Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Jan. 2015 - W 2 E 14.1302
Gericht
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Beteiligten streiten über ein von der Antragsgegnerin angekündigtes Einleitungsverbot für Abwässer der Betriebe der Antragstellerin auf den Rastanlagen ... in die gemeindliche Kläranlage.
Seit längerem streiten die Beteiligten über den Abschluss einer Vereinbarung, auf deren Grundlage sich die Antragstellerin als Betreiberin der vorgenannten Rastanlagen anteilig an den Investitionskosten für den Neubau der Kläranlage durch die Antragsgegnerin nach deren Willen beteiligen soll. Eine gegen die Antragstellerin gerichtete entsprechende Zahlungsklage auf der Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages aus den Jahren 1970/1973 hat die Kammer mit
Mit Schreiben vom
2. Hiergegen richtet sich der mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom
Es gehe um den Schutz einer bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin, „die seit über 40 Jahren“ unbeanstandet Abwasser in die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin einleite. Der Antragstellerin drohten aufgrund des angekündigten Einleitungsverbotes Nachteile, die weit über die mit dem Erlass einer solchen Verfügung und der rechtlichen Auseinandersetzung darüber hinausgingen. Die Antragstellerin könne nicht in zumutbarer Weise auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden. Im Hinblick auf das obiter dictum und Hinweise im Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2014 müsse es für möglich gehalten werden, dass ein der Antragstellerin zustehendes Anschlussrecht an die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin von der Kammer verneint werde und die Kammer einem Einleitungsverbot „wohlwollend“ entgegensehe. Deshalb müsse sich die Antragstellerin auf einen Misserfolg in der ersten Instanz einstellen. Denkbar sei auch, dass die Berufung nicht zugelassen würde, wofür schon die „statistische Wahrscheinlichkeit“ spreche. Das bedeute, dass die Antragstellerin sofort damit beginnen müsse, sich um den Bau einer Autobahnkläranlage zu bemühen, da es unmöglich sei, innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft eines Einleitungsverbotes das erforderliche Planfeststellungsverfahren, das sie selbst nicht beantragen könne, sondern nur die Bundesfernstraßenverwaltung, zum Abschluss zu bringen. Es bestehe daher schon jetzt die Gefahr, dass die Bundesstraßenverwaltung die durch den Erlass eines Einleitungsverbotes ausgelösten Unwägbarkeiten zum Anlass nehmen könnte, die gerichtsbekannten Konzessionsverträge zu kündigen, aufgrund derer die Antragstellerin die streitgegenständlichen Rastanlagen betreibe. Die Bundesfernstraßenverwaltung müsse dafür Sorge tragen, dass die Rastanlagen zukünftig ununterbrochen zur Verfügung stünden. Sie könnte sich deshalb gehalten sehen, die Konzessionsverträge umgehend zu kündigen und bei einer zeitaufwendigen Neuausschreibung vorzusehen, dass die Bewerber mit ihrem Angebot eine schriftliche Bestätigung der Antragsgegnerin über die Sicherstellung der Entwässerung der Nebenbetriebe vorlegen müssen. Die Möglichkeit einer Neuausschreibung habe der Vertreter der Autobahndirektion Nordbayern in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2014 im vorgenannten Verfahren ausdrücklich erwähnt. Allein die Ankündigung des Erlasses eines Einleitungsverbotes setze die Antragstellerin dem Risiko einer Kündigung des Konzessionsvertrages aus, allein deshalb drohten schwere Nachteile.
Ein Anordnungsgrund folge aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit dem angekündigten Einleitungsverbot „unlautere“ Zwecke verfolge. Nach eigenen Angaben benötige sie auch die Abwässer aus der Rastanlage für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage, die für diese Menge auch ausgelegt sei und habe an einem Verbot der Einleitung kein Interesse. Sie bezwecke also Druck aufzubauen, um die Antragstellerin trotz der Abweisung der Zahlungsklage durch das Verwaltungsgericht doch noch zu einer Zahlung zu veranlassen. Die Antragsgegnerin wolle Druck mit einem Mittel aufbauen, an dem sie kein Interesse habe. Dafür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Ankündigung verstoße auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, weil die Abwässer zum ordnungsgemäßen Betrieb benötigt würden.
Es sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragstellerin habe ein gesetzliches Anschluss- und Benutzungsrecht aus Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe (BayVGH, U. v. 3.11.2014 - 4 N 12.2074 - Rn. 23). Ein Einleitungsverbot wäre rechtswidrig, würde dieses subjektiv-öffentliche Recht vereiteln und in das Eigentum an den betroffenen Betriebsgrundstücken, den Konzessionsvertrag und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. § 15 EWS, den die Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage heranziehen wolle, setzte notwendigerweise voraus, dass die Antragstellerin von den Regelungen der Entwässerungssatzung betroffen sei. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen aber nicht vor. Die Einleitung erfolge seit 1971 unbeanstandet, die Abwässer seien zum ordnungsgemäßen Betrieb - so der 1. Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung - sogar notwendig. Die Abwässer entsprächen den Vorgaben des § 15 EWS. Auch sei die Argumentation widersprüchlich, wonach die Antragstellerin nicht unter die Entwässerungssatzung falle, aber eine Bestimmung dieser Satzung als Rechtsgrundlage herangezogen werde. Das angekündigte Einleitungsverbot könne auch nicht auf § 4 Abs. 3 Nr. 1 EWS gestützt werden (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - BayVBl. 2009, 179). Die neue Kläranlage der Antragsgegnerin sei ausreichend dimensioniert, um die Abwässer der Betriebsgrundstücke der Antragstellerin aufzunehmen. Diese seien für den Betrieb der Kläranlage sogar notwendig. Es liege auch kein Fall des § 4 Abs. 3 Nr. 2 EWS vor, weil die Antragsgegnerin eine technische Unmöglichkeit nicht geltend gemacht habe. Es sei auch kein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand für die Übernahme der Abwässer notwendig. Der Antragsgegnerin fehle die Befugnis, den beabsichtigten Verwaltungsakt zu erlassen, weil die Antragstellerin nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht unter die Entwässerungsatzung falle. Eine solche Befugnis folge auch nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis. Eine Gemeinde dürfe etwaige Schadenersatzansprüche nicht durch Leistungsbescheid geltend machen; entsprechendes gelte für einen Unterlassungsanspruch - wohl aus § 1004 BGB analog - aus dem Kanalbenutzungsverhältnis wie dem Einleitungsverbot. Die Antragstellerin habe ein gesetzliches Benutzungsrecht hinsichtlich der Kläranlage der Antragsgegnerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 GO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS, weil sie als nicht im Gemeindegebiet ansässige Gewerbetreibende den Gemeindeangehörigen gleichstehe. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS bestehe ein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, die tatsächlich durch einen Kanal erschlossen würden, wie das bei den Betriebsgrundstücken der Rastanlage der Fall sei. Zudem nutze die Antragsgegnerin, die hinsichtlich der Entsorgung von Schmutzwasser in ihrem Gebiet ohne Wettbewerber sei, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus und behindere und diskriminiere die Antragstellerin unbillig (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 GWB).
Zudem bestehe ein Anspruch der Antragstellerin darauf, ein etwa erlassenes Einleitungsverbot sofort wieder aufzuheben. Die Rastanlagen seien öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und ein Einleitungsverbot hätte die Einstellung des Betriebs der Nebenbetriebe zur Folge, ohne dass zumutbare Alternativen bestünden.
Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom
Die Antragstellerin lässt zuletzt beantragen,
1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Verfügung zu erlassen, die es der Antragstellerin verbietet, das Abwasser der Betriebe der Antragstellerin auf der Rastanlage ... Ost und/oder der Rastanlage ... West in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin einzuleiten;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine etwaige Einleiteverbotsverfügung, die es der Antragstellerin verbietet, das Abwasser der Betriebe der Antragstellerin auf der Rastanlage ... Ost und/oder der Rastanlage ... West in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin einzuleiten, sofort aufzuheben.
Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
die Anträge abzulehnen.
Zur Erwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag zu 1) sei bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Antragstellerin begehrte unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutz, da ein Umstand, der sie in ihren Rechten beeinträchtigen könnte, noch gar nicht eingetreten sei. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 28. November 2014 lediglich darauf hingewiesen, dass sie für den Fall, dass die Antragstellerin eine Vereinbarung über die Übernahme des auf sie entfallenden Anteils an den Investitions- und Betriebskosten für die Neuerrichtung der Kläranlage und des darauf entfallenden Betriebskostenanteils ablehne, beabsichtige, die weitere Einleitung von Abwasser der Rastanlage ... in die gemeindliche Kläranlage auf der Grundlage eines Einleitungsverbots nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Bestandskraft des einschlägigen Bescheides zu unterbinden. Es handele sich dabei lediglich um eine Anhörung gemäß „§ 28 VwVfG“. Gegen einen in Zukunft möglicherweise ergehenden Bescheid könne die Antragstellerin im Wege der Anfechtungsklage vorgehen und für den Fall, dass dessen sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werde, einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Im Hinblick auf die vorgenannte Frist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheides könne die Antragstellerin den gesamten verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug ausschöpfen. Eine Gefährdung ihrer Interessen scheide damit aus. Ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für vorbeugenden Rechtsschutz bestehe nicht. Insbesondere ändere die Gefahr einer Nichtzulassung der Berufung nichts daran, dass die Möglichkeit bestehe, den gesamten Instanzenzug zu beschreiten. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste Rechtsschutz nur durch die Gerichte, aber nicht vor den Gerichten. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Bundesstraßenverwaltung den Erlass eines solchen Einleitungsverbots zum Anlass nehmen könnte, die laufenden Konzessionsverträge zu kündigen, da ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB nicht vorliege. Allein die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens stelle einen solchen nicht dar.
Im Übrigen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. An einem Anordnungsanspruch fehle es, weil der angekündigte hoheitliche Eingriff nicht rechtswidrig wäre. Sofern keine Sondervereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen werde, bestehe seitens der Antragsgegnerin keine rechtliche Verpflichtung, das Schmutzwasser von den Betriebsgrundstücken der Rastanlage ... abzunehmen und zu reinigen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 festgestellt, dass die Antragstellerin nicht Rechtsnachfolgerin der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Verträge aus dem Jahr 1970/1973 sei. Eine Sondervereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin über die Benutzungsberechtigung der gemeindlichen Kläranlage sei bisher nicht geschlossen worden, weshalb ein vertragliches Anschlussrecht nicht bestehe. Auch ein satzungsrechtliches Anschlussrecht bestehen nicht, da das Grundstück der von der Antragstellerin betriebenen Rastanlage nicht satzungsmäßig von der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung erschlossen sei. Die Antragstellerin leite das Schmutzwasser der Rastanlage derzeit über einen privaten Zuleitungskanal in die gemeindliche Kläranlage ein, ohne zum Kreis der nach § 4 EWS Nutzungsberechtigten zu gehören und von der Satzung erfasst zu sein. Das habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 5. Mai 2014 dargelegt. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin sei es unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte drohe bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht. Eine drohende Rechtsbeeinträchtigung sei insbesondere durch die angekündigte Frist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheides ausgeschlossen. Der Instanzenzug vor den Verwaltungsgerichten stehe sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes offen.
Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis wie bereits dargestellt fehle. Da bisher keine Einleiteverbotsverfügung ergangen sei, gehe der Antrag ins Leere. Ein besonders qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes sei auch insoweit nicht gegeben. Vorbeugender Rechtsschutz gegenüber drohenden Verwaltungsakten sei nur dann zulässig, wenn die Verweisung auf die Möglichkeit eines repressiven Rechtsschutzes mittels einer Anfechtungsklage nicht ausreiche.
Auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze vom 5. und
Weiter wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen.
II.
1. Die Anträge der Antragstellerin sind jeweils abzulehnen.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
1.1 Der Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Verfügung zu erlassen, die es der Antragstellerin verbietet, das Abwasser der Betriebe der Antragstellerin auf der Rastanlage... Ost und/oder West in die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin einzuleiten, ist mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, jedenfalls aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unbegründet.
1.1.1 Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes nicht gegeben ist. Bei befürchtetem Handeln durch Verwaltungsakt ist regelmäßig vorläufiger Rechtsschutz nicht vorbeugend erforderlich, sondern nach Erlass des Verwaltungsaktes gegebenenfalls über § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. BVerwG, B. v.
Dass der Antragstellerin derartige irreparable Nachteile drohen, wenn sie auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Erlass einer sofort vollziehbaren Verfügung der Antragsgegnerin, die die Einleitung der Abwässer der Rastanlagen... West und/oder Ost in die Kläranlage der Antragsgegnerin verbietet, verwiesen wird, ist nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ein rechtlich schützenswertes Interesse für die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes darzulegen, geschweige denn glaubhaft zu machen.
Der Antragstellerin trägt vor, sie leite „seit über 40 Jahren“ unbeanstandet Abwässer in die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin ein. Das trifft jedoch schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, weil die einschlägigen Konzessionsverträge erst 1998 abgeschlossen wurden.
Die Ausführungen hinsichtlich des obiter dictum im Urteil der Kammer vom
Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang, dass die Kammer einem Einleitungsverbot „wohlwollend“ entgegensehe, sind unsachlich und inhaltlich schlechterdings abwegig.
Spekulativ und zur Glaubhaftmachung nicht geeignet sind auch die Ausführungen zu einer möglichen Nichtzulassung der Berufung im Falle eines Unterliegens in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht. Auch die Folgerung durch die Antragstellerin, sie müsse sich sofort um den Bau einer Autobahnkläranlage bemühen, weil es unmöglich sei, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zur Umsetzung eines etwaigen Einleitungsverbotes nach Rechtskraft einer Entscheidung das erforderliche Planfeststellungsverfahren zum Abschluss zu bringen, kann ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Frist wäre in einem Klageverfahren ebenfalls erst noch zu klären.
Die weiteren Ausführungen zu einer von der Antragstellerin für möglich gehaltenen „umgehenden“ Kündigung des Konzessionsvertrages vermögen ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu begründen. Unzutreffend ist insoweit bereits, die Aussage des Vertreters der Bundesstraßenverwaltung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 15. Oktober 2014 dahin zu interpretieren, dass eine Neuausschreibung derzeit beabsichtigt sei. Denn laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung lediglich auf die Möglichkeit der Neuausschreibung „nach Ablauf der Laufzeit des Konzessionsvertrages“ hingewiesen und sich im Übrigen auf den Standpunkt gestellt, die Antragstellerin sei als Konzessionsnehmerin „zu 100%“ in die Rechte der Bundesstraßenverwaltung eingetreten. Eine Gefahr, dass die Bundesstraßenverwaltung die Konzessionsverträge vorab kündigen könnte, kann nicht ansatzweise angenommen werden. Deshalb ist die Behauptung der Antragstellerin, allein die Ankündigung des Erlasses eines Einleitungsverbotes setze sie dem Risiko einer Kündigung des Konzessionsvertrages aus und allein deshalb drohten ihr schwere Nachteile, weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht.
Es ist der Antragstellerin daher ohne weiteres zumutbar, gegen ein etwaiges Einleitungsverbot durch die Antragsgegnerin die nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen (nachträglichen) Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen, sei es durch die Erhebung einer Anfechtungsklage oder - im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges - der einschlägige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Beide Möglichkeiten sind geeignet, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, weshalb vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz nicht erforderlich ist, weil die von der Antragstellerin behaupteten irreparablen Nachteile derzeit ersichtlich nicht drohen.
1.1.2 Ein Anordnungsgrund ist für den Antrag zu 1) ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin behauptet, dass die Antragsgegnerin mit dem angekündigten Einleitungsverbot „unlautere Zwecke“ verfolge, weil sie die Abwässer nach eigenen Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranlage benötige und diese auch entsprechend ausgelegt sei. Das sei widersprüchlich und diene allein dem Zweck, Druck aufzubauen, damit die Antragstellerin trotz der Abweisung der Zahlungsklage doch noch Zahlungen leiste.
Damit ist aber schon nicht dargelegt, weshalb derzeit eine vorläufige Entscheidung dringlich wäre und weshalb nicht die nach der Verwaltungsgerichtsordnung möglichen Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass eines etwaigen Einleitungsverbotes nicht ausreichend wären.
Die Behauptung der Antragstellerin trifft aber schon in der Sache nicht zu. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Dimensionierung der Kläranlage ein Interesse an den streitigen Abwässer hat, ist sie jedenfalls aus haushaltsrechtlichen und kommunalabgaberechtlichen Gründen gehalten, für eine Kostendeckung hinsichtlich ihrer Entwässerungsanlage einschließlich der Kläranlage Sorge zu tragen. Darin vermag die Kammer einen „unlauteren Zweck“ nicht zu erkennen, zumal die Antragstellerin - nach eigenen Angaben vom 15. Oktober 2014 - seit Inbetriebnahme der neuen Kläranlage keine Zahlungen mehr geleistet hat.
1.1.3 Mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes und der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann als entscheidungsunerheblich offenbleiben, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
1.2 Für den unter 2) gestellten Antrag gilt entsprechendes. Auch insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes und der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Eine Einleitungsverbotsverfügung wurde bisher nicht erlassen und steht auch nicht unmittelbar bevor. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom
1.3 Dass nach alldem auch im Hinblick auf die vorgenannte Erklärung der Antragsgegnerin für einen sog. „Hängebeschluss“ kein Anlass besteht, hat die Antragstellerin mittlerweile selbst erkannt und diesen Antrag für „erledigt“ erklärt.
1.4 Die Vorlage weiterer Unterlagen - wie von der Antragstellerin begehrt - war nicht erforderlich, weil nicht ansatzweise dargelegt ist, weshalb diese Unterlagen entscheidungserheblich wären.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GVG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
- 1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder - 2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder - 2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.