Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Apr. 2015 - W 5 E 15.224

published on 02/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Apr. 2015 - W 5 E 15.224
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Antrag der Antragstellerin ab, ihr die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die gewerbsmäßige Anleitung der Tierhalter zur Hundeausbildung zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe den erforderlichen Sachkundenachweis nicht geführt. Mit ihrem Antrag habe sie zwar Bescheinigungen und Zertifikate verschiedener Institutionen vorgelegt, in Bayern würden aber nur Prüfungen der zertifizierten Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und Niedersachsen sowie Sachkundeprüfungen der Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam oder die Approbation als Tierarzt anerkannt. Anerkannte Nachweise habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Aufforderung, ihre Sachkunde in einem Fachgespräch nachzuweisen, habe sich die Antragstellerin verweigert.

Der Ablehnungsbescheid wurde den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23. Februar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

2.

Am 17. März 2015 ließ die Antragstellerin bei Gericht im Verfahren W 5 K 15. 223 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 18. Februar 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zugleich ließ die Antragstellerin beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Tätigkeit als selbstständige Hundetrainerin zu gestatten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Auffassung der Behörde, das Absehen von einem Fachgespräch komme nur bei Vorlage eines Zertifikats bestimmter Stellen in Betracht, könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die langjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen blieben bei dieser Vorgehensweise unberücksichtigt. Damit sei es obsolet, irgendwelche Unterlagen und Nachweise bei der Antragstellung vorzulegen.

Auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des geforderten Fachgesprächs bestünden erhebliche Bedenken. Dessen beabsichtigter Umfang sei unverhältnismäßig. Das Verlangen eines D.O.Q.-Tests, der erheblichen fachlichinhaltlichen Bedenken ausgesetzt sei, sei eine unzulässige Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Soweit zum Fachkundegespräch ein Sachverständiger hinzugezogen werden solle, sei dies auch im Hinblick auf die Regelungen der AVV-TierSchG nicht erforderlich und zudem mit hohen Kosten verbunden. Abgesehen davon habe es der Gesetzgeber offenbar versäumt, für Altfälle entsprechende Übergangsregelungen zu treffen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bewirke deshalb eine sog. unechte Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des enttäuschten Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. § 21 Abs. 4 b) TierSchG sehe lediglich eine Übergangsfrist von einem Jahr vor. Diese Regelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gebot des Vertrauensschutzes. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG verstoße darüber hinaus gegen Art. 12 GG i. V. m. Art. 3 GG, weil Vereinstrainer von der Erlaubnispflicht ausgenommen würden und damit die größte Gruppe der Hundetrainer unberücksichtigt geblieben sei.

Die begehrte einstweilige Anordnung sei geboten, obwohl mit ihr die Hauptsache teilweise vorweggenommen werde. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne die Antragstellerin nicht mehr in ihrem Beruf tätig sein und damit ihre Existenz nicht mehr hinreichend sichern. Dies sei ihr nicht zuzumuten.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte das Landratsamt Rhön-Grabfeld als Vertreter des Antragsgegners,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung des Ablehnungsantrags wurde ausgeführt, es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin habe keine anerkannten Sachkundenachweise vorgelegt. In einem solchen Fall seien die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Auffassung des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Dieses beinhalte u. a. einen standardisierten, von der Behörde unbeeinflussten und unbeeinflussbaren theoretischen, schriftlichen Teil in Form eines D.O.Q.-Tests, dessen Auswertung und Ergebnisbekanntgabe automatisiert erfolge. Unstimmigkeiten seien bei bisherigen Testdurchführungen mit sieben Kandidaten nicht aufgetreten. Fragestellungen, die nicht mit der Thematik „Hundeausbildung“ direkt oder indirekt in Verbindung stünden, seien nicht bekannt geworden. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Schwierigkeitsgrad unangemessen hoch gewesen sei.

Unzutreffend sei die Behauptung, die langjährige berufliche Tätigkeit der Antragsteller oder ihr sonstiger Umgang mit der betreffenden Tierart sowie sonstige absolvierte Ausbildungen seien nach diesem Verfahren vollkommen unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller müsse seine Kenntnisse und Fähigkeiten in einem näher bestimmten Umgang mit den Tieren erworben haben. Dies sei sozusagen Bedingung für die Durchführung eines Fachgesprächs. Für die Beurteilung, ob dieser Umgang geeignet sei, sei sehr wohl dessen Art und Dauer von Bedeutung. Im Zusammenhang mit den anderen nach § 11 TierSchG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten werde analog verfahren.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Auf die weitere Begründung des Ablehnungsantrags wird Bezug genommen.

3.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 15.223 wurde beigezogen. Das Sachgebiet 55.2 der Regierung von Unterfranken stellte dem Gericht kurzfristig zur Einsichtnahme einen Ordner mit allgemeinem Schriftverkehr des Sachgebiets 54 (Veterinärrecht) der Regierung zwischen der Regierung, dem StMUV und nachgeordneten Dienststellen zur Verfügung.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

2.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

3.

Der Antragstellerin steht bei der im Sofortverfahren nur möglichen summarischen Prüfung kein Anordnungsanspruch zur Seite.

4.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG normiert eine Erlaubnispflicht für gewerbliche Hundeausbilder wie die Antragstellerin. Nach § 21 Abs. 4 b) TierSchG ist § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ab dem 1. August 2014 anzuwenden. § 11 Abs. 2 TierSchG enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Verordnungserlass hinsichtlich Form und Inhalt des Erlaubnisantrags (Nr. 1), hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis (Nr. 2) u. a. (Nrn. 3 und 4). Von der Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 2 a) TierSchG a. F. in der bis 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Danach sind dem Antrag Nachweise über die Sachkunde i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. beizufügen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F), beispielsweise über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen Umgang mit den relevanten Tierarten (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 15 zu § 11). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.).

Da die Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Hundeausbildung bisher nicht in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. geregelt war, können auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV - BAnz. Nr. 36 a) vom 22. Februar 2000; vgl. §§ 16 b) Abs. 1 Satz 2 und 16 d) TierSchG a. F./n. F.) nur sinngemäß Anwendung finden. Ohnedies handelt es sich nur bei einzelnen Bestimmungen der AVV um norminterpretierende Vorgaben zur Auslegung der Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes. Soweit die AVV Regelungen zur Ermessensausübung enthalten, beziehen sich diese in der Regel nur auf die typischen Fälle (Hirt u. a., a. a. O., Rn. 2 zu § 16 d) TierSchG).

5.

Nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) im UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-G8734.9-2013/13-42 wird in Bayern im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG wie folgt vorgegangen:

Verantwortliche Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Der Nachweis hierüber ist grundsätzlich in einem Fachgespräch unter Beteiligung des beamteten Tierarztes bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

Das Fachgespräch besteht aus einem theoretischen schriftlichen und mündlichen Teil sowie aus einem praktischen Teil. Zunächst werden in einem Single-Choice-Test am behördlichen PC (D.O.Q.-Test pro) online die theoretischen Kenntnisse abgefragt. Nach erfolgreich absolviertem Test erfolgt eine mündliche und praktische Prüfung unter Verwendung von Hund-Halter-Gespannen. Dabei sollen die Herangehensweise und der Umgang des Hundetrainers mit zur Ausbildung oder Verhaltenskorrektur vorgestellten Hunden und ihren Haltern überprüft werden (vgl. UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183). Die Dauer der mündlichen und praktischen Prüfung beträgt etwa zwei Stunden. Bei der mündlichen und praktischen Prüfung beteiligt die Behörde in jedem Fall einen sog. externen Sachverständigen. Eine Liste dieser Sachverständigen führt das StMUV.

Als dem Fachgespräch gleichwertig werden folgende Qualifikationen anerkannt:

- „Niedersächsische Hundetrainerzertifizierung“ der Tierärztekamme Niedersachsen

- Zertifizierte Hundetrainer/innen der Tierärztekammer Schleswig-Holstein

- Zertifikat „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. und der IHK Potsdam

- Approbation als Tierarzt

Sobald weitere Schulungsangebote von Verbänden als gleichwertige Sachkundeprüfung anerkannt sind, wird das StMUV darüber zeitnah informieren. Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung ist aber, dass jeweils ein Amtstierarzt bei der Prüfung beteiligt wird.

6.

Die Vorgehensweise der bayerischen Behörden dürfte bei summarischer Prüfung trotz der sehr weitreichenden und sehr typisierten Anforderungen an die Erlaubnisnehmer noch gesetzeskonform sein. Solange der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung nach § 11 Abs. 2 TierSchG keinen Gebrauch macht und eine Anpassung der AVV an die aktuelle Gesetzeslage nicht erfolgt, ist eine an den Vorgaben des TierSchG n. F. orientierte, an die bisherigen AVV angelehnte Vorgehensweise das Mittel der Wahl. Der Gesetzgeber wollte gewerbliche Hundeausbilder dem Erlaubnisreglement unterwerfen.

Zunächst ist es also Sache eines Antragstellers, soweit möglich, Nachweise vorzulegen. Wie das Landratsamt in seinem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 zurecht darlegt, stellt die Vorlage entsprechender Nachweise sozusagen die Bedingung für die Durchführung des Fachgesprächs dar. Die Vorgaben der Nrn. 12.2.2.2 und 12.2.2.3 AVV bleiben damit grundsätzlich beachtet.

Das Fachgespräch ist aber nur notwendig, wenn keine anerkannte Qualifikation des Betroffenen nachgewiesen wird.

In diesem Zusammenhang ist voraussichtlich die Anwendung eines dynamisch ausgestalteten Katalogs anzuerkennender Qualifikationen nicht zu beanstanden. Dabei wird ohne Rechtsverstoß die Beteiligung eines Amtstierarztes an der jeweiligen Prüfung als Voraussetzung für eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt werden können. Sachgerecht dürfte wohl auch der grundsätzliche Ausschluss der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände und private Anbieter sein.

Die Vorgehensweise des StMUV erfolgt offenbar auch in ausreichendem Umfang den aktuellen Verhältnissen angepasst. So wurde inzwischen die Qualifikation zum öffentlich bestellten Sachverständigen für die Beurteilung der gesteigerten Aggressivität von Hunden als mit dem Fachgespräch gleichwertig anerkannt (UMS vom 29. August 2014 Nr. 45-G8734.9-2013/13-122). Die Anerkennung der Ausbildung als Tierpfleger wurde als nicht gleichwertig erachtet. Eine Anerkennung von Ausbildungen des Bayer. Landesverbandes für Hundesport (BLV) wird noch geprüft, was zeigt, dass auch die Regel des Ausschlusses der Anerkennung von Ausbildungen durch Verbände nicht ausnahmslos angewandt werden wird. Anerkannt wurde offenbar wiederum das jeweilige Angebot der IHK Freiburg und der IHK Engelskirchen (Düsseldorf). Die weitere Aufnahme anerkannter Qualifikationen, die insbesondere auch bei regional näher gelegenen Organisationen erworben werden können, sollte unbedingt angestrebt werden.

Soweit die Antragstellerin den Inhalt der mündlichen und praktischen Prüfung rügen lässt, ist ihr entgegenzuhalten, dass jeder gewerbsmäßige Hundetrainer schon bisher ausreichende Kenntnisse über die Biologie der entsprechenden Tierart, die Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, die wichtigsten Krankheiten der betreffenden Tierart und die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie ausreichende Fähigkeiten im Umgang mit den betreffenden Tierarten nachzuweisen hatte (vgl. Nr. 12.2.2.3 Abs. 2 Satz 2 AVV). Das Landratsamt Rhön-Grabfeld weist zudem zurecht darauf hin, dass Fragen zu neuesten Erkenntnissen in der Verhaltensforschung die Grundlage für jedes tierschutzgerechte Arbeiten mit Tieren darstellen und ohne solche Kenntnisse eine art- und tierschutzgerechte Ausbildung speziell bei Hunden nicht möglich ist und solche Kenntnisse quasi als „Handwerkszeug“ für Tiertrainer dringend notwendig sind. Gleiches gelte für ein Basiswissen an veterinärmedizinischen Kenntnissen, die über das Allgemeinwissen hinausgehen (Schreiben des Landratsamtes vom 30. März 2015 an das Gericht). Das Landratsamt (a. a. O.) legt darüber hinaus dar, dass der bei den Fachgesprächen abgefragte Wissensstoff ausschließlich auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Verwiesen wird auf einschlägige Veröffentlichungen wissenschaftlicher Einrichtungen wie des Lehrstuhls für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Tiermedizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München.

Die Beteiligung externer Sachverständiger an jedem Fachgespräch kann sachgerecht sein, solange sich die insgesamt entstehenden Kosten in dem vom StMUV angenommenen Rahmen von ca. 400,00 € halten (vgl. UMS vom 4. Juli 2014 Nr. 45b-GB8734.9-2113/13-42, S.6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchaus im Unterschied zu dem sonstigen Vorgehen im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 2 TierSchG a. F. mit der obligatorischen Teilnahme externer Sachverständiger (vgl. Nr. 12.2.2.3 AVV: „erforderlichenfalls“) weitere hohe Anforderungen in das Erlaubniserteilungssystem eingezogen worden sind, indem die Beteiligung externer Sachverständiger offenbar als in jedem Fall erforderlich erachtet wird.

Dass externe Sachverständige hingegen den Prüflingen Wissen abverlangen würden, das nicht durch wissenschaftliche Methoden untermauert ist, kann nach Auffassung des Landratsamts auch wegen der Anwesenheit eines beamteten Tierarztes bei allen Prüfungen ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung der Behörde ist zutreffend.

Die gegen den theoretischen Test (D.O.Q.-Test pro) vorgebrachten Einwände wurden nicht weiter substantiiert oder belegt. Ausweislich einer Aufstellung des StMUV gegenüber der Präsidentin des Bayer. Landtags vom 11. März 2015 (UMS vom 11. März 2015 Nr. 45-G8734.9-2013/13-183) hatten sich bis dahin aus Oberbayern 155, aus Niederbayern 38, aus der Oberpfalz 25, aus Schwaben 89, aus Mittelfranken 64, aus Oberfranken 46 und aus Unterfranken 57 Hundetrainer dem sog. D.O.Q.-Test pro unterzogen (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Erfolgreich absolviert haben den Test danach 121 Kandidaten aus Oberbayern, 33 aus Niederbayern, 22 aus der Oberpfalz, 68 aus Schwaben, 56 aus Mittelfranken, 42 aus Oberfranken und 53 aus Unterfranken (davon sieben aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld). Die Aufstellung belegt, dass der Test anspruchsvoll sein mag, aber doch von der weit überwiegenden Mehrzahl der Teilnehmer erfolgreich absolviert werden konnte.

Die Vorschaltung eines theoretischen, standardisierten Tests vor das mündliche Fachgespräch begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie kann vielmehr der landes- und bundesweiten Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung Rechnung tragen. Dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fragenkatalogs, auf die Formulierung der einzelnen Fragen und auf die Antwortmöglichkeiten haben, liegt in der Natur der Sache bei einer vorgegebenen, onlinebasierten, landes- oder bundesweiten Prüfung. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Tests (etwa im Hinblick auf dessen konkreten Inhalt, seine Erarbeitung, seine Überprüfung durch den Bund und/oder die Bundesländer usw.), dessen Ausgestaltung auch nicht weiter substantiiert gerügt wurde, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des Sofortverfahrens nicht erfolgen.

7.

Die Behördenpraxis im Vollzug des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG muss und soll nicht sklavisch am Wortlaut der AVV erfolgen, bei deren Ergehen die jüngsten Anforderungen des Gesetzes noch gar nicht bekannt waren. Neue gesetzliche Regelungen sind häufig, insbesondere wenn sie den gemeinsamen Vollzug in allen Bundesländern betreffen, mit Anlaufschwierigkeiten verbunden, vereinzelte Nachjustierungen sind dann häufig auch noch nötig. Das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der von den Behörden getroffenen Regelungen in der Anlaufphase. Weshalb - wie die Antragstellerin vortragen lässt - eine Qualitätssicherung des Hundetrainergewerbes keine Aufgabe des Tierschutzgesetzes sein soll, erschließt sich der Kammer im Übrigen nicht.

8.

Soweit die Antragstellerin auf den PKH-Beschluss des VG Lüneburg vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 abstellt, stützt diese Entscheidung die Argumentation der Antragstellerin insgesamt nicht. Das VG Lüneburg beanstandete in dem dort zu entscheidenden Fall, dass einem Antragsteller entgegen der Nr. 12.2.2.3 AVV nicht die Möglichkeit der Durchführung eines Fachgesprächs eröffnet worden ist. Das ist in Streitigkeiten wie der vorliegenden gerade nicht der Fall gewesen.

9.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teilt die Kammer nicht. Insbesondere steht das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1. August 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I, 2182) in Kraft getreten. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, B. v. 17. September 2014 Nr. 11 ME 228/14, NVwZ-RR 14, 922).

Einen Verstoß gegen Art. 12 GG hat im Übrigen auch das VG Lüneburg in seinem nicht veröffentlichten PKH-Beschluss vom 10. Dezember 2014 Nr. 6 A 414/14 grundsätzlich verneint.

Wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs war der Antrag abzulehnen.

10.

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Ihre Betätigung als Hundetrainerin überstieg in der Vergangenheit ausweislich der von ihr vorgelegten Steuerunterlagen nicht den Umfang eine Hobbys oder einer Liebhaberei. Die dabei erzielten Einkünfte sind zu vernachlässigen. Einen wesentlichen Beitrag zur Existenzsicherung der Antragstellerin stellen diese Einkünfte ersichtlich nicht dar. Von einer Berufsausübung kann nicht die Rede sein. Angesichts der angegebenen Einkünfte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin überhaupt einen größeren Kundenstamm hat, den sie verlieren könnte. Unter diesem Blickwinkel kommt auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsgrund zur Seite.

Auch deshalb war der Antrag abzulehnen.

11.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR aus. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, die am 26. Juni 2014 beantragte Genehmigung zu erteilen. II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. IV. D
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.