Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Juli 2015 - W 6 S 15.30502
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller (geboren am ....1983) stammt aus dem Kosovo, er ist islamischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Er reiste nach eigenen Angaben am
1.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Mai 2015, die durch die anhörende Entscheiderin Frau U. durchgeführt wurde, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er Ashkali sei und von 2007 bis Juni 2014 im Kosovo-Parlament als Kraftfahrer und Sekretär gearbeitet habe. Nach seinen Asylgründen befragt erklärte er, dass er mit Beginn seiner Tätigkeit als Sekretär politische Probleme gehabt habe. Diese hätten mit seiner aktiven Tätigkeit in der Ashkali-Partei im Jahr 2007 begonnen. Am 8. März 2010 sei er gegen 8:00 Uhr abends mit einem Gewehr beschossen worden, wobei seine Frau verletzt worden sei. Im Juni sei dann in sein Haus eingebrochen worden und er habe schriftliche Drohungen erhalten, dass seine Kinder entführt würden bzw. er erschossen werde, wenn er weiter für die Partei arbeite. Am 28. August 2011 sei dann sein Haus angezündet worden. Hierfür habe er das Polizeiprotokoll mitgebracht. Die Probleme hätten nicht aufgehört. So sei er am 29. März 2014 zusammengeschlagen worden. Auch hierfür könne er eine Bescheinigung des Zentrums für Familienmedizin vorlegen. Er habe auch Bilder von seinem verbrannten Haus dabei. Er habe nicht aufgehört, sich weiter politisch zu betätigen. Er habe auch versucht bei der Eulex Schutz zu erhalten, aber auch diese habe keine Lösung gefunden. Im September 2014 seien dann seine Kinder blutig von der Schule nach Hause gekommen. Befragt danach, mit welchen Leuten er Probleme gehabt habe, erklärte er, dass er sein größtes Problem mit den Albanern habe und zwar deshalb weil er als Ashkali sei.
2.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller keine im Rahmen der Prüfung des § 3c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten habe. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Eine Glaubhaftmachung setze einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag könne dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst würden. Der Vortrag des Antragstellers sei an den entscheidenden Stellen sehr substanzlos. So habe er vorgetragen, er sei von Albanern, ihm unbekannten Leuten, ständig bedroht worden. Auch die meisten der von ihm geschilderten Angriffe seien von Unbekannten durchgeführt worden, jedoch habe der Antragsteller stets die Hintergründe der Taten gewusst, sei jedoch nicht darauf eingegangen, woher dieses Wissen stamme. Der Antragsteller habe vorgetragen, sich an die Polizei, Eulex oder Gerichte gewandt zu haben, habe hierfür jedoch keine Nachweise vorlegen können. Dagegen habe er einen medizinischen Bericht vorgelegt, nach dem er in Polizeibegleitung wegen einer Schlägerei behandelt worden sei sowie einen Polizeibericht über einen unfallbedingten Brand seines Hauses. Dass der Antragsteller Nachweise über solche minderschweren Zwischenfälle habe vorlegen können, jedoch keinerlei Papiere über die Anzeige des Schusswaffenangriffs habe, sei gänzlich nicht nachvollziehbar. Letztlich ergebe sich somit der Gesamteindruck einer unglaubhaften Verfolgungsgeschichte, den der Antragsteller nicht im Geringsten habe entkräften können.
Der Bescheid wurde vom Einzelentscheider bzw. von der Einzelentscheiderin S. unterzeichnet. Laut Aktenvermerk (Bl. 95 der Bundesamtsakte) ist der Bescheid als Einschreiben am
3.
Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Folgeantrag handele, über den das Bundesamt nach Durchführung eines Folgeverfahrens entschieden und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe. Bereits aus diesem Grund bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel ergäben sich hier auch aus dem Umstand, dass die Person, die die persönliche Anhörung des Antragstellers durchgeführt habe nicht identisch sei mit der Person, die die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Die fehlende Identität sei jedenfalls dann relevant, wenn sie im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler habe führen können. Dies werde von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn die persönliche Anhörung für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung sei und die Entscheidung ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruhte. Dies sei hier der Fall. Denn die Entscheidung beruhe auf der Einschätzung, es ergebe sich der Gesamteindruck einer unglaubhaften Verfolgungsgeschichte, den der Antragsteller nicht im Geringsten habe entkräften können. Da somit der Ablehnungsbescheid mit widersprüchlichem Vorbringen und fehlender Glaubhaftmachung begründet worden sei, ohne dass seitens des Bundesamts versucht worden sei, angebliche Widersprüche zu klären sei der Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 AsylVfG zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Erhebung der erforderlichen Beweise offensichtlich. Bezüglich der angeführten Zweifel und Widersprüchlichkeiten habe es keinen Versuch der Nachfrage und keinen Vorhalt gegeben. Es sei eine Sachentscheidung allein aufgrund der Aktenlage erfolgt.
4.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
5.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom
2.
Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
2.1.
Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob ernstliche Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts vorliegen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - DVBl 96, 729).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 02, 146; vom 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92
2.2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bescheid des Bundesamts vom
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet bestehen aufgrund der Trennung des Anhörungs- und des Entscheidungsverfahrens beim Bundesamt. Denn die Person, die die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erforderliche persönliche Anhörung des Antragstellers am 19. Mai 2015 durchgeführt hat, ist nicht identisch mit der Person, die die angefochtene Entscheidung vom 29. Juni 2015 getroffen hat. Zwar schließt sich das Gericht der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte an, wonach sich aus dem Asylverfahrensgesetz nicht zwingend ableiten lässt, dass Anhörer und Entscheider identisch zu sein haben (vgl. VG Göttingen, B.v. 17.8.2010 - 2 B 301/10 - juris m. w. N.). Denn das Asylverfahrensgesetz schreibt nicht zwingend vor, dass Anhörung und Entscheidung von ein und derselben Person getroffen werden müssen. Aus den maßgeblichen Vorschriften der §§ 25 und 31 AsylVfG ergibt sich nicht, dass allein der Umstand, dass der zur Entscheidung berufene Einzelentscheider den jeweiligen Asylbewerber nicht persönlich angehört hat, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Asylantrag führt. So ist die fehlende Identität von Anhörer und Entscheider u. a. dann nicht relevant, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers, dessen Richtigkeit unterstellt, überhaupt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer politischen Verfolgung ergeben (VG Augsburg, B.v. 31.3.2010 - Au 7 S 10.30096;
Etwas anderes ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Trennung im konkreten Fall tatsächlich zu einem Rechtsfehler geführt haben könnte. Dies ist der Fall, wenn die persönliche Anhörung des Asylsuchenden grundsätzlich für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht und somit grundsätzlich eine verfahrensrechtliche Trennung von Anhörung und Entscheidung weder sachgerecht noch möglich erscheint (VG Würzburg, B.v. 28.8.2014 - W 1 S 14.30466; VG Göttingen, B.v. 17.8.2010 - 2 B 301/10; VG München, B.v. 15.9.2008 - M 24 S 08.60056; VG München, B.v. 29.4.2003 - M 21 S 03.60155; VG Frankfurt/Oder, B.v. 23.3.2000 - 4 L 167/00 - alle juris; Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, § 24 AsylVfG Rn. 11; offen gelassen VG München, B.v. 18.11.2011 - M 25 S 11.30912 - juris; a.A. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 25 AsylVfG Rn. 2 und § 5 AsylVfG Rn. 17 ). Denn zum einen sind die tatsächlichen Angaben so gut wie nie vollständig im Anhörungsprotokoll vermerkt. Zum anderen fehlt es an einer Niederlegung der persönlichen Eindrücke etwa über das Verhalten des Asylsuchenden. Daraus ist zu folgern, dass es dem Entscheider, der nicht selbst die Anhörung durchgeführt hat, sondern sich nur auf die Niederschrift stützen kann, versagt bleiben muss, seine Entscheidung auf Ungereimtheiten und mangelnde Substanziiertheit des Vortrages des Asylsuchenden sowie auf Erkenntnisse zu stützen, die nur durch den persönlichen Eindruck gewonnen werden können (vgl. Hofmann/Hoffmann, § 24 AsylVfG Rn. 11 unter Bezugnahme auf VG München, GB
Im vorliegenden Fall beruht die Entscheidung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abzulehnen, ausweislich der Bescheidsgründe (S. 3 f. des Bescheides, Bl. 76 f. der Bundesamtsakte) ausschließlich oder zumindest wesentlich auf der Einschätzung, das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung sei nicht glaubhaft. Tragend für die negative Entscheidung ist nämlich die Aussage des Bundesamts (S. 3 des Bescheids), dass der Antragsteller „seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht“ habe. So sei der Vortrag des Antragstellers „an den entscheidenden Stellen sehr substanzlos“. Begründet wird dies damit, dass er vorgetragen habe, dass er von Albanern, ihm unbekannten Leuten, ständig bedroht worden sei und die meisten Angriffe von unbekannten Leuten durchgeführt worden seien, der Antragsteller jedoch stets die Hintergründe der Tat gewusst habe, jedoch nicht darauf eingegangen sei, woher dieses Wissen stamme. Weiter stützt das Bundesamt seine Entscheidung darauf, dass der Antragsteller einen medizinischen Bericht vorgelegt habe, nach dem er in Polizeibegleitung wegen einer Schlägerei behandelt worden sei sowie einen Polizeibericht über einen unfallbedingten Brand seines Hauses. Dass der Antragsteller Nachweise über solche minderschwere Zwischenfälle habe vorlegen können, jedoch keinerlei Papiere über die Anzeige des Schusswaffenangriffs sei - so das Bundesamt - gänzlich nicht nachvollziehbar. Im Falle der Personenidentität von Anhörer und Entscheider hätten diese Unklarheiten jedoch in der Anhörung durch Nachfrage aufgeklärt werden können.
Der Vortrag des Antragstellers lässt auch eine „politische“ Verfolgung, d. h. eine Verfolgung aus den in § 3b AsylVfG genannten Gründen, nicht offensichtlich ausschließen.
Damit war die verfahrensmäßige Trennung von Anhörung und Entscheidung durch zwei verschiedene Personen im vorliegenden Fall ursächlich für die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
4.
Nach allem war dem Antragsteller gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.