Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Dez. 2017 - W 1 S 17.1441

published on 22/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Dez. 2017 - W 1 S 17.1441
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

II. Der Streitwert wird auf 7.147,71 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … … … geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Dezember 2017.

Nach der Absolvierung einer Ausbildung zum Bürokaufmann und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A 5) ernannt. Am 20. August 2014 erhielt der Kläger einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens unter Alkoholeinfluss am 24. Dezember 2013, bei dem er eine polizeiliche Maßnahme gegenüber seiner Freundin wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt behinderte und unangemessenes Verhalten gegenüber den handelnden Polizeibeamten zeigte.

Wegen eines Vorfalles am 11. Dezember 2015, als der Antragsteller alkoholisiert nicht zum Dienst angetreten ist, wurden am 14. März 2016 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen diesen eingeleitet und am 9. August 2016 sowie 24. Januar 2017 wegen weisungswidrigen Ausruhens auf dem Zimmer, eines verkehrswidrigen Verhaltens und mehrmaligem Nichterscheinen bei Dienstantritt ausgedehnt. Eine zum 1. März 2016 anstehende Ernennung des Antragstellers zum Polizeimeister wurde daher zurückgestellt. Im August/September 2016 wollte der Antragsteller privat einen gebrauchten Motor erwerben. In diesem Zusammenhang wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller u.a. wegen des Verdachts der versuchten Hehlerei eingeleitet (Eingang der Akte bei der Bereitschaftspolizei am 19. Mai 2017), welches am 27. November 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen hielt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei (BPP) eine Weiterführung des Disziplinarverfahrens nicht mehr für angezeigt, sondern leitete ein Entlassungsverfahren ein (27. Juni 2017). Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2017 hierzu angehört. Der Bezirkspersonalrat der BPP stimmte am 7. November 2017 der Entlassung zu.

Daraufhin verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 2017 die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2017 (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde erläutert, dass der Antragsteller nach einer Weihnachtsfeier des Antragsgegners am 10. Dezember 2015 um 23:45 Uhr stark alkoholisiert auf sein Zimmer geschickt worden sei. Am Morgen des 11. Dezember 2015 sei er um 7:00 Uhr nicht zum Dienstantritt erschienen. Ein Atemalkoholtest um 7:40 Uhr habe einen Wert von 0,60 mg/l, mithin eine starke Alkoholisierung, ergeben. Am 30. Juni 2016 habe sich der Antragsteller weisungswidrig während des Tagdienstes im Bereitschaftszimmer ausgeruht bzw. geschlafen, obwohl er mit Anzeigensachbearbeitung beauftragt gewesen sei. Am 30. November 2016 habe der Antragsteller um 14:10 Uhr (Dienstbeginn 14:00 Uhr) seinem Gruppenführer telefonisch mitgeteilt, dass er verschlafen habe. Er habe den Dienstort gegen 14:50 Uhr erreicht, wobei er wegen einer Sperrung einer Straße auf dem Bereitschaftspolizeigelände verkehrswidrig entgegen einer Einbahnstraßenbeschilderung zum Dienstort gelangt sei. Am 6. Dezember 2016 und 8. Januar 2017 sei der Antragsteller jeweils nicht zum Dienstantritt um 14:00 Uhr erschienen und habe in beiden Fällen telefonisch an den Dienst erinnert werden müssen, bei dem er 20 bzw. 35 Minuten später eingetroffen sei. Im September 2016 habe der Antragsteller privat einen gebrauchten Motor kaufen wollen. Nachdem ihm vom Verkäufer die Motornummer bekannt geworden sei, habe er am 9. September 2016 eine INPOL-Abfrage veranlasst, welche ergeben habe, dass der Motor gestohlen war. Dies habe der Antragsteller dem Verkäufer mitgeteilt und sei weitere fünf Tage mit ihm in Kontakt geblieben, bevor er schließlich am Abend des 14. September 2016 Anzeige gegen unbekannt wegen Hehlerei erstattet habe. Der Antragsteller sei damit trotz Kenntnis des Diebstahls fünf Tage untätig geblieben. Bereits am 10. September 2016 habe der Vater des Verkäufers eine Anzeige wegen Hehlerei erstattet. Nach Aussagen des Verkäufers habe der Antragsteller in einem Telefonat geäußert, den Motor trotz des Diebstahls für 2.000,00 € erwerben zu wollen. Aufgrund dieses Sachverhalts werde ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei gegen ihn geführt. Der Antragsteller habe auf den Vorwurf des Kaufs unter Wert geantwortet, darüber sei „einfach so“ gesprochen worden; er habe den Motor tatsächlich niemals kaufen wollen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) zu entlassen gewesen, weil er sich in der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt habe. Durch das dargestellte zahlreiche außer- und innerdienstliche Fehlverhalten zeige der Antragsteller, dass er nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten besitze. Das wiederholte Fehlverhalten sei Ausdruck gravierender Mängel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Belehrbarkeit und Disziplin. Das Verhalten vom 11. Dezember 2015 verstoße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen (§§ 34 Satz 1, 35 Satz 2 BeamtStG). Für die Bayerische Polizei gelte gemäß eines IMS ein absolutes Alkoholverbot dahingehend, dass dafür Sorge zu tragen sei, dass Restalkohol zu Dienstbeginn vollständig abgebaut sei. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Ausbildungskollegen könne vom Polizeipräsidium nicht beurteilt werden. Beim Antragsteller sei speziell zu berücksichtigen, dass er bereits wegen eines Vorfalls am 24. Dezember 2013 diesbezüglich disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Das Schlafen während des Tagdienstes sowie das wiederholte Zuspätkommen zum Dienst stelle einen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu vollem Einsatz im Beruf, einen Verstoß gegen die Pflicht zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien dar (§§ 34 Satz 1, 3, 35 Satz 2 BeamtStG). Durch die am 30. November 2016 begangene Verkehrswidrigkeit habe der Antragsteller gegen die Haus- und Unterkunftsordnung der III. BPA und somit gegen eine dienstliche Weisung im Sinne des § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, auch wenn die Zufahrtsmöglichkeit gesperrt gewesen sei. Im Hinblick auf die Vorgänge um den beabsichtigten Motorkauf habe sich der Antragsteller in vermeidbarer Weise des Verdachts der versuchten Hehlerei ausgesetzt. Dieses Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So habe der Antragsteller auch die polizeilichen Informationssysteme für private Ermittlungen genutzt. Obwohl er bereits am 9. September 2016 Gewissheit gehabt habe, dass es sich um einen gestohlenen Motor gehandelt habe, sei er fünf Tage mit dem Verkäufer in Kontakt geblieben, ohne sicherzustellen, dass unverzüglich strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen und der Motor sichergestellt werde; erst nach fünf Tagen habe er selbst Strafanzeige gestellt. Damit habe er gegen das Legalitätsprinzip verstoßen sowie die Verfolgung und Aufklärung einer im Raum stehenden Straftat erschwert. Überdies sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses Verhalten durch Eigeninteressen mitbestimmt gewesen sei. Es liege ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG vor. Der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe keine Auswirkung auf die Einschätzung der mangelnden Bewährung; ein Fehlverhalten stehe unabhängig von der Verwirklichung eines Straftatbestandes diesbezüglich fest.

Durch die zahlreichen erheblichen Verfehlungen habe der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren. Ungeachtet eines vorangegangenen und eines laufenden Disziplinarverfahrens, ausgesprochener Warnungen sowie zahlreicher Gespräche mit Vorgesetzten seien immer wieder neue Verfehlungen hinzugekommen. Weder Kritikgespräche noch eine disziplinarrechtliche Ahndung hätten zu einer Besserung des Verhaltens geführt. All dies sei Ausdruck der Unbelehrbarkeit, Disziplinlosigkeit und mangelnden Pflichtbewusstseins. Die Einschätzung werde auch durch die Ausbilder des Antragstellers gestützt. Laut des aktuellen Persönlichkeitsbildes sei er immer wieder durch Nachlässigkeiten während und außerhalb des Dienstes aufgefallen, häufig im Zusammenhang mit Verhaltensregeln zum Tragen und Verwenden der Einsatzbekleidung und von Einsatzgegenständen. Mehrmals habe auch das Geschwindigkeitsverhalten beim Führen eines Privat-Kfz beanstandet werden müssen. Bei der Sachverhaltsannahme und der Anzeigensachbearbeitung habe es erheblicher Kontrollen bedurft. Trotz regelmäßiger Versprechungen, die Arbeitsweise zu verbessern, seien immer wieder neue Fehler hinzugekommen. Vor diesem Hintergrund sei auch künftig keine Besserung des Verhaltens zu erwarten. Im Rahmen der zutreffenden Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden können. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt stehe aufgrund der wiederholten Verstöße die charakterliche Ungeeignetheit derart deutlich fest, dass ein Abwarten des Ablaufs der Probezeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei. Die Entlassung sei auch verhältnismäßig, insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich. Eine Verlängerung der Probezeit stelle kein geeignetes Mittel dar, da diese nur in Betracht komme, wenn ein Beamter sich noch nicht bewährt habe. Dagegen seien Beamte, die sich nicht bewährt haben, zu entlassen. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung im Verhältnis zu dem persönlichen Interesse, im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben, als verhältnismäßig dar. Die Frist des Art. 56 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) sei eingehalten worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege darüber hinaus im öffentlichen Interesse. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die charakterliche Eignung nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei und er weiterhin Bezüge erhalte. Zudem sei vorliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos bleiben werde. Der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde zudem verhindern, dass der Dienstherr die begrenzten Planstellen nicht an andere, geeignetere Bewerber vergeben könne. Auch unter Berücksichtigung des antragstellerischen Interesses und der Fürsorgepflicht sei es notwendig, den Sofortvollzug zu verfügen, um dem Antragsteller schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.

Gegen den am 13. November 2017 zugestellten Entlassungsbescheid ließ der Antragsteller am 6. Dezember 2017 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden wurde.

Am 14. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Diesen begründete er zusammenfassend damit, dass der Sofortvollzug nicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden sei. Die abgegebene Begründung sei pauschaliert und formelhaft und könne für jede Entlassung eines Beamten auf Probe herangezogen werden. Es sei nicht auf die konkreten Umstände des Falles eingegangen worden, was sich bereits daraus ergebe, dass der Antragsteller nahezu nicht persönlich angesprochen worden sei und auf die konkreten Ereignisse nicht Bezug genommen werde.

Darüber hinaus sei der Entlassungsbescheid rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, so dass die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Zum Vorfall vom 11. Dezember 2012 sei auszuführen, dass der Antragsteller zwar nicht zum Dienst angetreten sei, er sich allerdings wegen starker Übelkeit vorher durch einen Kollegen habe dienstunfähig melden und somit entschuldigen lassen. Es gebe bei der Bereitschaftspolizei keine Weisung, wonach die Dienstunfähigkeitsmeldung persönlich vorgenommen werden müsse, was weder sinnvoll bzw. z.T. auch gar nicht möglich sei. Darüber hinaus sei PHK D. aus einem Gespräch mit dem Antragsteller am Vorabend und am Morgen vor Dienstbeginn bekannt gewesen, dass dieser sich dienstunfähig melden werde. Eine Weisung, dies persönlich vor Dienstbeginn zu tun, habe PHK D. nicht ausgesprochen. Er habe ihm vielmehr angeraten, von der sog. Freischussregelung Gebrauch zu machen. Es sei danach allen Polizeianwärtern in S* … zu Beginn ihrer Ausbildung mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Dienstunfähigkeit infolge Restalkohols die einmalige Chance hätten, den Dienst am Folgetag nicht antreten zu müssen. Diese Verwaltungspraxis stehe in Widerspruch zu dem nunmehr erhobenen Vorwurf. Darüber hinaus habe sich die Alkoholisierung aus einer dienstlichen Pflichtveranstaltung ergeben. Dort sei mit Wissen und Billigung des Dienstherrn Alkohol konsumiert worden. Das Vorgehen des Antragsgegners sei in diesem Zusammenhang unangemessen hart, da mindestens ein anderer Polizeianwärter offensichtlich alkoholisiert mit der Dienstwaffe zum Dienst angetreten sei und dieser dann noch die Möglichkeit erhalten habe, sich dienstunfähig zu melden; ein Disziplinarverfahren sei gegenüber diesem Beamten nicht eingeleitet worden, was eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstelle. Der Vorwurf, der Antragsteller sei wiederholt im Zusammenhang mit Alkohol auffällig geworden, wobei die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Antragstellers aus dem Jahre 2013 in Bezug genommen worden sei, erweise sich als nicht haltbar, da der Antragsteller von der sog. Freischussregelung habe Gebrauch machen dürfen. Überdies habe der Vorfall keine Außenwirkung entfaltet.

Die Ereignisse vom 30. Juni 2016, 30. November 2016, 6. Dezember 2016 sowie 8. Januar 2017 seien unstreitig. Es sei allerdings davon auszugehen, dass diese Vorfälle, die jedem Beamten „mal passieren könnten“, nur deshalb so kritisch gewertet würden, da bereits aufgrund des Verhaltens vom 11. Dezember 2015 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei und der Antragsteller unter besonderer Beobachtung gestanden habe.

Hinsichtlich der Ereignisse um den beabsichtigten Erwerb eines Motors, der sich als gestohlen herausgestellt habe, sei das Strafverfahren mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; der Vorwurf der versuchten Hehlerei und dass sein Verhalten durch Eigeninteressen mitbestimmt gewesen sei, seien damit „aus der Welt“. Der Vorwurf, der Antragsteller habe polizeiliche Informationssysteme über Dritte für private Ermittlungen genutzt, sei unter den tatsächlichen Umständen nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe hierzu seinen ehemaligen Praktikumsleiter bei der PI Kitzingen um Überprüfung gebeten. Nach Bestätigung des Anfangsverdachts, dass der Motor gestohlen sei, sei der Antragsteller keineswegs untätig geblieben, sondern habe den Verkäufer wiederholt und eindringlich aufgefordert, den Sachverhalt der Polizei zu melden. Dieser habe mehrfach glaubwürdig versichert, dass er dem nachgekommen sei. Als sich herausgestellt habe, dass der Verkäufer doch noch nicht tätig geworden sei, habe der Antragsteller umgehend selbst Strafanzeige erstattet.

Hinsichtlich des Vorfalles am 11. Dezember 2015 sei der Dienstherr von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen; das gleiche gelte für den Vorwurf der versuchten Hehlerei und dass sich der Antragsteller von Eigeninteressen habe leiten lassen. Durch die Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber mindestens einem Kollegen am 11. Dezember 2015 habe der Antragsgegner sachfremde Erwägungen angestellt. Denke man sich das eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Vorfalls am 11. Dezember 2015 hinweg und berücksichtige man die zwischenzeitliche Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens, so reichten die verbliebenen Vorwürfe, insbesondere die Verspätungen, nicht aus, um das endgültige Urteil einer Nichteignung zu treffen. Mildere Mittel, wie etwa die Verlängerung der Probezeit, seien nicht in Erwägung gezogen worden. Ausgehend davon überwiege das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Der Antragsteller beantragte,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Dezember 2017 gegen die Entlassungsverfügung des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 9. November 2017 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nichteignung des Antragstellers stehe aufgrund wiederholten zahlreichen Fehlverhaltens endgültig fest. Es mangele ihm an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Belehrbarkeit und Disziplin als unverzichtbaren Voraussetzungen für den Beruf eines Polizeibeamten. In Anbetracht einer disziplinarrechtliche Vorbelastung und mehrerer Kritikgespräche mit Vorgesetzten, die zu keiner dauerhaften Besserung des Verhaltens geführt hätten, sei auch künftig nicht mehr mit seiner charakterlichen Eignung zu rechnen. Der Antragsgegner sei bei seiner Beurteilung des Verhaltens vom 11. Dezember 2015 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch seien sachfremde Erwägungen angestellt worden. Dem streitgegenständlichen Bescheid lasse sich klar entnehmen, dass dem Antragsteller vorgeworfen werde, dass er eine so große Menge Alkohol zu sich genommen habe, dass er bei Dienstbeginn am nächsten Tag erheblich alkoholisiert war. Dieser Sachverhalt stehe zweifelsfrei fest. Der dienstrechtlichen Würdigung habe er sich auch nicht durch die erst infolge der Alkoholisierung erforderliche Krankmeldung entziehen können. Insbesondere habe der Kläger die sog. Freischussregelung nicht in Anspruch nehmen können. Diese besage im Kern, dass ein Verstoß gegen das strikte Alkoholverbot je nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Entlassungsverfahren führen könne. Bei jungen Polizeibeamten in Ausbildung bestehe hierbei die Gefahr, dass sie aus Angst vor einem entsprechenden Verfahren alkoholisiert den Dienst antreten und hierdurch ein hohes Gefahrenpotenzial schaffen, insbesondere im Rahmen der Schießausbildung oder beim Führen eines Kfz. Wer daher noch Restalkohol im Blut habe, dem werde dringend empfohlen, sich vor Dienstbeginn beim Vorgesetzten zu melden. Sofern es sich um einen Erstfall handele, der Beamte bislang nicht negativ aufgefallen sei und es sich um keine gravierende Alkoholisierung handele, könne disziplinarrechtlich mit Nachsicht gerechnet werden. Beim Antragsteller habe allerdings mit einem Wert von 0,60 mg/l zum einen eine erhebliche Alkoholisierung vorgelegen, wobei sich der Antragsgegner an den Werten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts orientiere (0,3 Promille Blutalkohol als Anhaltspunkt für die relative Fahruntauglichkeit). Zudem sei der Antragsteller bereits disziplinarrechtlich im Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten, mithin bereits negativ aufgefallen. Sachfremde Erwägungen lägen bereits deshalb nicht vor, da die Einleitung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens in derartigen Fällen, bei denen die Freischussregelung nicht in Betracht komme, der Rechtslage entspreche. Darauf, dass im Einzelfall bei Ausbildungskollegen entgegen der Verwaltungspraxis bislang kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, könne sich der Antragsteller nicht berufen, insbesondere sei dies für die Frage nach seiner persönlichen charakterlichen Eignung nicht entscheidend. Dass der Dienstherr an der Alkoholisierung nicht gänzlich unbeteiligt gewesen sei, werde zurückgewiesen, da es dem Beamten obliege, die Dienstpflichten einzuhalten und auf angemessenen Alkoholkonsum zu achten. Das Fehlverhalten des Antragstellers vom 30. Juni 2016, 30. November 2016, 6. Dezember 2016 und 8. Januar 2017 stehe fest; es handele sich in Anbetracht der Summe der Dienstpflichtverletzungen nicht um Verhaltensweisen, die „jedem Beamten mal passieren könnten“. Andernfalls sei nämlich die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs nicht möglich. Auch seien im konkreten Fall die disziplinarrechtliche Vorahndung und das seinerzeit eingeleitete weitere Disziplinarverfahren mit zu berücksichtigen, was den Antragsteller jedoch nicht von weiteren Dienstpflichtverletzungen habe abhalten können. Was das Verhalten um den beabsichtigten Ankauf eines gestohlenen Motors angehe, so sei es nicht zutreffend, dass dem Antragsteller der Vorwurf der Strafbarkeit wegen versuchter Hehlerei gemacht worden sei; es sei ausdrücklich im Bescheid darauf hingewiesen worden, dass der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf die Eignungseinschätzung keine Auswirkung habe. Der Vorwurf habe vielmehr darin bestanden, dass der Antragsteller trotz der Gewissheit, dass der Motor gestohlen gewesen sei, mehrere Tage nicht sichergestellt habe, dass unverzüglich strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden und der gestohlene Motor sichergestellt werden kann. Überdies habe der Antragsteller die Erkenntnis, dass der Motor gestohlen gewesen sei, dem Verkäufer mitgeteilt. Hierdurch sei die Verfolgung und Aufklärung im Raume stehender Straftaten erschwert worden. Ein derart nachlässiges Verhalten entspreche nicht den besonderen Anforderungen an einen Polizeibeamten, sondern stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Gerade Polizeibeamte seien dazu berufen, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Diese Einschätzung werde durch den Ermittlungsbericht und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt. Schließlich bekräftige auch das aktuelle Persönlichkeitsbild des Antragstellers dessen charakterliche Nichteignung. Dieser habe mehrmals durch Vorgesetzte belehrt werden müssen, Disziplinarmaßnahmen seien eingeleitet worden. Während sich der Antragsteller in Gesprächen stets einsichtig gezeigt habe, seien kurze positive Veränderungen meist durch neue Fehler überdeckt worden; der Antragsteller lerne aus seinen vielen Fehlern nicht hinzu. Die Entlassungsverfügung sei überdies verhältnismäßig. Eine Verlängerung der Probezeit sei zwar überdacht worden, aber letztlich nicht in Betracht gekommen, da diese nur in Frage komme, wenn eine Nichtbewährung noch nicht endgültig feststehe. Schließlich sei der Sofortvollzug ausreichend und nicht lediglich formelhaft und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen begründet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 9. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung der Rechtslage wird eine Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück, zumal keine anderweitigen überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers ersichtlich sind.

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 9. November 2017 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller rügt, die Vollziehungsanordnung zeige keine Bezüge zum konkreten Einzelfall auf. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar kann die Behörde nicht darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist eine Grundvoraussetzung für deren Erlass selbst und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Begründung, dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte, ist dagegen tragfähig, zumal in Kombination mit dem sich anschließenden Argument, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn in diesem außerordentlich wichtigen Verwaltungszweig (BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 – juris; B.v. 17.5.2017 - 3 CS 17.26 - juris Rn. 5). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, sodass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei, hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten sei es sinnvoll und notwendig, neben der Entlassung auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller über seine berufliche Zukunft nicht im Unklaren zu lassen und schnellstmöglich eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Dass diese Erwägungen praktisch in jedem Fall einer Entlassung eines Probebeamten herangezogen werden können, ist unschädlich, da sich die skizzierte Begründung gleichwohl nicht als lediglich pauschaliert und formelhaft erweist, sondern den notwendigen Bezug gerade auch zum vorliegenden Einzelfall herstellt und auch auf die Situation des hiesigen Antragstellers abstellt. Überdies fordern die Gründe, die die Entlassung des Probebeamten rechtfertigen, vorliegend zugleich auch deren Vollzug (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36 zur vergleichbaren Konstellation beim Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; so auch BayVGH, B.v. 16.8.2017 - 3 CS 17.1342 – juris). Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B. v. 15.06.1999 - 3 EO 364/96).

Der Entlassungsbescheid begegnet keinen formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte – ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben des Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die am 13. November 2017 zugestellte Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 31. Dezember 2017, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBG). Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vom 13. Juli 2017 vorausgegangen und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotene Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, ist erfolgt. Der Bezirkspersonalrat der Bayerischen Bereitschaftspolizei wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 7. November 2017 zugestimmt.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 9. November 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 3 CS 15.2220 - juris Rn. 31). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 3 CS 17.256 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 - 3 CS 17.257 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich grundsätzlich auch aus einem einzigen gravierenden Vorfall ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2016 - 3 B 14.1487 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt durfte der Antragsgegner von der Nichtbewährung im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst aufgrund wiederholten inner- und außerdienstlichen Fehlverhaltens und Verstößen gegen bestehende Dienstanweisungen ausgehen.

Der Antragsgegner hat zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 11. Dezember 2015 wegen einer erheblichen Alkoholisierung von 0,60 mg/l Atemalkohol nicht zum Dienst angetreten ist, den Dienst infolge seiner Alkoholisierung nicht ableisten konnte und damit gegen das für die Bayerische Polizei geltende absolute Alkoholverbot (IMS v. 4.5.2000, IC5-0142.1-11), mithin eine dienstliche Weisung nach § 35 Satz 2 BeamtStG, verstoßen hat. Danach dürfen Polizeibeamte Alkohol nicht in einer solchen Menge zu sich nehmen, dass der Restalkohol nicht rechtzeitig bis zum Dienstbeginn abgebaut werden kann. Der o.g. Sachverhalt steht auch eindeutig fest, da in unmittelbarem zeitlichem Nachgang zum Dienstbeginn (7:40 Uhr) ein Atemalkoholtest bei dem Antragsteller durchgeführt wurde und dieser die Alkoholisierung in der genannten Höhe sowie die dadurch bestehende Dienstunfähigkeit auch nicht in Abrede stellt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen anführt, dass nach Aktenlage unklar sei, was dem Antragsteller konkret vorgeworfen werde, so ist dies hinsichtlich des Nichterscheinens und des Vorwurfs der Alkoholisierung bei Dienstbeginn nicht nachvollziehbar. Dem Dienstherrn ist in Bezug hierauf auch kein Mitverschulden anzulasten, wie der Antragsteller meint. Die Tatsache, dass es sich bei dem Besuch des Weihnachtsmarktes am Vorabend um eine dienstliche Pflichtveranstaltung gehandelt hat, bei der mit Wissen des Dienstherrn Alkohol angeboten und konsumiert wurde, entbindet den einzelnen Beamten nicht davon, den eigenen Alkoholkonsum zu kontrollieren, auf dessen Auswirkungen zu achten und insbesondere die Pflicht zur Einhaltung des o.g. Alkoholverbots zu beachten. Gerade auch in diesem Zusammenhang zeigt sich ein vorhandenes oder nicht vorhandenes Verantwortungsbewusstsein eines Beamten. Vor dem Hintergrund des bestehenden strikten Alkoholverbots im Dienst stellt sich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller bzw. die Einbeziehung seines Verhaltens in das Entlassungsverfahren durchaus als vertretbar und nicht als unangemessen hart dar, wie der Antragsteller geltend macht.

Der Antragsgegner setzt sich mit der negativen Verwertung dieses Sachverhaltes bei summarischer Prüfung auch nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Verwaltungspraxis. Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf die sog. Freischussregelung beruft, so bleibt ihm deren Inanspruchnahme vorliegend verwehrt. Diese Regelung (PS vom 21.7.2010, Az.: P3-6514-004) verweist zunächst zentral auf das o.g. Alkoholverbot und dass ein Verstoß je nach den Umständen des Einzelfalles auch ein Entlassungsverfahren zur Folge haben kann. Weiter wird darin ausgeführt, dass vor dem Hintergrund, dass gerade junge Polizeibeamte in Ausbildung oder Einsatz aus Angst hiervor alkoholisiert den Dienst antreten und ein hohes Gefahrenpotenzial schaffen könnten, insbesondere im Rahmen der Schießausbildung oder beim Führen eines Kfz, empfohlen werde, dass der Beamte sich – etwa nach zu hohem Alkoholkonsum am Vorabend – vor Dienstbeginn beim Vorgesetzten melden solle. Sofern es sich um einen Erstfall handele, der Beamte bislang nicht negativ aufgefallen sei und keine gravierende Alkoholisierung vorliege, könne disziplinarrechtlich mit Nachsicht gerechnet werden. Auch wenn wegen erschwerend hinzu kommender Gesichtspunkte eine Belehrung oder Missbilligung dem Gewicht des Dienstvergehens nicht mehr gerecht werden sollte, so sei die Meldung vor Dienstantritt in einem Disziplinar- oder Entlassungsverfahren bei der Bemessung der Maßnahme positiv zu werten. Melde sich der Beamte jedoch nicht und werde im Laufe des Tages seine Alkoholisierung festgestellt, so müsse er mit der Einleitung eines Entlassungsverfahrens rechnen. Der Antragsteller erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen bei summarischer Betrachtung nicht, da er in der Vergangenheit bereits negativ im Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten ist. Denn der Antragsteller ist einschlägig bestandskräftig disziplinarrechtlich vorgeahndet, indem er mit Bescheid vom 20. August 2014 einen Verweis erhalten hat, nachdem er am 24. Dezember 2013 privat im Zustand deutlich erkennbarer Alkoholisierung (starker Alkoholgeruch, verwaschene Aussprache, Distanzlosigkeit, Duzen von Beamten) einen Polizeieinsatz gegenüber seiner Freundin wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt durch vorlautes und besserwisserisches Auftreten einschließlich des Drohens mit einer Strafanzeige behindert hat. Dieses Verhalten ist auch vorliegend noch verwertbar nach Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Art. 7 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG), da im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen war. Vorfälle, die außerhalb der Probezeit liegen, können überdies dann für die Frage der Bewährung berücksichtigt werden, wenn das Verhalten vor der Ernennung auch danach in gleicher Weise fortgesetzt wird sowie dann, wenn ein vor der Ernennung gezeigtes Verhalten eine qualifizierte Beurteilung der laufbahnrechtlichen Probezeit erst ermöglicht, also zusätzliche Rückschlüsse auf die persönliche Eignung erlaubt, Vorgänge während der Probezeit in einem anderen oder besonderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonderes Gewicht verleiht (sog. Summeneffekt; von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 23 Rn. 309 m.w.N.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. I, § 23 BeamtStG Rn. 145 m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn das Verhalten, das der Antragsteller während seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 24. Dezember 2013 an den Tag gelegt hat, lässt im Zusammenhang mit dem im Beamtenverhältnis auf Probe gezeigten Verhalten zusätzliche Rückschlüsse auf seine charakterliche (Nicht-)Eignung zu und verleiht diesem ein besonderes Gewicht. Denn bereits bei dem früheren Vorkommnis im Beamtenverhältnis auf Probe hat der Antragsteller in eklatanter Weise gezeigt, dass er zu verantwortungsbewusstem Handeln im Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum und achtungswürdigem Verhalten, das ein Polizeibeamter auch außerdienstlich zu zeigen hat, nicht in der Lage ist. Zudem ist in dem neuerlichen Vorfall vom 11. Dezember 2015 eine Fortsetzung von pflichtwidrigem Fehlverhalten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum zu erblicken, obwohl der Antragsteller angesichts des bestehenden Alkoholverbots davon ausgehen musste, pflichtwidrig zu handeln. Darüber hinaus lag bei dem Antragsteller entgegen der sog. Freischussregelung auch eine gravierende Alkoholisierung bei Dienstbeginn vor (0,60 mg/l), so dass er sich auch aus diesem Grunde hierauf nicht berufen kann. Dass sich der Antragsgegner zur Bestimmung einer gravierenden Alkoholisierung an der Grenze der relativen Fahruntauglichkeit von 0,3 Promille Blutalkohol orientiert, erscheint bei summarischer Betrachtung sachgerecht. Darüber hinaus hat der Antragsteller vorliegend auch die Grenze des § 24a StVG von 0,25 mg/l Atemalkohol bei weitem überschritten. Schließlich ist bei summarischer Prüfung wohl auch nicht von einer ordnungsgemäßen Meldung vor Dienstantritt auszugehen, da der Antragsteller diese nicht persönlich vorgenommen hat, sondern sich nur durch einen Kollegen hat entschuldigen lassen. Dass eine persönliche Meldung erforderlich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des einschlägigen Präsidiumsschreibens vom 21. Juli 2010, wonach dem alkoholisierten Beamten dringend empfohlen wird, „sich vor Dienstbeginn beim Vorgesetzten zu melden“. Da die Meldung nach ihrem Zweck offensichtlich auch der Entscheidung durch den Vorgesetzten hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie etwaig sonstig erforderlicher Maßnahmen (ärztliche Untersuchung o.ä.) an dem betroffenen Diensttag dient, erscheint eine persönliche Meldung auch sachlich vonnöten, zumindest solange, wie diese dem Beamten möglich ist. Eine solche Möglichkeit war für den Antragsteller vorliegend offensichtlich gegeben, da er kurze Zeit nach Dienstantritt zu seinen Vorgesetzten gerufen werden konnte. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2015 zu dem Vorfall hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass er sich gegen 7:10 Uhr entschlossen habe, trotz seines Unwohlseins den Klassenleiter aufzusuchen und er seinen Zimmerkollegen geschickt habe, um sich entschuldigen zu lassen, da ihm sein Zustand peinlich gewesen sei. Laut eines Aktenvermerks von EPHK F. vom 11. Dezember 2015 über das Ereignis hat der Antragsteller im Hinblick auf seine fehlende persönliche Meldung lediglich erklärt, dass er „Panik bekommen habe und dass es nicht gegangen sei“. Aus alldem ergibt sich eine Unmöglichkeit des persönlichen Erscheinens gerade nicht. Zudem lässt sich der Stellungnahme von PHK D. vom 11. Dezember 2015 auch nicht entnehmen, dass dieser dem Antragsteller suggeriert hat, dass eine Entschuldigung durch einen Kollegen ausreichend sei. Vielmehr hat er ausgeführt, „dass er dem Antragsteller erklärt habe, er solle sich im eigenen Interesse um 6:30 Uhr im Seminarbüro oder beim Seminarleiter dienstunfähig melden“, was auf eine persönliche Meldung hindeutet. Unabhängig hiervon ist das zitierte Präsidiumsschreiben bei summarischer Betrachtung wohl nicht so zu verstehen, dass eine persönliche Meldung vor Dienstantritt eine Verwertung des gleichwohl vorliegenden Dienstvergehens ausschließt, sondern diese nur positiv zu berücksichtigen ist. Es bleibt gleichwohl auf das Gesamtbild des im Bewährungszeitraum gezeigten Verhaltens und etwaiger darüber hinausgehender verwertbarer Vorgänge abzustellen.

Schließlich hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er den Antragsteller und andere Beamte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Dezember 2015 aus sachfremden Erwägungen ungleich behandelt hat. Insoweit hat der Antragsteller erklärt, dass mindestens ein namentlich benannter anderer Beamter offensichtlich alkoholisiert mit der Dienstwaffe zum Dienst erschienen sei und sich erst nach Hinweis des Vorgesetzten dienstunfähig gemeldet habe; gegen diesen Beamten sei kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Auch weitere Kollegen hätten sich kurz nach Dienstantritt noch dienstunfähig gemeldet und von der Freischussregelung Gebrauch gemacht. Auch wenn der Antragsgegner verpflichtet ist, einen gleichmäßigen Maßstab bei der Ahndung eines bestimmten Fehlverhaltens gegenüber seinen Beamten anzulegen, so ist nach summarischer Prüfung ein Gleichheitsverstoß vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus der sog. Freischussregelung, dass in jedem Einzelfall vom Dienstherrn geprüft werden muss, welche Reaktion im Hinblick auf die gesamte Persönlichkeit sowie die fachlichen Leistungen des betroffenen Beamten angemessen ist. Es ist im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens nicht ersichtlich, dass der Dienstherr in den Fällen der Kollegen des Antragstellers gegen die vorgenannte Pflicht zur Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls verstoßen und stattdessen pauschal von negativen Konsequenzen abgesehen hat. Demgegenüber durfte der Dienstherr im Falle des Antragstellers zu Recht auf die erwähnte disziplinarrechtliche Vorahndung abstellen und das frühere Vorkommnis bei seiner dienstrechtlichen Ahndung mit in den Blick nehmen.

Auch der Vorfall im Zusammenhang um den beabsichtigten Erwerb eines gebrauchten Motors ist geeignet, die fehlende Bewährung des Antragstellers zu begründen; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt hat, welches jedoch in sehr engem Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers steht. Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid diesbezüglich explizit darauf hingewiesen, dass der Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorliegend keine Rolle für die Eignungseinschätzung gespielt hat. Dies war dem Antragsgegner auch unbenommen, denn die aus einem Freispruch (bzw. hier der Verfahrenseinstellung) resultierende Unschuldsvermutung ist für die verfahrensgegenständliche Entlassungsverfügung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe keinen Strafcharakter hat, sondern der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2017 - 2 B 75/16 - juris), so dass auch aus einem Verhalten, das sich als nicht strafbar erweist, je nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl Schlüsse zulasten des Beamten gezogen werden dürfen. Das Polizeipräsidium hat im Zusammenhang mit diesem Geschehenskomplex ersichtlich zentral darauf abgestellt, dass der Antragsteller in Kenntnis der Tatsache, dass der zu erwerbende Motor gestohlen war (und in Unkenntnis der am 10. September 2016 erfolgten Strafanzeige des Vaters des Verkäufers), fünf Tage lang diesbezüglich selbst keine Strafanzeige gestellt hat, wobei auch die Begehung oder Beteiligung des Verkäufers an strafbaren Handlungen im Raum stand, dem er zuvor von dem Diebstahl berichtet hatte. Hierdurch hat der Antragsteller letztlich billigend in Kauf genommen, dass die Aufklärung und Strafverfolgung wegen des Diebstahls des Motors und einer etwaig darüber hinaus vorliegenden Hehlerei erschwert oder gar unmöglich werden. Dass diese Gefahr konkret bestand, musste sich dem Antragsteller als Polizeibeamten aufdrängen. Es war ersichtlich nicht sachgerecht, es allein bei den vom Antragsteller geschilderten Aufforderungen an den Verkäufer, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, zu belassen, da eine Aufklärung und Strafverfolgung damit in keiner Weise sichergestellt waren. Dies wiegt vorliegend besonders schwer, da die Verfolgung von Straftaten eine zentrale Aufgabe der Polizeibehörden und damit auch des Antragstellers ist. Kommt ein Beamter einer solch zentralen Verpflichtung nicht nach, so erscheint es auf jeden Fall vertretbar, diesem die charakterliche Eignung abzusprechen, da er durch sein Verhalten in erheblichem Maße gegen die Pflicht zu Achtung und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Dass das skizzierte Verhalten entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 27. November 2017 nicht den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt hat, ist entsprechend obiger Ausführungen für das hiesige Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung.

Der Antragsgegner ist im Zusammenhang mit diesem Vorgang entgegen der antragstellerischen Ausführungen nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Denn dieser hat dem Antragsteller im streitgegenständlichen Bescheid offensichtlich nicht vorgeworfen, sich der versuchten Hehlerei strafbar gemacht zu haben, sondern nur, sich in vermeidbarer Weise diesem Verdacht ausgesetzt zu haben. Dies ist vor dem geschilderten und hinreichend gesicherten Sachverhalt sowie des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unbestreitbar und zweifelsohne geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in einen solchen Beamten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen sowie das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verfolgung von Eigeninteressen im Zusammenhang mit dem geschilderten Motorkauf hat der Antragsgegner diese nur als „nicht gänzlich ausgeschlossen“ bezeichnet, was vor dem Hintergrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Würzburg trotz der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht allein auf Mutmaßungen beruht, da auch in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 27. November 2017 nach der Feststellung, dass sich der Tatvorwurf der versuchten Hehlerei nicht sicher beweisen lasse, ausgeführt wird, dass das Handeln des Beschuldigten ein „Gschmäckle“ aufweise, wenngleich das Verhalten unterhalb der Grenze zur versuchten Hehlerei liege. Im abschließenden polizeilichen Ermittlungsbericht vom 20. Oktober 2017 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass trotz des nicht möglichen Tatnachweises die Angaben des Beschuldigten einen „faden Beigeschmack“ hinterließen, was insbesondere angesichts des vorliegenden Chat-Verlaufs zwischen dem Verkäufer und dem Antragsteller auch plausibel erscheint. Korrekt ist schließlich auch, dass der Antragsteller über Dritte polizeiliche Informationssysteme für private Ermittlungen genutzt hat, denn solange der Kläger den Vorfall nicht aktenkundig gemacht und zur Anzeige gebracht hatte, handelte es sich zweifellos auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers bis zum 14. September 2016 um private Ermittlungen durch diesen.

Schließlich durfte der Antragsgegner die Entlassung auch auf die Vorfälle vom 30. Juni 2016, 30. November 2016, 6. Dezember 2016 und 8. Januar 2017 stützen, bei denen sich der Antragsteller weisungswidrig in seinem Bereitschaftszimmer ausgeruht/geschlafen hat bzw. verspätet zum Dienst angetreten ist, wobei er in zwei Fällen von seinen Vorgesetzten an die Dienstverrichtung erinnert werden musste. Zusätzlich hat der Antragsteller am 30. November 2016 auf dem Gelände der Bereitschaftspolizei verkehrswidrig eine Einbahn Straße befahren. Diese Vorfälle hat der Antragsteller auch eingeräumt. Soweit er hinsichtlich des Verkehrsverstoßes eine Sperrung auf dem Gelände vorträgt, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Zum einen ergibt sich aus einem Schreiben der III. Bereitschaftspolizeiabteilung Würzburg vom 11. Januar 2017, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch die Akazien Straße hätte benutzen können, zum anderen hätte er sich im Falle tatsächlich fehlender Alternativen zu Fuß zum Dienstort begeben müssen, da es sich bei Verkehrsregeln nicht um relative Gebote handelt, von denen nach Gutdünken Abstand genommen werden kann, zumal ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr gerade von einem Polizeibeamten, dessen Aufgabe in besonderer Weise die Wahrung der Straßenverkehrsordnung ist, erwartet werden muss. Auch die angebliche Müdigkeit des Klägers am 30. Juni 2016 infolge des Dienstsports ist nicht geeignet, als Rechtfertigungsgrund für das Nichtableisten der übertragenen Aufgaben zu dienen; vielmehr ist es Aufgabe des Antragstellers, sich für sämtliche Verrichtungen während der Arbeitszeit diensttauglich zu halten. Die vorgenannten Verfehlungen stellen sich als Verstöße gegen die Pflicht des Beamten zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf, gegen die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Weisungen sowie zu Achtung und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes dar, §§ 34 Satz 1, Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG. Bei den Vorwürfen handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keineswegs um vernachlässigbares Verhalten, wie es jedem Beamten passieren könne. Hierbei wird verkannt, dass es sich bei der Feststellung der charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis handelt, bei dem jenem eine Beurteilungsermächtigung zusteht, die vorliegend nicht überschritten wurde. Überdies tritt gerade auch im Zusammenhang mit den vorgenannten Ereignissen sehr deutlich ein erheblicher Mangel an Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein und Disziplin zutage, gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der genannten Verfehlungen bereits disziplinarrechtlich vorgeahndet und ein weiteres Disziplinarverfahren wegen des Vorfalls vom 11. Dezember 2015 gegen ihn eingeleitet war. Die darin liegende deutliche Pflichtenmahnung hat den Antragsteller gleichwohl nicht davon abgehalten, weiterhin dienstlichen Anweisungen keine Folge zu leisten. Der Dienstherr ist jedoch darauf angewiesen, dass seine Beamten ihre Pflichten stets erfüllen, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechterhalten sowie die Aufgabenerfüllung im Dienste der Allgemeinheit leisten zu können.

Unter Gesamtwürdigung der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorkommnisse ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von bestehenden Zweifeln an der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers ausgeht, da es diesem an den für den Polizeivollzugsdienst grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Belehrbarkeit, Disziplin und Vertrauenswürdigkeit fehlt (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487). Diese Einschätzung wird schließlich auch durch das im Ergebnis negative Persönlichkeitsbild über den Antragsteller (Bl. 122 f. der Behördenakte) bestätigt, wonach der Antragsteller sich zwar bei vielen Gesprächen hinsichtlich seines Fehlverhaltens stets einsichtig gezeigt und Besserung gelobt habe, kurze positive Veränderungen jedoch meist durch neue Fehler überdeckt worden seien; der Antragsteller lerne aus seinen vielen Fehlern nicht hinzu.

Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler; ebenso wenig erweist sie sich als unverhältnismäßig. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88 - BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 - 3 CS 11.13 - jeweils in juris). § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern als eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen mehr zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd I, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand: Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 - juris Rn. 7). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, da der Dienstherr mildere Mittel wie eine Verlängerung der Probezeit nicht in Erwägung gezogen habe, an der Sache vorbei. Denn im Hinblick auf die dargestellten durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erscheint es sachgerecht, die Probezeit nicht weiter auszuschöpfen bzw. zu verlängern, da der Dienstherr aufgrund der – trotz disziplinarrechtlicher Vorahndung und mehrerer (letztlich fruchtloser) Kritikgespräche mit Vorgesetzten – in der Vergangenheit begangenen Vielzahl von Pflichtverstößen zurecht davon ausgehen durfte, dass die charakterlichen Mängel nicht mehr zu beheben sind und auch künftig keine anhaltende Verhaltensänderung zu erwarten sein wird.

Nach summarischer Prüfung ist daher das Werturteil der Nichtbewährung im Rahmen der gerichtlich beschränkten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Weder wird der angewendete Begriff der charakterlichen Eignung und der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt noch wird von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet bzw. sachfremde Erwägungen angestellt.

Unabhängig davon, dass ein Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren entsprechend vorstehender Ausführungen voraussichtlich erfolglos bleiben wird, spricht im Übrigen auch eine Interessenabwägung für die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung. Denn sind - wie vorliegend - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung dargelegt, sondern sprechen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte für deren Rechtmäßigkeit, so müssen im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Belange ein stärkeres Gewicht haben, um das durch die schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels begründete größere Vollzugsinteresse aufzuwiegen (vgl. dazu Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 75). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsgegner den Sofortvollzug auch in materieller Hinsicht nachvollziehbar und tragfähig insbesondere damit begründet, dass es der Allgemeinheit und dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, einen charakterlich ungeeigneten Beamten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterhin zu beschäftigen und zu alimentieren, während eine der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Planstellen für geeignete Bewerber blockiert wäre. Hierdurch werde in nicht hinzunehmender Weise in die Personalhoheit des Dienstherrn eingegriffen. Demgegenüber werde dem Antragsteller die vorübergehende Weiterbeschäftigung im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen keinen beruflichen Nutzen mehr bringen; vielmehr sei die Anordnung des Sofortvollzuges sinnvoll und notwendig, um diesem schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die abgeschlossene Berufsausbildung des Antragstellers als Bürokaufmann hingewiesen, die diesem bei der beruflichen Neuorientierung zugutekommen werde. Gegen diese Abwägung ist nichts zu erinnern. Das Interesse des Antragstellers an seiner Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache erweist sich vor diesem Hintergrund als nachrangig gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 5, Stufe 2: 2.234,24 € zzgl. Amtszulage i.H.v. 148,33 € (Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4) x 6/2 = 7.147,71 €).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 31. März 2014 wird der Streitwer
published on 13/01/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 14.1487 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Januar 2016 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 2014, Az.: AN 1 K 13.1631) 3. Senat Sachgebietss
published on 16/08/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Der Streitwert wird in bei
published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.704,19 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 6.
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.864,30 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.