Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. März 2017 - W 3 S 17.50150
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt.
den Antrag abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. März 2017 - W 3 S 17.50150
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. März 2017 - W 3 S 17.50150 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
- 1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder - 2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
Tenor
Ziffer 2. des Bescheides vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu ein Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin in Deutschland kein Asylrecht zusteht, und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.
- 2
Die Klägerin ist eigenen Angaben und des bei der Beklagten vorgelegten Personalausweises zufolge Syrerin. Sie verließ ihr Heimatland und reiste zunächst nach Bulgarien. Auf ihren dortigen Asylantrag hin wurde ihr am 20. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Sie reiste sodann weiter und gelangte Ende April 2014 nach Deutschland. wo sie am 8. Mai 2014 wiederum einen Asylantrag stellte. Dabei gab sie an, dass ihre Fingerabdrücke in Bulgarien genommen worden seien. Die Beklagte überprüfte zunächst ihre Erfassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Ihre Eurodac-Anfrage ergab einen Treffer für Bulgarien mit einem dort gestellten Asylantrag am 11. November 2013. Daraufhin richtete sie am 8. Juli 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 22. Juli 2014 die Antwort, dass die Klägerin in Bulgarien den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, weshalb eine Aufnahme der Klägerin nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Mit Schreiben vom 22. August 2014 und vom 29. September 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Verlobter, im Besitz eines Aufenthaltstitels sei.
- 3
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014, der der Klägerin einen Tag später zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
- 4
Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2014 Klage erhoben. Eine Überführung nach Bulgarien sei deshalb nicht angezeigt, weil ihr Verlobter und auch weitere Verwandte yezidischen Glaubens in Deutschland leben würden. Sie kündigte an, dass die standesamtliche Eheschließung in Deutschland vollzogen werde, sobald dies möglich sei. Weiter trägt sie vor, dass die Zustände in Bulgarien so geartet seien, dass von systematischen Mängeln gesprochen werden müsse. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei daher für sie nicht zumutbar. Auf jeden Fall bestehe ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten.
- 5
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 aufzuheben.
- 7
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgerichts habe nur befunden, dass eine Abweisung eines Asylantrages, der vor dem 20. Juli 2007 gestellt worden sei, aus unionsrechtlichen Gründen nicht allein deshalb als unzulässig erfolgen dürfe, weil dem Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Andere Gründe, die eine Unzulässigkeit begründen, seien aber nach wie vor relevant. Eine Ablehnung des erneuten Asylantrages ohne inhaltliche Anspruchsprüfung sei im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylG wegen der unionsrechtliche Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland - unberührt von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - möglich und sei in dieser Vorschrift auch zwingend vorgesehen.
- 10
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2015 und vom 19. Mai 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
- 11
Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 12
Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 13
Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.
II.
- 14
Soweit sich die Klägerin gegen die in dem Bescheid vom 17. Oktober 2016 getroffene Feststellung wendet, dass ihr in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit ihrem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt sie hingegen durch (dazu 2.).
- 15
1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 16
Die Beklagte hat dem Asylantrag der Klägerin zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Ihr wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).
- 17
Der Verfahrensmangel, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich angehört worden ist, ist nach der Bestimmung in § 46 VwVfG unerheblich, weil der Ausspruch in Ziffer 1. des Bescheides nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. auch zu Art. 5 EU-Verordnung Nr. 604/2013: VG Cottbus, Beschluss vom 11.10.2016 - 5 L 387/16.A -, juris).
- 18
a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.
- 19
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB. I S. 162, beide zuletzt geändert durch Art 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A –, juris, und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Kassel, Beschluss vom 8.10.2016 - 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris).
- 20
Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel, ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG n.F. und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.
- 21
Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und nicht die Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. vorzieht. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsanwendung ist daher nicht möglich.
- 22
b) Im Rahmen der Neuregelung des § 29 AsylG erachtet das Gericht für die hier gegebene Fallkonstellation - also die Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der anschließenden Weiterreise des insoweit Begünstigten in das Bundesgebiet mit erneuter Asylantragstellung - die Regelung in Absatz 1 Nummer 2 dieser Vorschrift für einschlägig (ebenso: VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 336, 340) und nicht die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a (so aber: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -, juris; VG Düsseldorf, 12 K 7819/16.A -, juris).
- 23
aa) Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG auf die hier in Rede stehende Fallgruppe erscheint deshalb nicht stimmig, weil bei einer Gewährung des Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchweg die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angewendet wird (so z.B. OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -, juris). Dies erscheint auch bei Gewährung nur des subsidiären Schutzes geboten. Eine Unterscheidung danach, ob der subsidiäre Schutz oder die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, gibt der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht her. Dort wird nämlich nicht zwischen der Gewährung subsidiären Schutzes einerseits und der Flüchtlingseigenschaft anderseits differenziert, sondern es ist nur einheitlich von der Gewährung internationalen Schutzes die Rede. Zum internationalen Schutz zählt gleichermaßen der Flüchtlingsstatus wie auch der subsidiäre Schutz. Vor allem aus den Regelungen im Abschnitt 2., Unterabschnitt 2 des Asylgesetzes ergibt sich, dass der internationale Schutz beide Schutzkategorien umfasst. Seit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Qualifikationsrichtlinie von 2011 (2011/95/EU) ist diese Unterscheidung ohnehin obsolet. Denn damit wurde der Oberbegriff des „internationalen Schutzes“ für beide Schutzniveaus – Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutz – in das Europäische Asylsystem eingeführt, sodass eine in einem anderen EU-Staat subsidiär schutzberechtigte Person als dort anerkannt gilt (Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340). Hätte der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 AsylG die Unterscheidung der beiden Arten des internationalen Schutzes gewollt, so wäre es ein Leichtes gewesen, anstatt des Oberbegriffes „internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2“ den Begriff „Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1“ zu wählen. Dafür, dass es sich um ein Versehen bei der Wortwahl gehandelt haben könnte, das einer Korrektur durch die Judikative bedarf, gibt es keinen Anhalt.
- 24
bb) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die - im Wortlaut des § 29 Abs. 2 AsylG nicht angelegte - Unterscheidung zwischen den beiden Schutzniveaus zu einer Aufspaltung der Fallgruppe anerkannt international Schutzberechtigter führt, die die Rechtsanwendung unnötig verkompliziert, obwohl der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - gerade eine Vereinfachung angestrebt hat. Wird nämlich der in einem anderen EU-Staat gewährte subsidiäre Schutz (im Rahmen des § 29 Abs.2 AsylG) nicht als Gewährung internationalen Schutzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angesehen, so würde ein Antrag bezogen auf die angestrebte „Aufstockung“ zum Flüchtlingsstatus der Dublin III-Verordnung unterfallen, was wiederum eine Zuständigkeitsprüfung nach dieser Verordnung einschließlich der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asylsystems und in dem schon schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat nach sich zöge, obwohl die betreffende Person das Asylverfahren dort schon abschließend durchlaufen hat (ebenso gegen eine Anwendung der Dublin III-VO in diesen Fällen von in einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährtem subsidiären Schutz: VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 299/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2015 - Abteilung IV D-534/2015/plo -, www.bvger.ch; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 27a Rn. 11; für die Anwendung der Dublin III-VO: OVG Münster, Urteil vom 22.09.2016 - 13 A 2448/15.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 10.09.2015 - 33 K 113.15A -, juris; Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83; so wohl auch: Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 150; offen gelassen: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris).
- 25
cc) Eine Aufspaltung des internationalen Schutzes in den Flüchtlingsschutz einerseits und den subsidiären Schutz andererseits würde auch Anwendungsprobleme der Dublin III-Verordnung aufwerfen. Diese Verordnung kennt nämlich nur den „Antragsteller“ (Art. 1 c Dublin III-VO) und den „Begünstigten internationalen Schutzes“ (Art. 2 f Dublin III-VO), nimmt dazwischen aber keine Unterscheidung vor (vgl. Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 149). Sobald der Antrag in dem anderen EU-Mitgliedstaat dadurch beschieden worden ist, dass die Person subsidiären Schutz erhalten hat, ist der Antrag nicht mehr anhängig, selbst wenn ihm dabei der Flüchtlingsstatus versagt worden ist. Ist über den Antrag entschieden worden, kann diese Person nicht mehr als Antragsteller im Sinne des Art. 2 c Dublin III-VO eingeordnet werden. Als Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung kann er auch nicht wegen des im Bundesgebiet wiederholt gestellten Antrages angesehen werden. Er ist nämlich schon als Begünstigter im Sinne des Art. 2 f Dublin III-VO zu qualifizieren, nachdem ihm der internationale Schutz in dem anderen EU-Mitgliedstaat zuerkannt worden und er dort folglich gem. Art 24 QRL zum Aufenthalt berechtigt ist.
- 26
Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 18 Abs. 1 b) bzw. d) Dublin III-VO auch nach einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes bei gleichzeitiger Ablehnung des Flüchtlingsstatus angenommen wird, weil der „Flüchtlingsschutzantrag“ abgelehnt worden sei (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 83), passt dies begrifflich nicht, weil die Verordnung einen solchen „Flüchtlingsschutzantrag“ nicht kennt, sondern ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 b) Dublin III-VO nur den einheitlichen „Antrag auf internationalen Schutz“, was im Übrigen auch Art. 2 h der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/ EU) entspricht und letztlich auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG entspricht.
- 27
Bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes im Rahmen der Dublin III-Verordnung und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG käme das praktische Umsetzungsproblem hinzu, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht Münster in der genannten Entscheidung vom 22. September 2016 auch angesprochen - andere EU-Mitgliedstaaten, wie z.B. die besonders für die Binnenmigration von Schutzberechtigten relevanten Staaten Italien und Bulgarien, bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung die Person, der nur subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht als dieser Verordnung unterfallenden Antragsteller einstufen, sondern als Begünstigter. Dieses unter den anderen EU-Mitgliedstaaten verbreitete Verständnis der Dublin III-Verordnung hat zur Folge, dass diese Staaten ausweislich ihrer Antworten auf die Anfragen der Beklagten, nicht zur Wiederaufnahme nach der Dublin III-Verordnung bereit sind und auf die bilateralen Übernahmeabkommen verweisen. Dieses Umsetzungsproblem, das bei einer Aufspaltung des internationalen Schutzes entsteht, wäre in absehbarer Zeit auf zwischenstaatlicher Ebene kaum lösbar. In Kenntnis dieser Handhabung der Dublin III-Verordnung, sie nach Gewährung internationalen Schutzes - ohne Differenzierung des Niveaus - nicht mehr anzuwenden, wird es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, mit der Neufassung des § 29 AsylG derartige Unwägbarkeiten in der zwischenstaatlichen Umsetzung bei der Rückführung von in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlingen auszulösen, sondern im Gegenteil eine auch im internationalen Rahmen gangbare und rechtlich handhabbare Regelung zu schaffen.
- 28
dd) Die von der Beklagten angeführte Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG findet hier keine Anwendung und zwar auch nicht über die Neuregelung in § 29 Abs. 5 AsylG. Die Bestimmung über den Zweitantrag ist nur dann einschlägig, wenn dem Antragsteller der internationale Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat versagt worden wäre, was hier- wie ausgeführt – nicht der Fall ist. Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn es dem Ausländer nicht um die Gewährung von Schutz vor Übergriffen in seinem Herkunftsstaat geht, weil ihm dieser Schutz bereits positiv beschieden worden ist, sondern um die Wahl eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem er lieber seinen Aufenthalt nehmen möchte, es sich mithin um einen Fall der Binnenwanderung eines international Schutzberechtigten zwischen den EU-Mitgliedstaaten aus asylfremden Gründen geht.
- 29
Davon abgesehen würde es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Verbindung mit § 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-) Entscheidung auch um einen anderen Streitgegenstand mit ungünstigeren Rechtsfolgen handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris).
- 30
c) Die Vorschrift in § 29a Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nicht für Asylanträge eines in einem anderen EU Mitgliedstaat subsidiär Schutzberechtigten gilt, die – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden sind (so aber VG Kassel, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 L 1781/16.KS.A -, juris; vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2015, S. 336, 340). Dies wäre nur dann geboten, wenn die Bundesrepublik Deutschland für den wiederholten Asylantrag zuständig wäre und es auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit für diesen Asylantrag gäbe.
- 31
aa) Die Annahme, bis zu diesem Stichtag gestellte Asylanträge dieser Personengruppe dürften keinesfalls als unzulässig abgelehnt werden, beruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 (1 B 41.15) und einem Fehlverständnis der - wegen der Übergangsvorschrift in Art. 2 Unterabsatz 1 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU noch auf bis zum Stichtag 20. Juli 2015 gestellte Anträge fortgeltenden – Regelung in Art. 25 Abs. 2 a) der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Wie schon dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dürfen vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht allein aus dem Grund als unzulässig behandelt werden, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig aus anderen Gründen, nämlich etwa der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das nach Weiterwanderung nochmals gestellte Asylgesuch, bleibt davon allerdings unberührt. Dies erschließt sich in aller Deutlichkeit bei einer genaueren Analyse des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden höchst ungewöhnlichen Falles. Die Besonderheit lag nämlich darin, dass das Bundesamt aufgrund eines Fehlers in der Bearbeitung bzw. eines Irrtums die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den Asylantrag des dortigen Klägers aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder herbeigeführt hatte und sich deshalb für eine Ablehnung des Asylantrages nicht mehr auf seine Unzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung berufen konnte (siehe die Entscheidung der Vorinstanz: VGH Mannheim, Urteil vom 29.04.2015 – A 11 S 57/15 -, juris). In dieser Situation suchte das Bundesamt seine Revision mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu begründen (Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris), wonach der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Flüchtling anerkannte Ausländer keinen Anspruch auf eine neuerliche Statusanerkennung durch das Bundesamt hat. In dieser außerordentlichen Fallkonstellation, in der die Zuständigkeit wegen irrtümlicher Bearbeitung durch das Bundesamt von dem eigentlich zuständigen EU-Mitgliedstaat auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, schloss das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2015 den vom Bundesamt eingeschlagenen Weg der Ablehnung des Asylantrages aus und verwies dazu auf die seinerzeit noch Geltung beanspruchende Regelung in Art. 25 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG. Insofern lässt sich diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verallgemeinernd auf sämtliche Fälle ausdehnen, in denen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages (noch) nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Vielmehr muss der Ausländer grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat um Rechtsschutz zur Aufstockung seines Schutzstatus nachsuchen, in dem sein Asylantrag in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung beschieden worden ist.
- 32
bb) Eine andere Interpretation des § 29 Abs. 1 Nr. AsylG, die sich - wie dargestellt - aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, würde auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem europäischen Asylsystem führen. Bliebe die Bescheidung eines Asylantrages durch einen EU-Mitgliedstaat in den anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Bedeutung, solange jener Mitgliedstaat nur subsidiären Schutz gewährt hat, könnte der betreffende Ausländer nämlich zwischen den EU-Mitgliedstaat umherreisen und nach seinem Belieben Asylanträge zur Aufstockung seines Schutzstatus stellen, die dann von dem von dem Flüchtling gewählten Staat inhaltlich geprüft werden müssten. Der Flüchtling könnte dieses Vorgehen so lange wiederholen, bis er in einem EU-Mitgliedstaat seiner Präferenz mit seinem Antrag zum „Upgrade“ seines Schutzstatus Erfolg hätte. Dass eine solche Möglichkeit zur ungeregelten und nicht steuerbaren EU-Binnenmigration nach Belieben des einzelnen Flüchtlings in offenem Widerspruch zu den Grundsätzen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stehen würde, liegt auf der Hand. Das Europäische Asylsystem basiert nämlich nach Art 80 AEUV auf dem „Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten“ (Bergmann, ZAR 2015, S. 81, 82). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für Schutzsuchende unter den EU-Mitgliedstaaten wird deshalb nicht - auch nicht während einer Übergangsphase - durch eine entsprechende Interpretation der einschlägigen Vorschriften in die Wahlfreiheit des in der Europäischen Union migrierenden Flüchtlings gestellt werden können.
- 33
In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Zuständigkeit nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vielmehr besteht die Zuständigkeit Bulgariens für Asylanträge der Klägerin, die Bulgarien nach der Dublin II-VO zugefallen war und in dessen Wahrnehmung die bulgarische Behörde den teils ablehnenden Asylbescheid erlassen hat, weiterhin fort (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 5). Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten familiären Bindung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Hierfür fehlt es an Sachvortrag, zu in die persönliche Sphäre der Klägerin fallenden Umständen. Insbesondere hat die Klägerin die hierzu seit langem gegenüber dem Gericht angekündigten Unterlagen bis heute nicht vorgelegt, welche eine Prüfung ermöglichen könnten, ob eine relevante familiäre Bindung zu einer in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Person besteht. Da Bulgarien weiterhin für die Klägerin zuständig und die Bundesrepublik Deutschland mithin weiterhin unzuständig ist, war die Beklagte befugt, den Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2014 - unbeschadet der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG – als unzulässig abzulehnen.
- 34
d) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG n.F. vorgesehen ist.
- 35
aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an. Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, juris), was hier nicht der Fall ist.
- 36
bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerin ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29a AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.
- 37
e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Klägerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, hat die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte.
- 38
2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen worden ist, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass ihre Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann (dazu a)). Zudem fehlt es nach der letzten Änderung des Asylgesetzes in dem hier gegebenen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsanordnung (dazu b)).
- 39
a) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, positiv vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012, OVG 2 S 6.12, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2010, 4 Bs 223/10, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2015, 18a L 91/15.A, juris Rn. 7). Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Rückführung der Klägerin nach Bulgarien nicht feststellen.
- 40
Eine Rückführung würde auf der Grundlage des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. 2006 Teil II Nr. 8 Seite 259 ff.) erfolgen. Nach diesem Abkommen ist Bulgarien grundsätzlich verpflichtet, Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, zu übernehmen (Art. 5 Rückübernahmeabkommen). Das setzt allerdings ein bestimmten Anforderungen und Formalitäten genügendes Übernahmeersuchen voraus, in dem nachzuweisen und glaubhaft zu machen ist, dass die Voraussetzungen einer Übernahme erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, geht das Gericht aufgrund der formalisierten Abläufe nach diesem Abkommen und der ihm aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis davon aus, dass die Rückführung dann alsbald durchgeführt werden kann. Hier sind die Voraussetzungen für eine Übernahme jedoch nicht erfüllt, so dass das Gericht nicht annehmen kann, die Rückführung der Klägerin nach Bulgarien sei alsbald möglich.
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aa) Ein Übernahmeersuchen, wie es nach Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeabkommen erforderlich wäre, ist den Sachakten der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie enthalten lediglich die Übernahmeanfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Schon ihrer Form nach handelt es sich hierbei nicht zugleich um eine Anfrage nach dem Rückübernahmeabkommen, da das Gesuch allein auf Regelungen der Dublin III-VO gestützt wird. Das in der Sachakte der Beklagten enthaltene Antwortschreiben bulgarischer Behörden vom 22. Juli 2014 zeigt, dass die Anfrage dort auch allein mit Bezug auf die Regelungen nach der Dublin III-VO verstanden und beantwortet worden ist. Denn darin wird eine Überstellung nach der Dublin III-VO abgelehnt. Im Übrigen wird in dem Schreiben darauf verwiesen, eine gesonderte Anfrage an das zuständige Grenzpolizeidirektorat in Sofia zu richten. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte nicht mitgeteilt, dass ein Übernahmeersuchen an das Grenzpolizeidirektorat in Bulgarien gestellt worden ist. Dazu hätte sie angesichts des positiven Ausganges des Eilverfahrens (Beschluss vom 01.09.2015 - 16 AE 5052/14 -) allerdings Anlass gehabt, wenn dieses Ersuchen gestellt worden wäre. Von weiteren Anfragen hat das Gericht abgesehen, da individuelle Anfragen des Gerichts von der Beklagten wegen der dort herrschenden Überlastungssituation nicht beantwortet werden.
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bb) Wie in dem Beschluss vom 1. September 2015 (16 AE 5052/14) dargelegt, steht der Feststellung, dass die Klägerin nach Bulgarien abgeschoben werden kann, auch entgegen, dass die Frist für eine Rückführung nach Art 7 Abs. 2 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens schon geraume Zeit vor diesem Beschluss abgelaufen war und keine Nachricht der bulgarischen Behörden vorliegt, dass der bulgarische Staat auch nach Fristablauf bereit ist, die Klägerin wieder in sein Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist bedarf es nämlich konkreter und aussagekräftiger Tatsachen, um gleichwohl von einer Übernahmebereitschaft Bulgariens ausgehen zu können (so zum Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO: OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, InfAuslR 2016, 65, 70).
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b) Für die ergangene Abschiebungsanordnung fehlt es nach der Änderung von §§ 29 und 35 AsylG an einer Rechtsgrundlage. Nach § 35 AsylG n.F. ist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. – wie hier – dem Ausländer die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem er vor Verfolgung sicher war. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG n.F. ist für diese Fälle hingegen nicht vorgesehen. Die ergangene Abschiebungsanordnung lässt sich auch nicht auf § 35 AsylG n.F. stützen. Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung stellen nämlich unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 – 1 B 41/15 -, juris), insbesondere bedarf es vor der Abschiebungsanordnung keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.0.1976 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1985 geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 27. Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 6. Januar 2016 Anträge auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz stellten.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf der Grundlage von Eurodac-Treffern fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Bulgariens vorlagen (BG1BR108C1407250006 und BG1BR108C1407250007). Es richtete daraufhin am 3. März 2016 Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 15. März 2016 die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, den Klägern sei bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden. Es werde deshalb auf einen Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen verwiesen.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. April 2016, den Klägern zugestellt am 19. April 2016, die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.) und forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Die Kläger dürften jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 2.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3.).
5Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Anträge auf Durchführung von Asylverfahren seien unzulässig, weil die Kläger auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könnten. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Die Unzulässigkeit der Asylanträge ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Da die Kläger dorthin abgeschoben werden sollten, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Der Vortrag der Kläger, dass ihre Brüder ebenfalls in Deutschland seien, führe zu keiner Fristverkürzung. Im Bundesgebiet lebende Verwandte könnten bei der Festsetzung einer kürzeren Frist nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Angehörige der Kernfamilie handele, die sich legal im Bundesgebiet aufhielten. Zu den Angehörigen der Kernfamilie gehörten die Brüder der Kläger aber nicht.
6Die Kläger haben am 29. April 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2016 und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens beantragt haben.
7Zur Begründung führen sie aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 (1 B 41/15) festgestellt, dass allein die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen europäischen Land nicht dazu führe, dass der Antrag auf Asylanerkennung in Deutschland ohne weiteres als unzulässig abgelehnt werden könne. Vielmehr sei in diesem Fall eine materielle Prüfung notwendig. Diese habe die Beklagte nicht vorgenommen, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
8Für die von der Beklagten ausgesprochene Androhung der Abschiebung gebe es keine rechtliche Grundlage, denn sie lasse sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen. Durch die rechtswidrige Androhung der Abschiebung würden sie auch in ihren Rechten verletzt, denn anders als in § 34a AsylG vorgesehen, finde eine Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse durch das Bundesamt nicht statt. Dies führe zu einer verfassungswidrigen Lücke in den Rechtsschutzmöglichkeiten von Ausländern.
9Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das bulgarische Asylsystem sowohl für Asylsuchende als auch für Asylberechtigte unter erheblichen systemischen Mängeln leide. Insoweit werde auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 hingewiesen.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
11den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 7. November 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt E. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18Nachdem die Kläger die Klage darauf beschränkt haben, den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben, soweit darin die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, war das Verfahren im Hinblick auf die darin liegende teilweise Klagerücknahme einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
19Die Klage gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien hat keinen Erfolg.
20Sie ist zulässig, insbesondere wurde die statthafte Anfechtungsklage fristgerecht erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Klägern am 19. April 2016 förmlich zugestellt. Die Erhebung der Klage am 29. April 2016 erfolgte mithin innerhalb der hier einschlägigen zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG).
21Die Klage ist aber unbegründet. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung nach Bulgarien erweist sich zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
23Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn den Klägern ist in Bulgarien bereits am 22. Oktober 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
24Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Sie ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft sie Asylanträge, die – anders als im hier zu beurteilenden Fall – vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurden. Zum anderen befasst sie sich mit den Rechtsfolgen der Zuerkennung subsidiären Schutzes, wohingegen den Klägern in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 -, juris, Rdn. 11.
26Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
27Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
28Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger. Ihnen droht im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
29Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11.
31Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
32Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N.
33Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
34Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119.
35Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N.
37Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.
38Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N.
39Nach diesen Maßgaben steht nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
40International Schutzberechtigte haben in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern.
41Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
42International Schutzberechtigte haben auch Zugang zum bulgarischen Gesundheitssystem. Die Versicherung im nationalen Gesundheitssystem ist grundsätzlich auch für international Schutzberechtigte zugänglich. Voraussetzung ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – die Zahlung eines monatlichen Beitrags. Im Übrigen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben.
43Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 5.
44Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Bulgarien nach wie vor als sehr schwierig darstellen. Bulgarien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den unbestreitbar schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
45Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A, juris, Rdn. 91; VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 – 9 A 399/14 -, juris, Rdn. 46.
46Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Es sind keine individuellen, in der Person der Kläger liegenden besonderen Bedürfnisse ersichtlich, die auf eine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK schließen lassen könnten. Der 40jährige Kläger und die 30jährige Klägerin sind gesund und erwerbsfähig. Sie haben keine Kinder. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie durch Eigeninitiative für eine Unterkunft sorgen und ihren Lebensunterhalt sicherstellen.
47Dem steht nicht entgegen, dass international Schutzberechtigte für die Durchsetzung der nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden haben.
48So ist Voraussetzung für den Zugang zu staatlicher Unterstützung, dass der Nachweis über einen Unterkunft erbracht wird. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen, da es für international Schutzberechtigte schwierig ist, eine Unterkunft zu finden.
49International Schutzberechtigte können in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen kein Obdach finden, weil hierfür mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Die einzig verbleibende Möglichkeit ist, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Dies ist jedenfalls für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die keine Arbeit haben und über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen, nur schwer möglich. Unterstützung bei der Wohnungssuche erhält nur ein verschwindend geringer Teil.
50Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Juli 2015 an das VG Stuttgart, zu Frage 2.
51Zu den ohnehin bestehenden administrativen Hürden treten regelmäßig Schwierigkeiten aufgrund fehlender Kenntnisse der bulgarischen Sprache auf, wobei lediglich in den Aufnahmezentren für Asylbewerber Sprachkurse angeboten werden.
52Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 7.
53Diese Hürden können in Einzelfällen aber durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft oder Unterstützung z.B. durch andere Flüchtlinge überwunden werden. Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
54Vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Frage 6.
55Es ist den Klägern zumutbar, ihre Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistands oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor den dortigen Gerichten.
56Aus dem Vortrag der Kläger im Übrigen lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK entnehmen.
57Soweit die Kläger geltend machen, der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien sei unzureichend, ist der Schutzbereich von Art. 3 EMRK nicht berührt.
58Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 89; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 133.
59Unerheblich ist auch, dass Bulgarien die Richtlinie 2011/95/EU nur teilweise umgesetzt hat.
60Vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_de.htm (abgerufen im November 2016); Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 9. September 2016 – 10 A 336/16 -, juris, Rdn. 34.
61Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), medizinischer Versorgung (Art. 30) und Wohnung (Art. 32) nicht anders als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 96.
63Selbst wenn die fehlende Umsetzung der Richtlinie europäischen Rechtsvorschriften widersprechen sollte, so folgt daraus noch nicht, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Nicht jeder Verstoß gegen (europäische) Rechtsvorschriften ist gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
65Dies gilt auch im Hinblick auf das von den Klägern bemängelte Fehlen eines nationalen Integrationsplans, selbst wenn dies gegen europäische Rechtsvorschriften verstoßen sollte.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 15.
67Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnten, liegen nicht vor.
68Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Ihnen wäre im Übrigen auch erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme zunächst durch die zuständige Ausländerbehörde nachzugehen.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 -, juris, Rdn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 -, juris, Rdn. 15.
70Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nicht in Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG steht. Danach beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG lediglich eine Woche. Durch die den Klägern gewährte längere Ausreisepflicht (30 Tage) sind sie aber nicht in ihren Rechten verletzt, da das Bundesamt insoweit eine für sie günstigere Regelung getroffen hat – u.a. im Hinblick auf § 75 Abs. 1 AsylG.
71Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
72Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.