Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - W 7 E 16.20159 u.a. (W 7 E 16.20297)

published on 13/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - W 7 E 16.20159 u.a. (W 7 E 16.20297)
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Gericht

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Tenor

I. Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten ihres Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller begehren ihre (einstweilige) Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der J.-M.-U. W. (JMU) im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Die Zahl der an der JMU im Studienfach Zahnmedizin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) ist für das erste Fachsemester auf 55 Studierende festgesetzt worden (§ 1 Abs. 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der J.-M.-U. W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2016/2017 – vom 5.7.2016, geändert durch Satzung vom 3.11.2017). Insgesamt beträgt die festgesetzte Zulassungszahl 467.

Nach einer Aufstellung der JMU, die dem Gericht mit E-Mail vom 16. November 2016 übersandt wurde, sind mit Stand vom 14. November 2016 im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin 57 Studierende eingeschrieben, von denen keiner beurlaubt ist.

Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschriften Bezug genommen.

Sie lassen ausdrücklich oder sinngemäß beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Zahnmedizin an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im ersten Fachsemester einstweilen zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Studienplatz auf sie entfällt, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Der Antragsgegner lässt beantragen,

die Anträge abzulehnen.

Auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten des Antragsgegners wird Bezug genommen.

II.

1. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO,§ 920 Abs. 2 ZPO), dass im Wintersemester 2016/2017 an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin verfügbar sind.

Maßgebend für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin ist die aufgrund Art. 8 des Bayer. Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) erlassene Hochschulzulassungsverordnung – HZV – vom 18. Juni 2007, GVBl. S. 401, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2015, GVBl. S. 74.

Die Aufnahmekapazität dieser Lehreinheit wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) nach den Regeln der §§ 43 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwerts (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV ermittelt; dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 51 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).

1.1 Unter Anwendung des Curricularnormwerts (CNW) nach Formel 5 der Anlage 5 zur HZV und der quantitativen Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten hat die JMU ausweislich ihrer Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß HZV einen Wert (Ap) von 94,9106 ermittelt. Bei Zugrundelegen eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8624 (vgl. Blatt 9 Seite 14 der Berechnung der JMU) errechnen sich daraus 110 Studienplätze.

1.2 Gemäß § 56 Abs. 1 HZV ist dieses Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen, wobei als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden anzusetzen ist. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Parameters. Die Kammer hält an ihrer in den Urteilen vom 4. März 2013 – W 7 K 10.10231 – juris – und vom 27. Juli 2015 – W 7 K 15.10068 u.a. - vertretenen Auffassung fest, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Beschlüssen vom 1. Februar 2016 – 7 ZB 15. 10368 – und vom 21. Oktober 2016 – 7 CE 16.10279 und 7 CE 16.10280 - bestätigt wurde.

Ausgehend von den seit 1. Oktober 2012 an der JMU vorhandenen 57 klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 85,0746. Diese 57 Behandlungseinheiten sind solche, die für die Zahnbehandlung oder -erhaltung objektiv geeignet sind und auch nach der Organisation der Universität diesen Zwecken dienen. Nicht hinzu zu zählen sind damit die klinischen Behandlungseinheiten in den Räumen der (selbständigen) Abteilung für Parodontologie, weil sie nur für die Behandlung der für die studentische Ausbildung nicht geeigneten schweren Erkrankungsfälle verwendet werden. Die studentische Ausbildung in Parodontologie findet vielmehr ausschließlich an den klinischen Behandlungseinheiten der Zahnerhaltungskunde statt, die in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sind. Auch die Behandlungseinheiten der Kieferorthopädie sowie der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind nicht für die Berechnung heran zu ziehen, da es sich nicht um Behandlungseinheiten der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 HZV handelt. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, ob die Behandlungsstühle der Parodontologie von der Ausstattung her für die studentische Ausbildung geeignet wären. Maßgeblich ist allein vielmehr die Frage, ob sie für die studentische Ausbildung im Fach Parodontologie erforderlich sind. Dies ist jedoch wie oben dargelegt nicht der Fall. Die JMU ist auch nicht verpflichtet, diese drei Behandlungseinheiten in solche für Lehrzwecke umzuwidmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.3.2013 – W 7 K 10.10231 –juris; U.v. 27.7.2015 – W 7 K 15.10068 u.a.; BayVGH, B.v. 18.9.2012 – 7 CE 12.10145 u.a. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 13.12.1984 – 7 C 92/82 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.11.2013 – 7 CE 13.10250; BayVGH, B.v. 2.5.2014 – 7 CE 14.10060 u.a.; BayVGH, B.v. 1.2.2016 – 7 ZB 15.10368 – und SächsOVG, B.v. 2.9.2010 – NC 2 B 58/09 – juris Rn. 39).

Das Ergebnis von 85,0746 ist durch den Ansatz einer Schwundquote gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV bis zum Eintritt des ausstattungsbezogenen Engpasses im siebten Fachsemester zu erhöhen. Die JMU geht danach kapazitätsgünstig von einem Berechnungsergebnis von 109 aufgrund der klinischen Behandlungseinheiten aus. Dabei ist nicht ersichtlich, welchen Schwundausgleichsfaktor die JMU zu Grunde gelegt hat. Denn bei dem von der JMU auf Blatt 8 Seite 13 ihrer Kapazitätsberechnung angegebenen Schwundausgleichsfaktor von 0,8891 bei Berechnung nach klinischen Behandlungseinheiten errechnen sich (nur) 96 Studienplätze, aufgrund der Berechnung der Schwundquote durch Multiplikation der Übergangsquoten (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 7 CE 06.10016 u.a. – juris) errechnen sich (85,0746 : 0,8318 =) 102 Studienplätze.

Im Übrigen folgt das Gericht im Hinblick auf die Berechnung der Schwundquote bei die Kapazität bestimmenden Engpässen der Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 25. November 2013 (7 CE 13.10315), wonach der Beschluss vom 10. August 2006 (7 CE 06.10016 u.a.) nur den Schwund zwischen dem ersten Fachsemester und dem regelmäßigen Beginn der klinischen Ausbildung im Studiengang Zahnmedizin im siebten Fachsemester betreffe. Der folgende Schwund werde nicht berücksichtigt (so auch BVerwG U.v. 13.12.1984 – 7 C 3/83 u.a. – BVerwGE 70, 318 und U.v. selben Tag – 7 C 92/82 – juris). Ein Ausgleich über einen ganzen Studienabschnitt hinweg sei in einem durch einen Ausstattungsengpass geprägten Kurs nicht möglich (Flaschenhalsprinzip). Es könnten nicht zu Anfang des Kurses deshalb mehr Studenten aufgenommen werden, weil am Ende einige davon nicht mehr teilnehmen würden. Der Bayer Verwaltungsgerichtshof stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG U.v. 13.12.1984 – 7 C 3/83 – u.a. BVerwGE 70, 318 f. – juris). Diese Entscheidung sei zwar mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1991 (1 BvR 393/85 u.a. – BVerfGE 85, 36) aufgehoben worden, jedoch seien diese Erwägungen (also die zur Berechnung der Schwundquote beim kapazitätsbestimmenden Engpass) davon nicht betroffen. Das Bundesverfassungsgericht trifft in dieser Entscheidung keine Aussagen zum Schwundausgleich.

§ 56 Abs. 2 HZV regelt, dass, wenn die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 (102 bzw. 109 Studienplätze) und nach den §§ 43 bis 50 (110 Studienplätze) voneinander abweichen, der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Danach hat die JMU jährlich kapazitätsgünstig 109 Studienplätze festgesetzt, von denen 55 auf das Winter- und 54 auf das Sommersemester entfallen.

Die somit auf 55 Studierende festgesetzte Kapazität ist aber mit 57 eingeschriebenen Studierenden ausgeschöpft, weshalb die Anträge auf Zulassung zum ersten Fachsemester abzulehnen waren.

1.3 Auch eine Teilzulassung bis zum Abschluss der zahnärztlichen Vorprüfung kommt nicht in Betracht, da es im Studiengang Zahnmedizin (im Unterschied zur Humanmedizin) keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Unterscheidung zwischen einem vorklinischen und einem klinischen Studienabschnitt gibt und es deshalb auch nicht zu einer Vergabe von „Teilstudienplätzen“ kommen kann (vgl. BayVGH vom 11.7.2011 Az. 7 CE 11.10096 u.a. – juris – Rn. 14; BayVGH vom 21.7.2009 Az. 7 CE 09.10090 – juris – Rn. 27).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf§§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 01/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 21/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Grün
published on 21/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gr
published on 02/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.