geführt und ihm ein regulärer Dienstposten weiterhin vorenthalten werde. Die Bewertung erfolge durch Ämterbündelung in der Bandbreite der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12. Eine Vergleichbarkeit mit bestehenden regulären Dienstposten sei nicht gegeben. Gleichzeitig werde der Kläger von der Beklagten regelmäßig auf bundesweit freie Stellen hingewiesen. Die Ausführungen der Beklagten zum personenbezogenen Aushilfsposten machten deutlich, dass die Verfügung rechtswidrig sei. Die Ermessensausübung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 und führte u. a. aus, dass den Postnachfolgeunternehmen die Zuordnung einer Tätigkeit zu bis zu fünf Ämtern gestattet sei. Bewertungsbündelungen seien daher zulässig.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 legte die Beklagte das Gutachten des Amtsarztes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 5. März 2014 sowie den dazugehörigen Untersuchungsauftrag vom 20. Februar 2014 vor. Aufgrund des Gutachtens gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der Projektaufgabe erfüllen könne.
Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. März 2014 geht hervor, dass für die „reine“ Schreibtischtätigkeit nach dem Aufgabenprofil der Projektaufgabe aus amtsärztlicher Sicht uneingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe. Die Rahmenbedingungen müssten jedoch der gesundheitlichen Sondersituation des großwüchsigen und im Bewegungsapparat mehrgleisig vorbelasteten Klägers entsprechend angepasst werden, das bedeute vor allem die Vermeidung der länger anhaltenden Zwangshaltungen, die etwa beim PKW-Fahren über längere Distanzen unvermeidbar seien.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 legte der Kläger ein Attest des psychologischen Psychotherapeuten Dr. med. K., M. vom 26. März 2014 vor, wonach der Kläger an einer Anpassungsstörung leide. Es würden zunächst fünf probatorische Sitzungen empfohlen und danach ggf. die Überweisung zu einer Psychotherapie.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2014 legte der Kläger das aufgrund einer weiteren Untersuchung erstellte amtsärztliche Gutachten vom 8. April 2014 vor. Danach bestünden Einschränkungen in Bezug auf die Projektaufgabe unter gewissen Rahmenbedingungen nicht, es bestünden jedoch massive Einschränkungen im Hinblick auf eine ausschließlich sitzende Tätigkeit in Verbindung mit Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit eines Positionswechsels, aktuell vorrangig in der Bewältigung des Anfahrtsweges vom Wohnort zum Dienstort und zurück. Bei Fortbestehen des gegenwärtigen Arbeitsweges bestehe die realistische Gefahr einer anhaltenden Dienstunfähigkeit mit drohender Dienstunfähigkeit auf Dauer.
Hierzu teilte die Beklagte am 25. April 2014 mit, dass aufgrund der Ausstattung des Arbeitsplatzes die amtsärztlich vorgeschlagenen Rahmenbedingungen erfüllt seien sowie dass der Kläger bis zum 11. April 2014 dienstunfähig erkrankt gewesen sei, vom 14. April bis 21. April 2014 Dienst geleistet habe und sich bis zum 4. Mai 2014 in Erholungsurlaub befunden habe.
III.
Der Berichterstatter hat die Verwaltungsstreitsache am 6. Mai 2014 zunächst mit den Beteiligten erörtert und sodann mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm einen amtsangemessen Dienstposten im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl zuzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Verlaufs des Erörterungstermins sowie der mündlichen Verhandlung, wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren W 1 E 13.481 und W 1 E 13.1069 wurden beigezogen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden durfte (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO), ist nicht begründet.
1. Das Begehren des Klägers ist - entsprechend den gerichtlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung - gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht hat, die Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl erstrebt. Die (isolierte) Verpflichtung der Beklagten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen, würde seinem Begehren, aus privaten Gründen möglichst nahe am Wohnort beschäftigt zu werden, nicht gerecht. Denn der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (st.Rspr., z. B. BVerwG U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris; U.v. 18.9.2008 - 2 C 126/07 - juris; U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris) ist nicht (örtlich) auf einen bestimmten Dienstort, sondern grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn bezogen, d. h. er könnte grundsätzlich bundesweit durch Versetzung des Klägers an eine Niederlassung der Beklagten, an der ein entsprechender Dienstposten vorhanden ist, erfüllt werden.
1.1 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 8. August 2013 ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
Der Antrag vom 8. August 2013 war auf den Erlass einer Versetzungsverfügung gem. § 28 BBG und damit auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet, weil das Begehren des Klägers auf die Zuweisung eines Dienstpostens im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl abzielt. Es ist daher unerheblich, ob der Wechsel des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes innerhalb des Bereichs einer Niederlassung Brief der Beklagten eine Versetzung oder lediglich eine Umsetzung darstellt.
Die Beklagte hat über den Antrag nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit gegenüber der Beklagten die Zuweisung eines amtsangemessenen und wohnortnäheren Dienstpostens begehrt, war eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über seinen Antrag angemessen und ausreichend. Der Beklagten lagen auch spätestens nach Ablauf dieser Frist am 8. Oktober 2013 die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für eine Ablehnung des Antrags oder die Versetzung des Klägers in den Bereich der Niederlassung Brief Erfurt vor. Die amtsärztliche Untersuchung des Klägers am 24. September 2013 hatte zwar zunächst nur zur Empfehlung einer Rehabilitationsmaßnahme geführt, so dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die zur Einrichtung eines den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gerecht werdenden Arbeitsplatzes erforderlichen ärztlichen Empfehlungen (möglicherweise) noch nicht vollständig vorlagen. Bereits am 23. Juli 2013 war der Kläger aber (erneut) vom Betriebsarzt untersucht worden, der (erneut) auf die mit der langen Fahrzeit verbundenen gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat. Der Beklagten musste damit bekannt sein, dass das Begehren des Klägers im Ergebnis nur auf die Zuweisung eines (amtsangemessenen) Dienstpostens in größerer Nähe zum Wohnort, sei es noch im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg oder im Bereich der „Wunschniederlassung“ Erfurt hinauslaufen konnte. Über dieses Begehren konnte sie nach Ablauf der Dreimonatsfrist entscheiden.
Eine sachliche Entscheidung der Beklagten über den Antrag lag im Zeitpunkt der Klageerhebung (24. Dezember 2013) aber nicht vor. Sachliche Entscheidungen im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO sind nicht bloße Zwischenentscheidungen oder Sachstandsmitteilungen. Auch eine vorläufige Regelung ist keine zureichende sachliche Entscheidung, wenn für das Unterlassen - oder das Hinauszögern - einer endgültigen Regelung ein sachlicher Grund fehlt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 6). Das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2013 stellt keine Antragsablehnung, sondern eine bloße Sachstandsmitteilung dar. Auch die - nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist ergangene - mündliche Eröffnung vom 9. Dezember 2013, dass die Beklagte beabsichtige, dem Kläger einen personenbezogenen Aushilfsposten in der Abteilung 35 - Stationäre Bearbeitung Paket - mit Dienstort Kitzingen zu übertragen, stellt keine abschließende sachliche Entscheidung über seinen Antrag auf Zuweisung einer amtsangemessenen und zumutbaren, d. h. wohnortnäheren, Beschäftigung dar. Es wurde damit insbesondere auch nicht dem Begehren des Klägers entsprochen.
1.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in den Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zunächst setzt, worauf das Gericht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat, eine Versetzung gem. § 28 Abs. 2 BBG auf Antrag des Beamten - ebenso wie die gesetzlich nicht geregelte, auf der Weisungsbefugnis und dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Umsetzung - einen freien, amtsangemessenen und besetzbaren Dienstposten am Wunschort voraus (VG Würzburg B.v. 18.7.2013 - W 1 E 13.481 - juris Rn. 26; BayVGH B.v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 - juris Rn. 23; B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; VGH BW B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris Rn. 2; Battis BBG § 28 Rn. 16). Dies folgt aus dem weitgehenden Organisationsermessen der Beklagten als Dienstherrn. Ein solcher für den Kläger geeigneter Dienstposten ist aber derzeit nach den glaubhaften und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Einlassungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weder im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg noch im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt vorhanden. Aus den vom Kläger zitierten verfassungsrechtlichen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und unionsrechtlichen (Richtlinie 2000/78/EG) Vorschriften folgt keine Pflicht zur Einrichtung eines nicht vorhandenen Dienstpostens.
Nur wenn am Wunschort des Beamten ein freier, besetzbarer und amtsangemessener Dienstposten vorhanden ist, ist dem Dienstherrn ein Ermessen zur Entscheidung über den Versetzungsantrag eingeräumt (Battis BBG § 28 Rn. 16; Plog/Wiedow BBG 2009 § 28 Rn. 73). Der Kläger hätte aber auch unter diesen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn die damit verbundenen Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow BBG 2009 § 28 Rn. 76). Der Kläger hätte dann aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Versetzungsgesuch (Plog/Wiedow a. a. O.). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hätte die Beklagte die dienstlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht unter anderem auch der Status des Klägers als einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch, sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre Situation als abwägungserhebliche Belange in die Ermessensentscheidung einzustellen wären (vgl. BVerwG B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - juris; B.v. 12.6.1996 - 1 WB 21/95 - juris; U.v. 13.2.1969 - II C 114/65 - BayVBl. 1969, 317, Leitsatz in juris; BayVGH B.v. 9.9.2009 - 3 CE 09.790 - juris; Plog/Wiedow BBG 2009, § 28 Rn. 78 ff.).
Aus diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.