Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2016 - W 4 E 16.119
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, unverzüglich gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung für eine Windkraftanlage zu erlassen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 16... und ...17 der Gemarkung O. sowie der Fl.Nr. 19... der Gemarkung H.. Die Grundstücke Fl.Nrn. ...17 und 16... der Gemarkung O. befinden sich nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H., auf welchem die Beigeladene mit Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013 eine Windkraftanlage errichtet hat. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 (Az.: W 4 K 14.604) hob das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg diese Genehmigung auf. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg wurde mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (Az.: 22 ZB 15.1584) abgelehnt, weil die Beigeladene es entgegen ihrer verwaltungsprozessualen Darlegungsobliegenheit unterlassen hatte, sich fristgerecht mit allen, vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend herangezogenen Entscheidungsgründen der Verletzung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin auseinanderzusetzen.
Anschließend wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und beantragte, gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung für die streitgegenständliche Windkraftanlage zu erlassen.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, ließ die Antragstellerin daraufhin beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsverfügung für die mit Genehmigungsbescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aufgrund des subjektiv-öffentlichen Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung in Verbindung mit der die Antragstellerin schützenden Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gegeben, da von der stillgelegten Windenergieanlage noch Nachteile, Belästigungen und Gefahren für die Antragstellerin ausgingen, die vor dem Hintergrund, dass die Anlage formell und materiell rechtswidrig sei, auch als erheblich einzustufen seien. Damit läge eine Ermessensreduktion auf Null und damit korrespondierend eine gebundene Verpflichtung zum Erlass der begehrten Beseitigungsverfügung vor. Von der stillgelegten Anlage gingen noch erhebliche Nachteile, Belästigungen und Gefahren aus. Diese bestünden in der optischen Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Bausubstanz der Anlage, die Störung der Nachtruhe durch die nach wie vor erforderliche Nachtbefeuerung der Anlage, die betriebstypischen Auswirkungen der Anlage, also Drehbewegungen der Rotoren, Schlagschatten und Lärm. Des Weiteren würden durch die Anlage der Erholungswert und die Attraktivität des Umfelds der Antragstellerin empfindlich gemindert, was ebenfalls eine Belästigung der Antragstellerin darstelle. Weiterhin würde durch die Windenergieanlage die Spalierobstplantage der Antragstellerin nicht unerheblich verschattet werden, was Behinderungen des Pflanzenwachstums nach sich ziehe und so zu Ertrags- und Qualitätsminderungen führen könne. In gleicher Weise gingen von der streitgegenständlichen Windenergieanlage auch Gefahren aus, namentlich durch einen möglichen Eiswurf bzw. -fall, sowie aufgrund des Risikos von Havarien, Brand- oder sonstigen Unglücksfällen. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gebe es auch einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin müsse die von der Anlage ausgehenden Auswirkungen nicht nochmals über einen ganz erheblichen weiteren Zeitraum erdulden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene die Anlage auf eigenes Risiko errichtet habe und nicht etwa zunächst den Ausgang der Anfechtungsklage der Antragstellerin abgewartet habe.
Das Begehren verstoße auch nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine entsprechende Regelung sei vorliegend ausnahmsweise zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, weil die von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin unter Würdigung des bereits verstrichenen Zeitraums unzumutbar seien, der Bestand der Anlage weitere irreversible Folgen, insbesondere auf die Artenvielfalt, nach sich ziehen könne und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch in der Hauptsache spreche.
Das Landratsamt Würzburg beantragte mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Der Antragstellerin stehe kein Anordnungsanspruch zu. Durch die Stilllegungsanordnung seien auch mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft aufgrund von Schattenwurf durch kreisende Rotorblätter oder durch Lärmemissionen durch das Kreisen des Rotors entfallen. Hinsichtlich einer möglichen Verschattung der Spalierobstanlage der Antragstellerin könne eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht erkannt werden. Bezüglich der Thematik Eiswurf seien in der Stilllegungsanordnung Nebenbestimmungen festgesetzt worden, auf die verwiesen werde. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Durch die Stilllegungsanordnung vom 5. Januar 2016 und insbesondere durch die darin festgesetzten Nebenbestimmungen sei ein ausreichender Schutz der Allgemeinheit und auch der Nachbarschaft gegeben.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Die von der Antragstellerin angenommene Ermessensreduzierung auf Null scheide aus. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, selbst unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgebrachten Behauptungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er scheitert schon an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Darüber hinaus kann die Kammer auch einen Anordnungsgrund nicht erkennen, so dass es auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob vorliegend ein Anordnungsanspruch gegeben ist, nicht ankommt.
1.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die Antragstellerin eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt, da sie im Ergebnis die Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H. beantragt.
2.
Dem Erlass der begehrten Regelungsanordnung steht allerdings das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. BVerwG
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, dass schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen durch eine Beseitigung der Windkraftanlage geschaffen werden. Vielmehr ist es der Antragstellerin ohne Weiteres zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den durch die Errichtung der Windkraftanlage geschaffenen Zustand zunächst hinzunehmen.
3.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin. Durch die streitgegenständliche Windkraftanlage mag zwar eine Verschattung der Spalierobstanlage der Antragstellerin eintreten, diese ist jedoch, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, in seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 bereits ausgeführt hat, nicht von einem derartigen Gewicht, dass diese nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmbar wäre. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt nämlich in seiner Stellungnahme in diesem Zusammenhang aus, dass jedenfalls eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht möglich sei. Die Summe aller Aspekte könne durchaus zu einer geringfügigen Ertragseinbuße führen. Da Obstanlagen gewissen Ertragsschwankungen unterlägen, müssten sich schwächere Behänge in Jahren eines übervollen Fruchtansatzes aber nicht zwangsläufig negativ auswirken.
4.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Antragstellerin, sie werde durch die Bausubstanz der Windkraftanlage optisch beeinträchtigt und ihre Nachtruhe werde durch die erforderliche Nachtbefeuerung der Anlage gestört.
Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 4. Dezember 2014 (Az.: 22 CS 14.2157; 22 CS 14.2158; 22 CS 14.2161) ausgeführt hat, ist die streitgegenständliche Windkraftanlage von dem ihr nächstgelegenen Gebäude etwa 1,37 km entfernt, so dass die Kammer schon aus diesem Grund nicht erkennen kann, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu einem unwiderbringlichen Verlust von Nachbarrechten führen würde.
5.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin, auch beim Stillstand der Anlage träten Geräuschimmissionen durch Drehbewegungen der Gondel und des an den Baukörpern anströmenden Windes auf. Denn auch diese haben insbesondere unter Berücksichtigung der bereits zitierten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach selbst beim Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage der vorliegend maßgebende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sogar erheblich unterschritten wird, nicht ein derartiges Gewicht im Sinne der o.g. Grundsätze.
6.
Soweit der Antragstellervertreter weiterhin vorträgt, von der streitgegenständlichen Windenergieanlage gingen für die Antragstellerin auch Gefahren durch Eiswurf aus, rechtfertigt auch diese Argumentation nicht die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer Entscheidung in der Hauptsache. Dass die Eiswurfgefahr eine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen kann, deren Verhütung die Nachbarschaft einer Windkraftanlage verlangen kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH
7.
Die von der Antragstellerin schließlich geltend gemachte Gefahr, im Falle eines Brands oder einer Havarie von herabfallenden Anlageteilen getroffen zu werden, rechtfertigt ebenso nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der o.g. Entscheidung vom 4. Dezember 2014 ausgeführt, dass es nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht nur unwahrscheinlich, sondern nahezu ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlage derart schnell in Brand gerate und dass ähnlich schnell Teile davon herabstürzten oder vom sich drehenden Rotor weggeschleudert würden, dass sich die Antragstellerin vor einer solchen Gefahr nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen könnte. „Ein ‚Selbstschutz durch Weglaufen‘ ist der Antragstellerin, jedenfalls so lange über die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage nicht rechtskräftig entschieden worden ist - ohne Weiteres zumutbar und benachteiligt sie keinesfalls unangemessen“.
8.
Daneben kann das Gericht aber auch einen Anordnungsgrund nicht erkennen.
Wie bereits ausgeführt, kann eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss (vgl. BayVGH
Wie die obigen Ausführungen zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings zeigen, ist es nach Auffassung der Kammer der Antragstellerin zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen fehlender Dringlichkeit ist die Zumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin noch nicht überschritten. Von daher konnte der Antrag auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
Er war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im vorliegenden Verfahren die Hälfte des im Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde zu legen ist.
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(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.