Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365

published on 26/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - W 4 S 16.365
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Tenor

I.

Unter Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 wird der Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 23. März 2016 abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in welchem dieser die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen eine der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung angeordnet hat.

1. Der Antragsgegner wendet sich als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...64/1 der Gemarkung b... (f... 2, 97... b...) gegen ein Bauvorhaben der Antragstellerin auf dem Grundstück Fl.Nr. ...05 der Gemarkung B..., die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen (überwiegend für Mitarbeiter der Antragstellerin und deren Angehörige).

Das Grundstück des Antragsgegners befindet sich im Außenbereich und in ca. 270 Meter Entfernung zum streitgegenständlichen Vorhaben. Das Baugrundstück Fl.Nr. ...005 befindet sich ebenfalls im Außenbereich. Es ist Teil eines seit ungefähr 40 Jahren als betriebliches Freizeitgelände genutzten Areals der Antragstellerin. Ein Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1974 wurde nicht zu Ende geführt. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die öffentlich gewidmete Straße auf dem Grundstück Fl.Nr. ...04, an der auch das Anwesen des Antragsgegners gelegen ist.

Mit Bauantrag vom 14. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Errichtung eines Kiosks mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Antragstellerin und Angehörige. Mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilte das Landratsamt Schweinfurt der Antragstellerin die Baugenehmigung. In den „Auflagen aus Sicht des Immissionsschutzes“ heißt es im Bescheid unter Ziffer 2: „Der Beurteilungspegel der durch das Vorhaben hervorgerufenen Störgeräusche darf an den nächst gelegenen Wohngebäuden auf Fl.Nrn. ...89/19 und ...89/14 nachfolgenden reduzierten Immissionsrichtwert von tags 44 dB(A) nicht überschreiten. Die Tageszeit ist die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr. Die Messung und Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgen gemäß der TA Lärm.“ Unter Ziffer 3. ist geregelt: „Der Betrieb des Kiosks mit Pavillon und Freischankfläche ist vom 1. April bis 31. September jährlich in der Zeit von 10:00 bis 22:00 Uhr zulässig.“

2. Mit der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage (Az. W 4 K 14.1363) ließ der Antragsgegner die Aufhebung des Bescheids des Beigeladenen vom 21. November 2014 beantragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juni 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, ließ der Antragsgegner beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.

Dezember 2014 gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2014 anzuordnen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 (Az. W 4 S 15.554) lehnte die Kammer den Antrag ab. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 28. Oktober 2015 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts Schweinfurt vom 21. November 2014 an (Az. 9 CS 15.1633). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung vom 21. November 2014 in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei. Der Antragsgegner könne nicht erkennen, mit welchen Immissionen er zu rechnen habe, da keine Angaben über die zu erwartende oder zugelassene Besucherzahl der gesamten Freizeitanlage vorlägen.

3. Mit Änderungsantrag vom 26. Januar 2016 legte die Antragstellerin dem Beigeladenen eine geänderte Betriebsbeschreibung zum Antrag „Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G... und Angehörige“ vor. Die Betriebsbeschreibung enthält unter Ziffer 1.8 folgende Regelung: „Die Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage wird auf max. 400 Personen pro Tag festgelegt. Durch geeignete bauliche Maßnahmen (z. B. Drehkreuz mit Zähler) wird gewährleistet, dass diese Zahl nicht überschritten wird. Ausnahme davon sind Betriebsveranstaltungen, die jedoch max. 1x im Jahr stattfinden.“

Mit Änderungsbescheid vom 23. März 2016 änderte das Landratsamt Schweinfurt den Bescheid vom 21. November 2014 dahingehend, dass das Bauvorhaben, bei Beibehaltung der Auflagen des Baubescheides vom 21. November 2014 im Übrigen, u. a. unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise zu erfolgen hat:

„[...] 2. Die Auflage Nr. 2 des Baubescheides vom 21.11.2014 (...) erhält folgende Fassung:

Der Beurteilungspegel der durch die Nutzung der betrieblichen Freizeitanlage einschließlich dem Bauvorhaben hervorgerufenen Störgeräusche darf an den nächst gelegenen Wohngebäuden auf Fl.Nrn. ...89/19 und ...89/14, Gemarkung g..., einen reduzierten Immissionsrichtwert von tagsüber 44 dB(A) nicht überschreiten. Die Tageszeit ist die Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr. Die Messung und Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgen gemäß der TA Lärm. [...]

4.3. Die Betriebsbeschreibung vom 26.01.2016 ist Bestandteil der Baugenehmigung und zu beachten. [...]“

4. Mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen bei Gericht am 8. April 2016, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015, Az. 9 CS 15.1633, aufzuheben.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO könne jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen veränderter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Lücke und Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei durch die Tekturgenehmigung und die darin festgesetzten Auflagen geschlossen worden. In der Betriebsbeschreibung (Ziffer 1.8) und mit Ziffer 4.3 des Änderungsbescheids werde die Zahl der Nutzer der gesamten Anlage auf maximal 400 Personen pro Tag festgelegt. Durch geeignete bauliche Maßnahmen (z. B. Drehkreuz mit Zähler) werde gewährleistet, dass diese Zahl nicht überschritten werde. Als Ausnahme sei lediglich an einem Tag im Jahr bei einer Betriebsveranstaltung ein Überschreiten dieser Besucherzahl zulässig. Zudem sei die Betriebszeit der Anlage auf die Zeit vom 1. April bis 30. September jährlich be

schränkt, in dieser Zeit auf täglich 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Die Verabreichung von Getränken und Speisen sei ab 21.30 Uhr einzustellen, um zu gewährleisten, dass sich nach 22.00 Uhr keine Gäste mehr im Freien aufhielten (Ziffer 4.1. des Änderungsbescheids). Schließlich sei festgesetzt worden, dass der Beurteilungspegel der durch die Nutzung der betrieblichen Freizeitanlage einschließlich der durch das Bauvorhaben hervorgerufenen Störgeräusche an den nächst gelegenen Wohngebäuden einen reduzierten Emissionswert von tagsüber 44 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Diese Grundstücke seien südwestlich vom Betriebsgrundstück ca. 240 m entfernt. Dagegen liege das Grundstück des Antragsgegners westlich vom Betriebsgrundstück mindestens 270 m entfernt. Die Sach- und Rechtslage habe sich damit gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entscheidend verändert. Zugunsten des Antragsgegners sei die Benutzbarkeit der gesamten Anlage drastisch eingeschränkt worden. Es erscheine ausgeschlossen, dass der Antragsgegner nach der Tekturgenehmigung in seinen Nachbarrechten verletzt werden könne. Dies habe ein Gutachten der Unteren Immissionsschutzbehörde nachgewiesen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, von der erteilten Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung sofort Gebrauch zu machen, überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners. Die gesamte Anlage müsse, gerade jetzt im Frühjahr, instandgesetzt und gepflegt werden. Die Pächter des Kiosks seien auf die Einnahmen aus dem Betrieb des Kiosks wirtschaftlich angewiesen. Schließlich sei bei der Abwägung des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin beachtlich, dass die vorbildliche Freizeitanlage seit nahezu 40 Jahren auf dem Gelände betrieben werde und während dieser Zeit zu keinerlei Beanstandungen, außer durch den Antragsgegner, geführt habe.

5. Der Antragsgegner ließ beantragen, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, es liege bereits keine Veränderung des Verfahrensgegenstandes vor, die es rechtfertige, nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorzugehen. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei begründet, soweit tatsächlich veränderte Umstände vorlägen (Hinderungsgrund) und diese dazu führten, dass nunmehr in der Sache eine abweichende Entscheidung im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung angezeigt sei. Das Vorliegen eines Änderungsbescheids sei hierbei üblicherweise ein veränderter Umstand im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn mit dieser Änderungsentscheidung bisherige Mängel des Bescheides aufgehoben und beseitigt würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Es sei nach wie vor auch ausweislich der Betriebsbeschreibung keine konkrete Maßnahme beschrieben, die infolge der Baugenehmigung als verbindliche Auflage vor Nutzungsaufnahme einzuhalten sei und zudem geeignet sei, sicherzustellen, die Anzahl der Nutzer pro Tag zu beschränken. Die bloße Betriebsbeschreibung sei nicht ausreichend im Hinblick auf eine hinreichende Bestimmtheit einer Genehmigung, wenn nicht die Maßnahmen verbindlich festgelegt seien, mit welchen die dauerhafte Sicherstellung der Einhaltung dieser Zahlen gewährleistet sei. Hinzu komme, dass maßgebliches und besonders rücksichtsloses Kriterium bei der Nutzung der gesamten Einrichtung der am Anwesen des Antragsgegners unmittelbar vorbeiführende An- und Abfahrtsverkehr sowie Parksuch- und Parkverkehr sei. Dieser Verkehr werde auch bei einer zahlenmäßigen Beschränkung der Benutzer der gesamten Einrichtung mit entsprechender Drehkreuzinstallation letztlich nicht abnehmen. Denn potentielle Nutzer würden die Anlage anfahren, um dann festzustellen, dass aus Kapazitätsgründen ein Besuch der Anlage an diesem Tag für sie nicht möglich sei. Auch diese Immissionen seien jedoch der Genehmigung und der genehmigten Anlage zuzurechnen. Eine den Bestimmtheitsgrundsätzen genügende Baugenehmigung würde voraussetzen, dass von vornherein eine Begrenzung der Zufahrt auf dem lediglich als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmeten einspurigen Weg gesichert werde. Die Nutzung des lediglich einspurigen Feld- und Waldwegs für täglich mindestens 400 Personen sei bereits eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Lebensqualität. Ein im gleichen Umfang taugliches Eingangstor im Osten der Freizeitanlage werde dagegen nicht geöffnet. Zudem sei die Einhaltung einer

Zahl von 400 Personen täglich letztlich utopisch angesichts des Umstands, dass aufgrund der ungenauen Definition des Nutzerkreises letztendlich jedermann der Zugang ermöglicht sei. Überdies sei festzuhalten, dass die Beschränkung der Kapazität pro Tag letztlich zudem dadurch unmöglich werde, dass sich auf der Anlage auch Campingwagen befänden, die dort längere Zeit stünden und somit Nutzer sich dauerhaft in der Anlage aufhielten.

Im Rahmen der materiellen Entscheidungsfindung sei zu prüfen, ob auf Basis der nunmehrigen Tekturgenehmigung die angeordnete aufschiebende Wirkung aufzuheben sei. Auch nach der Tekturgenehmigung sei es dem Antragsgegner nicht möglich, ihr zu entnehmen, welche Immissionen ihn durch die Nutzung der genehmigten Anlage treffen. Die bloße Beschränkung der Anzahl der Nutzer pro Tag, die in die Anlage eingelassen würden, sei nicht gleichbedeutend mit der Festlegung der den Kläger betreffenden Immissionen. Völlig unbeachtet bleibe, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen habe, dass die enge Verbindung zwischen der gesamten Freizeitanlage und dem Gastronomiebetrieb sowie den weiteren Baulichkeiten insgesamt einzubeziehen sei und somit die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personen maßgebend sein werde.

6. Das Landratsamt Schweinfurt schloss sich für den Beigeladenen dem Antrag der Antragstellerin an.

Das Landratsamt Schweinfurt verwies zur Begründung auf das bisherige Vorbringen. Im Übrigen sei der Antrag zulässig und begründet. Die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstände, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 gerügt habe, seien von der Antragstellerin mittels Änderungsantrag vom 26. Januar 2016 anhand einer geänderten Betriebsbeschreibung nachgereicht worden. Die auf dieser Grundlage erteilte Tekturgenehmigung sei ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Der Antragsgegner habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte

Lücke und Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei durch die Tekturgenehmigung und die darin festgesetzten Auflagen geschlossen worden. Insbesondere sei durch die Konkretisierung der Betriebsbeschreibung und die Feststellung der Unbedenklichkeit aus Sicht des Immissionsschutzes keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften erkennbar. Zudem habe der Bauherr ein Interesse an der Ausnutzung der rechtmäßigen Genehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet.

1. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig. Demnach können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Vorliegend handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 23. März 2016 nicht um ein Aliud, sondern um eine unselbstständige Ergänzung der Baugenehmigung vom 21. November 2014, da aufgrund einer ergänzten Betriebsbeschreibung lediglich der Zugang zu dem Betriebsgelände sowie die Stellplatzanforderungen im Hinblick auf den Nachbarschutz neu geregelt wurden. Der Bescheid ändert die ursprüngliche Baugenehmigung nur in einer Weise ab, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Das geänderte Vorhaben darf deshalb erst ausgeführt werden, wenn (auch) die ursprüngliche Baugenehmigung vollziehbar ist (BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris Rn. 17). Die Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 23. März 2016 ist aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 derzeit nicht gegeben.

Diese kann die Antragstellerin mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen.

In der Änderung der ursprünglichen Genehmigung vom 21. November 2014 durch den Tekturbescheid vom 23. März 2016 ist ein veränderter Umstand i. S. v. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sehen (BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris Rn. 14).

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat auch in der Sache Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht ebenso wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob das Interesse der Antragstellerin am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung oder das Interesse des Antragsgegners an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt (zur Stellung der Beteiligten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 7.1.2016 - 4 VR 3/15 - juris).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten veränderten Umstände wird die Klage des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, da die Baugenehmigung vom 21. November 2014 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2016 den Antragsgegner nicht in drittschützenden Rechten verletzt.

a) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 erfolgte wegen der Unbestimmtheit der ursprünglichen Baugenehmigung vom 21. November 2014. Für den Nachbarn war aufgrund fehlender Regelungen zum Nutzungsumfang der Gesamtanlage nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang er betroffen ist, d. h. mit welchen Immissionen er konkret zu rechnen hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2015 (Az. 9 CS 15.1633) aus, dass die Baugenehmigung die Zahl der Personen nicht erkennen lässt, die die genehmigte Anlage mit ihren

neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit seien die den Antragsgegner betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar (vgl. Rn. 23).

b) Nunmehr liegt mit dem Änderungsbescheid vom 23. März 2016 eine hinreichende Konkretisierung der Baugenehmigung durch den Verweis auf die Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 vor.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, B.v. 13.7.2006 - 8 B 39/06 - NVwZ 2007, 967 ff.). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber hinreichend bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl. 1986, 143 ff.; Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 68 Rn. 472).

Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet, sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten

Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.

Dies zugrunde gelegt, weist der Bescheid vom 21. November 2014 nach Erlass des Tekturbescheids vom 23. März 2016 die erforderliche hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf die Art und den Umfang der genehmigten Nutzung auf. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt insoweit, dass der Inhalt der Baugenehmigung vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 7). Da zur Bestimmung von Inhalt und Umfang der Genehmigung eine Bezugnahme auf Pläne, Gründe und sonstige erkennbare Umstände durchaus zulässig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 5, 6a und 12), ist im vorliegenden Fall die Reichweite der Genehmigung aus den genehmigten Unterlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung heraus hinreichend feststellbar. Die Baubeschreibung ist gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Nr. 3 und 9 BauVorlV Teil der Bauvorlagen und als solcher notwendiger Teil der Baugenehmigung (Simon/Busse, BayBO, Stand: Sept. 2015, Art. 68 Rn. 460). Insofern spricht nichts gegen die vom Landratsamt unter Ziffer 4.3 des Bescheids vom 23. März 2016 verfügte Einbeziehung der Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 in die Baugenehmigung.

Mit der Bezeichnung ihres Vorhabens in den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen hat die Antragstellerin den Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt. Inhalt, Reichweite und Umfang der Baugenehmigung sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen daher nicht mehr (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 19). Aus der Betriebsbeschreibung vom 26. Januar 2016 ergibt sich im Gegensatz zur Genehmigung vom 21. November 2014 zum einen, dass Parkplätze für mindestens 100 Fahrzeuge zur Verfügung stehen (vgl. Ziffer 1.6), zum anderen, dass die Anzahl der Nutzer (Bade- und Erholungsgäste) in der gesamten Anlage auf maximal 400 Personen pro Tag festgelegt wird. Durch

geeignete bauliche Maßnahmen wird sichergestellt, dass diese Zahl nicht überschritten wird (vgl. Ziffer 1.8). Damit sind die Unsicherheiten hinsichtlich des Nutzungsumfangs der betrieblichen Freizeitanlage in ihrer Gesamtheit (einschließlich der Badegäste und der Nutzer der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze), die eine genaue Erfassung der Belastung des Antragsgegners durch Immissionen verhindert haben, ausgeräumt. Es kann daher auch dahinstehen, inwieweit der Personenkreis inhaltlich im Einzelnen bestimmt ist, da jedenfalls die maximale Anzahl der Nutzer pro Tag feststeht. Die Umsetzung der Vorgaben in Ziffer 1.8 ist nach Ansicht der Kammer auch praktikabel und überprüfbar. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar, um auf der geographisch und zum Teil durch Zäune abgegrenzten Freizeitanlage (Fl.Nr. ...05) die Anzahl der Nutzer pro Tag zu bestimmen. Es spricht insofern auch nichts dagegen, die Auswahl der entsprechenden Maßnahme dem Bauherrn zu überlassen, da jedenfalls das Ergebnis nachvollziehbar und überprüfbar ist.

Die Kammer hat nach einer dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden summarischen Prüfung auch keinen begründeten Zweifel daran, dass die Einhaltung der in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltenen Grenzwerte und Vorgaben realistisch ist. Das Landratsamt Schweinfurt hat mit der Frage der von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschemissionen das Sachgebiet 40.3 (Bauamt/Immissionsschutz) befasst, das ergänzend zur Stellungnahme vom 25. September 2014 eine weitere Fachstellungnahme abgegeben hat. Es ist demnach insbesondere davon auszugehen, dass in der Fachstellungnahme vom 21. März 2016 nicht nur der Kiosk einschließlich Freiterrasse, Pavillon sowie Umkleide- und Sanitärräumen bewertet worden ist, sondern auch die bereits bestehende, wenn auch ungenehmigte Nutzung des Geländes als Erholungsanlage im Rahmen einer Lärmvorbelastung Berücksichtigung gefunden hat. Im Ergebnis kommt das Landratsamt Schweinfurt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die auf das Wohnhaus des Antragsgegners einwirkenden Geräuschimmissionen hinsichtlich Freizeit und Verkehr ausgehend vom Freizeitgelände der Antragstellerin einschließlich dem Bauvorhaben als verträglich anzusehen sind und nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führen.

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 9. Juli 2015, in welchem unter anderem die Stellungnahme des Sachgebiets 40.3 vom 22. Juni 2015 (im Verfahren W 4 K 14.1363) zum Verkehrslärm herangezogen wurde. Im Beschluss vom 9. Juli 2015 (vgl. Ziffer 4.2) hat die Kammer zum Verkehrslärm festgestellt:

„Auch die immissionsschutzrechtliche Bewertung des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf dem öffentlich gewidmeten Weg Fl.Nr. ...04, der entsprechend 7.4 der TA Lärm berechnet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Als Immissionsort wurde u. a. das Wohnhaus des Antragstellers (Fl.Nr. ...64/1) herangezogen. Dabei erfolgte die Ermittlung der Verkehrslärmimmissionen und die Schallausbreitungsberechnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) unter Beachtung eines geschätzten hohen Vorbeifahrvorkommens von 400 PKW im Tageszeitraum und 100 PKW im Nachtzeitraum, einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, einem LKW-Anteil von 2% und einem Zuschlag für die Straßenoberfläche (vgl. Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz am Landratsamt Schweinfurt vom 22.6.2015). Die fachliche Beurteilung, die zum Ergebnis kommt, dass am Wohnhaus des Antragstellers die maximalen Beurteilungspegel von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) eingehalten werden und nach Ziffer 7.4. der TA Lärm organisatorische Maßnahmen nicht veranlasst sind, erscheint mithin schlüssig und nachvollziehbar. Eine unzumutbare Belastung durch den Verkehrslärm ist daher nicht zu erwarten.“

An diesem Ergebnis hält die Kammer fest. c)

Nach alledem spricht nichts dafür, dass das Bauvorhaben der Antragstellerin nach Erlass des Änderungsbescheids vom 23. März 2016 das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzen könnte. Die Kammer vermag auch darüber hinaus eine nachbarrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht festzustellen.

Die danach hier vorzunehmende Interessenabwägung fällt in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer zulasten des Antragsgegners aus. Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch eine folgenorientierte Abwägung nicht zu einer Korrektur dieses Ergebnisses zwingt. Demnach gilt die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt und wonach die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung hat. Dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragsgegners ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Die betriebsbedingten Lärmimmissionen liegen bei Einhaltung der nun ausgesprochenen Nebenbestimmungen unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte und sind schon deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsgegner nicht unzumutbar. Dies sieht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. Oktober 2015 (vgl. dort Rn. 24 a.E.) so, denn dort wird ausgeführt, dass „die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg Fl.Nr. ...90/41 der Gemarkung g... erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen [hier: Antragstellerin] betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist,...“.

3. Nach alldem war dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Unterlegene Partei ist der Antragsgegner, da er mit seinem Begehren auf Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung gescheitert ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 09/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.