Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 08. Dez. 2014 - W 7 K 14.50002

published on 08/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 08. Dez. 2014 - W 7 K 14.50002
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 B 15.50049, 22/06/2015

Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

I.

Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 2012 ins Bundesgebiet ein und stellten am 8. Januar 2013 Asylanträge. Bei ihrer am selben Tag erfolgten Befragung „zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG“ gaben die Kläger an, in Polen bereits Asyl beantragt zu haben. Zwei Eurodac-Treffer vom 14. und 15. Januar 2013 bestätigten diese Angaben.

Am 11. November 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO). Die polnischen Behörden erklärten mit zwei Schreiben vom 19. November 2013 ihre Zuständigkeit gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge unzulässig sind (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an (Ziffer 2). Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund der dort gestellten Asylanträge für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, seien nicht ersichtlich, insbesondere lägen keine systemischen Mängel des polnischen Asylverfahrens vor. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen, der den Klägern am 7. März 2014 zugestellt wurde.

II.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger am 14. März 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das polnische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten, denn das Bundesamt habe das Verfahren ohne ersichtlichen Grund unangemessen lange verzögert.

Ursprünglich ließen die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, vom Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin IIVO) Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Asylanträge neu zu verbescheiden, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Abschiebung nach Polen auszusetzen.

Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts lassen sie nun beantragen,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 25. März 2014 (Az. W 7 S 14.50003) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Mit Beschluss vom 1. April 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 30. Oktober 2014 wurden die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Akte des Verfahrens W 7 S 14.50003 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

2. Die zulässige Klage ist begründet.

2.1 Die Kläger konnten ihr ursprüngliches Verpflichtungsbegehren zu einer Anfechtungsklage umstellen, ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO ankommt. Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 91, Rn. 9).

Die erhobene Anfechtungsklage ist – auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 28.02.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 22) - statthaft. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage bedarf es nicht. Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts sinnvoll, weil das Bundesamt im Fall der Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit bereits nach § 31 Abs. 2 AsylVfG von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet ist (OVG LSA, U.v. 2.10.2013 – 3 L 645/12 UA S. 5). Wäre das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Klägern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (BVerwG, U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 =NVwZ 1996, 80).

2.2 Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2014 (Az. W 7 S 14.50003) ausführlich dargelegt, dass im nach der Dublin II-VO zu beurteilenden Fall der Kläger (in Verfahren nach der Dublin III-VO kann wegen der dort bestimmten Fristen ein solcher Fall nicht auftreten) eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorliegt. Die Beklagte hat weder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch im streitgegenständlichen Verfahren Ausführungen zur Ursache der langen Bearbeitungszeit gemacht, noch Ermessensausübungen dahingehend nachgeschoben, warum sie trotz der langen Verfahrensdauer davon absieht, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Das Gericht hält daher an seiner im Sofortverfahren getroffenen Beurteilung fest, wo es ausführt:

„Der angegriffene Bescheid ist nach der der hier angezeigten summarischen Prüfung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Asylantragstellung und dem der Stellung eines entsprechendes Wiederaufnahmegesuchs an Polen mehr als zehn Monate liegen. Die Antragsteller hatten erstmals in ihrer Befragung am 8. Januar 2013 angegeben, zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben. Entsprechende Eurodac-Treffer zu Polen lagen der Antragsgegnerin ausweislich der Bundesamtsakte bereits am 14. bzw. 15. Januar 2013 vor. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin bis zum 11. November 2013 – also mehr als zehn Monate nach Asylantragstellung – untätig geblieben. Ein Grund für diese nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung ist nicht ersichtlich, hierfür lässt sich der Bundesamtsakte jedenfalls nichts entnehmen.

Zwar kennt die Dublin II-VO für sog. Wiederaufnahmefälle keine Frist zur Stellung eines entsprechenden Gesuchs, anders als dies für Aufnahmefälle nach Art. 17 Dublin II-VO der Fall ist (vgl. Art. 20 Dublin II-VO; anders nunmehr Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO, der auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar ist, vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es im Belieben des Bundesamtes steht bzw. stand, wann ein solches Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin II-VO an den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat zu richten war. Dies folgt bereits aus dem vierten und 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO. Der vierte Erwägungsgrund nennt als Ziel insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Nach dem 15. Erwägungsgrund steht die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (C 411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417 ff.) auch zur Dauer des Asylverfahrens Stellung genommen und ausgeführt, dass der Mitgliedsstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass die Situation des Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) selbst prüfen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.11 – C 411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417/421).

Die Dublin II-VO bezweckt(e) daher nicht nur, Asylsuchende daran zu hintern, gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten zu stellen, sondern beinhaltet(e) auch die Begründung von Vertrauensschutz für die Asylsuchenden in Hinblick auf die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit des für die Bearbeitung zuständigen Mitgliedsstaats (so auch VG Göttingen, U.v. 25.7.2013 – 2 A 652/12 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 7.8.2012 – 22 L 1158/12.A – juris Rn. 27; VG Würzburg; B.v. 11.12.2013 – W 7 S 13.30494; VG Würzburg, B.v. 3.2.2014 – W 7 S 14.30073). Die Dublin III-VO (zu deren Anwendbarkeit Art. 49 Dublin III-VO) konkretisiert dementsprechend diesen Zweck nunmehr ausdrücklich und sieht in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO jetzt auch für Wiederaufnahmegesuche eine Frist von nur zwei Monaten bei Vorliegen einer Eurodac-Treffermeldung vor, ansonsten eine Frist von drei Monaten ab Asylantragstellung (Art. 23 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte das Bundesamt im vorliegenden Bescheid die überlange Verfahrensdauer von mehr zehn Monaten bis zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs jedenfalls in die Ermessenserwägungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO einbeziehen müssen, was nicht der Fall ist. Dies stellt einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, die Situation der Asylbewerber nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zu verschlimmern. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O.) dürfte der vorliegende Antrag daher nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO von der Antragsgegnerin selbst zu prüfen sein.“

Das Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO besteht, sich das Ermessen also zu einer Verpflichtung auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland verdichtet hat. Es liegt bei der Bearbeitungszeit von mehr als zehn Monaten seit Stellung des Asylantrages eine erhebliche Verfahrensverzögerung vor, für die aus den Akten kein Grund ersichtlich ist (für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung nach Ablauf von neun Monaten VG Düsseldorf, U. v. 15.8.2014 – 13 K 1117/14.A – juris Rn. 41 sowie VG Ansbach, U. v. 9.7.2014 – AN 4 K 14.50010 – juris Rn. 24, für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 – A 12 K 383/14 – juris Rn. 23). Eine erneute Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch die Beklagte würde die grundrechtliche Problematik (vgl. Art. 41 GR-Charta) durch einen nicht absehbaren weiteren Zeitaufwand verstärken (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129/130 Rn. 35). Hinzu kommt, dass die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren keinerlei Gründe für die Verfahrensverzögerung geltend gemacht und auch von der Möglichkeit, Ermessenserwägungen nachzuschieben, die aus § 77 Abs. 1 AsylVfG folgt, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Tatsache, dass auch im gerichtlichen Verfahren Verzögerungen auftreten können, entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur zügigen Durchführung des Verfahrens. Vielmehr sind die Verfahrenslaufzeiten bei der Behörde und bei Gericht getrennt zu betrachten.

Die Verpflichtung zum Selbsteintritt bedeutet dabei ausschließlich, dass der Asylantrag der Kläger durch das Bundesamt nach den Vorgaben des AsylVfG zu prüfen ist. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO setzt dabei insbesondere nicht § 71a AsylVfG außer Kraft, sondern begründet die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, dass das Bundesamt in diesen Fällen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass sich die Behörde sowohl Kenntnis vom Inhalt des Asylvorbringens in Polen verschafft als auch eine Anhörung der Kläger zu ihrem (materiellen) Asylvorbringen stattfindet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 15/08/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be klagte darf die Vollstreckung
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der am … 1988 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.05.2013 - u.a. von Italien kommend - in das Bund
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.