Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2015 - W 2 S 15.79

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2015 - W 2 S 15.79
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung P. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, nach Angaben des Antragstellers „ca. um 1970“, wurden auf dem vorgenannten Grundstück im südwestlichen Grundstücksteil zwei Kanalleitungen verlegt. Diese Verlegung erfolgte ohne grundbuchrechtliche Absicherung, eine schuldrechtliche Vereinbarung existiert ebenfalls nicht. In den letzten Jahren verlegte der Antragsgegner im Gemeindebereich von P. eine neue Abwasserleitung.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 verlangte der Antragsteller vom Antragsgegner die Entfernung der in seinem Grundstück verlegten Abwasserleitungen, was vom Antragsgegner mit Schreiben vom 9. September 2013 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 kündigte der Antragsteller dem Antragsgegner an, dass er die auf seinem Grundstück verlegten Abwasserleitungen selbst beseitigen werde. In der Folgezeit fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten statt, die erfolglos blieben.

Beim Landgericht Schweinfurt ist derzeit ein Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig, der die Verpflichtung des Antragsgegners zum Gegenstand hat, die Beseitigung der Abwasserleitungen durch den Antragsteller zu dulden.

2.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 16. Januar 2015, zu dulden, dass der Antragsgegner eine Sammelleitung sowie einen Entlastungskanal des Regenüberlaufbeckens (RÜB) „Marktplatz P.“ auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung P. dauerhaft dort belässt (1). Die sofortige Vollziehung wurde insoweit angeordnet (2). Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid werde auf § 21 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes Obere W. vom 4. Dezember 2008 (Entwässerungssatzung - EWS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009, gestützt. Danach bestimme der Antragsgegner Art und Umfang der Entwässerungsanlage (§ 1 Abs. 2 EWS). Die Grundstückseigentümer hätten das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich seien (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EWS). Diese Verpflichtungen entfielen nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belaste (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EWS). Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 Metern auf dem Grundstück Flur-Nr. ... sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für die beiden Leitungen seien geprüft worden. Für die östliche Leitung seien Kosten für eine Umverlegung mit 340.000 bis 440.000 Euro ermittelt worden. Bei dieser Alternativleitung müsse ebenfalls eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen. Für die zweite Leitung seien Kosten für eine Umverlegung in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden. Auch sei fraglich, ob in technischer Hinsicht überhaupt eine Umverlegung der Kanalleitungen möglich sei. Die Kosten für diese Umverlegungen stünden in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen für den Antragsteller und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch werde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken notwendig. Eine Verlegung beider Leitungen über die M. Straße sei nicht möglich, weil sich in dieser Straße bereits ein Mischwasserkanal befinde. Auch die bestehende Bebauung stehe dem entgegen. Es müsste daher in jedem Fall eine dieser Kanalleitungen über die ...-straße in Richtung K. umverlegt und dann unter Inanspruchnahme von privaten Grundstücken an den bestehenden Sammler angebunden werden. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich für beide Kanalleitungen auch die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehen würde. Die Inanspruchnahme des Grundstücks Flur-Nr. ... belaste den Antragsteller auch nicht in unzumutbarer Weise, da das Grundstück gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde, was sich aus dem vorgelegten Luftbildauszug ergebe. Durch die Verlegung der Leitung in ca. 2,1 Meter Tiefe werde die vorgenannte Nutzung nicht eingeschränkt. Da keine Schächte verbaut seien, müsse das Grundstück auch nicht für Unterhaltungsmaßnahmen betreten werden. Eine künftige Bebauung werde nicht behindert, da die Leitungen im hinteren Teil des Grundstücks verlegt seien. Von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu den verlegten Kanalleitungen stünden ca. 30 Meter zur Bebauung zur Verfügung.

Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Duldungsanordnung dahingehend, dass der Antragsteller die verlegten Kanalleitungen nicht entfernen dürfe. Es sei zu befürchten, dass bis zur Unanfechtbarkeit bereits vor der endgültigen Klärung dieser Angelegenheit durch die Entfernung der Kanalleitungen und der damit notwendigen Umverlegungen endgültige Tatsachen geschaffen würden, die im Nachhinein nicht mehr oder nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten. Das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der Abwasserversorgung überwiege das private Interesse des Eigentümers, die Leitungen aus seinem Grundstück zu entfernen.

Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheides, der den Bevollmächtigten des Antragstellers am 20. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

3.

Gegen vorgenannten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 28. Januar 2015, erhobene Klage (W 2 K 15.78). Gleichzeitig wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Sofortvollzuges.

Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Verlegung der Kanalleitungen auf seinem Grundstück sei seinerzeit „offensichtlich rechtswidrig“ erfolgt, jedenfalls ohne grundbuchrechtliche Absicherung. Auch eine schuldrechtliche Vereinbarung existiere nicht. Der Antragsgegner habe in den letzten Jahren im Gemeindebereich von P. eine neue Abwasserleitung verlegt. Im Zuge dessen wäre die Verlegung der Abwasserleitungen vom Grundstück des Antragstellers durch den Antragsgegner möglich gewesen. Vergleichsverhandlungen seien erfolglos geblieben, weil der Antragsgegner es abgelehnt habe, eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Der Bescheid vom 16. Januar 2015 sei „offensichtlich rechtswidrig“. § 19 Abs. 1 EWS biete keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung. Das habe der Antragsgegner früher selbst gegenüber dem Landratsamt Schweinfurt so vertreten. Beide verlegten Leitungen seien für die öffentliche Abwasserbeseitigung nicht erforderlich. Bei einer Leitung handele es sich um eine „Fernwasserleitung“, die das Abwasser mehrerer oberhalb gelegener Gemeinden führe. Auch die zweite Leitung diene nicht der örtlichen Abwasserbeseitigung, es handle sich um eine Ableitung des Regenüberlaufbeckens. Für derartige Leitungen sei § 19 Abs. 1 EWS nicht einschlägig. Grundstücke im Nahbereich seien an beide Leitungen offensichtlich nicht angeschlossen. Das streitgegenständliche Grundstück sei ebenfalls nicht an die Abwasserversorgung angeschlossen. Es werde bestritten, dass die Kanalleitungen mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin verlegt worden seien. Das Grundstück habe bereits damals in Alleineigentum gestanden, so wie jetzt auch. Aus dem Sitzungsbuch aus dem Jahr 1964 ergebe sich nicht, dass es sich bei dem dortigen Beschluss um die hier streitgegenständlichen Kanalleitungen gehandelt habe. Selbst wenn der damalige Gemeinderatsbeschluss die genannten Kanalleitungen betreffen würde und der damalige Bürgermeister (der Vater des Antragstellers) als Gemeinderatsmitglied zugestimmt hätte, binde das den Antragsteller kaum, denn sein Vater sei nicht Eigentümer gewesen. Der Antragsteller zweifle auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros B. sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der technischen Möglichkeiten einer Verlegung an. Es wäre im Jahr 2013 möglich gewesen, die Leitungen aus dem Grundstück des Antragstellers in die ...-straße zu verlegen. Eine nahe liegende Lösung sei zudem vom Ingenieurbüro nicht berücksichtigt worden, nämlich das Grundstück des Antragstellers entlang der Grundstücksgrenze über den Dorfgraben zu umgehen und danach wieder auf die östliche Trasse zurückzukehren. Hierbei dürfte es sich um eine Strecke von 30 Metern handeln, wobei sicherlich keine allzu großen Kosten anfallen würden. Eine Duldungspflicht sei nur gegeben, wenn andere Maßnahmen unzumutbar seien, der Antragsgegner also zunächst versucht habe, seine Kanalleitungen ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums zu verlegen. Erforderlich sei eine Kanalleitung i. S. v. § 19 Abs. 1 EWS nur, wenn die Verlegung quasi „alternativlos“ sei. Seit spätestens 1993 habe eine entsprechende Satzung mit Duldung vorgelegen, bereits damals hätte eine Verlegung ohne großen Aufwand erfolgen können. Der Duldungsanspruch sei jedenfalls zwischenzeitlich verjährt, weil er erstmals mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei der Antragsteller der Auffassung, dass eine Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 EWS für bereits verlegte Leitungen ausscheide. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse sei ebenfalls nicht gegeben. Er werde in jedem Fall den Ausgang des beim Landgericht Schweinfurt anhängigen Rechtsstreits abwarten. Der zivilrechtliche Anspruch des Antragstellers, die Leitungen selbst beseitigen zu dürfen, dürfte „de facto“ unstreitig sein.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verliefen schon seit den sechziger Jahren und damit mehr als 50 Jahre zwei Abwasserleitungen, die bis heute im Eigentum des Antragsgegners stünden. Bei der westlichen Kanalleitung handele es sich um eine weitere Überlaufleitung aus dem „RÜB Rathausplatz“, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers nach links in Richtung zum Regenüberlaufbecken abknicke. Sie bestehe aus einem Betonrohr DN 1200. Diese Kanalleitung, die in einem Vorfluter münde, habe lediglich die Funktion eines Entlastungskanals bei Regenereignissen. Die östliche Kanalleitung sei ein Kanalsammler, in den die nördliche Überlaufleitung münde, und aus einem Betonrohr mit DN 500 das Schmutzwasser vom „RÜB Rathausplatz“ aufnehme und es über den über das Grundstück des Antragstellers führenden Kanalsammler in die Kläranlage leite. Der Schnittpunkt dieser östlichen Kanalleitung mit der nördlichen Überlaufleitung befinde sich nördlich vor dem Grundstück des Antragstellers. Beide Leitungen dienten im Rahmen der Frischwasserbehandlung der örtlichen Abwasserbeseitigung und seien Bestandteil der Ortsentwässerungsanlage. Sie seien mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin, der Mutter des Antragstellers, am südöstlichen Rand dieses außerhalb des Bebauungszusammenhanges befindlichen Grundstücks verlegt worden. Der Vater des Antragstellers, der damals 1. Bürgermeister der Gemeinde ... gewesen sei, habe in der Sitzung vom 24. Juni 1964 den Gemeinderat über die Verlegung einer Abwasserrohrleitung über das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Grundstück abstimmen lassen. Der Gemeinderat habe einstimmig zugestimmt. Der Antragsgegner habe die Verlegung der beiden Leitungen prüfen lassen. Auf das Ergebnis, das im Bescheid dargelegt sei, werde verwiesen. Schon seit dem Jahr 2005 habe sich der Antragsgegner um eine gütliche Klärung der Angelegenheit bemüht, der Antragsteller habe jedoch eine grundbuchrechtliche Sicherung der beiden Leitungen abgelehnt. Es sei zutreffend, dass der Antragsgegner und das Landratsamt Schweinfurt hinsichtlich der Rechtsgrundlage einer Duldungsverpflichtung unterschiedlicher Auffassung gewesen seien. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EWS lägen jedoch vor, weil es sich um eine örtliche Abwasserleitung handele. Aus dem beigefügten Lageplan sei ersichtlich, dass es sich bei der östlichen Kanalleitung um einen Kanalsammler handele, der das nördliche Ortsgebiet der Gemeinde P. entwässere und sich mit der oberen Überlaufleitung vom „RÜB Rathausplatz“ kreuze. Der Antragsteller irre, wenn er meine, im Jahr 2013 wäre im Zuge der durchgeführten Kanalarbeiten eine Verlegung der beiden streitgegenständlichen Kanalleitungen in die ...-straße möglich gewesen. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros B. vom 14. Februar 2014 verwiesen. Der Duldungsanspruch des Antragsgegners sei auch nicht verjährt. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2012 treffe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Es sei unstreitig, dass der Beseitigungsanspruch des Antragstellers bereits verjährt sei. Es bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse seitens des Antragsgegners, weil durch die Entfernung der beiden Leitungen die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners nicht mehr funktionstüchtig wäre und dieser seinen durch die Mitgliedsgemeinden übertragenen Auftrag der Abwasserentsorgung nicht mehr gewährleisten könne.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegners vom 16. Januar 2015 begehrt, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber unbegründet.

1.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid wiederherstellen, wenn bei der Abwägung der Interessen das Suspensivinteresse des von diesem Verwaltungsakt betroffenen Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen, ist die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung zwischen den betroffenen Interessen des jeweiligen Antragstellers an der vorläufigen Suspendierung des Verwaltungsaktes und den öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen.

Vorliegend sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung das private - rein pekuniäre - Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1.1

Die Erfolgsaussichten im anhängigen Hauptsacheverfahren sieht die Kammer als offen an. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Abwasserleitungen in den sechziger Jahren ohne dingliche Sicherung verlegt wurden. Der insoweit möglicherweise gegebene Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt der Verjährung (vgl. BGH, U. v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068) und war hier unter Berücksichtigung einer Verlegung in den sechziger Jahren gemäß § 195 BGB a. F. nach 30 Jahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung der Schuldrechts (Gesetz vom 26.11.20012001, BGBl I S. 3138) zum 1. Januar 2002 bereits verjährt. Das ist zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich auch nicht strittig. Die Verjährung dieses Beseitigungsanspruchs schließt es aber nicht aus, dass der Eigentümer die Leitungen selbst von seinem Grundstück entfernt, allerdings erst nach vorheriger Ankündigung (vgl. BGH, U. v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068; BayVGH, U. v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - FSt 2012, 265 - S. 806).

Streitig ist vor diesem Hintergrund, ob der Antragsteller zur Duldung der - fremden - Abwasserleitungen auf seinem Grundstück verpflichtet ist. Der Antragsgegner stützt die ausgesprochene Duldungspflicht auf § 19 Abs. 1 EWS. Diese satzungsrechtliche Duldungspflicht eines Grundeigentümers bezieht sich allerdings nicht auf Leitungen, die diesem selbst gehören (vgl. BayVGH, U. v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - FSt 2014, 101 - S. 282). Von letzterem ist vorliegend bei summarischer Prüfung jedoch nicht auszugehen, weil nach dem vorgelegten Beschlussbuchauszug des Gemeinderats P. vom 24. Juni 1964 ersichtlich eine Verlegung einer öffentlichen „Rohrleitung“ zur Abwasserbeseitigung auf fremdem Grundstück erfolgen sollte und erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Kanalleitungen sind daher Scheinbestandteile i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB und stehen derzeit im Eigentum des Antragsgegners.

Die Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör unentgeltlich zuzulassen, trifft nach Satz 2 nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen und zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass das streitgegenständliche Grundstück weder angeschlossen ist noch derzeit anzuschließen ist. Das Landratsamt Schweinfurt geht in seiner Stellungnahme vom 18. September 2014 nach dem ihm vorgelegten Grundbuchauszug, in dem die Flur-Nr. ... der Gemarkung P. als „Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche“ vermerkt sei, und aus dem ihm vorliegenden Luftbildauszug davon aus, dass das Grundstück in Verbindung mit Flur-Nr. ... zusammen gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt werde. Deshalb sei das Tatbestandsmerkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs erfüllt. Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht geklärt werden. Der Antragsteller äußert sich dazu in seinen Schriftsätzen nicht.

Wenig überzeugend ist die Behauptung des Antragstellers, dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2012 (vgl. BayVGH, U. v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - FSt 2012, 265 - S. 806) sei zu entnehmen, dass § 19 Abs. 1 EWS auf bereits vorhandene Leitungen nicht anwendbar sei. Er verkennt dabei, dass sich das Urteil auch auf den Verbleib bereits bestehender Leitungen bei Inkrafttreten der Duldungspflicht bezieht. Die Prüfung, wann konkret die Duldungspflicht vorliegend erstmals entstanden ist, muss ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die einschlägige Satzungsvorschrift beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung (GO), die erst durch Gesetz vom 7. August 1992 (GVBl S. 306) mit Wirkung vom 1. September 1992 eingefügt wurde (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.2007 - 4 BV 06.3308 - BayVBl 2008, 502).

Einer Verjährung unterliegt eine solche satzungsrechtliche Duldungspflicht nicht; insoweit kommt es auch nicht auf die Konkretisierung durch einen Bescheid an. Der Antragsteller verkennt, dass zwar die Festsetzung und Zahlung von Beiträgen und Gebühren im Kommunalabgabenrecht der Verjährung unterliegen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz - KAG - zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.3.2014 i. V. m. §§ 169 ff. und §§ 228 ff. Abgabenordnung - AO), nicht aber satzungsmäßig normierte Duldungspflichten.

1.2

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen, ist eine reine Abwägung der Interessen der Beteiligten vorzunehmen, die hier zum Nachteil des Antragstellers ausfällt.

Beim Antragsteller stehen, soweit ersichtlich, lediglich finanzielle Interessen im Raum. Er begründet seine Forderung nach Verlegung der Abwasserleitungen zum einen mit der nach seiner Meinung „rechtswidrigen“ - wohl aber zumindest mit Duldung seiner Mutter erfolgten - Verlegung in den sechziger Jahren und damit, dass eine grundbuchrechtliche Absicherung nicht erfolgt sei. Weiter führt er an, in den letzten Jahren wäre eine Verlegung der Leitungen im Zusammenhang mit der Verlegung der neuen Abwasserleitung möglich gewesen. Gleichzeitig führt er aber auch aus, dass er dem Antragsgegner eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung angeboten habe. Dazu ist den vorgelegten Akten zu entnehmen, dass der Antragsteller im August 2005 den Abschluss eines Gestattungsvertrages ohne Eintragung einer Grunddienstbarkeit für den Zeitraum von 25 Jahren bei einer Entschädigung von 50 Euro pro Jahr für die beiden Leitungen angeboten hat. Der Antragsgegner war damals nur bereit, bei entsprechender Eintragung einer Grunddienstbarkeit die festgelegten Entschädigungssätze zu zahlen. Im Februar 2014 bot der Antragsgegner dann bei entsprechender dinglicher Sicherung eine Entschädigung von bis zu 20% des Verkehrswertes der belasteten Grundstücksfläche an. Das lehnte der Antragsteller ab und bot den Abschluss einer schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit für einen monatlichen Entschädigungsbetrag von 140 Euro an. Das lehnte der Antragsgegner im Mai 2014 ab. Dem Schriftwechsel der Beteiligten ist daher unschwer zu entnehmen, dass es dem Antragsteller lediglich um finanzielle Interessen geht. Diese belaufen sich nach seiner letzten Forderung auf 1.680 Euro jährlich. Sonstige Interessen des Antragstellers sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere dürfte nach den vorliegenden Unterlagen die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks allenfalls sehr geringfügig eingeschränkt sein.

Dem steht das Interesse des Antragsgegners und der weiteren Bürger von P. an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gegenüber. Der - nicht näher substantiierten und insbesondere nicht fachlich belegten - Behauptung des Antragstellers, die Verlegung der Abwasserleitungen auf seinem Grundstück wäre im Zusammenhang mit der Verlegung der neuen Abwasserleitung „problemlos möglich“ gewesen, stehen die fachliche Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Bauwesen B. vom 14. Februar und 19. Dezember 2014 gegenüber, in der der technische und wirtschaftliche Aufwand für die Umlegung der beiden Leitungen als „voraussichtlich enorm“ bezeichnet wird. Dort wird weiter ausgeführt, dass die drei bestehenden Abwassersysteme mit Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal getrennt voneinander weitergeleitet werden müssen und eine Einleitung des Schmutzwassers und des Regenwassers in den Mischwasserkanal in der M. Straße, der im Jahr 2013 erneuert worden sei, nicht zielführend sei. Im „RÜB Marktplatz“ werde mit hohem technischem Aufwand das Mischwasser nach Schmutzwasser und Regenwasser getrennt. Eine Einleitung des getrennten Abwassers in den Mischwasserkanal würde die Mischwasserbehandlung im Regenüberlaufbecken unnötig machen. Die Kostenschätzungen für die Verlegung der beiden Leitungen liegen zwischen 500.000 und 700.000 Euro. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Kosten im Rahmen von Verbesserungsbeiträgen möglicherweise auf die Grundstücksanlieger umzulegen wären. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Falle einer Verlegung der beiden Leitungen ein erheblicher Zeitbedarf für Planung und Ausführung besteht. Deshalb läuft die Ankündigung des Antragstellers im Schreiben vom 4. Dezember 2013, die verlegten Abwasserleitungen ab dem 1. März 2014 zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, die nunmehr dahin relativiert wurde, die Entscheidung des Zivilrechtsstreites vor dem Landgericht Schweinfurt abzuwarten, dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zuwider.

Eine Abwägung der dargelegten widerstreitenden Interessen führt im Hinblick auf das weniger gewichtige, weil lediglich pekuniäre Interesse des Antragstellers, das im Übrigen auch später noch befriedigt werden könnte, und das dieses erheblich überwiegende öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dazu, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Duldungsanordnung als unbegründet abzulehnen.

2. Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts, hier des Regelstreitwertes.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/10 Verkündet am: 28. Januar 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 08/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.