Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2017 - W 3 M 15.30112

published on 17/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Juli 2017 - W 3 M 15.30112
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger (Erinnerungsführer des vorliegenden Verfahrens) erhob unter dem Aktenzeichen W 3 K 10.30354 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 ließ er beantragen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2011 zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2012 war der Bevollmächtigte des Klägers aus Frankfurt am Main nach Würzburg angereist. Mit Urteil vom 20. März 2012 verpflichtete das Gericht die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2011, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, Kosten in Höhe von insgesamt 610,96 EUR gemäß § 104 ZPO festzusetzen. Hierin enthalten waren Fahrtkosten in Höhe von 11,00 EUR (ein Drittel von 33,00 EUR wegen Vertretung in drei Verfahren am selben Sitzungstag), dies unter Vorlage einer Bahnfahrkarte von Frankfurt nach Würzburg und zurück.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg die außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers auf 607,96 EUR fest. Während sie die übrigen im Schreiben vom 28. Dezember 2014 genannten Positionen wie beantragt anerkannte, setzte sie als Bahnfahrtkosten fiktive Kosten für die Strecke Aschaffenburg-Würzburg und zurück (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7004 VV RVG) anteilig mit 8,00 EUR fest. Dies begründete sie damit, es hätten nur die fiktiven Reisekosten eines Aschaffenburger Anwaltes als notwendig i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden können, da erstattungsfähig nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten seien; dazu zählten in der Regel die Kosten eines in der Nähe des Wohn- bzw. Geschäftsorts der Partei oder des angerufenen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Klägerbevollmächtigte habe am 15. März 2012 in drei mündlichen Verhandlungen drei Kläger, die in Aschaffenburg wohnhaft seien, vertreten. Die fiktiv ab Aschaffenburg errechneten Bahnfahrtkosten seien daher anteilig zu einem Drittel festsetzungsfähig.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Entscheidung des Gerichts.

Dies wurde damit begründet, der Kläger sei von seinem Bevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren vertreten worden, sodass grundsätzlich ein Anwaltswechsel für das Klageverfahren nicht mehr gefordert werden könne. Dass der Kläger nicht schon im behördlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit Sitz an seinem Wohnort beauftragt habe, könne ihm nicht als unwirtschaftliches Verhalten entgegengehalten werden, da im behördlichen Verfahren durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes keine Mehrkosten entstünden.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht vor. Dies wurde damit begründet, Reisekosten des Anwaltes seien gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Regel nur erstattungsfähig, wenn dieser seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz des Mandanten oder in dessen Nähe habe. Dabei seien Rechtsanwaltskosten nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Dies gelte auch für die Beauftragung eines sogenannten „auswärtigen“ Rechtsanwaltes. Die Erstattungsfähigkeit orientiere sich am Grundsatz der Kostenminimierungspflicht. Der in Aschaffenburg wohnhafte Kläger habe die Möglichkeit gehabt, bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unschwer einen in Aschaffenburg oder im Gerichtsbezirk ansässigen, im Asylrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen zu können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nur der Bevollmächtigte des Klägers zur entsprechenden Rechtsverfolgung in der Lage gewesen sei. Die Wahl eines „auswärtigen“ Anwalts bleibe nur dann ohne kostenrechtliche Nachteile, wenn der Kläger den Nachweis eines besonderen Vertrauensverhältnisses führen könne oder sonst gute Gründe für die Beauftragung des auswärtigen Anwaltes vorlägen. Hierzu sei im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.

Der Bevollmächtigte des Klägers nahm dahingehend Stellung, eine Kostenminimierungspflicht im gerichtlichen Verfahren lasse sich nicht auf das vorangehende behördliche Verfahren vorverlagern. Die dort bestehende freie Wahl des Anwalts könne nicht in einem nicht vorherzusehenden gerichtlichen Verfahren im Nachhinein beschränkt werden. Die Gestaltung des Mandatsverhältnisses könne nicht Sache des Gerichts sein.

Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 10.30354 Bezug genommen.

II.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2015 wurde vom Klägerbevollmächtigten lediglich insoweit angegriffen, als der Kostenfestsetzungsbeschluss die geltend gemachten Fahrtkosten (Nr. 7004 VV RVG) in Höhe von 11,00 EUR nur in Höhe von 8,00 EUR als erstattungsfähig festgesetzt hat.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Januar 2015 durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da auch der Einzelrichter die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen hat. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren stellt ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren dar, sodass das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde; bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 165 Rn. 3).

Die gegen in den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 10. Januar 2015 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die VwGO nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Parteien im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Bevollmächtigten freier stellen (BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - NJW 2007, 3656).

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss (BVerwG a.a.O.). Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, sind grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig. Dies kann der Fall sein, wenn der beauftragte Anwalt etwa über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fachfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Zuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten wird. Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: „Hausanwalt“; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B.v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B.v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der „Vertretung in vielen anderen Verfahren“; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).

Im vorliegenden Fall verfügt der Bevollmächtigte des Klägers nicht über derartige Spezialkenntnisse, die über vergleichbare Kenntnisse anderer im Asylrecht erfahrener Anwälte hinaus gingen, und der Streitfall warf nicht Fachfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit auf, dass ein verständiger Beteiligter die Zuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachtet hätte. Im Bereich des Asylrechts sind im Gerichtsbezirk und auch am Ort des Wohnsitzes des Klägers verschiedene Anwälte tätig, die in der Lage sind, vergleichbare Prozesse adäquat zu führen. Dies ist gerichtsbekannt.

Entgegen der Meinung des Bevollmächtigten bestand zwischen diesem und seinem Mandanten, dem Kläger, auch kein besonderes Vertrauensverhältnis, welches es rechtfertigen würde, die vorliegenden Mehrkosten in Kauf zu nehmen.

Voraussetzen eines solchen „besonderen“ Vertrauensverhältnisses ist es, dass sich dieses vom üblichen Mandantenverhältnis abhebt und gute Gründe dafür vorliegen, dass es unzumutbar wäre, den Kläger auf einen gleichwertigen kostengünstigeren, weil im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt zu verweisen. Beispielsweise müsste sich der Anwalt schon im Vorfeld der Klageerhebung erheblich über das gewöhnliche Maß hinaus für die Belange des Klägers eingesetzt haben (VG Würzburg, B.v. 6.11.2012 - W 6 M 12.30232 - juris Rn. 20).

Ein derartiges „besonderes“ Vertrauensverhältnis, welches sich vom üblichen Mandantenverhältnis abhebt, ist weder seitens des Klägers vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

Der Klägerbevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, er habe seinen Mandanten bereits im behördlichen Verfahren vertreten, sodass grundsätzlich ein Anwaltswechsel für das Klageverfahren nicht gefordert werden könne. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht folgen. Allein die Vertretung eines Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren von dem Bundesamt lässt nicht regelmäßig das hier geforderte „besondere“ Vertrauensverhältnis entstehen. Zwar weist der Klägerbevollmächtigte zu Recht darauf hin, die Gestaltung des Mandatsverhältnisses könne nicht Sache des Gerichts sein; Sache des Gerichts ist es jedoch, das in der Verantwortung des mandatierten Rechtsanwalts tatsächlich gestaltete Mandatsverhältnis daraufhin zu überprüfen, ob es zur Entstehung eines „besonderen“ Vertrauensverhältnisses geführt hat. Voraussetzung hierfür wären Besonderheiten, die über das bloße Verfassen von Standardschriftsätzen auf der Grundlage von Angaben des Asylsuchenden zu seinen Fluchtgründen hinausgehen. Derartiges hat weder der Klägerbevollmächtigte vorgetragen noch ist dies für das Gericht anderweitig erkennbar, insbesondere nicht, dass sich der Klägerbevollmächtigte schon im Vorfeld der Klageerhebung erheblich über das gewöhnliche Maß hinaus für die Belange des Klägers eingesetzt hätte, woraus eine wie auch immer geartete Beziehung entstanden wäre, die über das bloße Mandantenverhältnis hinausginge.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Klägerbevollmächtigten nicht gelungen ist, einen Nachweis zu führen, dass der Kläger auch mit Blick auf die Kostenminimierungspflicht gute Gründe dafür hatte, den auswärtigen, in Frankfurt am Main ansässigen Rechtsanwalt von seinem Wohnort in Aschaffenburg aus weiter mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen. Vielmehr hat das Gericht den Eindruck, dass es sich um ein normales Anwalts-Mandanten-Verhältnis gehandelt hat. Dabei ist klarzustellen, dass der Kläger seinen Anwalt beliebig und frei wählen konnte; jedoch kann dies bei der Kostenerstattung nicht zu Lasten der Beklagtenseite gehen. Die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Kürzung der erstattungsfähigen Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Damit war die Erinnerung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG zurückzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 26/06/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 4. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen f
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.