Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2015 - W 2 S 14.1369

published on 23/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Jan. 2015 - W 2 S 14.1369
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 26.178,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin ist ein Recyclingunternehmen. Sie ist Eigentümerin der im Gewerbegebiet „...“ befindlichen Grundstücke Fl.-Nrn. ...9, .../48, .../38 („Areal I“) in der Gemarkung G., welche eine Gesamtfläche von 29.140 m2 aufweisen.

In den Jahren 1989 und 1990 errichtete der Antragsgegner einen Kanal, an den die streitgegenständlichen Grundstücke angeschlossen werden konnten. In den Jahren 1990 und 1991 wurden die Grundstücke bebaut. Zu diesem Zeitpunkt war Herr M. W. Eigentümer folgender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 25.140 m2: Fl.-Nrn. .../1; .../2; ...9; ...0; ...1; .../2; ...2; ...4; ...5. Diese sind wohl weitgehend mit den streitgegenständlichen Grundstücken identisch. Die Antragstellerin ist mit Herrn M. W. und seinem Unternehmen weder verflochten noch dessen Rechtsnachfolgerin.

Mit Bescheid vom 25. Juni 1992 erhob der Antragsgegner gegenüber Herrn M. W. für dessen Grundstücke (Fl.-Nrn. .../2 ff.) einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungsanlage i. H. v. 33.936,30 DM. Abgerechnet wurden die gesamte Grundstücksfläche (25.138 m2 x 0,60 DM) und eine Geschossflächenzahl von 0,25 (0,25 x 25.138 m2 x 3,00 DM). Der Bescheid stützte sich auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes G. vom 22. Mai 1992.

Im Jahr 2004 trat der Bebauungsplan „...“ in Kraft, welcher eine Geschossflächenzahl von 2,4 festsetzte.

Am 31. Juli 2008 schloss der Antragsgegner u. a. mit der Antragstellerin einen städtebaulichen Vertrag zur Durchführung einer freiwilligen Umlegung (URNr. M 1360/2008). Mittels der Umlegung wurde aus den früheren Fl.-Nrn. .../1; .../2; ...9; ...0; ...1; .../2; ...2; ...4; ...5 das neue Flurstück ...9 gebildet. Die Fl.-Nrn. .../38 und .../48 bestanden fort. Die aus der Umlegung hervorgegangene Fl.-Nr. ...9 bildet mit den Fl.-Nrn. .../48 und .../38 das „Areal I“ der Antragstellerin mit einer Fläche von 29.246 m2. In der Tabelle 2 zur Vertragsurkunde ist für die Kanalerstellung in Bezug auf das Areal I ein „geschätzter Beitrag“ in Höhe von 0,- EUR vermerkt.

Am 1. Juli 2011 trat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes G. vom 23. Mai 2011 (BGS-EWS) in Kraft.

Am 17. Januar 2013 trat die Bebauungsplanänderung „... 1. Änderung“ in Kraft, welche eine Geschossflächenzahl von 1,8 festsetzte.

Mit Bescheid vom 18. November 2013 (ein Zustellungsdatum lässt sich den Akten nicht entnehmen) erhob der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin einen Herstellungsbeitrag zur öffentlichen Entwässerungsanlage i. H. v. 104.715,30 EUR (29.246 m2 Grundstücksfläche x 1,55 = 45.331,30 m2 zulässige Geschossfläche zu 2,31 EUR pro m2). Der Bescheid stützt sich auf die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes G. vom 23. Mai 2011 (BGS-EWS). In Bezug auf die Geschossflächenzahl wurde vermerkt: „Die für die Grundstücke Fl.Nr. ...9, .../48, .../38 festgesetzte Geschossflächenzahl beträgt 1,8. Diese wurde jedoch auf 1,55 reduziert, da bereits im Jahre 1992 eine Abrechnung von einer Geschossflächenzahl von 0,25 erfolgte.“ Als Beitrag für die Grundstücksfläche wurden 0,- EUR mit dem Vermerk „Abrechnung erfolgte im Jahr 1992“ festgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013, beim Antragsgegner eingegangen am 23. Dezember 2013, legte die Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 21. November 2014, wies das Landratsamt A. den Widerspruch zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit ab.

2. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg (W 2 K 14.1362) Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes A. vom 18. November 2014 erheben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014, beim Verwaltungsgericht Würzburg am 24. Dezember 2014 eingegangen, begehrt die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Eilrechtsschutz.

Der Beitragsbescheid sei fehlerhaft adressiert. Er sei als Nacherhebungsbescheid zum Ausgangsbescheid vom 25. August 1992 zu erachten. Dies ergebe sich bereits aus dem Anrechnungshinweis des Antragsgegners. Eine Nacherhebung gegenüber dem ursprünglichen Grundstückseigentümer Herrn M. W. sei nach Ablauf der 20-Jahres-Frist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), ausgeschlossen.

Die Antragstellerin ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. November 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes A. vom 18. November 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beitragsbescheid sei zutreffend adressiert. Eine gültige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung habe erstmalig ab dem 1. Juli 2011 vorgelegen, so dass die Beitragsschuld erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Der mit Bescheid vom 18. November 2013 festgesetzte Herstellungsbeitrag sei als ein eigenständiger Herstellungsbeitrag zu erachten, bei dessen Ermittlung der Beitrag aus dem Jahr 1992 lediglich berücksichtigt worden sei.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde der erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO erfolglos gestellt, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist.

1.2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dessen Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Solche bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und damit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. November 2013 bestehen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die vom Antragsgegner öffentlich-rechtlich betriebene Entwässerungsanlage.

Der Antragsgegner hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 KAG durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. Mai 2011 (BGS-EWS 2011), welche am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen - soweit sich dies im summarischen Verfahren überprüfen lässt - keine Fehler auf der Hand. Insbesondere weist § 5 Abs. 7 BGS-EWS 2011 durch die Bezugnahme auf den Ausbauzustand einen zulässigen Beitragsmaßstab für Dachgeschosse im Außenbereich auf (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil IV, Frage 23, Nr. 7.4).

Im Gegensatz dazu waren sämtliche Vorgängersatzungen (BGS-EWS v. 22.5.1992; BGS-EWS v. 28.5.1997; BGS-EWS v. 16.4.2007) nichtig. Diese enthielten jeweils in § 5 Abs. 7 BGS-EWS a. F. folgende unzulässige Formulierung: „Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie Vollgeschosse i. S. des Baurechts sind, oder Räume enthalten, die auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen sind (§ 20 BauNVO).“ Die fehlende Berücksichtigung des Ausbauzustands von Dachgeschossen begründet die Ungültigkeit des gesamten Beitragsteils (BayVGH, U. v. 8.3.2006 - 23 B 05.2340 - BayVBl 2007, 88; B. v. 13.11.2007 - 23 ZB 07.2303 - BayVBl 2008, 151; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil IV, Frage 23, Nr. 7.4).

Bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid vom 18. November 2013 rechtmäßig.

Die Antragstellerin weist die Eigenschaft der Beitragsschuldnerin auf. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 KAG, § 4 BGS-EWS 2011 ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Die Beitragsschuld entsteht für bebaute Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 BGS-EWS 2011). Bestand die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die Entwässerungsanlage vor dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, entsteht die Beitragsschuld jedoch erst mit dem Inkrafttreten der gültigen Satzung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS 2011). Vorliegend ist die Beitragsschuld erstmalig mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes G. vom 23. Mai 2011 am 1. Juli 2011 entstanden, denn die vorhergehenden Satzungen waren nichtig. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke. Ihrer Eigenschaft als Beitragsschuldnerin steht nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 25. Juni 1992 gegenüber dem damaligen Grundstückseigentümer Herrn M. W. ein Herstellungsbeitrag zur Entwässerung geltend gemacht worden ist. Erfolgt eine Veräußerung des Grundstücks nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, bleibt der bisherige Eigentümer der persönliche Beitragsschuldner (Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: Dezember 2014, 20.04 Ziff. 8; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil III, Frage 3, Nr. 2.12). Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht eingetreten, da der Eigentumsübergang vor dem Entstehen der Beitragsschuld stattfand.

Der Beitragsbescheid vom 18. November 2013 stellt somit auch keinen Nacherhebungsbescheid zum Beitragsbescheid vom 25. August 1992 dar. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, wonach bei einem zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel der Beitragsbescheid an der ursprünglichen Grundstückseigentümer gerichtet werden müsse (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10, Rn. 24), findet ausschließlich im Rahmen einer Nacherhebung Anwendung. Vorliegend begründet der Beitragsbescheid vom 18. November 2013 aber gerade keine Nacherhebung in Bezug auf den Beitragsbescheid vom 25. Juni 1992. Die Beitragsschuld ist aufgrund der Nichtigkeit der Vorgängersatzungen erstmalig mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. Mai 2011 am 1. Juli 2011 entstanden.

Auch die Anrechnung der im Rahmen des Beitragsbescheids vom 25. Juni 1992 geleisteten Zahlungen auf den mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. November 2013 festgesetzten Herstellungsbeitrag erfolgte ordnungsgemäß. Die Entrichtung von Herstellungsbeiträgen und Vorauszahlungen auf Verbesserungsbeiträge, die auf der Grundlage von nichtigem Satzungsrecht erfolgten, können grundstücksbezogen als Vorleistungen auf den endgültigen Herstellungsbeitrag angerechnet werden (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil III, Frage 11, Nr. 7.3; vgl. BayVGH, B. v. 2.8.2005 - 23 ZB 05.349). Dementsprechend erfolgt keine personenbezogene, sondern eine grundstücksbezogene Anrechnung (vgl. VG Würzburg, U. v. 1.12.2004 - W 2 K 04.258 - juris). Vorliegend hat der Beklagte die mit Bescheid vom 25. Juni 1992 gegenüber Herrn M. W. festgesetzten Beiträge berücksichtigt, indem er für die Grundstücksfläche des Klägers einen Herstellungsbeitrag von 0,- EUR festsetzte und eine Geschossflächenzahl von 0,25 in Abzug brachte.

Der städtebauliche Vertrag vom 31. Juli 2008, in dem für die Grundstücke der Antragstellerin („Areal I“) für die Beitragsschuld in Bezug auf die Kanalerstellung 0,- EUR vermerkt sind (Tabelle 2 zur URNr. M 1360/2008), steht der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids ebenfalls nicht entgegen. Zunächst handelt es sich um keine Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG. Eine analoge Anwendung des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG kommt in kommunalabgabenrechtlichen Ausgangsverfahren nicht in Betracht. Gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG finden für das Verfahren im Kommunalabgabenrecht die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung, welche weder eine diesbezügliche Regelung noch eine Regelungslücke enthalten (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 38 BayVwVfG, Anm. I Nr. 2; vgl. auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38, Rn. 51).

Es handelt sich auch nicht um einen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährten Abgabenvorausverzicht oder um eine Abgabenverzichtszusage. Hierfür fehlt es bereits am Bindungswillen des Antragsgegners. Eine Verzichtszusage erfordert, dass sich aus der behördlichen Erklärung unmissverständlich der Wille entnehmen lässt, in Bezug auf einen künftig zu erlassenden oder zu unterlassenden Verwaltungsakt ein bestimmtes Verhalten zuzusichern (BayVGH v. 21.11.1967 - VGH n. F. 20, S. 126; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Oktober 2014, Teil III, Frage 22, Nr. 3.1). Aus dem Wortlaut des Vertrages ergibt sich, dass es sich bei der Aufstellung der Beiträge für die Kanalerstellung um eine lediglich „überschlägige“ Ermittlung der Kosten für die jeweilige Vertragspartei handelte. Auch sind die 0,- EUR für die Kanalerstellung in der Spalte „geschätzte Beiträge“ aufgeführt.

Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Beitragsbescheid eine zu niedrige Geschossflächenzahl zugrunde legte, begründet zumindest keine Beschwer der Antragstellerin. Gemäß § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2011 wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 2 BGS-EWS 2011 nach den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Zugrunde zu legen sind die Festsetzungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gelten (BayVGH, U. v. 27.2.1987 - 23 B 86.01843 - GK 1988, Rn. 83). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung am 1. Juli 2011 befand sich der Bebauungsplan „...“ aus dem Jahr 2004 in Kraft, der eine Geschossflächenzahl von 2,4 festsetzte. Die Antragstellerin ist aber jedenfalls durch die vom Antragsgegner im Beitragsbescheid zu gering festgesetzte Geschossflächenzahl von 1,8 nicht beschwert.

Eine Verjährung der Beitragsschuld ist nicht eingetreten, da gültiges Satzungsrecht erst ab dem 1. Juli 2011 vorlag und somit erst mit Ablauf des Jahres 2011 die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 Abgabenordnung (AO) i. d. F. d. Bek. vom 1. Oktober 2002 - AO (BGBl. I S. 3688, ber. I 2003, S. 61) begann (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchstabe cc KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO).

Auch die Verjährungshöchstgrenze wurde gewahrt. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG ist die Vorschrift des § 169 Abs. 1 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. So verhält es sich hier, denn der Herstellungsbeitrag wurde vor dem 1. April 2014 festgesetzt.

Die Verjährungshöchstgrenze von 30 Jahren war bei der Festsetzung des Herstellungsbeitrags mit Bescheid vom 18. November 2011 noch nicht erreicht. Maßgeblich für den Eintritt des fristauslösenden Ereignisses in Gestalt der Vorteilslage ist das Erschlossensein des Grundstücks durch eine betriebsfertige Einrichtung (vgl. BayVGH, U. v. 29.4.2014 - 20 BV 09.2024 - juris); zudem muss das Grundstück bebaut oder bebaubar sein (VG Regensburg, U. v. 14.7.2014 - RN 3 K 13.1812 - juris). Vorliegend entstand die Vorteilslage für die streitgegenständlichen Grundstücke erst in den Jahren 1990/1991 mit der Herstellung der Entwässerungsanlage für das Gewerbegebiet „...“ und der Bebauung der Grundstücke.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts auszugehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.