Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2017 - W 8 S 17.868

published on 05/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Sept. 2017 - W 8 S 17.868
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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 172,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016, der sie zur Zahlung von Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde heranzieht.

1. Die Antragstellerin ist Halterin von insgesamt drei Hunden, dabei handelt es sich um einen Berner Sennenhund-Mischling, einen Labrador-Mischlingsrüden und einen Rottweiler mit Rufnamen „M.“. Nach einem Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 zur Frage der mutmaßlichen gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bei der Hunderasse Rottweiler hinsichtlich des Rottweilers „M.“ weist der Rottweiler namens „M.“ keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auf.

2. Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 wurde die Antragstellerin verpflichtet jährlich insgesamt 290,00 EUR Hundesteuer für ihre drei Hunde zu bezahlen, zunächst für das Jahr 2016. Der Bescheid differenzierte bei der Bestimmung der Gesamthöhe der Hundesteuer zwischen „Hundesteuer“ und „Hundesteuer (Kampfhund)“. Für die „Hundesteuer“ wurden als Bemessungsgrundlage 2 Hunde aufgeführt sowie ein Gebührensatz von je 20,00 EUR. Für die „Hundesteuer (Kampfhund)“ wurde 1 Kampfhund als Bemessungsgrundlage aufgeführt sowie ein Gebührensatz von je 250,00 EUR. Daraus ergab sich ein Gesamtbetrag von 290,00 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Heranziehung zur Entrichtung der Hundesteuer sei nach Art. 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vorzunehmen. Die Erhebung erfolge auf Grund der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer des Antragsgegners.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016, eingegangen bei dem Antragsgegner per Fax am 10. Februar 2016, legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 Widerspruch ein. Im Wesentlichen wurde der Widerspruch damit begründet, der Hundesteuerbescheid würde sich noch gegen die Antragstellerin namens „H.“ richten. Aufgrund ihrer Eheschließung trage sie inzwischen aber den Nachnamen „R.“. Schon deshalb sei dieser Bescheid aufzuheben. Des Weiteren könne die Hundesteuer für einen Kampfhund nicht verlangt werden, nachdem durch ein Gutachten ein Negativzeugnis für diesen Hund vorgelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Bescheid geändert und nun aufgrund ihrer Eheschließung an die Antragstellerin als „R.“ gerichtet wurde. Dieser geänderte Bescheid war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Es würde sich um eine offenbare Unrichtigkeit handeln. Zugleich wurde die Antragstellerin informiert, dass der Antragsgegner dem Widerspruch nicht abhalf und den Widerspruch dem Landratsamt Haßberge vorlegte. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 mahnte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die Zahlung von Hundesteuer für das Jahr 2017 an. Es wurde zur Zahlung von 295,00 EUR aufgefordert. Davon entfielen 40,00 EUR für Hundesteuer und 250,00 EUR für Hundesteuer (Kampfhund) sowie 5,00 EUR Mahngebühren. Am 19. Juli 2017 ging beim Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 45,00 EUR ein.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 ließ die Antragstellerin beim Antragsgegner die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 2016 beantragen. Zugleich stellte der Bevollmächtigte denselben Antrag gegenüber dem Landratsamt Hassberge mit Schreiben ebenfalls vom 27. Juli 2017.

Mit Bescheid vom 1. August 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11. Januar 2016 bestehen würden und auch nicht die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge habe.

3. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017, eingegangen bei Gericht am 16. August 2017, ließ die Antragstellerin beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.02.2016 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 11.01.2016 und vom 01.08.2017 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund des Negativzeugnisses dürfe für den Rottweiler der Antragstellerin namens „M.“ keine Kampfhundesteuer erhoben werden. Die Eigenschaft als Kampfhund würde zwar laut Hundesteuersatzung vermutet werden, dies aber nur solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen worden sei, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen würden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 2016 gegen den Hundesteuerbescheid vom 11. Januar 2016 sei herzustellen, damit dann auch die Hundesteuer 2017 von der Antragsgegnerseite nicht erhoben werden könne. § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung sei nach der Logik des Satzungstextes nur auf die Kampfhunde gemäß § 5 a Nr. 1 anzuwenden und nicht auf Hunde gemäß § 5 a Nr. 2 der Satzung, soweit deren Aggressivität und Gefährlichkeit durch ein Gutachten, wie im vorliegenden Fall, widerlegt würde. Andernfalls wäre die Unterscheidung in § 5 a unter Nr. 1 und Nr. 2 sinnlos. Die Satzung sei soweit zumindest missverständlich.

4. Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 28. August 2017, eingegangen bei Gericht am 30. August 2017, den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsgegner verweise auf den § 5 Abs. 3 der dem Schreiben beigefügten Hundesteuersatzung. Zudem stelle sich die Frage, ob die Frist für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von 27. Juli 2017 bereits abgelaufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 begehrt, zumal ein solcher Antrag betreffend den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2017 mangels sofortiger Vollziehbarkeit bereits unstatthaft wäre. Überdies bestünde hinsichtlich des Ablehnungsbescheids vom 1. August 2017 kein Rechtsschutzbedürfnis, da bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gerecht werden würde.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11. Januar 2016 bestehen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 ist statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Hundesteuerbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Das nach § 80 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche behördliche Verfahren wurde durchgeführt. Die Antragstellerin beantragte sowohl bei dem Antragsgegner als Ausgangsbehörde als auch bei der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung. Dieser Antrag wurde dann schließlich von dem Antragsgegner am 1. August 2017 abgelehnt. Entgegen der aufgeworfenen Frage des Antragsgegners ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach dem Gesetzeswortlaut nicht an bestimmte Fristen gebunden.

Der Antrag ist nicht begründet, da bei der im Eilverfahren lediglich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Nach dem dabei anzulegendem Prüfungsmaßstab ist zu beachten, dass bei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich ein vorrangiges Vollzugsinteresse gegeben ist und das Aussetzungsinteresse entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur bei „ernstlichen Zweifeln“ an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in Frage kommt. Dies bedeutet, dass die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, der Erfolg des Rechtsbehelfs also wahrscheinlicher sein muss als der Misserfolg (BayVGH, B.v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 - juris Rn. 21).

Der als Hauptsacheverfahren eingelegte Widerspruch hat keine Erfolgsaussicht, da er zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Der Widerspruch ist zulässig und bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Bescheids vom 11. Januar 2016 nur insoweit begehrt, als es die Kampfhundesteuer für den Rottweiler „M.“ betrifft und diese den Steuersatz für Hunde übersteigt.

Der Widerspruch ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 11. Januar 2016 rechtmäßig ist. Weder führt die falsche Adressierung noch das Vorhandensein eines Negativattests zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Kampfhundesteuer.

Der Hundesteuerbescheid findet seine ausreichende Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 5a Nr. 2 der Hundesteuersatzung des Antragsgegners vom 23. September 2009, zuletzt geändert am 15. September 2014. Diese Rechtsgrundalge ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Grundsätzlich ist im Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit der Norm rechtfertigen, offen zu Tage treten (BayVGH, B. v. 28.11.2005 - 23 CS 05.1804 - juris Rn. 27). Derartige formelle oder materiell-rechtliche Mängel, die eine Nichtigkeit der Satzung des Antragsgegners begründen würden, lassen sich nicht feststellen. Die Antragsgegnerin konnte die Hundesteuersatzung auf der gesetzlichen Grundlage der Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlassen.

Auch eine Nichtigkeit des Bescheids vom 11. Januar 2016 nach Art. 44 BayVwVfG liegt nicht vor, da er nicht an einem besonders schwerwiegenden offensichtlichen Fehler leidet. Die Adressierung des Hundesteuerbescheids mit dem Geburtsnamen der Klägerin trotz Namenswechsels aufgrund ihrer Eheschließung, führt nicht zu einem schwerwiegenden Fehler. Vielmehr konnte der Name nach Art. 42 BayVwVfG berichtigt werden, da es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit des Hundesteuerbescheids handelt. Eine falsche Angabe des Namens ist als offenbare Unrichtigkeit zu bewerten, wenn hinsichtlich der Identität des Adressaten keine Zweifel bestehen. Aufgrund der korrekten Adressierung und der Zuordnung über den früheren Geburtsnamen steht die Identität der Klägerin nicht in Zweifel. Eine Berichtigung mit Klarstellungsfunktion war daher ohne weiteres möglich. Die Berichtigung erfolgte nach Einlegung des Widerspruchs. Dies ist jedoch unschädlich, da eine Berichtigung jederzeit auch nach Einlegung von Rechtsbehelfen noch möglich ist (BVerwG, U.v. 08. Juli 1965 – VIII C 302.63 – BVerwGE 21, 316).

Der Bescheid vom 11. Januar 2016 ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der formellen Rechtmäßigkeit steht auch nicht eine möglicherweise fehlende Anhörung der Antragstellerin entgegen. Diese wurde spätestens im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und damit nach Art. 45 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geheilt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bescheid vom 11. Januar 2016 materiell rechtmäßig, da das Sachverständigengutachten (Negativzeugnis) nicht dazu führt, dass für ihren Rottweiler „M.“ nur noch die Hundesteuer für Nichtkampfhunde erhoben werden kann. Aus § 5 Abs. 2, Abs. 3 der Hundesteuersatzung ergibt sich, dass die Hundesteuer für jeden Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) 250,00 EUR beträgt, unabhängig davon, ob für einen Hund mit gesteigerter Aggressivität (Kampfhund) ein Negativzeugnis (Wesenstest) vorliegt.

Nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist für die Steuererhebung Voraussetzung, dass ein Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhund) Steuerobjekt ist. § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung legt ausdrücklich fest, dass unabhängig vom Vorliegen eines Negativzeugnisses weiterhin die Kampfhundesteuer in voller Höhe zu verlangen ist. Eine Definition des Begriffs „Kampfhund“ enthält § 5a der Hundesteuersatzung. Hiernach sind drei unterschiedliche Fälle bei der Bestimmung des Steuerobjekts Kampfhund zu unterscheiden. § 5a Nr. 1 der Hundesteuersatzung regelt den Fall, dass die Kampfhundeeigenschaft bei den dort aufgeführten Hunderassen stets vermutet wird. § 5a Nr. 2 der Hundesteuersatzung enthält zum einen den Fall, dass die Kampfhundeeigenschaft für die dort aufgeführten Hunderassen widerlegbar vermutet wird und ein Negativattest dies nicht widerlegt, und zum anderen den Fall, dass die widerlegbar vermutete Kampfhundeeigenschaft bei den dort aufgeführten Hunderassen durch ein Negativattest tatsächlich widerlegt wird. Nach der Hundesteuersatzung muss trotz dieser Unterscheidung in allen drei Fällen die erhöhte Kampfhundesteuer gezahlt werden. Demnach muss die Kampfhundesteuer auch für einen Hund entrichtet werden, dessen widerlegbar vermutete Kampfhundeeigenschaft tatsächlich durch ein Negativattest widerlegt wird.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung. Zu demselben Ergebnis gelangt man durch die systematische und teleologische Auslegung dieser Regelung.

Zunächst kann zur Definition des Kampfhundes i.S.d. § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung § 5a der Hundesteuersatzung nicht herangezogen werden, da dieser sich ausdrücklich nur auf § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung bezieht. Würde § 5a der Hundesteuersatzung auch auf § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung verweisen, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass ein Hund der einer Hunderasse mit widerlegbar vermuteter Kampfhundeeigenschaft angehört und dessen Kampfhundeeigenschaft durch ein Negativattest widerlegt wird, nicht von § 5 Abs. 2, Abs. 3 der Hundesteuersatzung erfasst wäre und folglich für diesen Fall nur die Hundesteuer in Höhe von 20,00 EUR zu entrichten wäre. Da aber gerade eine solche Verweisung fehlt, spricht dies bereits dafür, dass dieser gesondert geregelte Fall von § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung erfasst wird und daher ein Negativattest im Fall widerlegbar vermuteter Kampfhundeeigenschaft nichts an der Pflicht zur Zahlung der erhöhten Kampfhundesteuer ändert.

Nach einer teleologische Auslegung besteht Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 der Hundesteuer darin, den Lenkungszweck zu verfolgen, generell und langfristig solche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, die aufgrund ihres Zuchtpotentials in besonderer Weise die Eignung in sich tragen, ein gefährliches Verhalten – und sei es auch erst bei Hinzutreten anderer Faktoren – zu entwickeln. Mit Blick auf diesen Lenkungszweck muss daher die Widerlegung der Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nach § 5a Nr. 2 der Hundesteuersatzung nicht zwangsläufig auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen, vielmehr kann der Satzungsgeber davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (BayVGH, B.v. 23.11.2005 – 4 ZB 04.3497 - BayVBl. 2006, 639/640; B.v. 24.6.2009 – 4 ZB 08.2507 – juris Rn. 11). Dieser Lenkungszweck kann nur erreicht werden, wenn § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung sich auf Hunderassen mit widerlegbar vermuteter Kampfhundeeigenschaft bezieht, selbst wenn diese Vermutung durch ein Negativattest widerlegt wird.

Des Weiteren spricht auch die Anwendung der systematischen Auslegungsmethode dafür, dass die erhöhte Kampfhundesteuer auch für Hunderassen Geltung entfaltet, deren Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet wird und ein entsprechendes Negativattest diese Vermutung auch widerlegt. Andernfalls wären § 5a der Hundesteuersatzung und § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung in sich widersprüchlich. Denn würde man mit § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung Hunderassen mit widerlegbar vermuteter und durch ein Negativattest widerlegter Kampfhundeeigenschaft nicht erfassen, wären nur Hunde, die zu den Hunderassen mit stets vermuteter Kampfhundeeigenschaft gehören, und Hunde, die zu den Hunderassen mit widerlegbar vermuteter Kampfhundeeigenschaft gehören und dies nicht durch ein Negativattest widerlegt wurde, höher zu besteuern. Diese zwei Fälle sind aber bereits von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5a Nr. 1 der Hundesteuersatzung erfasst, so dass § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung hierfür keine eigenständige Regelung mehr trifft. Die Aufnahme des § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung in das Regelungswerk ergibt nur einen Sinn, wenn er dazu dient, die erhöhte Kampfhundesteuer auf Hunderassen mit widerlegbar vermuteter und durch ein Negativattest widerlegter Kampfhundeeigenschaft auszudehnen. Andernfalls wäre § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung funktionslos. Dieses Verständnis entspricht offenbar auch dem Willen des Satzungsgebers.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin für ihren Rottweiler „M.“ die erhöhte Kampfhundesteuer in Höhe von 250,00 EUR zu bezahlen. Der Bescheid vom 11. Januar 2016 bezieht sich hinsichtlich der Festsetzung der Kampfhundesteuer auf den Rottweiler „M.“, da er der einzige Hund der Antragstellerin ist, für den eine Kampfhundeeigenschaft überhaupt in Frage kommt. Der Hund „M.“ gehört der Hunderasse „Rottweiler“ an und es wird daher nach § 5a Nr. 2 der Hundesteuersatzung seine Kampfhundeeigenschaft widerlegbar vermutet. Zwar hat die Antragsgegnerin durch das Sachverständigengutachten nachgewiesen, dass der Rottweiler „M.“ keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Jedoch kommt es für die Höhe der Hundesteuer – wie ausgeführt - gemäß § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung darauf nicht an. § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung führt bei dem Rottweiler „M.“ als Hunderasse mit widerlegbar vermuteter Kampfhundeeigenschaft dazu, dass trotz des vorgelegten Sachverständigengutachtens die Kampfhundesteuer zu zahlen ist.

Damit konnte der Antragsgegner den erhöhten Kampfhundesteuersteuersatz trotz Negativattests nach § 5 Abs. 2, Abs. 3 der Hundesteuersatzung festsetzen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen. Nach Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs ist für das Hauptsacheverfahren dabei, da es sich bei der geschuldeten Hundesteuer um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, der dreifache Jahresbetrag anzusetzen. Da die Antragstellerin sich nur gegen die erhöhte Kampfhundesteuer (250,00 EUR Kampfhundesteuer abzüglich 20,00 EUR normale Hundesteuer) wendet, sind der Berechnung des Streitwertes 230,00 EUR zugrunde zu legen. Dies ergibt dann, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, einen Hauptsachestreitwert von 690,00 EUR. Für das Antragsverfahren sind damit 172,50 EUR festzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.