I.
Die zur Person nicht ausgewiesene Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige und gehört zum Volk der Oromo. Sie meldete sich mit dem Antragsteller zu 2) am 4. November 2013 in Zirndorf als asylsuchend. Der Antragsteller zu 3) wurde am ... 2013 in Fürth geboren.
Bei ihrer informatorischen Anhörung erklärte die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen, sie sei am 3. November 2013 mit einem Direktflug von Khartoum/Sudan kommend über nach Frankfurt eingereist. Äthiopien habe sie im Mai 2013 verlassen und im Sudan eine Schlepperorganisation engagiert, die ihre Reise nach Deutschland organisiert habe. Ihr Ehemann sei in Äthiopien im Jahre 2011/2012 verhaftet worden. Im März 2012 habe er sie angerufen und ihr erzählt, dass er habe flüchten können. Sie habe ihren Mann besucht, sie sei von ihm schwanger.
Eine Überprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am 22. November 2013 einen EURODAC-Treffer für Italien.
Am 13. Dezember 2013 wurde für die Antragstellerin zu 1) ein Ersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) an Italien gerichtet, das auch für die Antragsteller zu 2) und 3) gilt. Das Aufnahmegesuch blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 wurde bezüglich der Antragsteller zu 1) und 2) festgestellt, dass ihre Asylanträge unzulässig sind und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin zu 1) am 14. Februar 2014 zugestellt.
Bezüglich des Antragstellers zu 3) wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2014 ebenfalls festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, für den Antragsteller gelte der Antrag gemäß § 14a Abs. 2, 2. Alternative AsylVfG als gestellt, da er im Bundesgebiet geboren wurde und seine Geburt dem Bundesamt unverzüglich angezeigt worden sei. Da nach der Erkenntnissen des Bundesamtes für die Mutter Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vorgelegen hätten, sei der Antragsteller gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO gegenüber den italienischen Behörden zwecks der gemeinsamen Überstellung mit der übrigen Familie angekündigt worden. Nachdem keine Antwort von den italienischen Behörden erfolgt sei, gelte das Übernahmegesuch als angenommen.
II.
Die Antragsteller erhoben am 21. Februar 2014 Klage (Nr. W 3 K 14.30296 und W 3 K 14.30194).
Gleichzeitig stellten sie den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in den Bescheiden vom 12. Februar 2014 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Italien gebe es systemische Mängel des Asylverfahrens. Es sei daher zu befürchten, dass die Antragsteller obdachlos und ohne Gesundheitsversorgung in Italien leben müssten. Die Antragsteller hätten auch Obdachlosigkeit und die Verweigerung staatlicher Unterstützung in Italien am eigenen Leib erfahren müssen. Die bisherigen Angaben der Antragstellerin zu 1) zu ihrer Einreise seien falsch. Vielmehr habe sich die Antragstellerin bereits mehrere Jahre in Italien aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Italien drohe der Antragstellerin zu 1) und den Kindern als besonders schutzbedürftige Minderjährige, erneut auf unabsehbare Zeit die Obdachlosigkeit und sie hätten keinen Zugang zu einer entsprechenden Gesundheitsversorgung.
Mit einem weiteren Schriftsatz wurde mitgeteilt, dass die Antragsteller sich tatsächlich seit August 2006 in Italien aufgehalten hätten und dort wohl auch einen subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hätten. Seit einigen Jahren seien die Antragsteller in Italien obdachlos gewesen bzw. hätten in illegalen Behelfssiedlungen von Flüchtlingen in Rom gelebt. Nachdem die Antragstellerin zu 1) mit ihrem Sohn ... (dem Antragsteller zu 3) schwanger geworden sei, sei von italienischen Ärzten eine angebliche Behinderung des ungeborenen Kindes diagnostiziert und ihr dringend anheim gestellt worden, die Schwangerschaft abzubrechen. Der damalige Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1) und Vater der beiden Kinder, welcher bis dahin durch Gelegenheitsarbeiten versucht habe, die Antragsteller über die Runden zu bringen, habe ebenfalls den Abbruch der Schwangerschaft von der Antragstellerin zu 1) verlangt. Nachdem die Antragstellerin dies aber verweigert habe, habe der Lebensgefährte die Familie verlassen. Nachdem die Antragstellerin zu 1) befürchtet habe, dass in Italien auch ohne ihren Willen ein Abbruch der Schwangerschaft erfolgen würde und sie zudem auch ohne Unterstützung durch den ehemaligen Lebensgefährten keine Überlebensmöglichkeit in Italien gesehen habe, sei sie nach Deutschland gereist. Hier sei dann am 18. November 2013 der Antragsteller zu 3) geboren worden. Zu den Lebensumständen der Antragsteller in Italien sei noch auszuführen, dass der Antragsteller zu 2) vor seiner Ankunft in Deutschland noch keine Schule besuchen habe können, da die Antragsteller ohne Anmeldung obdachlos und an wechselnden Aufenthaltsorten in Italien gelebt hätten. Außerdem wurde eine ärztliche Stellungnahme der Missionsärztlichen Klinik vom 21. März 2014 bezüglich des Antragstellers zu 2) vorgelegt und weitere Unterlagen angekündigt. Es werde darauf hingewiesen, dass auch nach den Informationen des UNHCR es zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gehöre, dass nach Zuerkennung einer Internationalen Schutzberechtigung auch eine angemessene Lebensbedingungen gewährt würden. Dies geschehe aber in Italien nicht. Die Antragsteller seien in Italien international Schutzberechtigte, hätten aber keinerlei staatliche Unterstützung erfahren. Es lägen insoweit systemische Mängel in Italien vor, die auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu berücksichtigen seien. Deshalb müsse die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klagen angeordnet werden.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzuweisen.
Das Bundesamt wurde um Mitteilung gebeten, ob aufgrund des nun vorgetragenen Sachverhaltes oder des ärztlichen Attestes eine Abänderung der Bescheide beabsichtigt sei. Daraufhin hat das Bundesamt mitgeteilt, es halte an seinen Bescheiden fest. Die behaupteten systemischen Mängel in Italien würden in Abrede gestellt. Soweit individuell hinzukommende Aspekte behauptet würden, die eine massive Verschlechterung der Lebensumstände zur Folge haben sollten, komme es wesentlich auf die Glaubhaftmachung an. Das ärztliche Attest vermöge nicht zu vermitteln, dass keine hinreichende Behandlung des Antragstellers zu 2) in Italien möglich sei. Falls die Antragsteller tatsächlich bereits den subsidiären Schutzstatus in Italien erlangt hätten, käme erst recht keine erneute Schutzgewährung in Deutschland in Betracht. Daraufhin ergänzte der Antragstellerbevollmächtigte, es bestehe nur eine Vermutung, dass den Antragstellern zu 1) und 2) eventuell der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Geklärt sei dies nicht. Außerdem wurde ein vorläufiger Entlassbrief der Missionsärztlichen Klinik für den Antragsteller zu 2) vorgelegt.
Mit Beschluss vom 9. April 2014 wurden die Streitsachen W 3 S 14.30195 (Antragsteller zu 3) und das vorliegende Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, er wurde insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Bescheide des Bundesamtes vom 12. Februar 2014 sind bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die dagegen erhobenen Klagen werden voraussichtlich erfolglos bleiben. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.
Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll ein Ausländer in einen solchen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Italien ist durch die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller gemäß den Vorschriften der Dublin-Verordnungen zuständig (§§ 34a, 27a AsylVfG i.V.m. den Verordnungen 604/2013/EU und 343/Dublin II-VO 2003 EG , vgl. hierzu die Übergangsregelung des Art. 49 UA 2 Dublin III-VO, wonach die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats bei sogenannten „Altfällen“ (also vor dem 1. Januar 2014 gestellten Asylanträgen) nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich im vorliegenden Fall zunächst aus Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO. Nach Art. 18, 20 Abs. 1 Buchstabe c der Dublin II-VO wird ein Asylbewerber nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c, d und e wieder aufgenommen. Wenn der ersuchte Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b keine Antwort erteilt, wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert. Italien hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 13. Dezember 2013 nicht reagiert.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 3) ergibt sich die Zuständigkeit des italienischen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO. Nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen, der unter die Definition des Familienangehörigen fällt, untrennbar mit der seines Elternteils verbunden und fällt deshalb in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geboren werden, ohne dass für diese ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss.
Die Abschiebung ist auch rechtlich möglich. Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht.
Das in den Dublin-Verordnungen und in weiteren Rechtsakten geregelte gemeinsame europäische Asylsystem beruht auf der Überzeugung und dem gegenseitigen Vertrauen darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte beachten, die sich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergeben. Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin II-Verordnung und Dublin III-Verordnung erlassen und weitere Übereinkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das gemeinsame europäische Asylsystem dadurch ins Stocken gerät, dass die staatlichen (europäischen) Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass nebeneinander bestehende Zuständigkeiten um bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile willen (systematisch) ausgenutzt werden. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem europäischen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303, S. 1), der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung ist allerdings nicht unumstößlich. Es obliegt deshalb den Mitgliedsstaaten, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat im Sinn der Dublin II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) implizieren (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417/419 f. und U.v.14.11.2013-C-4/11-NVwZ 2014, 129/130). Davon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (vgl. BVerwG, B.v.19.3.2014 – 10 B 6/14- juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedsstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9/EG, 2004/83/EG oder 2005/8/EG zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin II-VO gefährden, rasch den Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417/419 f.).
Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an solchen grundlegenden systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt wären. Das Gericht schließt sich dem (überwiegenden) Teil der Rechtsprechung an, der systemische Mängel in Italien verneint (z.B. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 14.11.2013 – 4 L 44/13 –; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 –; VG Meinigen, U.v. 26.6.2013 -5 K 20096/13 Me –; VG Ansbach, B.v. 26.11.2013 – AN 1 S 13.31045 – , VG Saarland, B.v. 15.11.2013 – 3 L 1960/13 – und B.v. 6.12.2013 – 3 L 1989/13 –; VG Hamburg, U.v. 18.7.2013 – 10 A 581/13, VG Augsburg, GB v. 18.7.2013 – Au 6 K 13.30132 – ; VG Oldenburg, B. v. 21.1.2014 -3 B 6802/13 – , VG Regensburg, B.v. 18.12.2013 – RN 6RN 6 S 13.30720 –; VG Trier, B.v. 6.11.2013 – 5 L 1539/13.TR – und B.v.11.2.2014 – 5 L 95.14.TR –; OVG Rhl.-Pf., U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, alle juris;) und nimmt darauf sowie auf die in diesen Entscheidungen zitierten Berichte und Gutachten Bezug.
Die vorstehende Einschätzung deckt sich mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. April 2013 (27725/10 – ZAR 2013, 336), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 28.2.2013 – 2 C 3/12 – juris Rn 46 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.8.2013 – 2 BvR 1380/08 – juris) und von den nationalen Gerichten zu beachten ist. Der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf eine divergierende Rechtsauffassung der 5. Sektion des EGMR und die Befassung der Großen Kammer des EGMR rechtfertigt zur Zeit keine andere Beurteilung.
Soweit der von Antragstellerseite zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 erhebliche Missstände in Italien beschreibt, rechtfertigt dies nicht die Annahme von systemischen Mängeln, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylsuchende tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in dem vorliegenden Bericht dargestellten Missstände. Doch ist es weder diesem Bericht noch den anderen dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen im ausreichenden Maß zu entnehmen, dass ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen vorliegt, bzw. dass das Asylverfahren und die Bedingungen für die Aufnahme von Asylsuchenden in Italien systemische Mängel aufwiesen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der UNHCR in einer Stellungnahme an das VG Freiburg vom Dezember 2013 weiterhin gerade keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Italien zu überstellen. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – C-528/11 – ABl. EU 2013, Nr. C 225 S.12 – juris). Soweit in Italien Missstände und Notstände aufgrund der stark gestiegenen Zahl der Asylsuchenden festgestellt worden sind, sind sie dieser geschuldet und stellen als solche für sich gesehen keine systemischen Mängel dar.
Auch wenn die Antragstellerin zu 1) möglicherweise in Italien bereits als schutzberechtigt anerkannt ist, richtet sich das Asylverfahren für den Antragsteller zu 3) nach den Dublin-Verordnungen. Dieser Asylantrag muss von den italienischen Behörden erstmals entschieden werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) nach ihrer Rückkehr nach Italien in ein Dublin-Verfahren kommen und Unterkunft und Gesundheitsversorgung erhalten werden. Um zu verhindern, dass die Antragsteller zu 1) und 2) von dem Antragsteller zu 3) getrennt werden, hat das Gericht die entsprechende Maßgabe angeordnet. Wenn sich die Antragsteller dem Asylsystem in Italien unterwerfen, kann auch hinreichende soziale und medizinische Versorgung für die Antragsteller zu 2) und 3) gewährleistet werden. So führt etwa das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 11. Juli 2012 an das VG Freiburg u.a. aus, dass Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung in entsprechenden Einrichtungen sowie Verpflegung, medizinische Versorgung und psychologische Hilfe, wie z.B. ein Dolmetscher haben. Dies wird bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21. Januar 2013.
Soweit die Antragstellerin zu 1) in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten haben sollte, gilt Folgendes:
Nach der Auskunftslage sind anerkannte Flüchtlinge und Inhaber subsidiären Schutzes den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt (z.B. Auskunft des AA v. 21.1.2013 an OVG Sachsen-Anhalt; Schweizer Flüchtlingshilfe, Bericht Oktober 2013, Nr. 7.4). Mit der Anerkennung als Flüchtlinge erhalten Schutzsuchende in Italien ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht, es wird eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt. Danach genießen sie in Italien die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige. Dies bedeutet in der Praxis, dass sie sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen, und dass grundsätzlich keine staatlichen finanziellen Hilfeleistungen/Sozialleistungen existieren. Andererseits besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt und kostenfreier Zugang zu medizinischen Leistungen wie für alle Italiener. Hierfür müssen sich Asylbewerber beim nationalen Gesundheitsdienst anmelden und erhalten einen Gesundheitsausweis sowie eine Steuernummer. Im Regelfall oder gar überwiegend ist nicht davon auszugehen, dass Asylbewerber und Flüchtlinge in Italien bzw. Rückkehrer nach der Dublin II-VO nach Italien dort unter Verhältnissen leben müssen, welche man gemeinhin als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (Betteln, Leben auf der Straße etc.) bezeichnen kann. Hierbei handelt es sich eher um Einzelfälle. In der Regel erhalten Asylsuchende und Flüchtlinge staatliche bzw. nichtstaatliche Unterstützung. In Italien gibt es für Asylsuchende und Flüchtlinge eine reale Chance die ihnen danach dem Gesetz zustehenden Rechte zeitnah bei Gericht durchsetzen zu können (AA vom 21.1.2013 an OVG Sachsen-Anhalt; Rn. 7.2 und 9.3, 9.4).
Die Schweizer Flüchtlingshilfe weist in ihrem Bericht von Oktober 2013 darauf hin, dass sich das italienische Sozialsystem stark auf familiäre Unterstützung stützt. Da Flüchtlingen - anders als Einheimischen - ein familiäres Netzwerk fehle, das sie unterstützen könne, seien sie faktisch schlechter gestellt (als Italiener) beim Zugang zu Wohnraum und finanzieller Unterstützung.
Dass der italienische Staat keine dem deutschen System entsprechenden Sozialleistungen zur Verfügung stellt und deshalb im Einzelfall anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in eine prekäre Lage geraten können, begründet weder einen systemischen Mangel des Asylverfahren (das dann ja bereits abgeschlossen ist), noch einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungshindernis begründen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 -10 C 15/12- juris). Dies bestätigt auch der EGMR; er führt im Beschluss vom 2. April 2013 (Nr. 27725/10 – beck-online) insoweit aus:
[70] Zudem wiederholt der Gerichtshof, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 verboten wird, zu überschreiten; Art. 3 kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Hohen Vertragsparteien verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
[71] Ausländern, die von einer Ausweisung betroffen sind, gewährt die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren, die vom ausweisenden Staat zur Verfügung gestellt wird. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Bf. bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 zu begründen.
Wenn die Antragsteller der Auffassung sind, dass ihre Behandlung in Italien gegen die EMRK verstößt, sind sie angesichts der in den Dublin-Verordnungen europarechtlich geregelten Zuständigkeiten grundsätzlich darauf zu verweisen, ihre Rechte in dem jeweils zuständigen Mitgliedsstaat geltend zu machen und dabei – soweit erforderlich – um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Schließlich sind auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, die von Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen wären (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4 und B.v. 12.3.2014 -10 CE 14.427 - noch unveröff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4), ersichtlich. Hinsichtlich des Antragtellers zu 2) wurden ärztliche Atteste vorgelegt, wonach dieser unter einer Gedeihstörung leidet und deshalb auch stationär behandelt wurde. Eine Reiseunfähigkeit lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers zu 2) informieren, dürfte eine ausreichende medizinische Versorgung des Antragstellers zu 2) gewährleistet sein.
Selbst wenn aber die Antragsteller nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Unterkunft erhalten würden, könnten sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet Adressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen (vgl. Auswärtiges Amt vom 21.1.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Eine solch virtuelle Wohnsitznahme soll insbesondere in Rom recht umfänglich möglich sein (vgl. Gutachten Borderline-europe, Dezember 2012, Seite 46). Im Übrigen steht nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind (so auch VG Hannover, U.v. 7.11.2013 – 2 A 75/13 – juris; OVG Berlin-Bbg., B.v. 17.6.2013 – OVG 7 S 33.12 – juris). Die stets bestehende Notambulanz sei – ungeachtet einer Registrierung – für alle Personen in Italien kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 2) unter diesen Umständen nicht die für die medizinische Versorgung erforderliche Wohnsitznahme nachweisen könnte, sind nicht nachvollziehbar vorgetragen. Auch nach dem eigenen (nicht widerspruchsfreien) Vortrag der Antragstellerin hatte sie vor ihrer Ausreise aus Italien Zugang zur Gesundheitsversorgung.
Ebenso wurde im Tenor die verpflichtende Maßgabe aufgenommen, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) nur gemeinsam abgeschoben werden dürfen. Wenn die Antragsgegnerin als überstellender Staat der Republik Italien Mitteilung über eine besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen macht, wird dem auch von italienischer Seite Rechnung getragen (VG Hamburg, U.v. 18.7.2013 - 10 A 581/13 unter Bezug auf EGMR, U.v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336). Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen nach Italien keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR).
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO mit den tenorierten Maßgaben abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).