Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281

bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn amtsangemessen und zumutbar zu beschäftigen.

Der Kläger, Jahrgang 1970, wohnhaft in ... S., ist Postbeamter, seit dem 1. September 2010 im Range eines Postamtsrates (A 12). Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40 v. H.

Nach seiner Rückkehr aus einer längerfristigen Beurlaubung für Tätigkeiten bei verschiedenen Tochterunternehmen der Deutschen Post AG wurde der Kläger mit unanfechtbar gewordener Verfügung vom 23. Dezember 2010 in den Bereich der Niederlassung Brief Würzburg versetzt und ihm eine Tätigkeit am Dienstort Kitzingen zugewiesen.

Mit Verfügung der Beklagten vom 9. März 2012 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 2012 von Kitzingen zum Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) Schweinfurt umgesetzt.

Vom 4. bis 25. Februar 2013 befand sich der Kläger zur Rehabilitation nach einer Wirbelsäulenoperation in der Kurparkklinik in B. Im vorläufigen Entlassungsbericht dieser Klinik vom 22. Februar 2013 wird ausgeführt, der Kläger bewältige jetzt einen Anfahrtsweg zur Arbeit mit dem Auto von täglich einer Strecke von 70 km. Aufgrund der durchgemachten Wirbelsäulenoperation und auch der Knieproblematik sei diese Fahrstrecke täglich nicht zumutbar. Dem Kläger sei eine Vorstellung beim Betriebsarzt unter der Fragestellung eines näher gelegenen Arbeitsplatzes empfohlen worden.

Mit Schreiben vom 18. April 2013 beantragte der Kläger die Versetzung an die Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl aus persönlichen Gründen. Er verwies zum einen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen. Die zu seinem Wohnort S. nächstgelegene Arbeitsstätte der Deutschen Post befinde sich in 98527 Suhl. Die einfache Entfernung betrage 30 km und würde den täglichen Anfahrtsweg im Vergleich zu Würzburg halbieren. Des Weiteren verwies der Kläger darauf, dass seine Mutter pflegebedürftig (Pflegestufe 1) und schwerbehindert mit einem GdB von 100 sei. Er sei ihr gerichtlich bestellter ehrenamtlicher Betreuer und kümmere sich in seiner Freizeit um Arztbesuche, Einkäufe und den Schriftverkehr. Der weit entfernte Dienstort erschwere die Betreuung erheblich. Entsprechende Nachweise über die Schwerbehinderung und Betreuung der Mutter wurden beigelegt. Des Weiteren habe er in S. ein Eigenheim errichtet, seine Ehefrau sei in Vollzeit in Meiningen beschäftigt und ihre 15 und 13 Jahre alten Kinder besuchten das Gymnasium in Meiningen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2013 wurde der Antrag des Klägers vom 18. April 2013 abgelehnt, da die Niederlassung Brief Erfurt der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 2013 mitgeteilt habe, dass weder im Bereich des ZSPL Suhl noch im Briefzentrum Suhl ein freier adäquater Arbeitsposten im gehobenen Dienst vorhanden sei.

Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gegen die Umsetzungsverfügung vom 9. März 2013 sowie gegen die Antragsablehnung vom 13. Juni 2013 wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 abgelehnt (Az. W 1 E 13.481).

Aufgrund seiner seit dem 25. Juni 2013 (erneut) bestehenden Dienstunfähigkeit wurde der Kläger am 23. Juli 2013 betriebsärztlich untersucht. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass ihm aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine längere Anfahrt zum Dienstort als 30 Minuten nicht zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zuweisung einer amtsangemessenen und zumutbaren Beschäftigung.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 13. August 2013 wurde die Umsetzungsverfügung vom 9. März 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wegen der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 erklärte die Beklagte im Hinblick auf den Antrag vom 8. August 2013, ein amtsangemessener zumutbarer Dienstposten in Kitzingen könne erst nach Abschluss der durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahme und der anschließenden betriebsärztlichen Untersuchung des Klägers eingerichtet werden. Im Übrigen werde dem Kläger

empfohlen, sich auf freiwerdende Dienstposten zu bewerben.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.

Vom 22. Oktober bis 12. November 2013 hielt sich der Kläger erneut zur Rehabilitation in der Kurpark-Klinik in B. auf. Im vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 11. November 2013 ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger jetzt einen Anfahrtsweg zur Arbeit mit dem Pkw von etwa 110 km einfache Strecke bewältige. Aufgrund der durchgemachten Wirbelsäulen-OP und auch der Knieproblematik sei diese Fahrstrecke täglich nicht zumutbar und gefährde die Erwerbsfähigkeit. Es werde dem Kläger (erneut) eine Vorstellung beim Betriebsarzt mit der Umsetzung an einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit verkürztem Anfahrtsweg empfohlen.

Der Antrag des Klägers vom 27. Oktober 2013 auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2013 sowie auf amtsangemessene und zumutbare Beschäftigung wurde mit rechtskräftig gewordenem Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2013 (Az. W 1 E 13.1069) hinsichtlich des Schreibens vom 18. Oktober 2013 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgelehnt.

Am 9. Dezember 2013 wurde dem Kläger mündlich eröffnet, dass die Beklagte beabsichtige, ihm einen nach der Entgeltgruppe 7 (entspricht Besoldungsgruppen A 10 bis A 12) bewerteten personenbezogenen Aushilfsposten in der Abteilung 35 - Stationäre Bearbeitung Paket - mit Dienstort Kitzingen als Projektaufgabe zur Qualitätssteigerung im Paketdienst zu übertragen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wurde dem Kläger dieser Arbeitsposten mit Wirkung vom 9. Dezember 2013 übertragen. Die Tätigkeit beinhaltet die Qualitätssteigerung im Paketdienst bezüglich verschiedener konkreter Fragestellungen.

II.

Am 24. Dezember 2013 erhob der Kläger Klage. Er beantragte (wörtlich),

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger amtsangemessen und zumutbar zu beschäftigen.

Der Kläger habe am 8. August 2013 die Zuweisung einer amtsangemessenen und zumutbaren Beschäftigung, bei der aus Fürsorgegründen auch seine familiären und gesundheitlichen Belange zu berücksichtigen seien, beantragt. Bisher sei ihm keine solche Beschäftigung zugewiesen worden. Die Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO sei weit überschritten. Seit seiner Rückkehr aus der Beurlaubung zum 23. Dezember 2010 besitze er keinen amtsangemessenen Dienstposten. Er sei gleichgestellt einem schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 40 v. H. Die Beklagte erfülle ihre Pflichten aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG nicht. Danach seien angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Vergleichbare Anforderungen würden sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergeben. Der Dienstherr müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderung die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen. Auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen bestehe ein Rechtsanspruch. Ergänzend wurde auf den Inhalt der Akten sowie auf das Vorbringen in den vorhergehenden gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, weil die Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO seit dem Widerspruch des Klägers vom 21. Oktober 2013 im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen sei. Des Weiteren fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger aufgrund des Gesprächs am 9. Dezember 2013 bekannt gewesen sei, dass die Übertragung eines amtsangemessenen Arbeitspostens unmittelbar bevorstehe. Die Untätigkeitsklage sei auch unbegründet, weil dem Kläger am 8. Januar 2014 rückwirkend zum 9. Dezember 2013 ein amtsangemessener Arbeitsposten übertragen worden sei und ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vorgelegen habe. Denn nach der Aufhebung der Umsetzung nach Schweinfurt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 sei der Dienstort des Klägers wieder Kitzingen gewesen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm ein amtsangemessener Arbeitsposten in Kitzingen eingerichtet werde. Die geltend gemachten Gesundheitsgründe hätten es erfordert, zunächst den Erfolg der Reha-Maßnahme und die anschließende Begutachtung durch den Betriebsarzt abzuwarten, um die Einsatzmöglichkeiten des Klägers richtig beurteilen und einen seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsposten einrichten zu können. Nach der Entlassung des Klägers aus der Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsfähig am 12. November 2013 sei ein Arbeitsposten am Dienstort Kitzingen eingerichtet und dem Kläger mit Verfügung vom 8. Januar 2014 übertragen worden. Die Einordnung des Arbeitspostens als „personenbezogener Aushilfsposten“ bedeute, dass das Budget der Niederlassung Brief Würzburg dadurch nicht in Anspruch genommen werde. Die Zuordnung zum Überhang berühre die Aufgaben des Beamten nicht, daher sei seine Rechtsstellung davon nicht betroffen. Dem Kläger seien ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen worden und er werde statusgerecht sowie amtsangemessen eingesetzt; eines „Dienstpostens“ bedürfe es dafür nicht. Die Übertragung der amtsangemessenen Projektaufgabe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fahrstrecke sowie die Betreuung seiner Mutter führten nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Einrichtung eines Arbeitspostens am Wohnort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung. Als Beamten des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 12 sei ihm auch die Verlegung seines Wohnsitzes oder die Anmietung eines Zimmers zumutbar; für seine Mutter seien andere Betreuungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Als Bundesbeamter könne der Kläger - auch mit einem Eigenheim in S. - bundesweit eingesetzt werden. Ein Anspruch auf wohnortnahe Verwendung folge weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen noch aus den vom Kläger genannten Richtlinien der EU. Eine wohnortnahe Versetzung bzw. Umsetzung setze das Vorhandensein eines adäquaten, freien und besetzbaren Arbeitspostens voraus. Weder im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt noch im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg seien aber solche wohnortnahen Arbeitsposten vorhanden. Ermessensfehler würden nicht vorliegen, ebenso wenig eine Verletzung der Fürsorgepflicht. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsposten an einem bestimmten Dienstort bestehe nicht; die Einrichtung von Dienstposten liege im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn.

In seiner Erwiderung vom 31. Januar 2014 verwies der Kläger auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2013 (Az. W 1 S 13.1069) zum Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2013 und ergänzte, die Beklagte habe selbst am 22. November 2013 ausgeführt, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele. Somit sei ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft und über seinen Antrag sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist entschieden worden. Es liege auch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vor, weil der Dienstherr den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung im Falle der Geltendmachung stets und zeitnah zu erfüllen habe. Seine Erkrankung stelle keinen zureichenden Grund dar, da er der Beklagten den vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik bereits am 12. November 2013 übergeben habe. Die Begutachtung durch den Postbetriebsarzt sei noch nicht erfolgt. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der übertragene personenbezogene Aushilfsposten eine amtsangemessene Beschäftigung darstelle, da der Kläger weiterhin im personellen Überhang geführt und ihm ein regulärer Dienstposten weiterhin vorenthalten werde. Die Bewertung erfolge durch Ämterbündelung in der Bandbreite der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12. Eine Vergleichbarkeit mit bestehenden regulären Dienstposten sei nicht gegeben. Gleichzeitig werde der Kläger von der Beklagten regelmäßig auf bundesweit freie Stellen hingewiesen. Die Ausführungen der Beklagten zum personenbezogenen Aushilfsposten machten deutlich, dass die Verfügung rechtswidrig sei. Die Ermessensausübung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 und führte u. a. aus, dass den Postnachfolgeunternehmen die Zuordnung einer Tätigkeit zu bis zu fünf Ämtern gestattet sei. Bewertungsbündelungen seien daher zulässig.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 legte die Beklagte das Gutachten des Amtsarztes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 5. März 2014 sowie den dazugehörigen Untersuchungsauftrag vom 20. Februar 2014 vor. Aufgrund des Gutachtens gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der Projektaufgabe erfüllen könne.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. März 2014 geht hervor, dass für die „reine“ Schreibtischtätigkeit nach dem Aufgabenprofil der Projektaufgabe aus amtsärztlicher Sicht uneingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe. Die Rahmenbedingungen müssten jedoch der gesundheitlichen Sondersituation des großwüchsigen und im Bewegungsapparat mehrgleisig vorbelasteten Klägers entsprechend angepasst werden, das bedeute vor allem die Vermeidung der länger anhaltenden Zwangshaltungen, die etwa beim PKW-Fahren über längere Distanzen unvermeidbar seien.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 legte der Kläger ein Attest des psychologischen Psychotherapeuten Dr. med. K., M. vom 26. März 2014 vor, wonach der Kläger an einer Anpassungsstörung leide. Es würden zunächst fünf probatorische Sitzungen empfohlen und danach ggf. die Überweisung zu einer Psychotherapie.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 19. April 2014 legte der Kläger das aufgrund einer weiteren Untersuchung erstellte amtsärztliche Gutachten vom 8. April 2014 vor. Danach bestünden Einschränkungen in Bezug auf die Projektaufgabe unter gewissen Rahmenbedingungen nicht, es bestünden jedoch massive Einschränkungen im Hinblick auf eine ausschließlich sitzende Tätigkeit in Verbindung mit Zwangshaltungen ohne die Möglichkeit eines Positionswechsels, aktuell vorrangig in der Bewältigung des Anfahrtsweges vom Wohnort zum Dienstort und zurück. Bei Fortbestehen des gegenwärtigen Arbeitsweges bestehe die realistische Gefahr einer anhaltenden Dienstunfähigkeit mit drohender Dienstunfähigkeit auf Dauer.

Hierzu teilte die Beklagte am 25. April 2014 mit, dass aufgrund der Ausstattung des Arbeitsplatzes die amtsärztlich vorgeschlagenen Rahmenbedingungen erfüllt seien sowie dass der Kläger bis zum 11. April 2014 dienstunfähig erkrankt gewesen sei, vom 14. April bis 21. April 2014 Dienst geleistet habe und sich bis zum 4. Mai 2014 in Erholungsurlaub befunden habe.

III.

Der Berichterstatter hat die Verwaltungsstreitsache am 6. Mai 2014 zunächst mit den Beteiligten erörtert und sodann mündlich verhandelt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm einen amtsangemessen Dienstposten im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl zuzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Verlaufs des Erörterungstermins sowie der mündlichen Verhandlung, wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren W 1 E 13.481 und W 1 E 13.1069 wurden beigezogen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden durfte (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO), ist nicht begründet.

1. Das Begehren des Klägers ist - entsprechend den gerichtlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung - gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht hat, die Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl erstrebt. Die (isolierte) Verpflichtung der Beklagten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen, würde seinem Begehren, aus privaten Gründen möglichst nahe am Wohnort beschäftigt zu werden, nicht gerecht. Denn der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung (st.Rspr., z. B. BVerwG U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris; U.v. 18.9.2008 - 2 C 126/07 - juris; U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris) ist nicht (örtlich) auf einen bestimmten Dienstort, sondern grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn bezogen, d. h. er könnte grundsätzlich bundesweit durch Versetzung des Klägers an eine Niederlassung der Beklagten, an der ein entsprechender Dienstposten vorhanden ist, erfüllt werden.

1.1 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den Antrag des Klägers vom 8. August 2013 ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Der Antrag vom 8. August 2013 war auf den Erlass einer Versetzungsverfügung gem. § 28 BBG und damit auf die Vornahme eines Verwaltungsaktes gerichtet, weil das Begehren des Klägers auf die Zuweisung eines Dienstpostens im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl abzielt. Es ist daher unerheblich, ob der Wechsel des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes innerhalb des Bereichs einer Niederlassung Brief der Beklagten eine Versetzung oder lediglich eine Umsetzung darstellt.

Die Beklagte hat über den Antrag nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit gegenüber der Beklagten die Zuweisung eines amtsangemessenen und wohnortnäheren Dienstpostens begehrt, war eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über seinen Antrag angemessen und ausreichend. Der Beklagten lagen auch spätestens nach Ablauf dieser Frist am 8. Oktober 2013 die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für eine Ablehnung des Antrags oder die Versetzung des Klägers in den Bereich der Niederlassung Brief Erfurt vor. Die amtsärztliche Untersuchung des Klägers am 24. September 2013 hatte zwar zunächst nur zur Empfehlung einer Rehabilitationsmaßnahme geführt, so dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die zur Einrichtung eines den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gerecht werdenden Arbeitsplatzes erforderlichen ärztlichen Empfehlungen (möglicherweise) noch nicht vollständig vorlagen. Bereits am 23. Juli 2013 war der Kläger aber (erneut) vom Betriebsarzt untersucht worden, der (erneut) auf die mit der langen Fahrzeit verbundenen gesundheitlichen Probleme hingewiesen hat. Der Beklagten musste damit bekannt sein, dass das Begehren des Klägers im Ergebnis nur auf die Zuweisung eines (amtsangemessenen) Dienstpostens in größerer Nähe zum Wohnort, sei es noch im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg oder im Bereich der „Wunschniederlassung“ Erfurt hinauslaufen konnte. Über dieses Begehren konnte sie nach Ablauf der Dreimonatsfrist entscheiden.

Eine sachliche Entscheidung der Beklagten über den Antrag lag im Zeitpunkt der Klageerhebung (24. Dezember 2013) aber nicht vor. Sachliche Entscheidungen im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO sind nicht bloße Zwischenentscheidungen oder Sachstandsmitteilungen. Auch eine vorläufige Regelung ist keine zureichende sachliche Entscheidung, wenn für das Unterlassen - oder das Hinauszögern - einer endgültigen Regelung ein sachlicher Grund fehlt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 6). Das Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 2013 stellt keine Antragsablehnung, sondern eine bloße Sachstandsmitteilung dar. Auch die - nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist ergangene - mündliche Eröffnung vom 9. Dezember 2013, dass die Beklagte beabsichtige, dem Kläger einen personenbezogenen Aushilfsposten in der Abteilung 35 - Stationäre Bearbeitung Paket - mit Dienstort Kitzingen zu übertragen, stellt keine abschließende sachliche Entscheidung über seinen Antrag auf Zuweisung einer amtsangemessenen und zumutbaren, d. h. wohnortnäheren, Beschäftigung dar. Es wurde damit insbesondere auch nicht dem Begehren des Klägers entsprochen.

1.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in den Bereich der Niederlassung Brief Erfurt mit Dienstort Suhl (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zunächst setzt, worauf das Gericht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hingewiesen hat, eine Versetzung gem. § 28 Abs. 2 BBG auf Antrag des Beamten - ebenso wie die gesetzlich nicht geregelte, auf der Weisungsbefugnis und dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Umsetzung - einen freien, amtsangemessenen und besetzbaren Dienstposten am Wunschort voraus (VG Würzburg B.v. 18.7.2013 - W 1 E 13.481 - juris Rn. 26; BayVGH B.v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 - juris Rn. 23; B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; VGH BW B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris Rn. 2; Battis BBG § 28 Rn. 16). Dies folgt aus dem weitgehenden Organisationsermessen der Beklagten als Dienstherrn. Ein solcher für den Kläger geeigneter Dienstposten ist aber derzeit nach den glaubhaften und vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Einlassungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung weder im Bereich der Niederlassung Brief Würzburg noch im Bereich der Niederlassung Brief Erfurt vorhanden. Aus den vom Kläger zitierten verfassungsrechtlichen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und unionsrechtlichen (Richtlinie 2000/78/EG) Vorschriften folgt keine Pflicht zur Einrichtung eines nicht vorhandenen Dienstpostens.

Nur wenn am Wunschort des Beamten ein freier, besetzbarer und amtsangemessener Dienstposten vorhanden ist, ist dem Dienstherrn ein Ermessen zur Entscheidung über den Versetzungsantrag eingeräumt (Battis BBG § 28 Rn. 16; Plog/Wiedow BBG 2009 § 28 Rn. 73). Der Kläger hätte aber auch unter diesen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn die damit verbundenen Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow BBG 2009 § 28 Rn. 76). Der Kläger hätte dann aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Versetzungsgesuch (Plog/Wiedow a. a. O.). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hätte die Beklagte die dienstlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen, wobei unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht unter anderem auch der Status des Klägers als einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch, sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre Situation als abwägungserhebliche Belange in die Ermessensentscheidung einzustellen wären (vgl. BVerwG B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - juris; B.v. 12.6.1996 - 1 WB 21/95 - juris; U.v. 13.2.1969 - II C 114/65 - BayVBl. 1969, 317, Leitsatz in juris; BayVGH B.v. 9.9.2009 - 3 CE 09.790 - juris; Plog/Wiedow BBG 2009, § 28 Rn. 78 ff.).

Aus diesen Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere1.die Beteiligten

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Mai 2014 - 1 K 13.1281 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2012 - 2 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der g

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Apr. 2011 - 4 S 377/11

bei uns veröffentlicht am 21.04.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen des Stellenhebungsprogramms für die Steuerverwaltung im Nachtragshaushalt 2010/2011 die Beigeladenen zu 2 bis 4 zum Amtsrat / zur Amtsrätin (A 12) zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin derzeit wohl keinen Anspruch auf Beförderung zur Amtsrätin (A 12) hat, weil hierfür keine freie Planstelle zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur die klagende Beamtin für die am besten Geeignete hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.04 -, Juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl der Bewerber zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122,147). Bevor das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG aber überhaupt zum Tragen kommt, darf nach § 49 Abs. 1 LHO eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004 - 9 S 1573/03 -, Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Nachtragshaushalt 2010/2011 sind im Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - für das Finanzamt ... in der Besoldungsgruppe A 12 (Amtsrat) 30 Planstellen ausgewiesen, die vom Haushaltsgesetzgeber verbindlich je zur Hälfte dem Innendienst und den Betriebsprüfern/Steuerfahndern zugeteilt sind. Da in dem Bereich der Betriebsprüfer/Steuerfahnder (Außendienst), in dem die Antragstellerin tätig ist, von den für die Besoldungsgruppe A 12 ausgewiesenen Stellen bereits 13,75 besetzt sind, steht nach der Ernennung des Beigeladenen zu 1 zum Amtsrat - gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat - für eine weitere Beförderung keine (volle) Planstelle mehr zur Verfügung.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird der in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgte Grundsatz der Bestenauslese durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, die Stellen verbindlich - für alle Finanzämter - getrennt nach den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder auszuweisen, nicht „aufgelöst“ oder eingeschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung und Besetzung von Stellen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 m.w.N). Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amts führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung für die Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Der Schutzbereich der Norm ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, PersR 1993, 120; OVG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2008 - 2 EO 228/08 -, Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das bedeutet, dass der Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden ist. Seine Entscheidung ist vielmehr allein am öffentlichen Interesse ausgerichtet, also an der bestmöglichen Erfüllung der den Behörden obliegenden Aufgaben (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O., und Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O., m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., und Beschluss vom 15.12.1992, a.a.O.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 28.10.2004 (a.a.O.) nichts Gegenteiliges entschieden, sich vielmehr zur vorliegenden haushaltsrechtlichen Problematik überhaupt nicht geäußert. Auch das Oberverwaltungsgerichts Bremen hat in seinem Beschluss vom 12.10.2009 (- 2 B 77 /09 -, ZBR 2010, 49) keine abweichende Auffassung vertreten. Ausgehend davon, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine Planstelle zur Verfügung stand, hat es ausgeführt, dass Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen in organisatorischer Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bzw. der Verwaltung geschähen und nicht die Rechte einzelner Beamter oder Bewerber berührten; erst wenn der Dienstherr sich entscheide, ein Amt zu vergeben, werde Art. 33 Abs. 2 GG berührt und gewähre den Bewerbern ein Recht auf chancengleichen Zugang. Eine solche Entscheidung - hier bezüglich der Hebung einer weiteren Stelle im Bereich Betriebsprüfer/Steuerfahnder von A 11 nach A 12 beim Finanzamt P. - hat der Dienstherr indes nicht getroffen.
Dem Haushaltsgesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, Planstellen nicht nur dezentral einer einzelnen Organisationseinheit (Behörde), sondern im Hinblick auf vorgesehene Stellenhebungen darüber hinaus einzelnen Bereichen innerhalb einer Organisationseinheit, nämlich - wie hier - den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder der einzelnen Finanzämter, getrennt zuzuweisen. Die Zuweisungen im Stellenplan des Nachtragshaushalts in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind ausweislich des dem Stellenplan des Kapitels 0608 Titel 4221 01 Abschnitt 2 - Bezirksverwaltung - vorangestellten Haushaltsvermerks zum einen zur Stärkung der Personalverantwortung der Amtsleiter der einzelnen Finanzämter und zum anderen aufgrund von Strukturveränderungen im Bereich der Steuer- und Finanzverwaltung erfolgt, die (auch) dem Zweck dienen, auf dem Arbeitsmarkt geeigneten Nachwuchs zu rekrutieren (Bericht des Finanzausschusses, LT-Drucksache 14/5706, S. 8). Anhaltspunkte für Willkür oder einen Missbrauch des Haushaltsgesetzgebers sind insoweit - ungeachtet der von der Antragstellerin nicht erörterten Frage, ob ihr dann ein Anspruch auf Beförderung zustehen könnte - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die erstmals mit Schriftsatz vom 08.03.2011 erhobene Rüge, die Umsatzsteuerprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Amtsbetriebsprüfung seien zu Unrecht dem Innendienst zugerechnet worden, ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen worden und schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 5 Satz 3 LHO die Möglichkeit einer Abweichung vom Stellenplan abgelehnt. Nach dieser Regelung sind die Stellenpläne für planmäßige Beamte verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme ist weder im Haushaltsgesetz noch im Haushaltsplan vorgesehen. Genauso wenig hat der Haushaltsgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 5 Satz 4 LHO Gebrauch gemacht, eine abweichende Besetzung der Planstellen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 5 LHO) zuzulassen. Satz 3 des Haushaltsvermerks im hier maßgeblichen Stellenplan des Nachtragshaushalts 2010/2011, wonach bis zur Erreichung der Zielstruktur Abweichungen im Einzelfall möglich sind, stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin keine „Härtefallregelung“ dar und vermag daher eine Abweichung von den Vorgaben des Stellenplans in ihrem Fall nicht zu rechtfertigen. Denn der Begriff der „Erreichung der Zielstruktur“ gibt nicht nur - in zeitlicher Hinsicht - vor, bis wann eine Abweichung zulässig ist, sondern bestimmt zugleich auch deren Grenzen. Nur für den Fall, dass an einem Finanzamt bereits mehr Beamte eine Planstelle nach A 12 bzw. A 13 innehaben, als diesem für den jeweiligen Bereich mit dem Stellenplan zugewiesen sind, sollen - vorübergehend - Abweichungen von den getrennten Stellenzuweisungen für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder, d.h. von der „Zielstruktur“ des Stellenplans, zulässig sein, nicht aber generell zur Vermeidung von „Härtefällen“. Dass die Regelung nur in diesem engen Umfang Abweichungen zulässt, belegt im Übrigen auch Satz 4 des Haushaltsvermerks, der festlegt, dass die Gesamtzahl der veranschlagten Stellen in der jeweiligen Besoldungsgruppe durch die Abweichungen nicht überschritten werden darf.
Einen Anspruch auf Beförderung unter Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsplans kann die Antragstellerin auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner - wie sie behauptet - vier im Innendienst des Finanzamts P. beschäftigte Kollegen von A 12 nach A 13 befördert habe, obwohl wegen der Zuversetzung einer nach A 13 besoldeten Kollegin eines anderen Finanzamts im Stellenplan nur noch drei Stellen übrig gewesen seien. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beförderungsauswahl im Rahmen der Stellenhebungen zu einem bestimmten Stichtag erfolgt sei und nachfolgende Veränderungen im Personalbestand (z. B. durch Versetzungen) daher nicht berücksichtigt würden. Es spricht daher wenig dafür, dass die im Innendienst vorgenommenen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 13 tatsächlich nicht mit den Vorgaben des Haushaltsplans in Einklang standen. Zum anderen könnte der Antragstellerin selbst aus einer rechtswidrigen Ernennung anderer Beamter der Finanzverwaltung der geltend gemachte Beförderungsanspruch nicht erwachsen. Denn eine „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht. Daher kann es auch offen bleiben, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin pauschal behauptet, in anderen Fällen „Härtefallentscheidungen“ getroffen hat.
Ihre Beförderung kann die Antragstellerin von ihrem Dienstherrn mangels verfügbarer Planstelle auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht beanspruchen und zwar selbst dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet - ohne die getrennte Stellenzuweisung für die Bereiche Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder erst im Nachtragshaushalt 2010/2011 zu befördern gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beamte keinen Anspruch darauf hat, dass sich sein Dienstherr bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39.82 -, DVBl. 1985, 746 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.). Anderes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es zur Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit nur einer Maßnahme seitens der Exekutive bedarf, der insoweit nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985, a.a.O.). So liegt es hier angesichts der genannten ausdrücklichen Regelungen des Haushaltsgesetzgebers indes nicht.
10 
Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 zustünde, wenn sie in den Innendienst wechseln würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine derartige Umsetzung ist weder erfolgt noch ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie eine solche beanspruchen könnte. Die Behauptung, ihre Umsetzung in den Innendienst sei im Dezember 2010 mit fragwürdigen Argumenten abgelehnt worden, genügt insoweit nicht.
11 
Ohne Belang ist auch, dass am 01.04.2010, dem Stichtag, zu dem die Regelbeurteilungen bzw. Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erstellt worden sind, noch nicht von einer Trennung der Auswahlverfahren für Stellenhebungen in den Bereichen Innendienst (incl. Sachgebietsleiter - Außendienst) und Betriebsprüfer/Steuerfahnder ausgegangen worden ist. Die Antragstellerin legt weder näher dar, inwieweit hierin ein Verstoß gegen die Beförderungsrichtlinien des Antragsgegners zu sehen wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern sich aus einem solchen Verstoß - trotz fehlender Planstelle - ein Anspruch auf Beförderung ergeben könnte. Gleiches gilt, soweit sie in der Beförderungspraxis des Antragsgegners eine Benachteiligung wegen ihres Alters oder ihres Geschlechts zu erkennen meint bzw. einen Verstoß gegen den Frauenförderplan rügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3 aufzuerlegen, da diese weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen noch sonst das Verfahren gefördert haben. Anderes gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 4, die jedenfalls durch Rechtsausführungen das Beschwerdeverfahren gefördert hat. Deren außergerichtliche Kosten hat die Antragstellerin daher zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 4 S 155/08).
13 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat bemisst den Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll - gegen die Ernennung des Beigeladenen zu 1 wendet sich die Antragstellerin nicht -, und setzt für jede den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert an (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -; so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris).
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 von der Regionalstelle B. der Sächsischen ... zur Regionalstelle L. umgesetzt. In beiden Dienststellen war er als Leiter einer Abteilung tätig. Während des Berufungsverfahrens wurde er an ein Ministerium des Beklagten versetzt.

3

Die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, Umsetzungen bedürften keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Die Befugnis zu ihrer Anordnung folge aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn; die betroffenen Beamten müssten sie aufgrund der Weisungsgebundenheit befolgen. Umsetzungen seien von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob ein dienstliches Interesse an der Änderung des Aufgabenbereichs bestehe und der Dienstherr dieses Interesse ermessensfehlerfrei mit entgegenstehenden privaten Belangen des Beamten abgewogen habe.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob eine Umsetzung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie mit einer über das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstortes hinausgehenden Ortsveränderung oder mit einer Verlagerung des Dienstortes um mehr als 90 km Entfernung verbunden ist.

5

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass eine von ihm bezeichnete Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn die Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist oder auf ihrer Grundlage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

6

Nach diesem Maßstab liegt auf der Hand, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sie sind durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt hat, eindeutig geklärt. Danach sind Umsetzungen Maßnahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die nicht dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterfallen. Dies gilt unabhängig von den Folgewirkungen für den betroffenen Beamten.

7

Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind.

8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.).

9

Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte Dienstort.

10

Der Senat hat diese Rechtsprechung jüngst in dem Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - (Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19) wie folgt zusammengefasst:

"Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. ..."

11

Die für das Beamtenrecht zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dargestellten Rechtsgrundsätze mit Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - (NVwZ 2008, 547) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. Danach sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für Umsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes nicht geboten, weil die Ämter des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt werden. Der Beamte werde auch auf dem neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) amtsangemessen, d.h. entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn, beschäftigt. Die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für Umsetzungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Umsetzungen lediglich die Modalitäten der Berufsausübung konkretisierten.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt und insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung auf die private Lebensführung des Klägers zutreffend als hinnehmbar angesehen. Da der Kläger ungefähr in der Mitte zwischen B. und L. wohnt, ist die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort im Wesentlichen gleich geblieben.

13

In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen von Umsetzungen hätte der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die Anlass zu einem Überdenken der Frage des Gesetzesvorbehalts für Umsetzungen in einem Revisionsverfahren hätten geben können. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vom Kläger angeführten Beispiele für die bereichsspezifische Geltung des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes im Beamtenrecht können nicht auf Umsetzungen übertragen werden. Auch verkennt er den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu ist zu bemerken:

14

Mit dem Begriff des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Grundlegende Bedeutung und Anerkennung müssen kumulativ vorliegen. Erfasst werden nur Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung das Wesen des Beamtentums antasten würde (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <348 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.>).

15

Entgegen dem Vortrag des Klägers gibt es keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen. Dies wird gerade durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des Dienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.O. und vom 28. November 1991 a.a.O.).

16

Daher kann der Kläger nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 = NVwZ-RR 2010, 647).

17

Neuere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich gegen die ausnahmslose Geltung des Streikverbots für Beamte aussprechen, sind für die hier aufgeworfenen Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Umsetzungen ohne jede Bedeutung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Streikverbot als einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 <17> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <264>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 86.79 - BVerwGE 73, 97 <102 f.>). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nur die Frage des Verhältnisses dieses hergebrachten Grundsatzes mit Art. 11 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423).

18

Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannten verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalte für spezielle Bereiche des Beamtenrechts für die Beurteilung der Rechtsgrundlagen von Umsetzungen von Bedeutung sein könnten:

19

Der beihilferechtliche Gesetzesvorbehalt beruht auf der Besonderheit, dass die Beihilfegewährung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Alimentation steht, die ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Er soll verhindern, dass die Exekutive das gesetzlich festgelegte Niveau von Besoldung und Versorgung durch Änderungen des Beihilferechts unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang absenken kann (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <106 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 12 f.).

20

Der Gesetzesvorbehalt für ein an Lehrer gerichtetes Verbot, im Unterricht an öffentlichen Schulen religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen, hat seinen Grund darin, dass ein derartiges Verhalten widerstreitende Grundrechtspositionen von Lehrern, Schülern und Eltern berührt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 f.). Eine derartige grundrechtliche Konfliktlage besteht bei Umsetzungen gerade nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 a.a.O.).

21

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Statuierung eines Gesetzesvorbehalts der vorliegenden Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre dem Gesetzgeber eine angemessene Frist für sein Tätigwerden einzuräumen. In der Übergangszeit wären Umsetzungen, so auch diejenige des Klägers, weiterhin nach den allgemein anerkannten Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 f. bzw. S. 14 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.