Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - W 4 S 17.1406

published on 08/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - W 4 S 17.1406
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …9 der Gemarkung …, …Straße 18 A, A., gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit einem Carport und PKW-Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …8.

1. Das Grundstück der Antragsteller ist mit einem Doppelhaus bebaut, wobei die Antragsteller die südlich gelegene Haushälfte bewohnen. In südöstlicher Richtung schließt sich das Grundstück Fl.Nr. …8 an, welches die Beigeladene bebauen möchte. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8/6 „Nördlich des Fichtenweges“ für das Gebiet zwischen Kleiner Schönbuschallee, östlicher Grenze, R. Weg, U. Weg, Z. Weg und Hafenbahn der Stadt A. vom 12. April 1985, in Kraft getreten am 28. Februar 1986. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird für das Grundstück Fl.Nr. …8 ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt sowie eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8. Es sind zwingend zwei Vollgeschosse zu errichten. Die Traufhöhe darf höchstens 6,50 m betragen. Garagendächer sind als Satteldächer auszuführen.

Mit Bauantrag vom 17. Juli 2017, eingegangen bei der Stadt A. am 1. August 2017, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines 3-Familienwohnhauses mit einem Carport und PKW-Stellplätzen, wobei eine zweigeschossige Bauweise sowie drei Wohneinheiten vorgesehen sind. Das Mehrfamilienwohnhaus soll mit einem Satteldach sowie einer Gaube und einem Quergiebel errichtet werden.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2017 erteilte die Stadt A. der Beigeladenen die Baugenehmigung im beantragten Umfang unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der zulässigen Geschossfläche, der zulässigen Traufhöhe und der vorgeschriebenen Dachform der Garage (Carport). In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, dass die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt würden. Sie seien städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Ferner werde von § 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Stadt A. (GaStAbS) gemäß § 13 GaStAbS und Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen.

2. Mit der am 9. November 2017 erhobenen Klage (Az.: W 4 K 17.1313) ließen die Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2017 beantragen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 8. Dezember 2017, ließen die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Stadt A. vom 9. Oktober 2017 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nr. 8/6 seien für das streitgegenständliche Bauvorhaben Befreiungen erteilt worden, die rechtswidrig seien und die Antragsteller in ihren Rechten verletzten. Die erteilten Befreiungen führten im Ergebnis dazu, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück der Antragsteller als rücksichtslos angesehen werden müsse. Sie seien keineswegs mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Unabhängig davon, dass die Begründung für die Befreiungen lediglich pauschal erfolgt sei und konkrete Ausführungen zur Ermessensausübung im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen fehlten, werde bereits durch jede einzelne Befreiung in die Rechte der Antragsteller eingegriffen. Jedenfalls aber werde durch die Gesamtheit der Befreiungen das Gebot der Rücksichtnahme in unzumutbarer Weise verletzt. Von besonderer Bedeutung sei hierbei, dass die zulässige Traufhöhe jeweils um mehr als zwei Meter überschritten werde, so dass sich in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller eine massive Wand ergebe, die neben einer Einschränkung der Belichtung und Besonnung auch zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre führen werde. Durch die geringen Abstände der Gebäude, die massive Höhe mit entsprechenden Fenstern sowie die zusätzlich hinzukommenden Balkone erfolge eine Blockbildung, die auf der Grundstücksseite der Antragsteller das Gefühl einer „Einmauerung“ erzeuge. Der zum Grundstück der Antragsteller gewandte Quergiebel sei sowohl von erheblicher Höhe als auch Breite, die in dieser Form in der näheren Umgebung nicht vorhanden seien. Die Beeinträchtigung werde dadurch verstärkt, dass in diesem Quergiebel ausweislich der Pläne eine Fensterfront geplant sei. Durch die geringen Abstände der Gebäude werde eine Einsicht in die Zimmer im Gebäude der Antragsteller in einem Maße geschaffen, die schlichtweg unzumutbar sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Befreiungen nicht zu einer Überschreitung der Abstandsflächen führten, sei durch die enge Grundstückssituation die massive Erhöhung der Traufhöhe nicht zumutbar. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass sowohl bei der zulässigen Geschossfläche als auch der Dachform der Garage zusätzliche Befreiungen zugelassen worden seien.

3. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zunächst werde darauf hingewiesen, dass der Beigeladenen am 27. Juni 2017 ein positiver Bauvorbescheid ohne Nachbarbeteiligung erteilt worden sei.

Die Befreiungen seien im Übrigen mit den nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 letzter Hs. BauGB). Die Überschreitung der zulässigen Geschossfläche betrage lediglich 4,2 m², womit die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,808 knapp über der zulässigen GFZ von 0,8 liege. Hierbei handele es sich um eine geringfügige Abweichung von der festgesetzten Geschossflächenzahl. Die festgesetzte Baugrenze werde nicht überschritten. Die Traufhöhe sei mit 6,50 m festgelegt. Der Quergiebel und die Glaube überragten diese um etwa 2 m. Eine Befreiung habe erteilt werden können. Das Hauptdach liege mit der Traufhöhe von 6 m deutlich unter 6,50 m. Ähnlich hohe Giebel seien im Umfeld bereits genehmigt worden. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Auch eine Befreiung hinsichtlich der vorgeschriebenen Dachform der Garage habe zugelassen werden können. Anstatt eines Satteldachs sei ein Flachdach geplant worden. Hiermit seien keinerlei Einschränkungen für das klägerische Grundstück verbunden. Auch aus dem Grundsatz des Gebots der Rücksichtnahme ergebe sich keine Rechtsverletzung der Antragsteller. Auf Seiten der Antragsteller als Rücksichtnahmebegünstigten sei zu berücksichtigen, dass sich durch die beantragte Bebauung eventuell ungünstigere Lichtverhältnisse, gegebenenfalls Verschattungen und stärkere Einblicke in das eigene Grundstück ergeben könnten. Im Übrigen entspreche das beantragte Bauvorhaben in den Abmessungen sowohl hinsichtlich der Grundfläche wie auch der Höhe und der Dachform der umliegenden Bebauung dieses Gebiets. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ oder gar eines „Einmauerungseffekts“ sei vorliegend nicht zu erkennen. Der Quergiebel sei zur westlichen Grundstücksgrenze in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. …7 gerichtet. Lediglich dessen Dachseite zeige zum Grundstück der Antragsteller. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsteller mit einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre aufgrund der Traufhöhe dieses Quergiebels rechneten. Auch sei die erforderliche Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze der Antragsteller eingehalten. Die Erteilung von Befreiungen von der Geschossflächenzahl, der Traufhöhe und der Dachform des Carports gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB seien daher rechtmäßig gewesen und verletzten die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

4. Die Beigeladene ließ beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiege das Interesse der Antragsteller an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Baugenehmigung erweise sich nicht als rechtswidrig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Soweit Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche, der zulässigen Traufhöhe und der Dachform der Garage erteilt worden seien, so habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor. Einer Befreiung die Traufhöhe betreffend habe es überhaupt nicht bedurft. Die Festsetzung einer Traufhöhe könne sich nur auf die Dachtraufe beziehen, nicht dagegen auf Traufen von Dachaufbauten. Diese müssten zwingend höher liegen. Insoweit ergebe sich von vornherein kein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Ungeachtet dessen beträfen die Befreiungen keine drittschützenden Festsetzungen, so dass sich die Antragsteller von vornherein nicht auf vermeintlich rechtswidrig erteilte Befreiungen berufen könnten. Das genehmigte Vorhaben halte die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO ein. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO komme nicht in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe den Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von ihrem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung sei erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgehe. Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahre und städtebaulich vorgegeben sei, sei aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung seien unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Vorliegend fehle es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude und dem Anwesen der Antragsteller. Zudem spreche gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit die Tatsache, dass das Vorhaben nach den genehmigten Plänen mit den darin eingezeichneten Abstandsflächen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhalte. Es ergebe sich auch keine Unzumutbarkeit aus der Befreiung bezüglich der Traufhöhe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sowohl Quergiebel als auch Gaube in etwa mittig der südwestlichen bzw. der nordöstlichen Dachfläche lägen, nicht dagegen auf der den Antragstellern zugewandten nordwestlichen Seite. Dasselbe gelte für die von den Antragstellern als beeinträchtigend angeführten Balkone.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesem Fall auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung anordnen. Auch die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis kann hier nach Auffassung der Kammer bejaht werden. Nach dem Vortrag der Antragsteller bezüglich der behaupteten erdrückenden Wirkung des Vorhabens erscheint eine Rechtsverletzung der Antragsteller jedenfalls nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO) trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987, BayVBl. 1988, 369; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 158).

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Bauvorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten. Hierbei ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass sich die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 9. Oktober 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit als unbegründet erweisen wird.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen.

2.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8/6 „Nördlich des Fichtenweges“ für das Gebiet zwischen Kleiner Schönbuschallee, östlicher Grenze, R. Weg, U. Weg, Z. Weg und Hafenbahn der Stadt A. (vom 12. April 1985, in Kraft getreten am 28. Februar 1986) ausgeführt werden soll. Nach dieser Vorschrift ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Als Wohngebäude ist das streitgegenständliche Vorhaben grundsätzlich im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 8/6 zulässig, vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 30 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (1977), da der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Den Antragstellern steht gegen das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht ein § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu entnehmender Abwehranspruch aus dem sogenannten „speziellen Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ zu. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (1977) sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 (4 B 86/01, NVwZ 2002, 295 – juris) hat das Bundesverwaltungsgericht den Leitsatz aufgestellt, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme enthält, sondern auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets vermittelt. Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur bereits umstritten, ob ein derartiger spezieller Gebietsgewährleistungsanspruch überhaupt existiert (zweifelnd etwa BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 8; befürwortend BayVGH, B.v. 4.11.2009 – 9 CS 09.2422 – juris Rn. 11 f.; offen lassend BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13). In jedem Fall ist davon auszugehen, dass auch der spezielle Gebietsprägungserhaltungsanspruch sich allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung bezieht (BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – Rn. 13). Im vorliegenden Fall soll eine Wohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet genehmigt werden. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die allgemein zulässige Wohnnutzung bei einer typisierenden Betrachtungsweise aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken könnte.

Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris Rn. 14). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere fällt das Bauvorhaben in seinem Umfang unter Einbeziehung von Quergiebel und Gaube bezogen auf die vorhandene Gebietsprägung nicht offensichtlich aus dem Rahmen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 122. EL 2016, § 15 BauNVO Rn. 17).

Das Vorhaben des Beigeladenen entspricht auch hinsichtlich Firstrichtung und Dachneigung den ortsgestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Geschossfläche und der Dachform des Carports widerspricht das Vorhaben dagegen den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung bzw. der Festsetzung von Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen.

2.1.1. Fraglich ist zunächst, ob auch infolge der Anbringung eines Quergiebels und einer Gaube hinsichtlich der Traufhöhe ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Im Bebauungsplan ist die Traufhöhe mit max. 6,50 m festgesetzt. Die Traufhöhe ist bezogen auf das Hauptdach unstreitig eingehalten und wird lediglich dann überschritten, wenn man für die Dachaufbauten, d.h. Quergiebel und Gaube, gesondert die Einhaltung der Traufhöhe verlangte. Entscheidend ist hierbei, ob es sich lediglich um einen Dachaufbau handelt, der konstruktiv und gestalterisch in seinem Niveau die Dachfläche bestehen lässt und lediglich aus ihr heraustritt, oder ob der Verlauf der Dachaußenfläche insgesamt verändert wird (so für Staffelgeschosse etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 22.8.2006 – 3 M 73/06 – juris Rn. 22). Hiervon wird man jedoch ausweislich der vorgelegten Planunterlagen nicht ausgehen können, so dass schon keine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben ist, soweit die Traufhöhe tangiert ist.

Allerdings widerspricht die Errichtung von Quergiebel und Gaube dem Bebauungsplan insofern, als in den textlichen Festsetzungen vorgesehen ist, dass Dachaufbauten und Gauben nur ab einer Dachneigung von 40° zulässig sind. Die Dachneigung beträgt jedoch, wie im Bebauungsplan vorgesehen, lediglich 30°. Letztlich ist dies im vorliegenden Verfahren jedoch insofern unbeachtlich, als diese Festsetzung keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Ein solcher planerischer Wille der Antragsgegnerin als Trägerin der Planungshoheit ergibt sich weder direkt aus der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan noch aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/6. Dort ist unter Ziffer 4.2 betreffend die Art und das Maß der baulichen Nutzung lediglich ausgeführt, dass bei Gebäuden ab zwei Vollgeschossen die Dachneigung 30° betragen solle und die Dacheindeckung in Tonziegeln bzw. ersatzweise in Betondachsteinen erfolgen solle. Die zulässigen Traufhöhen seien im Bebauungsplan festgesetzt. Ein Bezug zu der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist die Begründung ausdrücklich darauf, dass „der Bebauungsplan […] die rechtsverbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung [enthält] …“. Damit ist die ausschließliche Zielrichtung der Festsetzungen auch im Rahmen der Dachgestaltung im Hinblick auf die im Interesse der Allgemeinheit bestehende städtebauliche Ordnung klargestellt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2012 – 9 CS 11.1870 – juris Rn. 19). Die Antragsteller können sich als Nachbarn hierauf nicht berufen.

2.1.2. Das genehmigte Vorhaben weicht im Übrigen nicht in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise von den Festsetzungen des maßgebenden Bebauungsplans ab.

Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der zulässigen Traufhöhe (sollte man eine solche entgegen der Ausführungen zu 2.1.1. für erforderlich erachten) sowie der Gestaltung des Garagendachs erteilt worden, so dass die Frage der Beeinträchtigung der Nachbarn über § 31 Abs. 2 BauGB erfasst wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund der der Beigeladenen erteilten Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzen die Befreiungen keine Rechte der Antragsteller.

Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans (Geschossflächenzahl 0,8; Traufhöhe max. 6,50 m; Garagendächer als Satteldächer) nicht nachbarschützend sind. Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie Festsetzungen, die die äußere Gestaltung betreffen, grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 – 15 CS 06.1943 – juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 – 15 CS 14.615 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 – 15 CS 16.1106 – juris Rn. 17). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 – 15 ZB 14.1108 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 – 3 S 901/15 – juris Rn. 10).

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die o.g. Festsetzungen als nachbarschützend gewollt waren. Da aus der Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans keine weiteren Unterlagen vorhanden sind, ist auf den Bebauungsplan und seine Begründung abzustellen. Wie bereits oben unter 2.1.1. angedeutet, fehlt jedes Indiz dafür, dass die Antragsgegnerin mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere auch der Traufhöhe, eine planungsrechtliche Schutzwirkung zugunsten der jeweiligen Grundstücksnachbarn begründen wollte. Es ist vielmehr aufgrund der Bezugnahme auf die „städtebauliche Ordnung“ in Ziffer 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/6 davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung um die Wahrung eines einheitlichen Ortsbildes und damit um ausschließlich gestalterische städtebauliche Belange ging.

Wenn von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit worden ist, hat der Nachbar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung oder Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98, BayVBl. 1999, 26 – juris Rn. 5). Es ist folglich nicht entscheidungserheblich, ob durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden oder eine städtebauliche Vertretbarkeit gegeben ist.

Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Befreiung wegen Überschreitung der zulässigen Geschossfläche und der Traufhöhe – sollte man hiervon überhaupt ausgehen – ist gegenüber dem Anwesen der Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die den Antragstellern aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 78).

In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; B.v. 20.9.1984 – 4 B 181/84; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller im Ergebnis nicht als rücksichtslos.

Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Ein solcher Fall ist offensichtlich nicht gegeben. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist, stellt zudem die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften dar, obwohl diese nicht vom Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO umfasst sind (Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2017, Art. 59 Rn. 43 f.). Von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ist ausweislich des mit den Planunterlagen vorgelegten Abstandsflächenplans auszugehen (vgl. P 24 d.A.). Auch sonst liegen keine Umstände vor, die eine erdrückende oder ansonsten unzumutbare Wirkung des Vorhabens begründen könnten. Sowohl der Quergiebel als auch die Dachgaube sind nicht dem Grundstück der Antragsteller zugewandt, so dass die nach Nordwesten gerichtete Hausfassade hierdurch nicht unmittelbar erhöht wird. In Richtung des Grundstücks der Antragsteller nach Nordwesten weist lediglich eine Hausfront, die mit Fenstern im Rahmen einer (gewöhnlichen) Wohnnutzung ausgestattet ist sowie ein kleiner Balkonbereich im ersten Obergeschoss. Die Terrassen- und Balkonflächen im Übrigen befinden sich dagegen fast ausschließlich auf der südwestlich gelegenen Seite des Bauvorhabens vom Anwesen der Antragsteller abgewandt. Die Antragsteller werden daher auch durch die sich ergebenden Einblicke in der Nutzung ihres Anwesens nicht über Gebühr eingeschränkt. Hinzu kommt, dass das Vorhaben – wie bereits dargelegt – die erforderlichen Abstandsflächen einhält und die Abstandsflächenvorschriften nach der gesetzgeberischen Intention gerade auch dem Interesse des Nachbarn an einem sozialverträglichen Wohnen Rechnung tragen (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2003 – 2 BV 02.689 – BayVBl. 2004, 369; Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2017, Art. 6 Rn. 1). Gerade in innerstädtischen, verdichteten Wohnlagen sind erhöhte Einsichtsmöglichkeiten hinzunehmen. Eine vergleichbare Situation ist durch die im Bebauungsplan Nr. 8/6 vorgesehene Bebauungsdichte vorgezeichnet.

2.1.3. Im Ergebnis muss Gleiches für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform der Garage (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB) gelten. Es handelt sich um eine örtliche Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, die gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO im Bebauungsplan Ausdruck gefunden hat. Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist hierdurch unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, zumal der Carport an die Grenzgarage der Antragsteller direkt anschließt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot infolge der Befreiung von der nicht nachbarschützenden Vorschrift scheidet somit aus.

2.2. Bezüglich der erteilten Abweichung von § 5 Abs. 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Stadt A. (GaStAbS), die als örtliche Bauvorschrift gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO im Rahmen des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange betroffen sein können (Art. 63 Abs. 1 BayBO), zumal die Abweichung die auf der südöstlich des Bauvorhabens gelegenen Stellplätze hin zum …Weg betrifft.

Die Stellplatzsituation ist auch im Übrigen nicht bedenklich im Hinblick auf die Wahrung nachbarlicher Belange. Selbst wenn die Stellplätze zum Teil auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen außerhalb der Baugrenzen ohne eine explizit erklärte Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO (1977) (vgl. hierzu Schwarz/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 47 Rn. 34) genehmigt wurden, scheidet eine Verletzung von Rechten der Antragsteller aus. Denn es ist weder dem Bebauungsplan Nr. 8/6 selbst noch der Begründung zu entnehmen, dass die Festsetzung der Baugrenzen und die Festsetzung von Grünflächen eine nachbarschützende Wirkung entfalten sollen (vgl. Ziffer 4.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 8/6: „Durch grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan soll die harmonische Einfügung der ausgewiesenen Bauflächen in das Orts- und Landschaftsbild sichergestellt werden.“). Auch die Anordnung von zwei Stellplätzen an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller führt nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ein Nachbar kann sich nur dann ausnahmsweise mit Erfolg auf eine unzureichende Stellplatzsituation berufen, wenn infolge der Stellplatzanordnung unzumutbare Lärmbzw. Geruchsbelästigungen zu erwarten sind. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO (1977) sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 23).

3. Aus vorstehenden Gründen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage.

4. Als Unterlegene haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO). Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, weil diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vo
published on 29/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfa
published on 01/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.