Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - W 4 S 17.1075

published on 26/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - W 4 S 17.1075
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Sch. vom 10. April 2017, mit welchem den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage und Geräteraum erteilt wurde, sowie die sofortige Baueinstellung und Stilllegung der Baustelle.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Ferien- bzw. Wochenendhaus nebst Garage bebauten Grundstücks Fl.Nr. …5 der Gemarkung A … Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …4.

Für das in Rede stehende Gebiet setzt der Bebauungsplan „Südöstlich des E.r Sees“ des Marktes St.n vom 14. Mai 1987 die bauliche Nutzung als Sondergebiet für Wochenendhäuser fest. Weitere im vorliegenden Zusammenhang relevante Festsetzungen sind die Bestimmung einer offenen Bauweise, I/II als max. zulässige Bauweise mit Traufhöhe bei II max. 6,00 m, Traufhöhe bei I max. 3,00 m und max. Firsthöhe 7,50 m, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24˚- 42˚ und einer Hauptfirstrichtung NO-SW und einer Grundflächen- und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2. Als weitere Festsetzung bestimmt der Bebauungsplan in Ziffer 2.5 eine max. zulässige Grundfläche von 100 qm. Ziffer 2.4. bestimmt die Unzulässigkeit von Nebengebäuden aller Art mit Ausnahme von Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 qm auch außerhalb der Baugrenzen.

1. Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage und Geräteraum unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt max. 0,20) und Dachneigung (18˚ statt 24˚- 42˚).

2. Mit Schriftsatz vom 25. April 2017, eingegangen bei Gericht am 27. April 2017, hat der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben lassen. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen W 4 K 17.426 geführt.

3. Mit Schriftsatz vom 18. September 2017 ließ der Antragsteller beantragen,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den beizuladenden … … von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10.4.2017, Az.: …, anzuordnen.

  • 2.Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Baustelle auf dem Grundstück Flur-Nr. …4 der Gemarkung A* … sofort einzustellen und stillzulegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren Bezug genommen. Wiederholend wurde ausgeführt, dass die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in eigenen Rechten verletze, insbesondere verstoße sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erteilten Befreiungen, insbesondere hinsichtlich der Geschossflächenzahl, würden zu einer Überschreitung der zulässigen baulichen Nutzung führen, was aufgrund der Größe des Baukörpers eine Dauerwohnnutzung auf dem Baugrundstück erheblich begünstigen würde, welche aber aufgrund der Festsetzung eines Sondergebietes „Wochenendhausgebiet“ gebietsfremd und damit unzulässig sei. Das Bauvorhaben weise zudem ein Raumangebot auf, welches dem eines Wohngebäudes entspreche. Die genehmigte atypische Größe des Gebäudes führe dazu, dass es nicht mehr in einem nach § 10 BauNVO festgesetzten Gebiet zulässig sei, mithin die genehmigte Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung die zugelassene Art der baulichen Nutzung verändere. Als Nachbar stünden dem Antragsteller daher ein Gebietserhaltungsanspruch und ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung seien nach dem Planungswillen des Marktes Stadtlauringen nachbarschützende Vorschriften, von denen der Antragsgegner zu Unrecht befreit habe. Insbesondere stehe einer Befreiung von im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entgegen. Ebenfalls sei eine zweigeschossige Bauweise wie die vorliegend genehmigte im Baugebiet nicht üblich und daher nicht genehmigungsfähig. Die Überschreitung der Obergrenze der zulässigen Geschossflächenzahl führe zu einer unzulässigen Verdichtung und damit zu beachtlichen Störungen im Sinne des § 15 BauNVO. Infolge der erteilten Befreiungen werde faktisch eine Gemengelage aus Wochenendhäusern und einem allgemeinen Wohnhaus ermöglicht. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor, zudem seien die Befreiungsentscheidungen ermessensfehlerhaft ergangen. Das genehmigte Nebengebäude sei nach Ziffer 2.5 des Bebauungsplanes unzulässig, da es nicht nur zur Unterbringung von Gartengeräten, sondern zur Wohnnutzung vorgesehen sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße damit auch gegen die festgesetzte offene Bauweise, zumal Haupt- und Nebengebäude fest miteinander verbunden werden sollen und diese daher als bauliche Einheit anzusehen seien, welche nicht grenzständig, also in geschlossener Bauweise, errichtet werden dürfe. Die geplante Verlängerung des Nebengebäudes entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze stelle sich zudem als plan- und abstandsflächenwidrige Einfriedung dar. Das Bauvorhaben wirke in seiner Gesamtheit auf das Grundstück des Antragstellers erdrückend.

Im Übrigen überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, hier in Gestalt der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, deren Folgenbeseitigung nur schwer und aufwendig durchzusetzen wäre, vorliegend das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, welches vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend nicht um existenziell erforderlichen originären Wohnraum, sondern um eine Wochenendhausnutzung handele, ohnehin geringer zu bewerten sei.

4. Das Landratsamt Schweinfurt beantragte mit Schriftsatz vom 22. September 2017 für den Antragsgegner:

Die Anträge werden abgelehnt.

Zur Begründung wurde zunächst auf den Klageerwiderungsschriftsatz im Hauptsacheverfahren verwiesen, mit dem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, insbesondere sei von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in rechtmäßiger und ermessensgerechter Weise befreit worden. Die Überschreitung der Geschossflächenzahl durch das Bauvorhaben sei durch die Einhaltung der zulässigen Grundfläche sowie eine Reduktion der geplanten Grundflächenzahl auf 0,11 ausgeglichen. Die festgesetzte Geschossigkeit stelle sich schon nicht als planerischer Grundzug dar, vielmehr seien für den Markt Stadtlauringen die Einhaltung von Firsthöhe und Grundfläche entscheidend. Der wesentlichste Teil der Bebauung im Baugebiet sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden, sodass ein Altbestand an unterschiedlichsten Baustilen und Gestaltungen vorhanden sei, insbesondere fänden sich ein- und zweigeschossige Hauptgebäude sowie Hangtypen und Dachgeschosse als Vollgeschosse. Vergleichbare zweigeschossige Gebäude seien demnach im Baugebiet zu finden. Die Zulassung des Bauvorhabens führe daher nicht zu einer Störung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, zumal der Markt Stadtlauringen sein Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt habe. Jedenfalls seien nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Die Festsetzung über Geschossigkeit, Geschossflächenzahl und Dachneigung dienten grundsätzlich rein städtebaulichen Belangen und seien auch im vorliegenden Einzelfall nicht nachbarschützend. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergäben sich nicht aus dem Bebauungsplan und den Planungsunterlagen. Die vom Antragsteller befürchtete Dauerwohnnutzung sei vom Landratsamt nicht genehmigt worden, eine derartige Absicht der Beigeladenen sei auch nicht zu erkennen. Die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung führe vorliegend nicht dazu, dass das als Wochenendhaus genehmigte Bauvorhaben als planwidriges Wohngebäude einzustufen sei. In Anbetracht des Abstandes des geplanten Hauptgebäudes zum Anwesen des Antragstellers von ca. 13 m sei den nachbarlichen Interessen auf Belichtung, Belüftung und Besonnung ausreichend Rechnung getragen sowie eine erdrückende Wirkung mit der Folge eines Rücksichtnahmeverstoßes ausgeschlossen. Der genehmigte Gartengeräteraum entspreche der Festsetzung 2.4 des Bebauungsplanes, insbesondere sei eine mit dieser Festsetzung in Widerspruch stehende Nutzung weder genehmigt noch ersichtlich. Die Rückwand des Geräteraumes stelle sich zudem nicht als Einfriedung, sondern als gewöhnliche Gebäudeabschlusswand dar. Im Übrigen sei Abstandsflächenrecht vorliegend nicht zu prüfen gewesen. Schließlich stehe der Geräteraum auch nicht in einer konstruktiven Verbindung mit dem Hauptgebäude, sodass ein Verstoß gegen die festgesetzte offene Bauweise nicht vorliege.

Ergänzend wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgebracht: Soweit sich der Antragsteller auf Abschnitte in der Begründung des Entwurfes des Bebauungsplanes berufe, die auf dem Umstand der vorzeitigen Aufstellung der Satzung rekurrierten, so könnten für die Zulässigkeit einer Befreiungserteilung für ein Einzelvorhaben hieraus keine Erkenntnisse gezogen werden, da diese Vorgehensweise der Gemeinde allein die Aufstellung des Bebauungsplanes im Parallelverfahren betreffe und damit lediglich Ausfluss des planungsrechtlichen Entwicklungsgebotes sei. Im Übrigen überwiege das Sofortvollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die von ihm vorgebrachten Erwägungen seien bereits in der gesetzgeberischen Wertentscheidung des § 212a BauGB ausreichend berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten und die Stilllegung der Baustelle begehre, sei hierfür bereits tatbestandlich kein Raum, weil die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig sei.

5. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, verteidigen aber im Hauptsacheverfahren die ihnen erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben uneingeschränkt den Vorgaben der §§ 30 Abs. 1 BauGB, 10 Abs. 3 BauNVO entspreche. Das ihnen genehmigte Bauvolumen bedinge keine gebietsfremde Nutzung, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben sei. Ein Rücksichtnahmeverstoß in Gestalt unzumutbarer Beeinträchtigungen sei bereits im Hinblick auf das vorliegende Abstands- und Höhenmaß auszuschließen. Soweit das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehe, fehle es an einer hierdurch bedingten Beeinträchtigung des Antragstellers, da diese Festsetzungen keinen Drittschutz vermittelten. Die erteilten Befreiungen seien unter korrekter Abwägung städtebaulicher und privater Belange durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Geschossigkeit mangels Bestimmtheit unwirksam, jedenfalls aber funktionslos. Soweit der Antragsteller sich vorgerichtlich gegen die „kubische“ Form des vorgesehenen Baukörpers gewendet habe, sei dies im Nachbarrechtsverhältnis wie auch im Hinblick auf die gestalterische Vielfalt im Baugebiet irrelevant.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben im Ergebnis keinen Erfolg, da sie in der Sache jedenfalls unbegründet sind.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zunächst zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 entfällt aufgrund der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung des § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.

Dem Antragsteller steht auch die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Als Eigentümer des nördlich an das Grundstück Fl.Nr. …4 angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …5 ist er im baurechtlichen Sinne Nachbar des Bauvorhabens. Er kann sich daher hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen jedenfalls auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch nicht begründet.

Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung ist mit den Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369). Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse (BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – BayVBl 1991, 720). Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris). Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine derartige Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Folgen einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung durch die Beigeladenen auf der einen Seite und einer einstweiligen Aussetzung der Baugenehmigung zugunsten des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der anderen Seite an, wobei hierbei insbesondere den Möglichkeiten der Rückabwicklung dieser Folgen besonders Gewicht beizumessen wäre.

Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, da sie zwar zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet ist und daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Einschluss der Interessen der Beigeladenen an der vorzeitigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht überwiegt.

2.1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere besteht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis jedenfalls in dem zur Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegten Umfang.

2.2. Die Klage erweist sich jedoch nach vorläufiger Prüfung des Rechtsschutzbegehrens nicht als begründet.

Bezüglich der Frage nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar nur dann mit Erfolg gegen die einem Dritten erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens zur Wehr setzen kann, wenn hierbei öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Nur in diesen Fällen wäre nämlich der Nachbar durch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Hinsichtlich der Frage nach der möglichen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung ist der eingeschränkte Prüfungsrahmen im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Ist – wie vorliegend – das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so begrenzt Art. 59 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO den Prüfauftrag der Bauaufsichtsbehörde auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie auf beantragte Abweichungen. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung im Übrigen ist dagegen grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, weshalb eine dementsprechend erteilte Baugenehmigung auch nicht gegen die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung verstoßen und Dritte hierdurch in ihren Rechten verletzen kann.

Soweit die Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ergangen ist, muss hinsichtlich des Nachbarschutzes unterschieden werden, ob die Vorschrift, von welcher befreit wird, ihrerseits unmittelbar nachbarschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen der objektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen, so dass Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris).

Dies zugrunde gelegt, kann die Kammer nach vorläufiger Einschätzung einen Verstoß der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung gegen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, nicht erkennen.

2.2.1.

Ausweislich seines Vortrages im Verwaltungs- und im Hauptsacheverfahren, auf den er sich ausdrücklich auch im Eilverfahren bezogen hatte, richten sich die Einwendungen des Antragstellers im Wesentlichen gegen die Größe und Höhe des Bauvorhabens der Beigeladenen und damit gegen eine Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend das Maß der baulichen Nutzung. Durch die den Beigeladenen erteilten Befreiungen von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Geschossigkeit, Geschossflächenzahl und Dachneigung ist jedoch eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht begründet, da diesen kein nachbarschützender Charakter zukommt.

Eine unmittelbar nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Regelfall nur dann anzunehmen, wenn diese die Art der baulichen Nutzung betreffen (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Andere Festsetzungen, insbesondere solche zum Maß der baulichen Nutzung, haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4), sondern können Nachbarschutz nur dann vermitteln, wenn ihnen nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion ausnahmsweise gerade zukommen soll. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen, etwa aus Gründen der Gestaltung des Ortsbildes, oder auch zum Schutze eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu erlassen (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888). Nachbarschutz besteht somit hinsichtlich solcher Festsetzungen nur dann, wenn die Gemeinde einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan gezielt eine solche Schutzfunktion zukommen lassen will. Ob dies der Fall ist und wie weit eine eventuell drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen, also aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen die Planung betreffenden Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 8). Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine nachbarschützende Wirkung abzulehnen.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde den von ihr getroffenen Festsetzungen über die Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Dachneigung über städtebauliche Funktionen hinaus zumindest auch eine Schutzfunktion zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer im Plangebiet beimessen wollte. Im Gegenteil deutet die vom Antragsteller selbst benannte Erwägung in der Begründung des Bebauungsplanes zu dessen vorzeitiger Aufstellung, dass durch „Einschränkung der Nutzung und Bauweise […] eine Fehlentwicklung vermieden werden“ solle (S. 2a), eher darauf hin, dass die entsprechenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung allein auf städtebaulichen Erwägungen, wie etwa der Gestaltung des Ortsbildes beruhen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein daraus, dass vorliegend hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und dem Gebietszweck ein Sondergebiet nach § 10 Abs. 3 BauNVO – in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplanes im Jahre 1987 gültigen Fassung der BauNVO vom 15. September 1977 – festgesetzt worden ist. Es trifft zwar zu, dass sich Wochenendhäuser regelmäßig durch eine nur begrenzte Wohnfläche auszeichnen und dies von der planenden Gemeinde, will sie eine im von ihr festgesetzten Wochenendhausgebiet unzulässige Dauerwohnnutzung effektiv verhindern, durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sichergestellt werden kann und soll (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18 sowie Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage, Rn. 1778; Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Auflage, § 10 BauNVO Rn. 23.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich in diesen Fällen der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen, hier die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in den zugelassenen Gebäuden, ergibt. Den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung kommt insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zu, sodass sich ein Nachbar gegen eine Befreiung von entsprechenden Vorgaben des Bebauungsplanes auch nicht unter Berufung auf deren objektive Rechtswidrigkeit, insbesondere die Wahrung der Grundzüge der Planung und deren städtebauliche Vertretbarkeit, sondern ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtnahme zur Wehr setzen kann. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Erteilung der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung kommt somit nur nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme, welches in § 31 Abs. 2 BauGB im Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. EL Februar 2017, § 31 Rn. 68, 69), in Betracht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung oder gar auf Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB hat der Nachbar in Fällen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht.

Soweit sich der Antragsteller im Übrigen sinngemäß auf die Verletzung der Obergrenzen für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in Anbetracht der Grund- und Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Diese Vorschrift richtet sich ausschließlich an die planende Gemeinde, welche im Rahmen ihrer Bauleitplanung Festsetzungen nach Maßgabe dieser Vorschrift zu treffen hat. Für die Frage der Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens sind dann ausschließlich die spezifischen Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgeblich, sodass sich ein Nachbar im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung nicht unmittelbar auf § 17 BauNVO berufen kann (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 12.3.2009 – 2 C 312/08– NVwZ-RR 2009, 633 und Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Auflage, § 17 BauNVO Rn. 8).

2.2.2.

Soweit sich der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen mit der Begründung zur Wehr setzt, dieses würde gegen die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung verstoßen und ihm daher einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch in Gestalt des sog. Gebietserhaltungsanspruches zustehen, so vermag dies ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung und damit eine überwiegende Erfolgsaussicht des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht zu begründen. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten trägt die von der Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu angeführte Begründung, die sich dergestalt zusammenfassen lässt, dass aufgrund der erteilten Befreiungen betreffend die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung das von den Beigeladenen geplante Gebäude die Dimensionen eines Wochenendhauses überschreiten werde und damit in Anbetracht der Art der baulichen Nutzung ein Wohnhaus statt einem Wochenendhaus bauaufsichtlich zugelassen sein soll, welches sich als gebietsfremd darstelle, nicht.

2.2.2.1.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich der erteilten Baugenehmigung das Bauvorhaben der Beigeladenen ausdrücklich als Wochenendhaus und nicht etwa als Wohnhaus genehmigt worden ist. Materiell legal aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes und formell legalisiert durch die Baugenehmigung ist damit aber auch nur die Nutzung als Wochenendhaus und nicht – wie der Antragsteller meint – eine Wohnnutzung. Ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist auch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren einzig und allein die von den Beigeladenen beantragte und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Wochenendhausnutzung Prüfgegenstand. Darauf, ob das legalisierte Gebäude aufgrund seiner Größe und Ausstattung möglicherweise tatsächlich einer vom Antragsteller bekämpften und in Wochenendhausgebieten gebietsunverträglichen Dauerwohnnutzung zugänglich wäre, kommt es vorliegend also nicht an, da eine solche gerade nicht genehmigt worden ist (BVerwG, U.v. 27.3.1974 – VIII C 21.73 – juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Bönker/Bischopnik, BauNVO, § 10 BauNVO Rn. 41). Die Größe eines Gebäudes bildet kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Wohn- und Wochenendhausnutzung, sondern einzig der Nutzungszweck, der bei Letzterem im Vergleich zu Ersterem im zeitlich nur begrenzten Aufenthalt der Bewohner besteht (vgl. Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Auflage, § 10 BauNVO Rn. 22). Dass die Größe und Ausstattung eines als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes rein faktisch auch eine Dauerwohnnutzung ermöglichen würde, macht nicht die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig, sondern führt allenfalls zur materiellen Baurechtswidrigkeit einer eventuell tatsächlich ausgeübten Dauerwohnnutzung, die als solche weder von der Baugenehmigung noch von den Festsetzungen des ein Wochenendhausgebiet ausweisenden Bebauungsplanes gedeckt wäre. Hiergegen kann allein mit den Mitteln des repressiven Bauordnungsrechts eingeschritten werden. Im Übrigen kann die vage Aussicht darauf, dass ein Bauvorhaben nach seiner Verwirklichung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem im Bauantrag angegebenen Nutzungszweck genutzt werden könnte, die Erteilung der Baugenehmigung im beantragten Umfang jedenfalls dann nicht hindern, wenn sich nicht wenigstens konkrete Anhaltspunkte im Baugenehmigungsverfahren auftun, dass der angegebene Nutzungszweck nur vorgeschoben ist. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall und wird vom Antragsteller auch nur unter Hinweis auf die Größe des Bauvorhabens pauschal behauptet.

2.2.2.2.

Soweit der Antragsteller meint, die durch die Befreiungserteilung betreffend die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zugelassene Größe des Baukörpers bzw. die „Summe des umbauten Raumes“ führe dazu, dass es sich bei dem genehmigten Gebäude unabhängig von seiner Bezeichnung im Bauantrag und in der Baugenehmigung nicht mehr um ein Wochenendhaus, sondern um ein gebietswidriges Wohnhaus handele, so kann dem jedenfalls nach vorläufiger Bewertung nicht gefolgt. Eine derartig zwingende Verknüpfung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit denen zur Art der baulichen Nutzung mit der vom Antragsteller favorisierten Folge vermag die Kammer auch für festgesetzte Wochenendhausgebiete nicht zu erkennen.

Zutreffend ist zunächst, dass für Sondergebiete in Gestalt von Wochenendhausgebieten das Maß der baulichen Nutzung in Zusammenhang mit der Art der baulichen Nutzung steht, was etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BauNVO (bzw. § 17 Abs. 10 Satz 2 BauNVO 1977) zum Ausdruck kommt. Daraus folgt jedoch gleichwohl nicht, wie der Antragsteller meint, dass jede Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Art der baulichen Nutzung durchschlägt, mithin ein den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung widersprechendes Bauvorhaben gleichsam automatisch zu einer abweichenden Nutzungsart führt und damit schon aus diesem Grund baugebietswidrig wäre. Wochenendhäuser unterscheiden sich in Anbetracht der Art der baulichen Nutzung von Wohnhäusern gerade nicht primär durch ihre insoweit geringere Größe, sondern ausschließlich darin, dass sie nur dem gelegentlichen Wohnen während der Freizeit dienen (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 4 CN 7/12 – juris Rn. 11). Das Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern steht hiermit nur insoweit in Zusammenhang, als Begrenzungen des Maßes der zulässigen baulichen Nutzungen das einzig effektive Planungsinstrument der Gemeinden darstellen, diesen eingeschränkten Nutzungszweck sicherzustellen, indem hiermit der Wohnkomfort in den zu errichtenden Gebäuden im Plangebiet bereits auf Ebene der Bauleitplanung eingeschränkt und damit eine eventuelle planwidrige Dauerwohnnutzung so unattraktiv wie möglich gemacht wird (vgl. Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage, Rn. 1778). Das Bundesrecht enthält hierzu in der BauNVO Sonderbestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung in Wochenendhausgebieten, die an diesen Sicherungszweck anknüpfen. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verpflichtet die planende Gemeinden einerseits, im Bebauungsplan die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser festzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (bzw. § 17 Abs. 10 Satz 2 BauNVO 1977) verwehrt es der Gemeinde andererseits, für Wochenendhäuser die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl zu überschreiten. Diese Bestimmungen zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung in Wochenendhausgebieten abhängig ist von der Zweckbestimmung des Baugebietes und der Art der darin zulässigen Nutzung (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18; Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage, § 10 BauNVO Rn. 7). Demgegenüber lässt sich hieraus gerade nicht der gegenteilige Schluss ziehen, dass die zulässige Art der baulichen Nutzung in Abhängigkeit vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen wäre.

Die BauNVO gibt gerade kein einheitliches Höchstmaß für Wochenendhäuser vor, sondern überträgt dessen Bestimmung allein der planenden Gemeinde, die hierbei die Eigenart des Plangebietes und die spezifischen Vorgaben der BauNVO berücksichtigen muss (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18). Die vom Antragsteller angeführte gegenteilige Auffassung des BayVGH, wonach ab einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von bis zu 350 m³ von einem Wochenendhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht mehr auszugehen sei (BayVGH, U.v. 15.10.2013 – 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 – juris Rn. 18), hat das BVerwG in vorgenannter Entscheidung ausdrücklich als mit Bundesrecht unvereinbar angesehen.

Auch im Übrigen vermag der Antragsteller aus der von ihm angeführten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 4 CN 7/12 – juris; BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris; BayVGH, U.v. 15.10.2013 – 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 – juris) nichts zur Stützung des von ihm vertretenen Rechtsstandpunktes, dass eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung den Wochenendhauscharakter eines Gebäudes in Bezug auf die Art seiner baulichen Nutzung entfallen lasse, herzuleiten. Die zitierten Entscheidungen betrafen nämlich allesamt Normenkontrollverfahren, in denen über die Wirksamkeit von Bebauungsplänen zu entscheiden war. Die dabei vom Normenkontrollgericht angestellten Erwägungen betrafen damit also allein Fragen nach der Wirksamkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen, genauer dazu, inwieweit die Ausweisung eines Wochenendhausgebietes die planende Gemeinde bei der Festsetzung des hierbei zulässigen Maßes baulichen Nutzung beschränkt. Hierbei hat das BVerwG insbesondere klargestellt, dass sich beide Festsetzungsarten nicht widersprechen dürften, sprich: die Gemeinde dürfte kein Maß der baulichen Nutzung festsetzen, welches ein Dauerwohnen im Baugebiet ermöglichen könnte, da andernfalls die Gebietsausweisung als Wochenendhausgebiet hinsichtlich des Gebietszweckes und der Art der dort zulässigen Nutzung gefährdet wäre (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18). Für diesen (Kollisions-)Fall hat das Gericht die genannten Festsetzungen für widersprüchlich und damit gerade aufgrund dieses Widerspruches für unwirksam erklärt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 21). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber gerade nicht vor, da es vorliegend nicht um die vorgelagerte abstrakte Ebene der Bauleitplanung, sondern um die Vorhabenzulässigkeit im Einzelfall geht, für die sich aus den vorgenannten Judikaten keine unmittelbaren Aussagen ergeben. Denn die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich solcher Festsetzungen, die das zulässige Maß der baulichen Nutzung für ein einzelnes Grundstück konstituieren, lässt die Festsetzung hinsichtlich der Art der auf dem Grundstück zulässigen baulichen Nutzung unberührt und führt gerade nicht zu einem Normenwiderspruch auf Ebene des örtlichen Baurechts. Die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes der Beigeladenen durch den auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 beruhenden Satzungsbefehl beansprucht also ungeachtet der Dispenserteilung für die Überschreitung des Nutzungsmaßes Gültigkeit, weshalb eine vom Antragsteller bekämpfte gebietswidrige Dauerwohnnutzung auch in Zukunft auf diesem Grundstück ausgeschlossen bleibt, nur dass diese Beschränkung der Nutzungsart eben nicht mehr durch die das Bauvolumen beschränkenden Grenzen des Bebauungsplanes abgesichert wird. Es wird mithin Sache der Bauüberwachung sein, sicherzustellen, dass eine Dauerwohnnutzung auf dem streitbefangenen Grundstück in Zukunft nicht stattfindet. Ein der erteilten Baugenehmigung und damit dem Bauvorhaben selbst entgegenstehender Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers besteht vor diesem Hintergrund jedoch nicht.

2.2.3.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller auch mit seinen Rügen gegen die Zulassung des Nebengebäudes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Soweit Ziffer 2.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausschließlich Schuppen zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten gestattet, im Übrigen aber alle sonstigen Arten von Nebengebäuden untersagt, so steht die erteilte Baugenehmigung hiermit in Einklang. Wie auch sonst ist Gegenstand der Baugenehmigung die beantragte und aus den Bauunterlagen ersichtliche Nutzung des Gebäudes, welche hier als Geräteraum umschrieben ist und damit der genannten Festsetzung entspricht. Die Befürchtungen des Antragstellers, dass eine planwidrige Nutzung des Nebengebäudes stattfinden werde, findet jedenfalls in den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde liegenden Planunterlagen keine Stütze.

Die Ansicht des Antragstellers, dass die Situierung des Geräteraumes auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einem Verstoß gegen die vom Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise führe, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu teilen. Die Festsetzung einer offenen Bauweise bezieht sich ausschließlich auf Hauptgebäude, steht also einem Grenzanbau von Nebenanlagen nicht entgegen (BayVGH, U.v. 29.6.2005 – 14 B 03.3161 – juris Rn. 20 m. w. N.). Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenanlage mit der Hauptanlage baulich verbunden ist, solange sie – wie hier – nur an diese angebunden ist, nicht aber dann, wenn diese in das Hauptgebäude integriert ist (BVerwG, B.v. 14.2.1994 – 4 B 18/94 – juris Rn. 6). Eine derartige Integration des Geräteraumes in das Wochenendhaus der Beigeladenen kann nicht, wie vom Antragsteller vorgebracht, allein in der baulichen Verbindung beider Anlagen durch die überdachte Verbindungstür erblickt werden, denn diese ändert nichts daran, dass das Betreten des Geräteraumes das vorherige Verlassen des Wochenendhauses erfordert und damit von einem „Einbau“ in das Hauptgebäude schon keine Rede sein kann. Da somit der Geräteraum ohne Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden durfte, geht wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch die Rüge des Antragstellers, das Bauvorhaben würde abstandsflächenrechtliche Bestimmungen verletzen, fehl, zumal das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO ist.

Schließlich vermag der Antragsteller hinsichtlich des Nebengebäudes auch nicht damit durchzudringen, die verlängerte Rückwand des Geräteraumes stelle sich als „Grenzziehung bzw. –umzäunung“ und damit als eine an Ziffer 2.9 des Bebauungsplanes zu messende Einfriedung dar. Einfriedungen sind nur solche Anlagen an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt sind, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren, die also ein Hindernis für alle von außen her den Frieden des Grundstücks störenden Beeinträchtigungen darstellen (BayVGH, U.v. 22.2.2000 – 2 B 94.2587 – juris Rn. 19; Spannowsky/Manssen, Beck’OK Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition, Art. 6 Rn. 245). Davon kann jedoch bei einer Gebäudeabschlusswand der hier vorliegenden Art, die nicht einmal ein Viertel der Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze ausmacht, nicht die Rede sein.

2.2.4.

Soweit der Antragsteller im Übrigen rügt, das Bauvorhaben der Beigeladenen stehe aufgrund seiner Dimensionierung mit der Zweckbestimmung des durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes „Wochenendhausgebiet“ nicht in Einklang und erweise sich damit als „gebietsfremd“, so macht er in der Sache einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch (alternativ: Gebietsgewährleistungsanspruch oder Gebietserhaltungsbewahrungsanspruch) geltend, welcher sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergeben und dem Baunachbarn einen Abwehranspruch gegen Bauvorhaben gewähren kann, die zwar im Hinblick auf die Art ihrer Nutzung im Baugebiet zulässig wären, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung mit der Eigenart des Baugebiets in Widerspruch stehen (BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris).

Dieser Abwehranspruch bezieht sich jedoch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung (BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 7) und vermag damit einem Bauvorhaben in der vorliegenden Ausführung, welches hinsichtlich seines Umfanges mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes „nur“ nicht vollständig in Einklang steht, nicht ohne weiteres entgegengehalten zu werden. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe baugebietswidrig und damit unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Dies ist vorliegend ungeachtet der erteilten Befreiungen hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung nicht zu erkennen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der gegebene Gebietstyp durch das geplante Gebäude in einem die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Maß beeinträchtigt werden würde. Zum anderen dürfte sich das von dem Bebauungsplan „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ umfasste Gebiet bereits in seinem Bestand an Wochenendhäusern, wie er sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern und der vom Antragsgegner vorgelegten Bestandskartierung ergibt, als äußerst inhomogen hinsichtlich vorhandener Bauvolumina und Baugestaltungen darstellen, sodass von einem einheitlichen Gebietscharakter, welcher durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte, gerade nicht auszugehen ist.

2.2.5.

Schließlich steht dem Antragsteller nach summarischer Prüfung anhand der Akten gegen das genehmigte Bauvorhaben auch kein Abwehranspruch nach Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme zu, da die Kammer eine Rücksichtslosigkeit der von den Beigeladenen geplanten Bebauung nicht zu erkennen vermag.

Das Gebot der Rücksichtnahme kommt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und – hinsichtlich der erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – im Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Forderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 17; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die für den Antragsteller durch Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. EL Februar 2017, § 31 Rn. 60).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.

Vorliegend kann nach diesen Maßstäben ein Rücksichtnahmeverstoß nicht erkannt werden. Bereits aufgrund des Abstandes des geplanten Hauptgebäudes der Beigeladenen zum Anwesen des Antragstellers von ca. 13 m bzw. des geplanten Nebengebäudes von ca. 8 bis 12 m dürfte den Interessen des Antragstellers im Hinblick auf ausreichende Belichtung und Belüftung hinreichend Genüge getan sein. Aus den gleichen Gründen ist auch eine „erdrückende“ Wirkung des genehmigten Baukörpers nicht anzunehmen, zumal die beabsichtigte Grenzbebauung der Beigeladenen nur einen geringen Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze abdecken soll.

3. Der weitergehende Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück sofort einzustellen und die Baustelle stillzulegen, hat vor dem Hintergrund, dass sich die in der Hauptsache angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt haben, entsprach es nicht i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013. Ein Ansetzen und Hinzurechnen eines gesonderten Streitwertes für den Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen (Baueinstellung) war vorliegend nicht angezeigt, da dieser Antrag, wenn auch nicht hilfsweise gestellt, so doch zumindest materiell-rechtlich vom Erfolg des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abhängig war und ihm somit keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung i. S. d. Ziffern 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 zukam.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das
published on 08/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre
published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abände
published on 11/09/2014 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.
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Annotations

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.