Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Mai 2015 - W 4 S 15.346

published on 05/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Mai 2015 - W 4 S 15.346
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung betreffend die Vornahme von Erdaufschüttungen.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Außenbereichsgrundstücks Fl.Nr. ...42 der Gemarkung G. Auf diesem Grundstück nahm der Antragsteller ohne vorherige baurechtliche Genehmigung Erdaufschüttungen vor.

2. Mit Bescheid vom 15. April 2015 ordnete das Landratsamt A. die sofortige Baueinstellung an (Ziffer 1 des Bescheids) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziffer 4 des Bescheids). Des Weiteren wurde der Antragsteller zur Einreichung vorschriftsmäßiger Bauvorlagen binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids verpflichtet (Ziffer 2 des Bescheids). Für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannten Anordnungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffer 3 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Anlässlich einer Baukontrolle am 14. April 2015 sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück des Antragstellers auf einer Fläche von ca. 17.500 m² Erdauffüllungen in einer Höhe zwischen 0,05 m und 0,30 m errichtet worden seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Baueinstellung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil ansonsten im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung das Bauvorhaben vollendet werden könnte und die Baueinstellung dadurch ihren Sinn verlöre.

3. Gegen den Bescheid vom 15. April 2015 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. April 2015, bei Gericht eingegangen am folgenden Tag, Klage erheben (W 4 K 15.343) und zugleich

beantragen,

der Klage aufschiebende Wirkung zu geben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Erdaufschüttung lediglich eine 450 m² große Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ...42 betreffe. Die Aufschüttung sei folglich kleiner als 500 m² und damit nach den Vorschriften der BayBO nicht genehmigungspflichtig.

4. Das Landratsamt A. beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte es aus, dass am 22. April 2015 nochmals eine Ortseinsicht durchgeführt worden sei. Dabei sei eine genaue Vermaßung der Auffüllung erfolgt und durch Lichtbilder dokumentiert worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass das neu aufgefüllte Gelände eine Größe von 9.100 m² aufweise. Hinzu komme eine ältere, mittlerweile begrünte frühere Auffüllung mit einer Fläche von 4.550 m². Die insgesamt aufgefüllte Fläche von 13.650 m² überschreite das verfahrensfreie Maß von 500 m² daher um ein Vielfaches.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gegeben sind. Im Übrigen entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist im vorliegenden Verfahren allein Ziffer 1 des Bescheids vom 15. April 2015 sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung, da mit Ziffer 4 dieses Bescheids nur die Anordnung gem. Ziffer 1 für sofort vollziehbar erklärt wurde.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell rechtmäßig.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist grundsätzlich eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85).

Die Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner lässt einzelfallbezogene Erwägungen zur Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehbarkeit erkennen und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Baueinstellung um einen Verwaltungsakt handelt, bei dem sich regelmäßig das allgemeine öffentliche Interesse am Vollzug des Art. 75 BayBO mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der behördlichen Anordnung deckt, so dass es einer einzelfallbezogenen Begründung des Sofortvollzugs nicht bedarf (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 75 Rn. 108 f. m. w. N.).

2. Auch inhaltlich liegt kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers vor. Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 15. April 2015 wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.

Die Baueinstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Die vorgenommenen Aufschüttungen gelten gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO als bauliche Anlagen und sind daher gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung liegt auch kein verfahrensfreies Vorhaben i. S. d. Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO vor, da die von den Aufschüttungen betroffene Fläche größer als 500 m² ist. Im Einzelnen:

Das Landratsamt hat aufgrund einer Ortseinsicht am 22. April 2015 umfassend und für die Kammer gut nachvollziehbar dokumentiert, dass die aufgefüllte Fläche das verfahrensfreie Maß von 500 m² erheblich überschreitet. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht hingegen der Vortrag des Antragstellers, die Aufschüttung betreffe nur eine Fläche von 450 m². Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, warum die für die Frage der Verfahrensfreiheit zu berücksichtigende Auffüllfläche auf die vom Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Lichtbild markierte Fläche begrenzt sein sollte. Erhebliche Zweifel bestehen im Übrigen am Vortrag des Antragstellers, der auf dem von ihm vorgelegten Lichtbild sichtbare „Erdhaufen“ werde für eine Auffüllung in Absprache mit dem Markt Großostheim benötigt. Denn letzterer hat sich ausdrücklich an das Landratsamt A. gewandt und um die Beseitigung „widerrechtlicher Geländeauffüllungen“ gebeten (vgl. Bl. 22 d. Behördenakte). Ohnehin entscheidet nicht die Gemeinde, sondern die Bauaufsichtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Insgesamt ist die Kammer aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung davon überzeugt, dass die von der Auffüllung betroffene Fläche größer als 500 m² und damit nicht verfahrensfrei ist.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Baueinstellung nicht erst dann gerechtfertigt ist, wenn ein Widerspruch des Bauvorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften definitiv feststeht, sondern bereits dann, wenn objektive konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht materiell oder formell widersprechender Zustand geschaffen wird (BayVGH, B.v. 29.3.1993 - 14 CE 93.434 - juris Rn. 28; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand November 2014, Art. 75 Rn. 48). Solche Anhaltspunkte sind im Hinblick auf die Feststellungen des Landratsamts anlässlich der Ortseinsicht vom 22. April 2015 gegeben.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 15.343 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Baueinstellung; Verpflichtung zur Einreichung eine
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published on 16/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 15.343 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Baueinstellung; Verpflichtung zur Einreichung eine
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.