Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Apr. 2019 - W 9 M 19.30550

published on 12/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Apr. 2019 - W 9 M 19.30550
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Gericht

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Tenor

Die Dolmetschervergütung der Beteiligten zu 2) in den Verwaltungsstreitsachen W 9 K 18.31959, W 9 K 18.31961 und W 9 K 18.31963 wird auf 671,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Über den zulässigen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten vom 5. Mai 2004, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, BGBl. I 2004, 718, 776) entscheidet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 JVEG der Einzelrichter.

Bei der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG handelt es sich nicht um die Überprüfung einer vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Dolmetschervergütung, sondern um eine unabhängige, erstmalige und originäre Festsetzung. Denn die Berechnung des Kostenbeamten stellt lediglich eine vorläufige Regelung dar, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (BGH, Entscheidung vom 5.11.1968 - RiZ(R) 4/68 - BGHZ 51, 148), also sowohl dessen Einzelpositionen als auch das Gesamtergebnis. Das Gericht hat daher eine umfassende Prüfung des Vergütungsanspruches vorzunehmen, ohne dass es auf die gegen die Berechnung des Kostenbeamten vorgebrachten Einwendungen beschränkt wäre. Es kann lediglich nicht mehr als verlangt festsetzen. Da die gerichtliche Festsetzung keine Änderung einer schon vorliegenden Berechnung ist, sondern eine hiervon unabhängige erstmalige Festsetzung, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. zu allem: Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, Kommentar, 27. Aufl. 2018, § 4 Rn. 12; Schneider, JVEG, Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 11 und Rn. 48; BayLSG, B.v. 4.7.2016 - L 15 RF 31/15 - juris Rn. 10 bis 14 jeweils m.w.N.).

Die Vergütungsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Dolmetscher für seine Leistungen als Vergütung ein Honorar, das nach Stundensätzen für jede Stunde der „erforderlichen“ Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

Das Tatbestandsmerkmal der „erforderlichen Zeit“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen (vgl. Bleutge in BeckOK Kostenrecht, § 8 JVEG Rn. 8 ff.). Es ist bei der erforderlichen Zeit grundsätzlich die Zeit in Ansatz zu bringen, die bei sachgemäßer Auftragserledigung im konkreten Einzelfall aufzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung ist von der im Einzelfall zu bemessenden Zeit beispielsweise eine Mittagspause von einer Stunde in Abzug zu bringen. Derartige Pausen zur Mittagszeit stellen keine vergütungsfähige Wartezeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar. Diese Pause übersteigende Sitzungsunterbrechungen sollen aber vergütungsfähig sein (vgl. OLG Celle, B.v. 14.6.2018 - 4 OJs 2/17 - juris).

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich Folgendes:

Zu Gunsten der Beteiligten zu 2) ist insgesamt für die im Rahmen der Sitzung der 9. Kammer am 14. Dezember 2018 (Verfahren W 9 K 18.31959, W 9 K 18.31961 und W 9 K 18.31963) übernommene Dolmetschertätigkeit ein Betrag von 671,64 EUR festzusetzen. Die einzelnen Posten ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Tagegeld, § 6 Abs. 1 JVEG

12,00 EUR

Honorar für 9:30 Stunden nach Stundensatz von 50 EUR/h, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JVEG

475,00 EUR

Fahrtkosten Kfz, 258 km

77,40 EUR

Gesamt:

564,40 EUR

MwSt.

107,24 EUR

Erstattungsbetrag

671,64 EUR

Entsprechend der durch die Beteiligte zu 2) eingereichten Rechnung vom 9. Januar 2019 war gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 JVEG von einer Stundenanzahl von 9:30 Stunden auszugehen. Die Dolmetscherin ist nach ihren Angaben an dem Sitzungstag um 6.45 Uhr von ihrem Wohnort (Eschborn) mit dem Pkw nach Würzburg aufgebrochen und dorthin wieder um 15:55 Uhr zurückgekehrt. Die im Rahmen der Sitzung, welche von 9:00 Uhr bis 13:40 Uhr dauerte, gegebene Unterbrechung von 10:00 - 11:00 Uhr war nicht in Abzug zu bringen. Sie kann entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht als eine nicht vergütungsfähige Mittagspause angesehen werden, da sie bereits deutlich vor der Mittagszeit am Vormittag nach dem ersten Verfahren erfolgt ist. Sie stellt damit eine notwendige Wartezeit dar (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Beteiligten zu 2) bereits mit Schreiben des Gerichts vom 20. November 2018 mitgeteilt worden war, dass die ursprünglich als zweites Verfahren an diesem Vormittag terminierte Sache ausfallen würde. Obwohl die Sitzungsunterbrechung damit grundsätzlich vorhersehbar war, konnte die Beteiligte zu 2) vorliegend diese nicht planbar für eine andere Tätigkeit der Dolmetscherin nutzen. Es ist im Vorhinein bei mündlichen Verhandlungen in Asylsachen schwer einzuschätzen, wie lange diese konkret dauern werden. Es kommt wiederholt vor, dass einzelne Verfahren deutlich länger dauern als die grundsätzlich vorgesehene Dauer von einer Stunde. Dies hängt nicht unwesentlich davon ab, wie ausführlich die Kläger ihre Verfolgungsgeschichte schildern und in welchem Umfang sich für das Gericht - auch kurzfristig in der mündlichen Verhandlung - Nachfragen ergeben. Damit war es für die eingesetzte Dolmetscherin nicht abschätzbar, wie lange zwischen den ersten beiden Verfahren tatsächlich eine Unterbrechung gegeben sein würde. Diesen Zeitraum konnte sie damit nicht belastbar für eine andere Tätigkeit einplanen.

Auch im Übrigen war die Dolmetschervergütung gemäß der Rechnung der Beteiligten zu 2) vom 9. Januar 2019 festzusetzen.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta
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published on 07/04/2016 00:00

Tenor Die Vergütung der Antragstellerin für die Dolmetschertätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015 wird auf 119,- € festgesetzt. Tatbestand Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Vergüt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.